Elektroanlagenmonteurin SV
Autor*innen: Laura Hinder, Vincent Holzhauer
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Lösung: Elektroanlagenmonteurin
Sachverhalt
BearbeitenF ist 2017 aus Nigeria in die Bundesrepublik eingereist. Nachdem ihr Asylantrag 2019 unanfechtbar abgelehnt wurde, konnte sie eine Berufsausbildung aufnehmen und erhielt daraufhin eine Ausbildungsduldung (§ 60a II 4 AufenthG a.F., seit dem 1.1.2020 ist die Ausbildungsduldung in § 60c AufenthG geregelt). Die Ausbildung zur Elektroanlagenmonteurin hat sie im Juni 2022 nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb möchte sie gerne übernehmen und hat ihr einen unbefristeten Arbeitsplatz als Elektroanlagenmonteurin angeboten.
F ist im Besitz eines nigerianischen Nationalpasses und lebt seit dem Beginn ihrer Ausbildung von ihrem Gehalt.
Fallfrage
BearbeitenHat F einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?
Abwandlung
BearbeitenF hat keine Ausbildung in Deutschland absolviert, sondern schon in Nigeria einen „Bachelor of Engineering in Electrical and Electronics Engineering“ der Federal University of Technology in Akure erworben. Sie ist seit zwei Jahren als Elektroanlagenmonteurin in dem obigen Betrieb beschäftigt. Kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für F in Betracht?
Fußnoten
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