Autorin: Britta Schiebel

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Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Lösungsvorschlag: Traumatisiert

Sachverhalt

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B ist kolumbianische Staatsangehörige. Sie reiste Anfang 2016 über Spanien nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag beim BAMF.

Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt trug sie im Wesentlichen vor, sie habe in einem von paramilitärischen Gruppen weitgehend kontrollierten Gebiet vor allem seit dem Frühjahr 2012 verstärkt gewalttätige Auseinandersetzungen miterlebt, einschließlich Schießereien und Lebensmittelknappheit. Daraufhin habe sie im Frühjahr 2013 in dem von der kolumbianischen Regierung kontrollierten Gebiet Zuflucht gefunden und sich ein neues Leben aufgebaut, sei aber Anfang 2016 nach einer Auseinandersetzung ihres Ehemannes mit einer Polizeipatrouille ausgereist.

Das BAMF lehnte es mit Bescheid aus November 2017 ab, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote festzustellen. Zur Begründung verwies es insbesondere auf eine inländische Fluchtalternative. Gegen diesen Bescheid hat sie vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Im Klageverfahren legte die B ein Attest des Diplompsychologen Dr. T vor, wonach sie sich seit Ende 2017 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradigen Depression bei ihm in Behandlung befinde, die auf ihre Erlebnisse während der gewalttätigen Auseinandersetzungen im Jahr 2012 zurückzuführen seien. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen. Ein Suizid bei einer etwaigen Rückkehr nach Kolumbien sei nicht auszuschließen. Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht, ebenso wenig wie eine ICD 10-Klassifizierung.

Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, wonach die Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes voraussichtlich nicht in Betracht komme, beschränkte sie ihren Antrag entsprechend. Beweisanträge wurden nicht gestellt.

Fallfrage

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Wie wird das Verwaltungsgericht im Fall der B voraussichtlich entscheiden?

Bearbeitungsvermerk: Nachdem eine Überstellung nach Spanien im Rahmen des sog. Dublin-Regimes gescheitert ist, ist die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags auf Deutschland übergegangen. Ein Abschiebungsverbot wegen einer möglichen Verletzung der EMRK ist nicht zu prüfen.

Abwandlung

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Bei i.Ü. gleichbleibenden Umständen führt das vorgelegte Attest die Erkrankung der B auf die schwierigen Lebensbedingungen während ihres vorübergehenden Aufenthalts in Spanien zurück. Die hygienischen Verhältnisse in der dortigen Unterkunft seien schlecht und die medizinische Versorgung unzureichend gewesen. Dies habe zu einer zunehmenden Verschlechterung der Stimmungslage und zu Angstzuständen bei der B geführt.


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Bluesky oder X oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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