Analogleistungen nach § 2 AsylbLG SV
Autorin: Saskia Ebert
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Lösung: 18 Monate in Deutschland
Sachverhalt
BearbeitenA ist somalische Staatsangehörige und am 18.5.2020 nach Deutschland eingereist. Nachdem Ihr Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde und keine weiteren Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurden, hat A eine Duldung erhalten. A ist alleinstehend und wurde vor wenigen Wochen in eine Gemeinschaftsunterkunft in der Nähe von Gießen verlegt. A wendet sich im November 2021 an eine örtliche Beratungsstelle. Sie habe gehört, man erhalte nach einer gewissen Zeit „mehr“ Leistungen in Form von Geldleistungen und einer Krankenversicherungskarte. Sie fragt nun nach, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie „mehr“ Leistungen erhält.
Fallfrage
BearbeitenHat A einen Anspruch auf Erteilung der Sozialleistungen gemäß § 2 AsylbLG?
Abwandlung
BearbeitenA wurde mehrfach durch die Zentrale Ausländerbehörde Gießen aufgefordert, sich einen Pass bei der somalischen Botschaft zu besorgen, dieser Aufforderung ist A jedoch nicht nachgekommen. Ende Oktober 2021 erhält A einen Brief vom Regierungspräsidium Gießen, in dem die Behörde A mitteilt, dass sie keine Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG erhalten wird, da sie ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätte. A werde demnach weiterhin Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG erhalten.
A ist verwundert über den Brief des Regierungspräsidiums. Um einen Pass von der somalischen Botschaft zu erhalten, müsste sie eine sogenannte „Ehrenerklärung“ unterschreiben, was sie ablehnt.
Hat A weiterhin Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gemäß § 2 AsylbLG?
Fußnoten
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