Autorin: Britta Schiebel

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Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene


Lösungsvorschlag: Über ganz Europa verstreut

Sachverhalt

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Die Familie Khaled hat die syrische Staatsangehörigkeit. Saad (S), ein minderjähriger Sohn der Familie, reist 2015 aus Syrien nach Deutschland ein. Im Jahr 2017 wird ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sein Vater Faris (V) zieht Anfang 2019 nach Deutschland nach und stellt einen Asylantrag, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Sie wohnen in Berlin. Die Mutter Manal (M) und die minderjährige Tochter Tarana (T) reisen am 1.5.2019 in Griechenland ein. Sie äußern am nächsten Tag im Rahmen der Erstregistrierung den Wunsch gegenüber den griechischen Behörden, Anträge auf internationalen Schutz stellen zu wollen, können ihre förmlichen Asylanträge jedoch erst am 1.10.2019 stellen. Im Folgenden bringen sie ihr Begehren zum Ausdruck, ihr Asylverfahren in Deutschland weiter zu betreiben. Am 1.1.2020 richtet die Dublin-Einheit der griechischen Asylbehörde Aufnahmeersuchen an die deutsche Dublin-Einheit beim BAMF. Dabei legt sie unter anderem einen Auszug aus einem nationalen Register mit einer EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2 vom 1.5.2019 und einer solchen der Kategorie 1 vom 1.10.2019 vor sowie einen Auszug aus dem Familienregister und jeweils eine von M und V unterschriebene Erklärung, in der sie sich mit einer Familienzusammenführung in Deutschland einverstanden erklären. Das BAMF, als zuständige deutsche Dublin-Einheit, lehnt das Aufnahmeersuchen unter Hinweis darauf ab, dass dieses zu spät gestellt worden sei. Hiergegen remonstrieren die griechischen Behörden, das BAMF aber bestätigt seine Entscheidung. Die dreimonatige Frist zur Übersendung eines Gesuchs nach Asylantragstellung sei vorliegend abgelaufen. M und T reichen daraufhin (zusammen mit S und V) Eilanträge beim Verwaltungsgericht ein.

Fallfrage

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Welches Verwaltungsgericht ist örtlich zuständig und wie wird es voraussichtlich entscheiden?

Abwandlungen

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Abwandlung 1: Angenommen, das Aufnahmegesuch wurde tatsächlich nicht fristgemäß gestellt: Welche Möglichkeit verbleibt für die Familienzusammenführung?

Abwandlung 2: Wie stellt sich die Rechtslage in der folgenden Konstellation dar? Die gesamte Familie reist zunächst gemeinsam nach Griechenland ein und stellt dort Asylanträge. Im Anschluss reisen S und V weiter nach Deutschland. Erst über sechs Monate danach führt Deutschland das Asylverfahren von S und V durch und erkennt V die Flüchtlingseigenschaft zu. Er findet Arbeit als Übersetzer. T erkrankt in Griechenland schwer an Krebs, wobei M nicht über die finanziellen oder über sonstige Möglichkeiten verfügt, für eine angemessene medizinische Versorgung zu sorgen


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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