Autorin: Mailin Loock

Ein Text der Initiative OpenRewi. Wie du ihn verbesserst, ist hier beschrieben.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

70%
70%


Behandelte Themen: Drittstaaten-Fälle, auch Dublin-Plus oder Anerkannten-Fälle genannt.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Anerkannt in Griechenland – zurück nach Moria?

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

Die Klage der Familie Sido hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

Bearbeiten

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

Bearbeiten

An der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges und der Zuständigkeit des Gerichtes bestehen keine Zweifel.[1]

II. Statthafte Klageart

Bearbeiten

Fraglich ist, welche Klageart statthaft ist. Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem Klagebegehren. Das Begehren der Familie Sido dürfte darauf gerichtet sein, die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF aufzuheben und ihr Asylverfahren in Deutschland fortzuführen. Bei der Entscheidung des Bundesamtes handelt es sich um einen Verwaltungsakt[2] gemäß § 35 1 VwVfG, dessen Aufhebung begehrt wird. Die Klaganträge sind zwar darauf gerichtet, in Deutschland einen Schutzstatus zu erlangen. Da das BAMF indes den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat und eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe noch nicht stattgefunden hat, kann das Gericht über den Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzstatus mangels Spruchreife nicht befinden. Es ist daher sachdienlich, das Klagebegehren gemäß § 86 III VwGO dahingehend auszulegen, die Entscheidung des BAMF ohne weitergehende Verpflichtung aufzuheben, da nach einer etwaigen gerichtlichen Aufhebung automatisch das nationale Asylverfahren durch das BAMF fortgeführt wird. Auch einer Verpflichtung des Bundesamtes zum Fortführen des Asylverfahrens bedarf es daher nicht.[3] Mithin ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 I 1. Alt VwGO statthaft.[4]

III. Klagefrist

Bearbeiten

Die Klage müsste fristgemäß erhoben worden sein. Die Klagefrist beträgt in asylrechtlichen Streitigkeiten nach § 74 I Hs. 1 AsylG in der Regel zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung. Etwas anderes gilt nach § 74 I Hs. 2 AsylG, wenn der Antrag nach § 80 V VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist. Bei Unzulässigkeitsentscheidungen gemäß § 29 I Nr. 2 AsylG (sogenannte Drittstaaten- beziehungsweise Anerkanntenfälle) schreibt § 36 III 1 AsylG eine Wochenfrist für den Eilantrag nach § 80 V VwGO gegen die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung vor, sodass vorliegend auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist. Der Bescheid wurde der Familie am 23.5.2018 zugestellt. Die Frist endete mithin gemäß § 57 II VwGO i.V.m. § 222 I ZPO i.V.m. §§ 187 I, 188 II BGB am 30.5.2018, sodass die Klageerhebung am 29.5.2018 innerhalb der Frist erfolgte.

Weiterführendes Wissen

Bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 I Nr. 2 AsylG gelten die Sonderregelungen §§ 35–37 AsylG, die u.a. für das Eilrechtsschutzverfahren Modifikationen vorsehen. Eine Besonderheit stellt § 37 I AsylG dar, wonach bei einer verwaltungsgerichtlichen Stattgabe im Eilverfahren nach § 80 V VwGO die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 I Nr. 2, Nr. 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung aufzuheben sind und das Asylverfahren fortzuführen ist. Aus diesem Grund setzt das BAMF oftmals seinerseits gemäß § 80 IV VwGO die Vollziehung aus.[5] In diesen Fällen beträgt die Klagefrist gemäß § 74 I Hs. 1 AsylG zwei Wochen. Daher ist bei der Begutachtung des BAMF-Bescheides ein besonderes Augenmerk auf die Abschiebungsandrohung, eine etwaige behördliche Aussetzung der Vollziehung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung zu legen.

IV. Klagebefugnis

Bearbeiten

Als Empfänger*innen der ablehnenden Entscheidung und der Abschiebungsandrohung nach Griechenland sind die Familienmitglieder Adressat*innen eines belastenden Verwaltungsaktes. Mithin sind sie auch gemäß § 42 II VwGO klagebefugt, da eine Verletzung ihrer Rechte u.a. aus Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GR-Charta jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

V. Zulässigkeit im Übrigen

Bearbeiten

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unbedenklich und bedürfen keiner weiteren Erörterung.

VI. Zwischenergebnis zur Zulässigkeit

Bearbeiten

Das Verwaltungsgericht wird die Klage daher voraussichtlich für zulässig erklären.

B. Begründetheit

Bearbeiten

Die Klage müsste auch begründet sein.

Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I 1 VwGO begründet, wenn sich die angefochtene Entscheidung, hier: der Bescheid vom 21.5.2018, als rechtswidrig erweist und die Kläger*innen in ihren Rechten verletzt.[6]

I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

Bearbeiten

Das Gericht wird gemäß § 77 I 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen, sodass das AsylG in seiner am 15.2.2021 aktuellen Fassung maßgeblich ist.

II. Rechtsgrundlage

Bearbeiten

Fraglich ist zunächst, auf welcher Rechtsgrundlage die Entscheidung des BAMF erging.

1. § 29 I Nr. 1 lit. a) AsylG

Bearbeiten

Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig kann nicht auf die Zuständigkeit eines anderen Staates nach den Vorschriften der Dublin-III-VO[7] gemäß § 29 I Nr. 1 lit. a AsylG gestützt werden. Denn aus Art. 18 I Dublin-III-VO ergibt sich, dass das Dublinverfahren nur einschlägig ist, wenn über einen Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat noch nicht entschieden (Art. 18 I lit. a Dublin-III-VO), dieser zurückgenommen (Art. 18 I lit. c Dublin-III-VO) oder abgelehnt wurde (Art. 18 I lit. d Dublin-III-VO); nicht jedoch, wenn diesem durch Zuerkennung internationalen Schutzes stattgegeben wurde.

2. § 29 I Nr. 3 AsylG

Bearbeiten

Die Entscheidung des Bundesamtes konnte auch nicht nach § 29 I Nr. 3 AsylG ergehen. Nach § 29 I Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat als für eine ausländische Person sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird und dieser bereit ist, die ausländische Person wieder aufzunehmen. Sichere Drittstaaten im Sinne des § 29 I Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG sind bei unionsrechtskonformer Auslegung indes nur Staaten, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Begründung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach der nationalen Drittstaatenregelung des § 26a AsylG verstößt gegen Art. 33 II Asylverfahrens-RL[8], der die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen dürfen, abschließend aufzählt.[9] In Art. 33 II lit. a und c Asylverfahrens-RL wird unterschieden zwischen einer Unzulässigkeitsentscheidung, weil a) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat; oder c) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Art. 38 Asylverfahrens-RL betrachtet wird. Aus diesem Grund kann eine Unzulässigkeit des Asylantrages im Hinblick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland nicht auf Grundlage von § 29 I Nr. 3 i.V.m. § 26a AsylG erfolgen.

3. § 29 I Nr. 2 AsylG

Bearbeiten

Als Rechtsgrundlage kommt demnach allein § 29 I Nr. 2 AsylG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union der schutzsuchenden Person bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 I Nr. 2 AsylG gewährt hat. Internationaler Schutz bezeichnet die unionsrechtlich harmonisierten Schutzformen, also den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie den subsidiären Schutzstatus. Da Familie Sido mit griechischem Asylbescheid vom 22.10.2016 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, ist diese Regelung vorliegend einschlägig und kann als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig grundsätzlich herangezogen werden.

III. Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes

Bearbeiten

Fraglich ist nunmehr, ob die Entscheidung nach § 29 I Nr. 2 AsylG rechtmäßig ist.

1. Rechtmäßigkeit nach dem Wortlaut des § 29 I Nr. 2 AsylG

Bearbeiten

Die Ablehnung des Asylantrages der Familie Sido ist vom Wortlaut des § 29 I Nr. 2 AsylG gedeckt, dessen einzige geschriebene Voraussetzung die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 I Nr. 2 AsylG – Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz – in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist. Aufgrund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die griechischen Asylbehörden mit Bescheid vom 22.10.2016 ist diese Voraussetzung erfüllt.

2. Unions- und menschenrechtlichskonforme Auslegung des § 29 I Nr. 2 AsylG

Bearbeiten

Fraglich ist, ob diese Beurteilung einer (unions- und menschen-)rechtlichen Überprüfung standhält.

a) Hintergrund: Art. 33 II lit. a Asylverfahrens-RL und der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens
Bearbeiten

Der Regelung des § 29 I Nr. 2 AsylG liegt Art. 33 II lit. a der Asylverfahrens-RL zugrunde. Art. 33 II lit. a Asylverfahrens-RL erlaubt es den Mitgliedstaaten, Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Die Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens, demgemäß Mitgliedstaaten davon ausgehen dürfen, dass in den anderen Mitgliedstaaten europäisches Recht geachtet wird und es entsprechend funktionierende Asylverfahren und menschenwürdige Aufnahmebedingungen gibt. Daraus leitet der EuGH die widerlegliche Vermutung ab, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) die Behandlung von Begünstigten internationalen Schutzes in allen Mitgliedstaaten im Einklang mit der GR-Charta, der GFK und der EMRK steht.[10]

Weiterführendes Wissen

Der EuGH misst dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten fundamentale Bedeutung bei, da erst dadurch die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht werde. Art. 33 II lit. a Asylverfahrens-RL ist Ausdruck dieses Vertrauensgrundsatzes, indem den Mitgliedstaaten zugestanden wird, einen Asylantrag ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abzulehnen, wenn bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, und in der Folge die Abschiebung in diesen Staat anzudrohen.

Deshalb verlangt der EuGH für die Widerlegung dieses Grundsatzes eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit etwaiger Schwachstellen im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates.[11]

b) Ausnahme: menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen im Staat der ersten Statusgewährung
Bearbeiten

Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ist hingegen widerlegt, wenn die Lebensbedingungen, die eine schutzsuchende Person im Staat der ersten Statusgewährung erwarten, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK gleichkommen. In der Folge ist es den Mitgliedstaaten verboten, einen Asylantrag einer in einem anderen Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Person als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die sie in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) zu erfahren.[12]

Der EuGH hat damit – entgegen der bisherigen deutschen Entscheidungspraxis – deutlich gemacht, dass drohende Menschenrechtsverletzungen im Staat der ersten Statusgewährung nicht erst im Rahmen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des anderen Mitgliedstaates zu berücksichtigen sind, sondern bereits die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 I Nr. 2 AsylG verbieten. Mithin ist § 29 I Nr. 2 AsylG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung ausgeschlossen ist, wenn der schutzsuchenden Person im Staat der ersten Statusgewährung menschenrechtswidrige Lebensbedingungen drohen.

Weiterführendes Wissen

Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsstellung Betroffener in Deutschland. So ist beispielsweise ein Anspruch auf Familienzusammenführung in Deutschland derzeit anerkannten Flüchtlingen beziehungsweise Asylberechtigten vorbehalten (§ 3 AsylG beziehungsweise Art. 16a I GG, § 29 II 2, 1 i.V.m. § 25 I 1, II 1, 1. Alt AufenthG). Nach der vormaligen deutschen Praxis der Gewährung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf den Staat der ersten Anerkennung (sogenannte aufenthaltsrechtliche Lösung) konnte mithin kein Anspruch auf Familiennachzug geltend gemacht werden. Nunmehr ist (mindestens) ein nationales Asylverfahren, das heißt eine inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe, durchzuführen (sogenannte asylrechtliche Lösung).

c) Maßstab nach Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK
Bearbeiten

Fraglich ist demnach, ob Familie Sido in Griechenland Aufnahmebedingungen zu erwarten hat, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK gleichkommen und sich die Unzulässigkeitsentscheidung aus diesem Grunde als rechtswidrig erweist.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hamed und Omar, Ibrahim – siehe oben) ist eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen – wie insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden –, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, die mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Kurzum: Der EuGH verbietet eine Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig, wenn ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta durch menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen im Staat der ersten Statusgewährung droht. Ein solcher Verstoß droht insbesondere bei fehlendem Zugang zu „Bett, Brot und Seife“.

Weiterführendes Wissen

In der deutschen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung wurde der EuGH-Rechtsprechung eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ der drohenden Menschenrechtsverletzungen entnommen. In der Zivilgesellschaft hingegen liegt die Betonung eher auf der Unantastbarkeit der Menschenwürde, die der EuGH im Hinblick auf menschenunwürdige Aufnahmebedingungen (insbesondere in Griechenland, Italien, Bulgarien) stärkt. Schließlich hat der EuGH bereits mehrfach deutsche Asylbescheide, die Schutzsuchende auf ihren Schutzstatus in Griechenland beziehungsweise Bulgarien verwiesen und den Asylantrag als unzulässig ablehnten, als unionsrechtswidrig verurteilt.[13]

d) Subsumption
Bearbeiten

Fraglich ist demnach, ob Familie Sido nach ihrem Vortrag und den tagesaktuellen Erkenntnismitteln im Falle einer Abschiebung nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK) drohte.

Dafür maßgeblich ist, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen extremer materieller Not durch fehlenden Zugang zu Unterkunft, Nahrung und Hygiene ausgesetzt wäre.

aa) Zugang zu Obdach
Bearbeiten

Nach den aktuellen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigte bereits keinen Zugang zu menschenwürdiger Unterbringung finden.[14] Sobald Geflüchtete einmal die staatlichen Aufnahmeeinrichtungen verlassen haben, haben sie keinen Anspruch darauf, erneut dort unterzukommen. Auch vom UNHCR und der EU finanzierte sogenannte ESTIA-Unterkünfte stehen für anerkannt Schutzberechtigte nicht zur Verfügung. Eine anderweitige sozialstaatliche Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter – jenseits der bereits ausgelasteten Obdachlosenunterkünfte – erfolgt nicht, sodass Familie Sido im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu finden. Da es auch keine (auskömmlichen) Sozialleistungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland gibt beziehungsweise die Familie Sido jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfüllt, wäre die Familie im Falle einer Abschiebung nach Griechenland auf unbestimmte Zeit der Obdachlosigkeit preisgegeben.[15] Spätestens seit die griechische Regierung im Juni 2020 11.237 anerkannt Schutzberechtigte zum Verlassen der Camps aufforderte und auf die Straße setzte, ist die verbreitete Obdachlosigkeit international Schutzberechtigter in Griechenland nicht mehr zu leugnen.[16] Weitere 12.000 Geflüchtete sind durch den Brand im Flüchtlingslager Moria im September 2020 obdachlos geworden. Anerkannte Schutzberechtigte sind in Griechenland auf sich allein gestellt – Sozialleistungen und Unterbringung werden ihnen einen Monat nach Schutzgewährung entzogen – betont auch der griechische Migrationsminister.[17] Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland und besonderer Zugangsbarrieren (bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse, Fehlen eines Netzwerkes) können anerkannt Schutzberechtigte – jedenfalls im Fall besonders schutzbedürftiger Personen, wie vorliegend einer fünfköpfigen Familie mit kleinen Kindern – nicht auf den Aufbau einer menschenwürdigen Existenz durch die eigene Arbeitskraft verwiesen werden. Somit drohen menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen bereits aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Obdachlosigkeit der betroffenen Familie.

bb) Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen
Bearbeiten

Seit einer Gesetzesänderung im März 2020 gibt es in Griechenland zudem bereits 30 Tage nach der Zuerkennung eines Schutzstatus keine staatliche Unterstützung im Hinblick auf Unterbringung und Verpflegung mehr.[18] Angesicht der grassierenden Obdachlosigkeit und der Verschärfung der humanitären Lage durch die Pandemie ist der Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen nicht (mehr) gewährleistet.

cc) Vortrag der Familie in der mündlichen Verhandlung
Bearbeiten

Diese Erkenntnisse decken sich mit dem Vortrag der Familie Sido in der mündlichen Verhandlung, dass sie keinerlei Unterstützung von griechischen Behörden erhielten. Sie schilderten, dass sie zunächst in Camp Moria in selbst errichteten Behausungen lebten und sodann auf dem Festland in verlassenen Häusern, ohne Zugang zu Wasser und Strom. Die Lebensverhältnisse waren geprägt von schlechten hygienischen Bedingungen und unzureichender Ernährung, sodass die Kinder krank wurden.

3. Zwischenergebnis
Bearbeiten

Familie Sido wäre im Falle einer Abschiebung nach Griechenland mithin der Verelendung preisgegeben. Die sie erwartenden Lebensbedingungen kommen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK gleich, da ihnen akut Obdachlosigkeit – und damit einhergehend Mangelernährung und fehlender Zugang zu Hygiene – droht.

Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Bundesamtes demnach als rechtswidrig.

IV. Rechtsverletzung (§ 113 I 1 VwGO)

Bearbeiten

Die rechtswidrige Entscheidung des Bundesamtes verletzt die Kläger*innen jedenfalls in ihren Rechten aus Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK, Art. 1 I GG, Art. 2 II 1 GG.

V. Rechtsfolge

Bearbeiten

Fraglich ist, welche Rechtsfolge die Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung auslöst. In Betracht kommt die Fortführung des Asylverfahrens oder darüberhinausgehend die Übernahme des Schutzstatus aus Griechenland.

1. Übergang ins nationale Asylverfahren

Bearbeiten

Als Rechtsfolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kommt zunächst die Fortsetzung des nationalen Asylverfahrens in Betracht. Der Übergang ins nationale Asylverfahren impliziert eine (erneute) Anhörung und materiell-rechtliche Prüfung der Fluchtgründe. Fraglich ist, inwiefern die Erwägungen des ersten Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat, hier: Griechenland, dabei Berücksichtigung finden. Nach der ständigen Praxis des Bundesamtes erfolgt eine eigenständige Prüfung ohne Berücksichtigung der Erwägungen des Asylbescheides des anderen Mitgliedstaates.[19] Auch das Bundesverwaltungsgericht scheint dieser Vorgehensweise zugeneigt zu sein.[20]

2. Bindungswirkung der griechischen Statusgewährung

Bearbeiten

Darüber hinausgehend könnte die im griechischen Asylverfahren erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Bindungswirkung für das deutsche Asylverfahren entfalten.[21] Dafür spricht der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, der den Ausgangspunkt des GEAS bildet (siehe oben). Dieser erlaubt es den Mitgliedstaaten beispielsweise im Falle einer Ablehnung eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat, die Entscheidung ohne eigene Überprüfung zu übernehmen (§ 71a i. V. m. § 29 I Nr. 5, 2. Alt. AsylG). Auch in der hiesigen Konstellation der sogenannten Drittstaaten-Fälle werden Schutzsuchende mit der Ausnahme menschenunwürdiger Aufnahmebedingungen auf ihr Asylverfahren im Staat der ersten Statusgewährung verwiesen. Die Annahme Art. 4 GR-Charta widersprechender Aufnahmebedingungen lässt nicht ohne weiteres einen Schluss auf unionsrechtswidrige Asylverfahren im Staat der ersten Statusgewährung zu. Es ist vielmehr im GEAS verankert, dass innerhalb der EU nur eine materiell-rechtliche Prüfung des Asylantrages erfolgen soll (Art. 3 I 2 Dublin-III-VO). Es erscheint daher naheliegend, eine Bindungswirkung der asylrechtlichen Entscheidung des anderen Mitgliedstaates auch zugunsten der Schutzsuchenden in der vorliegenden Konstellation anzunehmen. Dieses Vorgehen wird auch von der Erwägung des EuGH gestützt, wonach es vordringlich um die Gewährung der mit der Anerkennung verbundenen Status- und Teilhaberechte in Deutschland geht, die ohne ein neues Asylverfahren nicht zu erlangen sind.[22]

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird eine Bindungswirkung wohl weit überwiegend verneint und angenommen, dass das Bundesamt den Asylantrag im Anschluss an eine Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung materiell zu prüfen hat und eine von der ersten Statusgewährung im Drittstaat abweichende Entscheidung denkbar ist.[23] Es bleibt indes abzuwarten, wie der EuGH die aktuell anhängige Vorlage des BVerwG hinsichtlich der Bindungswirkung beantwortet.[24]

3. Zwischenergebnis

Bearbeiten

Es erscheint nach den vorstehenden Erwägungen jedoch überzeugend, eine Bindungswirkung der asylrechtlichen Entscheidung Griechenlands im Hinblick auf Fluchtgründe, die bereits vor dem zuerkennenden Bescheid vorlagen, anzunehmen, wenngleich diese Ansicht von der wohl überwiegenden Ansicht der Rechtsprechung abweicht.

VI. Zwischenergebnis zur Begründetheit

Bearbeiten

Die Klage ist somit begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes vom 21.5.2018 erweist sich aufgrund der menschenrechtswidrigen Aufnahmebedingungen in Griechenland als rechtswidrig und verletzt die Kläger*innen in ihren Rechten. Der Bescheid wird daher aufgehoben. Die Entscheidung des Bundesamtes im nunmehr durchzuführenden nationalen Asylverfahren ist durch die in Griechenland erfolgte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus materiell-rechtlich vorgezeichnet.

C. Ergebnis

Bearbeiten

Das Verwaltungsgericht wird der Klage voraussichtlich stattgeben, da sie zulässig und begründet ist.

D. Eilrechtsschutz geboten?

Bearbeiten

Fraglich ist, ob der Klage aufschiebende Wirkung zukommt oder zum Schutz vor einer Abschiebung im laufenden Klageverfahren zusätzlich ein Eilantrag geboten ist. Aus § 75 I 1 AsylG ergibt sich, dass der Klage gegen Asylantragsablehnungen als unzulässig (§ 29 I AsylG) und die Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass neben der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gemäß § 35 AsylG die Abschiebung angedroht wurde. Somit ist beim Verwaltungsgericht gemäß § 36 III 1 AsylG innerhalb einer Woche zusätzlich zur Klageerhebung ein Eilantrag nach § 80 V 1, 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, um eine Abschiebung nach Griechenland zu verhindern.

Dies gilt nicht, wenn das Bundesamt gemäß § 80 IV VwGO seinerseits die Aussetzung der Vollziehung anordnet (siehe oben).

E. Abwandlung

Bearbeiten

Die Erfolgsaussichten des Asylantrages des Betroffenen Ciwan Sido entscheiden sich hinsichtlich der Zulässigkeitsschwelle des § 29 I Nr. 2 AsylG anhand der Frage, ob auch einem alleinstehenden, gesunden, erwerbsfähigen Menschen, dem in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde, im Fall einer Abschiebung dorthin Verelendung drohte (im Einzelnen: siehe oben, B.III.). Die jüngste Rechtsprechung tendiert dazu, Abschiebungen anerkannt Schutzberechtigter wegen menschenrechtswidriger Lebensbedingungen in Griechenland grundsätzlich und unabhängig von einer etwaigen besonderen Vulnerabilität für unzulässig zu erachten, da für sie in Griechenland die ernsthafte Gefahr bestehe, ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot und Seife“) nicht befriedigen zu können.[25] Insbesondere bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland obdachlos werden. Auch die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern durch eigene Erwerbstätigkeit wird überwiegend für unwahrscheinlich, von den Oberverwaltungsgerichten Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gar für nahezu ausgeschlossen, erachtet.

Im vorliegenden Fall sind indes seit Asylantragsstellung und Anhörung bereits über zwei Jahre verstrichen, ohne dass eine Entscheidung seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ergangen ist. Daher stellt sich die Frage, wie Ciwan Sido auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinwirken könnte. Hintergrund der Verzögerung ist, dass das Bundesamt am 23.12.2019 die Entscheidungen in Asylverfahren von Personen mit anerkanntem Schutzstatus in Griechenland ausgesetzt („rückpriorisiert“) hat.[26] Auch der hiesige Fall dürfte von diesem Vorgehen betroffen sein, sodass vorerst keine Entscheidung zu erwarten ist.[27] Um das BAMF zu einer Entscheidung des Asylantrages zu verpflichten, kann der Betroffene eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben.[28]

Die Dreimonatsfrist des § 75 2 VwGO seit Antragsstellung ist abgelaufen, sodass eine Untätigkeitsklage ohne Weiteres zulässig wäre.

Fraglich ist, ob gemäß § 75 3 VwGO ein zureichender Grund für die Aussetzung des Verfahrens beziehungsweise die Untätigkeit gegeben ist. Das Bundesamt beruft sich vorliegend darauf, dass es von den griechischen Behörden keine Antwort auf ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der Unterbringung des Betroffenen erhalten habe. Eine solche individuelle Zusicherung war vom BVerfG wiederholt für erforderlich gehalten worden, da der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht im Hinblick auf die menschenrechtlich sehr zweifelhaften Aufnahmebedingungen in Griechenland und den hohen Wert der in Rede stehenden Rechte aus Art. 2 II GG, Art. 3 EMRK verfassungsrechtliches Gewicht zukommt.[29] Dieser verfassungsrechtlich gebotene Verfahrensschritt ist grundsätzlich ein zureichender Grund, der eine gewisse Verfahrensverzögerung hinnehmbar erscheinen lässt. Angesichts des geltenden Beschleunigungsgrundsatzes kann das Bundesamt jedoch nicht auf unbegrenzte Zeit darauf warten, eine Antwort von den griechischen Behörden zu erhalten. Als Grenzwert der Angemessenheit einer derartigen Verfahrensverzögerung kann die Sechsmonatsfrist des § 24 IV AsylG herangezogen werden.[30] Vorliegend sind seit der letzten Anfrage an die griechischen Behörden 13 Monate verstrichen – seit Asylantragsstellung sogar 26 Monate, sodass eine Untätigkeit nicht mehr zu rechtfertigen ist. Das Bundesamt wäre mithin zu verpflichten, unverzüglich über den Asylantrag des Betroffenen zu entscheiden.

Mithin kann der Betroffene im Wege einer Untätigkeitsklage versuchen, das BAMF zu einer Entscheidung über seinen Asylantrag zu verpflichten.

Weiterführende Literatur und Rechtsprechung

Bearbeiten

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

Bearbeiten
  • Die Dublin-III-VO findet keine Anwendung, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) gewährt hat. Diese Fallkonstellation wird als Drittstaaten- beziehungsweise Anerkannten-Fall, teilweise auch als Dublin-Plus-Konstellation bezeichnet.
  • Wenn Schutzsuchende in Deutschland einen Asylantrag stellen, obwohl ihnen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, erklärt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Asylanträge grundsätzlich nach § 29 I Nr. 2 AsylG für unzulässig. Dabei handelt es sich um eine formelle Ablehnung, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen erfolgt nicht.
  • Die Ablehnung eines solchen Asylantrages als unzulässig ist hingegen verboten, wenn die Aufnahmebedingungen im Staat der ersten Statusgewährung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK gleichkommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung mangels Zuganges zu Obdach, Nahrung und sanitären Einrichtungen droht.
  • Da diese Frage unmittelbar die Menschenwürde und das Recht auf Leib und Leben der Schutzsuchenden betrifft, hat die verfahrensrechtliche Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes und der Gerichte hinsichtlich der zu erwartenden Lebensbedingungen im Aufnahmestaat verfassungsrechtliches Gewicht und kann im Einzelfall die Einholung einer individuellen Zusicherung des Aufnahmestaates zu einer angemessenen Unterbringung erforderlich machen.[31]
  • Das BAMF ist im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wegen menschenunwürdiger Aufnahmebedingungen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Ob beziehungsweise inwieweit es dabei an die Zuerkennung des Schutzstatus aus dem anderen EU-Mitgliedstaat gebunden ist, ist umstritten. Es sprechen jedoch gewichtige Gründe für eine Bindungswirkung im Hinblick auf diejenigen Fluchtgründe, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren (andere Ansicht: BAMF).
  • Hinsichtlich Griechenlands ist grundsätzlich von menschenrechtswidrigen Aufnahmebedingungen auszugehen, sodass ein Asylantrag in Deutschland nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfte. In Asylverfahren besonders vulnerabler Personen, beispielsweise bei Familien mit kleinen Kindern, ist dies mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Hinsichtlich alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Personen zeichnet sich nunmehr ebenfalls die Tendenz ab, eine Rückkehr nach Griechenland aufgrund der drohenden Obdachlosigkeit und Verelendung für unzumutbar zu erachten.[32]
  • Aufgrund der (inzwischen aufgehobenen, jedoch langwährenden) Rückpriorisierung der oben skizzierten Verfahren beim Bundesamt, kann es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommen, denen ggf. im Wege einer Untätigkeitsklage begegnet werden kann.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Bluesky oder X oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

Inhaltsverzeichnis des Buches

Bearbeiten

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

Bearbeiten
  1. Siehe zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Eisentraut, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 1 Rn. 162 ff.
  2. Ausführlich zum Verwaltungsakt Milker, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 2 Rn. 38 ff.
  3. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020, Az.: 1 C 34/19, Rn. 10.
  4. Siehe ausführlich zur Anfechtungsklage Eisentraut, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 2.
  5. Broscheit, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 36 Rn. 6.
  6. Siehe zur Begründetheitsprüfung der Anfechtungsklage: Kowalczyk, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 2 Rn. 507 ff.
  7. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26.6.2013, ABl. EU Nr. L 180, S. 31.
  8. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU Nr. L 180/60, S. 60.
  9. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C-297/17 – Ibrahim, Tz. 76; EuGH, Beschl. v. 19.3.2020, Az.: C-564/18, Tz.. 29 f.
  10. EuGH, Urteil vom 19.3.2019, Az.: C‑163/17 – Jawo, Tz. 91.
  11. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17; EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, Az.: C-540/17, C‑541/17.
  12. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, Az.: C-540, 541/17; in Fortführung von: EuGH, Urt. v. 19.3.2019, Az.: C- 297/17.
  13. vgl. nur: ProAsyl, Pressemitteilung v. 4.12.2019.
  14. Siehe im Einzelnen: OVG NRW, Urt. v. 21.1.2021, Az.: 11 A 1564/20.A, asyl.net: M29253; OVG Nds, Urt. v. 19.4.2021, Az.: 10 LB 244/20, asyl.net: M29568, Parallelentscheidung: 10 LB 245/20; andere Ansicht: OVG SH, Beschl. v. 16.2.2021, Az.: 4 LA 259/19, asyl.net: M29600.
  15. Dazu eingehend: Pressemitteilungen von ProAsyl v. 12.4.2021, v. 14.9.2020; sowie Pro Asyl/RSA-Bericht v. April 2021.
  16. Christides/Lüdke, Spiegel, 6.6.2020, Flüchtlinge in Griechenland - Plötzlich vor dem Nichts.
  17. Interview des Migrationsministers Mitarakis vom 25.4.2020; AIDA, Country Report: Greece, Stand: 31.12.2020, 245.
  18. OVG NRW, Urt. v. 21.1.2021, Az.: 11 A 1564/20.A, asyl.net: M29253.
  19. BAMF Mitteilung v. 31.3.2022, Az.: 61D 7600/71-2022, Leitsatz 3.
  20. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 2.8.2017, Az.: 1 C 37.16, Rn. 25 a. E.. Allerdings hat das BVerwG die Frage einer möglichen Bindungswirkung der Schutzzuerkennung durch andere EU-Staaten jüngst dem EuGH vorgelegt, BVerwG, Beschl. v. 7.9.2022, Az.: 1 C 26.21, asyl.net: M30943.
  21. Eingehend dazu: Bülow/Schiebel, ZAR 2020, 72–75; Becker, Asylmagazin 9/20, 299–303.
  22. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, Az.: C-540 u. 541/17 – Hamed und Omar, Tz. 42.
  23. VG Minden, Urt. v. 2.3.2022, Az.: 1 K 194/21.A; VG Stuttgart, Urt. v. 18.2.2022; A 7 K 3174/21; VG Aachen, Urt. v. 5.8.2021, Az.: 1 K 2133/20.A; VG Ansbach, Urt. v. 14.5.2020, Az.: AN 17 K 17.51040; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.2.2020, Az.: A 9 K 5285/19.
  24. BVerwG, Beschl. v. 7.9.2022, Az.: 1 C 26.21.
  25. OVG Sachsen, Urt. 27.4.2022, Az.: 5 A 492/21.A, asyl.net: M30716; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.1.2022, Az.: A 4 S 2443/21, asyl.net: M30387; OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021, Az.: 1 LB 371/21, asyl.net: M30224; OVG Nds, Urt. v. 19.4.2021, Az.: 10 LB 244/20, Parallelentscheidung: 10 LB 245/20, asyl.net: M29568; OVG RP, Beschl. v. 25.3.2021, Az.: 7 B 10450/21.OVG, asyl.net: M29570; OVG NRW, Urt. v. 21.1.2021, Az.: 11 A 1564/20.A, asyl.net: M29253; Parellelverfahren: 11 A 2982/20.A; VG Trier, Urt. v. 7.7.2021, Az.: 6 K 1730/20.TR, asyl.net: M29868; VG Regensburg, Beschl. v. 2.9.2021, Az.: RO 13 E 21.31087; VG Regensburg, Urt. v. 14.7.2021, Az.: RO 13 K 20.31305; VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 15.3.2021, Az.: 25 K 136.18 A; andere Ansicht (für nicht als besonders vulnerabel eingestufte Schutzsuchende): VG Ansbach, Urt. v. 27.4.2021, Az.: AN 17 K 19.50253; eine grundsätzliche Bewertung dieser Frage ablehnend: OVG Saarland, Beschl. v. 15.7.2021, Az.: 2 A 10/21; VGH Bayern, Beschl. v. 26.5.2021, Az.: 4 ZB 20.31913; OVG SH, Beschl. v. 16.2.2021, Az.: 4 LA 259/19, asyl.net: M29600.
  26. Tagesschau: Flüchtlinge in Griechenland - Anerkennen oder abschieben?, 16.4.2021; am 31.3.2022 teilte das BAMF nunmehr mit, die Zurückstellung der Asylanträge von Personen mit internationalem Schutz in Griechenland sowie nachgeborener Kinder aufzuheben.
  27. Süddeutsche Zeitung, Tausende Migranten kommen auf eigene Faust, 29.9.2021: Ende August 2021 waren beim BAMF etwa 27.500 Asylanträge von Personen anhängig, die möglicherweise bereits in Griechenland anerkannt wurden; nach Angabe des BAMF an WDRforyou wurde zwischen Dezember 2019 und Mitte Mai 2021 bei 13.313 Asylsuchenden festgestellt, dass sie über einen Schutzstatus in Griechenland verfügen. Auch wenn am 31.3.22 die Rückpriorisierung durch das BAMF aufgehoben wurde, wird die Bewältigung der rückgestauten Fälle wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
  28. Zur Untätigkeitsklage siehe Lemke, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 3 Rn. 11.
  29. BVerfG, Beschl. v. 31.7.2018, Az.: 2 BvR 714/18, asyl.net: M26565; BVerfG, Beschl. v. 8.5.2017, Az.: 2 BvR 157/17, Rn. 16.
  30. Vgl. zum Vorstehenden: VG Osnabrück, Urt. v. 7.4.2021, Az.: 5 A 515/20.
  31. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2017, Az.: 2 BvR 157/17, Rn. 14 ff.
  32. OVG Sachsen, Urt. 27.4.2022, Az.: 5 A 492/21.A, asyl.net: M30716; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.1.2022, Az.: A 4 S 2443/21, asyl.net: M30387; OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2021, Az.: 1 LB 371/21, asyl.net: M30224.