Elektroanlagenmonteurin Lösung
Autor*innen: Laura Hinder, Vincent Holzhauer
Nützliches Vorwissen: Ausbildungsduldung, Titelerteilungssperre nach erfolglosem Asylantrag
Behandelte Themen: Aufenthaltsgewährung für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels, Spurwechselverbot
Zugrundeliegender Sachverhalt: Elektroanlagenmonteurin
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
F könnte ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Ia AufenthG zustehen. Dazu müssten neben den Voraussetzungen des § 19d Ia AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Beschäftigung zur Erwerbstätigkeit, § 18 II AufenthG, und der Erteilung eines Aufenthaltstitels, § 5 AufenthG, erfüllt sein.
A. Lösungsvorschlag Ausgangsfall
BearbeitenI. Voraussetzungen des § 19d Ia AufenthG
Bearbeiten1. Persönlicher Anwendungsbereich
Bearbeiten§ 19d AufenthG setzt voraus, dass die antragstellende Person geduldet ist. Dies ist bei F der Fall.
Nach überwiegender Meinung umfasst § 19d AufenthG auch Personen, die nach einem rechtmäßigen Aufenthalt ausreisepflichtig geworden sind, aber deren Frist zur freiwilligen Ausreise noch nicht abgelaufen ist.[1]
2. Sachliche Erteilungsvoraussetzungen des § 19d Ia AufenthG
Bearbeitena) Qualifikations- und beschäftigungsbezogene Erteilungsvoraussetzungen
Bearbeitenaa) Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach Ausbildungsduldung, § 19d Ia AufenthG
Bearbeiten§ 19d Ia AufenthG setzt voraus, dass die antragstellende Person erfolgreich eine Berufsausbildung nach § 60c I 1 AufenthG abgeschlossen hat, für die ihr eine Ausbildungsduldung nach § 60a II 3 i.V.m. § 60c AufenthG (beziehungsweise vor dem 1.1.2020 nach § 60a II 4 AufenthG a.F.) erteilt wurde. Dies ist bei F der Fall.
§ 19d Ia AufenthG erfordert im Unterschied zu § 19d I AufenthG keine qualifizierte Berufsausbildung, allerdings muss für die zugrundeliegende Ausbildung eine Ausbildungsduldung erteilt worden sein. In Betracht kommt daher neben der qualifizierten nur eine Assistenz- oder Helfer*innenausbildung nach § 60c I 1 lit. b AufenthG.[2]
bb) Der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung, § 19d Ia AufenthG
BearbeitenWeiter muss die nun aufgenommene Beschäftigung der erworbenen Qualifikation entsprechen. Zur Definition kann auf den Begriff der „der Qualifikation angemessenen Beschäftigung“ im Rahmen des § 18b II 1 AufenthG zurückgegriffen werden, die eine Fachkraft (vgl. § 18 III AufenthG) mit akademischer Ausbildung für die Erteilung der Blauen Karte EU ausüben muss.[3] Die erworbene Qualifikation muss also zumindest teilweise oder mittelbar für die Beschäftigung benötigt werden.[4] Die Beschäftigung der F soll im Ausbildungsbetrieb als Elektroanlagenmonteurin erfolgen, diese Beschäftigung entspricht ihrer erworbenen Qualifikation.
b) Weitere Erteilungsvoraussetzungen
Bearbeitenaa) Ausreichender Wohnraum, § 19d Ia i.V.m. § 19d I Nr. 2 AufenthG
BearbeitenDer ausreichende Wohnraum bemisst sich nach § 2 IV AufenthG und ist stets bedarfsabhängig zu bestimmen.[5] Es gibt hier keine Anzeichen, dass die Wohnung der F den Ansprüchen des § 2 IV AufenthG nicht entspricht.
Da die antragstellenden Personen vor der erstmaligen Erteilung als ausreisepflichtige Personen oftmals an eine Wohnsitzauflage im Sinne des § 61 Id 1 AufenthG gebunden sind, können sie nicht regulär am Wohnungsmarkt teilnehmen. Daher ist davon auszugehen, dass dem Erfordernis des ausreichenden Wohnraums bei erstmaliger Erteilung auch durch einen Wohnsitz in einer Gemeinschaftsunterkunft oder kleineren Wohnung genügt werden kann.[6]
bb) Ausreichende Deutschkenntnisse, § 19d Ia i.V.m. § 19d I Nr. 3 AufenthG
BearbeitenAusreichende Deutschkenntnisse sind nach § 2 XI AufenthG mit dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erfüllt. Bei erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung kann das Erreichen dieses Niveaus in der Regel unterstellt werden.[7]
cc) Kein Vorliegen ordnungsrechtlicher Ausschlusstatbestände, § 19d Ia i.V.m. § 19d I Nr. 6, 7 AufenthG
BearbeitenDas Vorliegen ordnungsrechtlicher Ausschlusstatbestände ist nicht ersichtlich.
II. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels
Bearbeiten1. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, § 18 II AufenthG
BearbeitenNach § 18 II Nr. 1 AufenthG muss F ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen können, indem der*die künftige Arbeitgeber*in das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausfüllt.
Nach § 18 II Nr. 2 AufenthG ist grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung gemäß § 39 AufenthG erforderlich.[8] Da F aber seit 2017, mithin seit über vier Jahren, einen ununterbrochenen gestatteten, beziehungsweise geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann, entfällt das Zustimmungserfordernis nach § 32 II Nr. 5 BeschV.
Nach § 18 II Nr. 3 AufenthG könnte eine Berufsausübungserlaubnis benötigt werden. Dies ist bei reglementierten Berufen der Fall, deren Ausübung eine Anerkennung der besonderen Berufsqualifikationen voraussetzt.[9] Dazu zählt aber nicht der Beruf der Elektroanlagenmonteurin.[10]
Die Voraussetzungen des § 18 II Nr. 4 und 5 AufenthG sind hier nicht einschlägig und müssen daher nicht erfüllt werden.
2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel, § 5 AufenthG
BearbeitenEs ist nicht ersichtlich, dass F die Voraussetzungen des § 5 I AufenthG nicht erfüllt, insbesondere ist sie im Besitz eines gültigen Passes und die Identität ist geklärt. Fraglich ist, ob F das Visumerfordernis gemäß § 5 II AufenthG erfüllen muss.
Grundsätzlich gilt, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wird, wenn die erstmalige Einreise nicht mit dem für den Aufenthaltszweck ausgestellten Visum erfolgte. F reiste 2017 ohne Visum ein, es war auch kein Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung geplant. Grundsätzlich scheidet also – vorbehaltlich der Ausnahme des § 5 II 2 AufenthG, die in der Praxis restriktiv angewandt wird,[11] und des § 39 AufenthV – die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus (sogenannte Sperrwirkung) und F müsste das Visumverfahren nachholen.
Anders ist es in den Fällen des § 19d AufenthG: Nach § 19d III AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 II AufenthG erteilt werden. Sofern dieses „kann“ als Kompetenz-Kann gelesen wird, entfällt das Visumerfordernis als regelhafte Voraussetzung.[12] Hierfür spricht, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG nur an ausreisepflichtige Personen erteilt werden kann und es keine Möglichkeit gibt, ein Visum zur Einreise für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG zu erhalten. Doch auch wenn das „kann“ als Ermessens-Kann ausgelegt wird,[13] ist von einer Verdichtung zu einer gebundenen Entscheidung auszugehen, wenn anderenfalls der Sinn und Zweck der Regelung, geduldeten Personen den Zugang zu einem legalen Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung zu ermöglichen, verfehlt würde.[14]
3. Titelerteilungssperre nach § 10 AufenthG
BearbeitenDa der Asylantrag der F unanfechtbar abgelehnt worden ist, könnte nach § 10 III 1 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 19d AufenthG gesperrt sein, denn dieser steht nicht im fünften, sondern im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels des AufenthG. F müsste ausreisen, sofern ihr kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht, § 10 III 3 AufenthG. Doch auch hier hilft § 19d III AufenthG über die Sperrwirkung hinweg, § 10 III 1 AufenthG ist nicht anwendbar.
Aus § 10 III AufenthG ergibt sich das sogenannte Spurwechselverbot. Durch § 19d III AufenthG wird das Spurwechselverbot jedoch durchbrochen und der Vorrang der Erwerbsmigration normiert. Daher wird § 19d AufenthG auch als (einzige) Spurwechselnorm bezeichnet.[15]
Auch die Spurwechselsperre des § 10 III 2 AufenthG, die nach einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 III Nr. 1-6 AsylG greift, kann im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Ia AufenthG überwunden werden, sofern von dem Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs ausgegangen wird.[16] Dies ist möglich, wenn § 19d III AufenthG als zwingend vom Visumerfordernis suspendierend verstanden wird (siehe oben II.2.).
III. Ergebnis
BearbeitenF steht ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Ia AufenthG zu. Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung ist nach § 8 I AufenthG möglich.
B. Lösungsvorschlag Abwandlung
BearbeitenWährend § 19d I Nr. 1 lit. a AufenthG die Beschäftigung nach einer Ausbildung oder einem Studium im Inland regeln, setzt § 19d I Nr. 1 lit. b AufenthG eine im Ausland erworbene Qualifikation voraus. Nach § 19d I Nr. 1 lit. c AufenthG kommt es nach einer dreijährigen qualifizierten Vorbeschäftigung nicht mehr auf eine formale Ausbildung an. Eine qualifizierte Beschäftigung wird nur „üblicherweise“ von förmlich qualifizierten Personen ausgeübt. Über § 19d I Nr. 1 lit. c AufenthG sollen auch Personen einbezogen werden, die sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise angeeignet haben.[17]
Da F ihre Ausbildung im Ausland absolviert hat und nur zwei Jahre Vorbeschäftigung vorweisen kann, kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 I Nr. 1 lit. b AufenthG in Betracht.
I. Entsprechung des Hochschulabschlusses
BearbeitenF müsste einen Hochschulabschluss vorweisen können, der einem deutschen Hochschulabschluss entspricht. Dies ist der Fall, wenn der Abschluss im Inland rechtlich oder faktisch („vergleichbar“) anerkannt ist. Die faktische Anerkennung ist gegeben, wenn der Abschluss durch die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) als einem deutschen Abschluss „gleichwertig“ oder „entsprechend“ eingestuft wird. Einzelne Abschlüsse lassen sich auf der Website der ZAB durch eine Abschluss-Suche finden.
Der „Bachelor of Engineering in Electrical and Electronics Engineering“ der Federal University of Technology in Akure entspricht demnach einem dreijährigen deutschen Bachelorstudium.
Auch wenn die Liste der ZAB umfangreich ist, sind dort nicht alle weltweit existierenden Abschlüsse gelistet. Um unklare Fälle einordnen zu können, werden die Institutionen selbst in drei Bewertungsstufen eingeteilt. Nur Abschlüsse von Institutionen mit dem Grad H+ können überhaupt anerkannt werden, da eine Institution mit dem Grad H- nicht und mit dem Grad H+/- nicht eindeutig als Hochschulen anzusehen sind.
II. Ausübung einer dem Abschluss angemessenen Beschäftigung, § 19d I Nr. 1 lit. b AufenthG
BearbeitenZur Bestimmung kann auf den Begriff der „der Qualifikation angemessenen Beschäftigung“ zurückgegriffen und insofern nach oben verwiesen werden (A.I.2.a.bb). Eine angemessene Beschäftigung liegt vor.
III. Sonstige Erteilungsvoraussetzungen des § 19d I AufenthG
BearbeitenDie Anforderungen des § 19d I Nr. 2-3 und 6-7 AufenthG wurden oben bereits im Rahmen des § 19d Ia AufenthG geprüft. Zusätzlich muss F die Voraussetzungen der § 19d I Nr. 4 und 5 AufenthG erfüllen. Anzeichen dafür, dass sie die Ausländerbehörde getäuscht oder die Aufenthaltsbeendigung herausgezögert hat, gibt es im Sachverhalt nicht. Somit ist davon auszugehen, dass sie die Voraussetzungen des § 19d I AufenthG erfüllt.
IV. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels
BearbeitenBezüglich §§ 18 II, 5 und 10 III AufenthG ergeben sich keine Abweichungen zum Ausgangsfall.
V. Rechtsfolge
Bearbeiten§ 19d I AufenthG vermittelt keinen Anspruch, F steht aber eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag zu. Da im Sachverhalt keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die zu einer negativen Ermessensentscheidung führen könnten, ist davon auszugehen, dass ihr die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Weiterführende Literatur
Bearbeiten- Kolb, Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der Gleichwertigkeitsnachweis: Drei Optionen in Theorie und Praxis, ZAR 2019, 169.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Über § 19d Ia AufenthG kann der Aufenthalt nach Abschluss einer Ausbildung mit einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG regularisiert werden.
- § 19d I AufenthG bietet die Möglichkeit, dank im In- oder Ausland erworbener Kenntnisse eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten.
- Ein im Ausland erworbener Abschluss muss über die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) anerkannt sein.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 36. Edition, 1.1.2023, AufenthG § 19d Rn. 9 m.w.N.
- ↑ Dippe, in: Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 19d Rn. 17.
- ↑ BMI, Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 6.8.2021, Nr. 19d.1a.2.
- ↑ Koch, in: Kluth/Hornung, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Rn. 649; vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, Nr. 18a.1.0 (gilt fort für § 19d AufenthG gemäß BMI, Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 6.8.2021, Nr. 19d.0.1).
- ↑ Eichenhofer, in: BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 2 Rn. 12; siehe auch BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, Nr. 2.4.
- ↑ Dienelt/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 19d Rn. 17.
- ↑ Dippe, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 19d Rn. 13.
- ↑ § 39 AufenthG normiert das Zustimmungserfordernis sowohl für § 19d I als auch für § 19d Ia, vgl. BMI, Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 6.8.2021, Nr. 19d.1a.3: „Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a bedarf nach § 39 Absatz 1 i. V. m. § 39 Absatz 3 der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Zwar verweist § 39 Absatz 3 u. a. nur auf § 19d Absatz 1 Nr. 1 (Ausbildungs- oder Studienabschluss etc.), Absatz 1a ist jedoch als Unterfall zu Absatz 1 zu sehen und damit vom Verweis auf Absatz 1 in § 39 Absatz 3 umfasst. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.“
- ↑ Zum Begriff des reglementieren Berufes siehe § 3 V Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.
- ↑ Die Bundesagentur für Arbeit pflegt eine Auflistung der reglementierten Berufe.
- ↑ Maor, in: BeckOK AuslR, 36. Ed., 1.1.2023, AufenthG § 5 Rn. 38.
- ↑ Dienelt/Dollinger sprechen schlicht davon, dass die Sperrwirkung des § 5 II AufenthG nach § 19d III AufenthG "entfällt", in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 19d Rn. 38. Zur Unterscheidung zwischen "Ermessens-Kann" und "Kompetenz-Kann" grundlegend: BVerwG, Urt. v. 8.12.1965, Az.: V C 21.64 – BVerwGE 23, 25; anschaulich: BSG, Beschl. v. 6.8.1999, Az.: B 4 RA 25/98 B B 4 RA 25/98 B – juris.
- ↑ So zum Beispiel Hänsle, in: BeckOK MigR, 14. Ed., 15.1.2023, AufenthG § 19d Rn. 25.
- ↑ Dippe, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 19d Rn. 25 unter Bezugnahme auf VG Saarlouis, Urt. v. 4.1.2017, Az.: 6 L 2556/16 (zur Vorgängernorm § 18a AufenthG a.F.).
- ↑ Hocks, Der Spurwechsel. Aufenthalt für qualifizierte Geduldete nach einem erfolglosen Asylverfahren (§19d AufenthG), Asylmagazin 2021, 410 (412).
- ↑ So zum Beispiel Hocks, Der Spurwechsel. Aufenthalt für qualifizierte Geduldete nach einem erfolglosen Asylverfahren (§19d AufenthG), Asylmagazin 2021, 410 (414).
- ↑ Dippe, in: Huber/Mantel AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, AufenthG § 19d Rn. 10.