Autorin: Johanna du Maire

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Behandelte Themen: Flüchtlingsschutz; Verfolgungsgrund der Religionszugehörigkeit; Pakistan; Ahmaddiya; gerichtliches Verfahren

Zugrundeliegender Sachverhalt: Ahmadiyya in Pakistan

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Bob könnte Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Dafür müssten zunächst die jeweils erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein und die Klage müsste begründet sein.

A. Zulässigkeit

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Laut Bearbeitungsvermerk ist von der Zulässigkeit der Klage auszugehen.

B. Begründetheit

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Die Klage ist begründet, wenn Bob einen Anspruch auf Erteilung eines Schutzstatus hat. In diesem Fall würde ihn der ablehnende Bescheid des BAMF in eigenen Rechten verletzen, § 113 V 1 VwGO.[1]

Klausurtaktik

Rechtsbehelfe gegen den Bescheid und Aufbau der Prüfung

Hier ist der Asylantrag vom BAMF als (inhaltlich) unbegründet abgelehnt worden. Das klägerische Begehr – wonach sich iSd. § 88 VwGO die richtige Klageart bestimmt[2] – ist die Aufhebung des angegriffenen Bescheides und die Gewährung der im Asylverfahren geltend gemachten Ansprüche (Flüchtlingsstatus). Demnach ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 I Alt. 2 VwGO zu erheben. Dabei wird geprüft, ob die Ablehnung rechtswidrig war und ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des beantragten Schutzstatus besteht. Das entscheidende Gericht wird dann bei Stattgabe auch den Ausgangsbescheid (= Ablehnung) aufheben. Bescheidungsklagen im Sinne des § 113 V 2 VwGO spielen in der asylgerichtlichen Praxis regelmäßig keine Rolle. Das heißt für die Prüfungsreihenfolge iSd. § 113 V 1 VwGO folgendes: Die Ablehnung des Asylantrages wäre dann rechtswidrig, wenn die klagende Person einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Schutzstatus hätte. Zu prüfen sind hier also die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage.

I. Ermächtigungsgrundlage

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Mit Bescheid vom vom 27.10.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Als Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung eines Schutzstaus kommen die Regelungen über den internationalen Schutz gemäß §§ 3 ff. AsylG in Betracht. Hier ist zunächst § 3 IV AsylG zu prüfen.

Im vorliegenden Fall sind Abschiebeverbote vom BAMF zutreffend verneint worden. Das Klagebegehren von Bob richtet sich ausschließlich gegen die Ablehnung des internationalen Schutzes.

II. Voraussetzungen des Anspruches

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Bob könnte einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 IV AsylG haben. Dazu müssten alle tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.

1. Internationaler Schutz gemäß §§ 3 ff. AsylG - hier Flüchtlingsschutz im Sinne des § 3 IV AsylG

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Gemäß § 3 IV AsylG wird einer schutzsuchenden Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 I AsylG erfüllt.

Weiterführendes Wissen

Hinweis zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG), auf den in diesem Fall nicht eingegangen wird: Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes käme hier weder unter dem Gesichtspunkt des § 4 I Nr. 1 noch der Nr. 2 AsylG in Betracht. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 I Nr. 3 AsylG würde ausscheiden. Im Herkunftsland von Bob besteht kein bewaffneter Konflikt.

Flüchtling ist gemäß § 3 I AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b I AsylG, wegen seiner „Rasse“, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn er den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen will.

Klausurtaktik

Prüfungsschema Flüchtlingseigenschaft[3]

  1. Person ist außerhalb des Staates der eigenen Staatsangehörigkeit (§ 3 I Nr. 2 AsylG)
  2. Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG)
  3. Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG)
  4. geeigneter Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG)
  5. beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung (beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung) (§ 3 AsylG) --> Kausalität zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung
  6. Fehlen eines geeigneten Schutzakteurs (§ 3d AsylG)
  7. Fehlen von internem Schutz (§ 3e AsylG)
  8. Fehlen von weiteren Ausschlussgründen

Je nach Fall kann es Sinn machen, einen anderen Aufbau zu wählen – zum Beispiel können die Ausschlussgründe zu Beginn geprüft werden. Auch differieren die Überschiften zu den verschiedenen Prüfungspunkten.[4]]

Klausurtaktik

Aufbauhinweis: Da hier Bob in Deutschland und damit offensichtlich außerhalb des Staates der eigenen (pakistanischen) Staatsangehörigkeit ist, braucht § 3 I Nr. 2a AsylG nicht angesprochen zu werden. Bei anderen Personengruppen (zum Beispiel Menschen ohne Staatsangehörigkeit) müsste hier eine umfangreichere Prüfung stattfinden, vgl. § 3 I Nr. 2 lit. b AsylG.

a) Verfolgungshandlung § 3a AsylG
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Es müsste eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG vorliegen.

aa) Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a I Nr. 1 AsylG
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Als Verfolgung im Sinne des § 3a I AsylG gelten gemäß § 3a I Nr. 1 AsylG Handlungen, die „auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen“.

Der Verfolgungsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention gilt auch für § 3a I AsylG. Als „Verfolgungshandlung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wird jede dauerhafte oder systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte wegen der „Rasse“, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen.

Weiterführendes Wissen

"Grundlegende Menschenrechte"

Nicht wegen jeder Menschenrechtsverletzung wird einer schutzsuchenden Person der Flüchtlingsstatus gewährt, sondern nur dann, wenn in "grundlegende Menschrechte" eingegriffen wird, sodass dieser Begriff genauer ausgelegt werden muss. Zunächst verweist § 3a I Nr. 1 Hs. 2 AsylG auf die Menschenrechte, von denen im Sinne des Art. 15 II EMRK nie abgewichen werden darf: Verbot der Tötung (Art. 2 EMRK), Verbot erniedrigender und unmenschlicher Behandlungen (Art. 3 EMRK), Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 I EMRK) und Verbot der „Strafe ohne Gesetz“ (Art. 7 EMRK). Diese Menschenrechte sind notstandsfest, das heißt sie dürfen im Vergleich zu den anderen Menschenrechten der EMRK nicht eingeschränkt werden, selbst dann nicht, wenn das zur Abwendung einer Bedrohung des Staates durch Krieg erforderlich wäre. Sobald eines dieser Menschenrechte verletzt ist, wird ein grundlegendes Menschrecht iim Sinne des § 3a I Nr. 1 AsylG berührt. Damit werden die entsprechenden Rechte aus der EMRK als besonders wichtig eingeordnet. Allerdings verweist § 3a I Nr. 1 HS 2 AsylG nur "insbesondere" auf die notstandfesten Grundrechte, das heißt, dass auch andere Menschenrechte, außer der in Art. 15 II EMRK genannten, verletzt werden können und eine Verfolgungshandlung herbeiführen können. So hat der EuGH zum Beispiel eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) als mögliche Verletzung eines grundlegenden Menschenrechtes anerkannt.[5] Denn der Religionsfreiheit kommt laut EuGH in den internationalen Menschenrechtspakten (IPwskR und IPbpR, EU GRC usw.) besondere Bedeutung zu. Dasselbe lässt sich für die Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatleben, das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz sowie elementare soziale Menschenrechte sagen.[6]

In der Praxis scheint es häufig weniger um die Einordnung als grundlegendes Menschenrecht zu gehen als um die Frage, ob überhaupt ein Menschenrecht betroffen ist und ob dies in schwerwiegender Weise verletzt wird. Dementsprechend wird bei einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Zweifel die Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts regelmäßig bejaht werden und in der Prüfung kürzer als hier ausfallen.

Zu prüfen ist nun, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwerwiegende Verletzungshandlung im Sinne des § 3a I Nr. 1 AsylG darstellt.

aaa) Drohende Individualverfolgung in Anknüpfung an unverzichtbare Glaubenspraxis
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Speziell zu Verfolgungshandlungen, die an die Glaubenspraxis anknüpfen, hat das BVerfG[7] auf Grundlage und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH [8] und des BVerwG [9] entschieden, dass es für diese Prüfung zweier Schritte bedarf: Zunächst ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber der betroffenen Person im Herkunftsland voraussichtlich ergriffen werden, wenn er oder sie dort eine bestimmte Glaubenspraxis ausübt.

Objektiv kann zum Beispiel festgestellt werden, dass die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt zu werden, wenn man betet oder an einem Gottesdienst teilnimmt. Andere Maßnahmen können sein, dass die religiöse Praxis strafrechtlich sanktioniert wird oder die Gläubigen geschlagen und gequält werden. Dabei kann schon der Verzicht auf eine Glaubensbetätigung aus Angst vor Verfolgung die Qualität einer Verfolgungshandlung erreichen.[10] Es kommt im Übrigen also – anders als bei der Dogmatik des Art. 4 I, II GG – nicht darauf an, ob eine religiöse Handlung im „privaten Bereich„ (forum internum) oder im öffentlichen Bereich„ (forum externum) stattfindet.[11] Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine religiöse Praxis / Tätigkeit / Äußerung handelt, die von der Religionsfreiheit erfasst ist und an deren Ausübung konkrete Konsequenzen geknüpft sind, die eine gravierende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen.

Im zweiten Schritt muss dann in subjektiver Hinsicht festgestellt werden, ob die Befolgung einer solchen Glaubenspraxis wie zum Beispiel das Beten oder den Gottesdienst zu besuchen, ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden ist und in diesem Sinne für ihn „unverzichtbar“ ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig (also „zwingend“) ist.[12]

Vorliegend hat Bob zunächst vorgetragen, die Umsätze seines Spielwarenladens seien wegen des Boykottaufrufes gegen die Ahmadis deutlich gesunken. Außerdem sei er von drei Geistlichen bedroht worden und mehrere Geschäftspartner*innen hätten sich von der Familie abgewandt. Diese Handlungen knüpfen allein an die Glaubenszugehörigkeit von Bob zu den Ahmadiyya an, also an das Bekenntnis zu dieser religiösen Gruppe. Daran knüpfen sich die geschilderten Konsequenzen. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit liegt also vor, fraglich ist aber, ob er schwerwiegend genug ist.

Für die Frage, ob eine schwerwiegende Verfolgungshandlung vorliegt, gibt § 3a II AsylG mehrere Anhaltpunkte in Form von nicht abschließender („unter anderem“) Regelbeispielen, die eine Verfolgungshandlung darstellen. Hierzu zählen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen (Nr. 2) oder unverhältnismäßige Strafverfolgung (Nr. 3).

Diese Regelbeispiele sind zwar nicht automatisch als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, können aber dabei helfen in Betracht kommende Eingriffe zu erkennen. Diskriminierungen gemäß § 3a II Nr. 2 AsylG umfassen besonders intensive Formen der Ungleichbehandlung, die im Ergebnis die betreffenden Personen ähnlich schwer treffen müssen, wie die schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten im Sinne des § 3a I Nr. 1 AsylG.[13]

Dass Bob wegen des Boykotts Umsatzeinbußen verzeichnen musste und sich die Geschäftspartner*innen abgewandt haben, ist natürlich stigmatisierend, aber es ist nicht gleichzusetzten mit dem Einsatz physischer oder psychischer Gewalt. Auch die Drohung der muslimischen Geistlichen stellt keine Verfolgungshandlung dar, weil die Drohung erst dann eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung ist, wenn sie die Schwelle psychischer Gewalt erreicht. Es gibt auch keinen anderen Hinweis auf physische oder sonstige psychische Übergriffe gegenüber Bob. Auch hat Bob – dem BAMF zufolge – keine spezielle Glaubenspraxis geäußert, wegen der er verfolgt wird. Keine der von Bob geschilderten Vorkommnisse kommen an diese beispielhaften Verfolgungshandlungen heran. Es liegt daher keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a I Nr. 1 AsylG vor.

Klausurtaktik

Hinweis für die Beratungspraxis: Hier hätte es in einem Verfahren vom Antragsteller mehr Sachvortrag gebraucht. Wäre Bob gut auf die Anhörung vorbereitet worden, hätte er genauer geschildert, wer ihn konkret bedroht hat, mit was gedroht wurde und an welche konkrete eigene Glaubenspraxis die Verfolgung anknüpft.

bb) Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a I Nr. 2 AsylG
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Es könnte jedoch eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a I Nr. 2 AsylG vorliegen.

Neben der Rahmendefinition der schwerwiegenden Einzelhandlung des § 3a I Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3a I Nr. 2 AsylG eine Verfolgung auch bei kumulativem Vorliegen mehrerer Verletzungshandlungen bestehen.

Hiernach liegt eine Verfolgungshandlung vor, wenn die „Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der § 3a I Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist“.

Liegt keine Verfolgungshandlung nach § 3a I Nr. 1 AsylG vor, ist demnach weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus der Gesamtbetrachtung nach § 3a I Nr. 2 AsylG ergibt. Aus der Zusammenschau mit § 3a I Nr. 1 AsylG folgt, dass die Addition der unterschiedlichen Maßnahmen insgesamt so schwerwiegend sein muss, dass die Schwelle einer Verletzung nach § 3a I Nr. 1 AsylG erreicht wird.

Weiterführendes Wissen

Kumulative Verfolgungshandlung

Hintergrund ist hier auch die mögliche tatsächliche Schwere einer Menschenrechtsverletzung, die hinter einer Kumulation der Verletzungen liegt. Dafür muss aber ein Vergleich gezogen werden: Sind die vorliegenden Einzelmaßnahmen zusammen genommen so schlimm wie eine gravierende Menschenrechtsverletzung?

Die Prüfung einer „kumulativen Verfolgungshandlung“ erfolgt deshalb zweigliedrig.

Zunächst sind alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen und zwar sowohl Menschenrechtsverletzungen, als auch sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Summe der verschiedenen Eingriffe in ihrer Gesamtheit einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gleichkommt. Hintergrund ist, dass durch § 3a I Nr. 2 AsylG Akteuren die Möglichkeit genommen wird, ihre Verfolgung durch unterschiedliche Maßnahmen zu verschleiern. Gerade die stetige latente Verletzung von menschenrechtlichen Normen können in Verfolgerstaaten strategisch benutzt werden, um Menschen zu unterdrücken. Dabei geht es zum Beispiel um diskriminierende Maßnahmen, mit denen einer Person oder sozialen Gruppe der Zugang zu Bildung, Arbeit, sozialen und medizinischen Leistungen usw. erschwert oder vollständig verweigert wird. Während die Maßnahmen bei der Einzelbeurteilung in der Regel noch keine ausreichende Schwere im Sinne der Nr. 1 aufweisen, kann eine kumulative Betrachtungsweise zu einem anderen Ergebnis führen, da die Behandlung dazu führen kann, dass die Flucht der einzige Ausweg ist.

Die von Bob geschilderten Handlungen – Aufruf zum Boykott des Spielwarengeschäfts, Drohungen, Hilfslosigkeit von Polizeibeamten und sich abwendende Geschäftspartner – sind allesamt Diskriminierungen, weil Bob der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehört. Allerdings sind alle Diskriminierungshandlungen zusammengenommen nicht ausreichend und nicht vom gleichen Akteur ausgehend, um kumulativ eine Verletzungshandlung darzustellen. Eine individuelle Verfolgungshandlung liegt somit nicht vor.

bbb) Gruppengerichtete Verfolgung wegen Zugehörigkeit/ Bekenntnis zur religiösen Gruppe der Ahmadiyya
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Allerdings kann auch eine sogenannte Gruppenverfolgung ausreichen, um einen Schutzstatus zu erlangen.

Neben der Individualverfolgung hat die Rechtsprechung die Figur der „Gruppenverfolgung“ entwickelt.[14] Denn nicht immer ergibt sich die Verfolgungsgefahr aus einer anlassgeprägten Einzelverfolgung, manchmal kann Verfolgungsgefahr auch durch die gegen Dritte gerichteten Maßnahmen folgen, wenn sie „wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das [die antragstellende Person] mit ihnen teilt, und wenn [sie] sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet“[15].

Eine Gruppenverfolgung liegt nach diesen Maßgaben also vor, wenn die Häufigkeit der den Gruppenmitgliedern drohenden Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr annehmen lässt.

Hinweise zur Fallprüfung

Eigentlich ist die Gruppenverfolgung vor allem ein Instrument der Beweiserleichterung, denn wenn jemand nachweist zu einer verfolgten Gruppe zu gehören, muss die individuelle Betroffenheit nicht mehr nachgewiesen werden. Wenn man also zu einer verfolgten Gruppe in diesem Sinne gehört, dann gilt die Regelvermutung einer Verfolgung – das ist für den späteren Prüfungspunkt der "begründeten Furcht vor Verfolgung" relevant.

Ahmadis müssten auch eine „Gruppe“ sein, dies ist unproblematisch der Fall. Vorliegend ist Bob ein Ahmadi und damit Teil einer möglicherweise verfolgten Gruppe in Pakistan.

Maßgeblich ist die konkrete Situation der Ahmadiyya in Pakistan, denen Bob unzweifelhaft angehört.

Ahmadi betrachten sich selbst als Muslime, werden aber von orthodoxen Muslimen als Apostaten angesehen, weil sie Mohammed nicht als letzten Propheten betrachten.[16] In Pakistan sollen zwischen ein bis drei Prozent der Gesamtbevölkerung zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi gehören, wobei es kaum aktuelle verlässliche Zahlen gibt.[17]

Die Situation der Ahmadiyya in Pakistan ist vielfach von Diskriminierungen geprägt, allem voran von administrativen Hürden: „Ahmadis sehen sich im Personenstandswesen mit folgenden Einschränkungen konfrontiert: Um ohne Einschränkungen einen Pass beantragen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist.“[18]

„Dadurch, dass sich Ahmadis seit der Entscheidung des Islamabad High Court im März 2018 damit konfrontiert sehen, sowohl (wie schon bislang) bei der Beantragung von Reisepässen, als auch nunmehr bei der Beantragung des computergestützten (CNIC) bzw. 'smarten' Personalausweises (SNIC), bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle bei der Regierung sowie bei halbstaatlichen Organisationen einschließlich der Justiz, den Streitkräften und im öffentlichem Dienst, bei der Beantragung von Geburtsurkunden und einem Eintrag in die Wählerliste sowie schließlich bei der Zulassung zum Studium eine Erklärung über die Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgeben zu müssen, greift der pakistanische Staat in das sog. forum internum [...] ein.“[19] Darin ist eine gesteigerte Diskriminierung der Ahmadis seit 2018 zu sehen. Denn der Personalausweis wird in Pakistan für viele wichtige Dienstleistungen benötigt: zum Beispiel die Eröffnung eines Bankkontos, Erwerb oder Anmietung von Grund-/Wohneigentum, Abschluss eines Handyvertrages, Eingehung eines Arbeitsverhältnisses außerhalb des informellen Sektors. Durch die Erklärung, die abgegeben werden muss, „werden Ahmadis vor die 'Wahl' gestellt, entweder ihren Glauben (in seinem Wesenskern) zu verleugnen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie von der Erfüllung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (von den dargestellten sonstigen Einschränkungen einmal ganz abgesehen) schon formal abgeschnitten zu sein.“[20]

Immer steht zudem die Gefahr im Raum, dass Ahmadis ungerechtfertigt inhaftiert werden oder aufgrund der Blasphemiebestimmungen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Darüber hinaus gibt es spezielle strafrechtliche Vorschriften, die nur für Ahmadiyya gelten und ihnen beispielsweise verbieten, sich direkt oder indirekt als Muslim zu bezeichnen. Außerdem gibt es verfassungsrechtliche sowie gesetzliche Vorschriften, die unmittelbar und in unzulässiger Weise die Ahmadis in ihrer – nicht nur öffentlichen – Glaubensbetätigung einschränken.[21]

Neben den gesetzlichen und behördlichen Diskriminierungen ist auch das soziale Leben geprägt von Vorurteilen gegenüber den Ahmadis und es kommt immer wieder zu Schikane und Gewaltanwendung. Es herrscht ein feindlich geprägtes Klima zum Beispiel von islamistischen Gruppen wie dem Khatm-e-Nabuwwat, die durch Hasspredigten die Vorurteile den Ahmadiyya gegenüber weiter schüren.[22]

Die Gesamtschau der Situation der Ahmadis in Pakistan ergibt, dass eine Gruppenverfolgung für Ahmadiyya in Pakistan anzunehmen ist.

Andere Ansicht vertretbar.

Bob hat jedoch seine religiösen Aktivitäten in Deutschland eingestellt. Nach Auffassung des BAMF sei auch davon auszugehen, dass er dies bei der Rückkehr nach Pakistan beibehalten werde. Fraglich ist daher, ob eine Gruppenverfolgung und damit ein Rückschluss auf die individuelle Verfolgung von Bob nur dann anzunehmen ist, wenn es sich bei ihm um einen „bekennenden Ahmadi“ handelt.

Allerdings sind die Ausführungen des BAMF bezüglich der nicht bekennenden Ahmadis problematisch: Es kann gerade nicht nur auf ein Bekenntnis ankommen, vielmehr werden Ahmadis in Pakistan unabhängig hiervon diskriminiert und verfolgt.

Letztlich liegt also eine Gruppenverfolgung vor. Bob wird als Anhänger einer verfolgten Gruppe (Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft) verfolgt.

Weiterführendes Wissen

Im Ergebnis kann hier auch eine Gruppenverfolgung verneint werden. Aktuell geht ein Großteil der Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nicht allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.[23] Hier wird die Meinung des VG Sigmaringen vertreten, auf dem der Fall basiert. Erwähnenswert ist an dieser Stelle auch das VG Trier, das eine Art vermittelnde Ansicht vertritt und jedenfalls für bekennende Ahmadis eine Gruppenverfolgung bejaht.[24]

b) Verfolgungsgründe § 3b AsylG
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Die Verfolgungshandlung müsste aus einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG geschehen sein. Verfolgungsgründe liegen laut § 3b AsylG dann vor, wenn der betroffenen Person aufgrund eines der genannten Merkmale („Rasse“, Religion, bestimmte soziale Gruppe etc.) kein Schutz im Staat seiner Staatsangehörigkeit gewährt wird. Es handelt sich beim Flüchtlingsschutz damit strukturell um den Schutz vor diskriminierenden Handlungen, das ist auch der Unterschied zum „subsidiären Schutz“.[25]

Die Verfolgungshandlungen erfährt Bob wie bereits dargestellt in Bezug zu seiner Religionszugehörigkeit, einem der in § 3b AsylG genannten Merkmale, zu der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b I Nr. 2 AsylG liegt somit vor.

Weiterführendes Wissen

Exkurs: Auslegungsregel des § 3b II AsylG

Wie bereits aus dem Wortlaut von § 3b II AsylG hervorgeht, der auf die begründete Furcht vor Verfolgung abstellt, kommt es nicht auf die objektive Lage an, sondern nur darauf, ob die angeführten Verfolgungsgründe den antragstellenden Personen durch die verfolgenden Akteure zugeschrieben werden.[26]

Weiterführendes Wissen

Taufe als Rechtstatsache – BVerfG[27]

Für die etwas andere – aber in der Praxis häufige – Fallkonstellation, dass ein Schutzsuchender erst in Deutschland zum Christentum übergetreten ist bzw. erst hier getauft wurde ("Konversion") und deswegen Furcht vor Verfolgung im Herkunftsland geltend macht (nach § 28 Ia AsylG schließen selbstgeschaffene Nachfluchtgründe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht grundsätzlich aus), hat das BVerfG[28] folgendes festgelegt: "Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen." Das heißt, dass in solchen Fällen ein Verfolgungsgrund iSd. § 3b AsylG gegeben ist. Allerdings in Fällen, in denen nicht schon die bloße Taufe als verfolgungsbegründend angesehen wird (z.B. Iran) entscheidend "von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu unterscheiden, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht." Denn dann liegt eine individuelle hinreichend schweren Verfolgungshandlung vor.

c) Kausalität zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlung § 3a III AsylG
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Zusätzlich müsste zwischen der in § 3a AsylG normierten Verfolgungshandlung und dem in § 3b AsylG Verfolgungsgrund eine kausale Verknüpfung bestehen (vgl. § 3a III AsylG). Diese ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen.

Klausurtaktik

Diese Frage wird bisweilen auch schon bei den Verfolgungsgründen (vgl. unter b) Verfolgungsgründe § 3b AsylG) geprüft. Die erforderliche Kausalität ist eine wichtige Schnittstelle für die Abgrenzung der einzelnen Schutzstatus. Sollte die erforderliche Kausalität nicht vorliegen, ist die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft an dieser Stelle zu Ende. Oftmals kommt dann aber der subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG in Betracht.

Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen und nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Unerheblich ist, ob der Geflüchtete tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b II AsylG.

Die Verfolgungshandlung (beziehungsweise Gruppenverfolgung) geschieht gerade wegen der Zugehörigkeit von Bob zu der Religion der Ahmadiyya.

Die erforderliche Verknüpfung im Sinne des § 3a III AsylG liegt somit vor.

d) Begründete Furcht vor Verfolgung § 3 I Nr. 1 AsylG
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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die vorgenannten Gefahren wegen der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht der individuellen Lage tatsächlich drohen, vgl. § 3 I Nr. 1 AsylG.

Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.[29]

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Im Falle der hier angenommenen und oben erörterten Gruppenverfolgung bestehen auch hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs Besonderheiten. Auch im Fall einer „Gruppenverfolgung“[30] kann eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen. In diesem Fall muss neben der Zugehörigkeit zur Gruppe für die Gruppe die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bestehen. Da Bob den Ahmadi angehört und wie schon oben gezeigt die Ahmadi in Pakistan von Gruppenverfolgung betroffen sind, ist hier dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab Genüge getan.

Weiterführendes Wissen

Exkurs zur „Verfolgungsvermutung" des Art. 4 IV RL 2011/95/E (Vorverfolgung)

Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass eine antragstellende Person bereits im Herkunftsland verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen Person, die bereits Verfolgung erlitten hat oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, gilt also die beweiserleichternde – allerdings widerlegliche – Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.

e) Verfolgungsakteur § 3c AsylG
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Die Verfolgung müsste auch von einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG ausgehen.

Die Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 1-3 AsylG ausgehen von einem Staat, einer Partei oder Organisation, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrscht, oder von nicht-staatlichen Akteuren, wenn der Staat oder andere Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

In Betracht kommen könnten hier sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG.

Eine staatliche Verfolgung kann mittelbar gegeben sein, wenn der Staat durch seine Organe oder Amtswalter handelt oder Handlungen unterlässt. Allerdings ist der bloße Amtswalterexzess keine mittelbare staatliche Verfolgung. Vorliegend haben die Polizist*innen tatenlos dabei zugesehen, als Bob mit dem Leben bedroht wurde. Die Polizist*innen haben dadurch bewusst eine diskriminierende staatliche Haltung gegenüber Angehörigen der Ahmadiyya zum Ausdruck gebracht. Hier liegt ein staatliches Versagen in Kenntnis der Verfolgung vor, welches ihm durch das Unterlassen der Polizisten zurechenbar ist.

Nicht-staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG können jegliche natürliche Personen und jegliche Organisationen (Vereinigungen, Bewegungen, Milizen, Familienclans, Terrorgruppen etc.) sein. Eine Verfolgung liegt jedoch nur dann vor, sofern der Staat und eventuell vorhandene andere Schutzakteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, wenn also die betroffenen Personen den nichtstaatlichen Akteuren schutzlos ausgeliefert sind.

Welche Anforderungen an das „erwiesenermaßen“, „nicht in der Lage“ und „nicht willens“ zu stellen sind, ist in der gerichtlichen Praxis vielfach ein ganz relevanter Punkt, zu dem dann vorgetragen werden sollte.

Durch die dargelegten eingeführten Gesetze und der bestehenden Diskriminierung seitens Pakistans zeigt sich deutlich, dass der Staat zwar in der Lage wäre, die Verfolgung zu unterbinden, jedoch nicht willens ist. Im Gegenteil, die Diskriminierung wird durch den Staat vielmehr „gefördert“, indem immer neue Regelungen zur Diskriminierung eingeführt werden.

Verfolgungsakteure gemäß § 3c AsylG liegen somit vor.

Weiterführendes Wissen

Exkurs zu „Verfolgungsakteuren“

Einer der bedeutsamen Unterschiede zwischen dem Asylgrundrecht des Art. 16a GG und dem internationalen Schutz stellt das weiter gefasste Verständnis der Akteure dar, von denen eine Verfolgung ausgehen kann. Während bei Art. 16a GG nicht-staatliche Akteure gar nicht berücksichtigt werden, ist dies beim internationalen Schutz unter den Voraussetzungen von § 3c Nr. 3 AsylG der Fall. Regelmäßig wird die Verfolgung von einem staatlichen Hoheitsträger ausgehen, § 3c Nr. 1 AsylG. Aber auch Akteure nach Nr. 2 und 3 sind erfasst, wodurch der Kreis der potentiellen Verfolger auf nicht-staatliche Akteure, gegen die von staatlicher Seite kein wirksamer Schutz besteht, erweitert wurde. Ein besonderer Organisationsgrad ist dabei nicht erforderlich. Daher kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur bei einer Verfolgung durch Milizen oder Clans in Betracht, sondern auch durch Einzelpersonen etwa Familienangehörige oder Nachbarn.

f) Inländische Schutzalternativen, §§ 3d, 3e AsylG
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Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn für den Flüchtling eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Gemäß § 3e AsylG wird dem Geflüchteten die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Das Bundesamt macht in seiner Begründung geltend, dass Bob in die Stadt Rabwah ziehen könnten und damit eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Zwar ist Rabwah für Ahmadis vergleichsweise sicher, aber eben auch nicht ausreichend sicher. Auch dort gelten die obengenannten Gesetze. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Gesetze dort nicht angewandt werden. Zudem ist auch in Rabwah die religiöse Betätigung von Ahmadis beschränkt. Größere Ansammlungen von Gläubigen sind verboten. Das tägliche Leben findet insofern in einem Klima ständiger unterschwelliger Bedrohung statt. Hinzu kommt, dass gerade in letzter Zeit die Aktivitäten fundamentalistischer Organisationen wie der Khatm-e-Nabuwwat (im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2018) gegen Ahmadis in Rabwah zugenommen haben und die gesamte öffentliche Verwaltung in Rabwah von sunnitisch-orthodoxen Muslimen bestimmt wird.

Eine generelle Diskriminierung der Einwohner*innen Rabwahs zeigt sich auch dadurch, dass die durch die Ahmadiyya gegründete Stadt gegen ihren Willen 1999 seitens der Regierung in den Namen Chenab Nagar umbenannt wurde.

Im Fall verfolgter Ahmadis in Pakistan fehlt es insoweit bereits an der nach § 3e I Nr. 1 AsylG erforderlichen Verfolgungssicherheit in einem Teil des Heimatlandes. Dies gilt umso mehr, weil Rabwah kein „Landesteil“ ist, sondern lediglich eine Kleinstadt.[31]

Schließlich liegt auf der Hand, dass Ahmadis aus Rabwah besonders leicht zur Zielscheibe fundamentalistischer orthodoxer Muslime werden können, weil sie als solche aufgrund ihrer Herkunft besonders leicht identifizierbar sind.

Angesichts dieser Sachlage erscheint es mit Sinn und Zweck des Instituts des „internen Schutzes“ nicht vereinbar, Rabwah als interne Fluchtalternative für Ahmadis anzusehen.

Es gibt somit keine inländische Fluchtalternative für Bob.

g) Ausschlusstatbestände, § 3 II, III AsylG, § 3 IV AsylG i.V.m. § 60 VIII AufenthG
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Ausschlusstatbestände sind nicht einschlägig.

Weiterführendes Wissen

Ausschlussgründe gemäß § 3 II, III und § 3 IV AsylG (i.V.m. § 60 VIII AufenthG)

§ 3 II, III AsylG enthalten einen Katalog an Gründen, bei deren Vorliegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist. Dies ist der Fall wenn sie

- bereits unter Schutz und Beistand einer UN-Organisation (z.B. UNWRA) stehen, - Völkerrechtsverbrechen begangen haben, - schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben - oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen den UN zuwiderlaufen, begangen haben.

Nach § 3 IV AsylG (i.V.m. § 60 VIII AufenthG) liegt ein Ausschlussgrund vor, wenn die Person eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder für die Allgemeinheit darstellt, und schließlich nach § 60 I 2, 3 AufenthG, wenn die Person in einem anderen Staat als GFK-Flüchtling anerkannt ist.

2. Zwischenergebnis

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Alle Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor. Bob hat daher einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.

IV Ergebnis

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Eine Verpflichtungsklage von Bob ist zulässig und begründet. Sie hat Aussicht auf Erfolg.

Weiterführende Studienliteratur

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Aufbau Begründetheit der Verpflichtungsklage
  • Flüchtlingsanerkennung aus religiösen Gründen
  • Gruppenverfolgung: Ahmadiyya gelten in Pakistan nach aktuell überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung nicht als gruppenverfolgt. Einzelne Verwaltungsgerichte sind aber anderer Auffassung.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Lemke, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur – Das Lehrbuch, 2020, § 3, Rn. 46.
  2. Lemke, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur – Das Lehrbuch, 2020, § 3, Rn. 4.
  3. Vgl. Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, 638.
  4. Vgl. Greilich/Heuser/Markard, Teaching Manual Refugee Law Clinics, September 2020, S. 92.
  5. z.B. EuGH, Urt. v. 5.9.2012, Az.: C71/11 und C-99/1, Rn. 57 = NVwZ 2012, 1612.
  6. Keßler, NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 3a Rn. 5.
  7. BVerfG, Beschl. v. 3.4.2020, Az.: 2 BvR 1838/15.
  8. EuGH, Urt. v. 5.9.2012, Az.: C71/11 und C-99/1 = NVwZ 2012, 1612.
  9. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, Az.: 1 B 40.15 und BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, Az.: 10 C 23.12 = BVerwGE 146, 67.
  10. BVerfG, Beschl. v. 3.4.2020, Az.: 2 BvR 1838/15, Rn. 27.
  11. EuGH, Urt. v. 5.9.2012, Az.: C71/11 und C-99/1, Rn. 62.
  12. BVerfG, Beschl. v. 3.4.2020, Az.: 2 BvR 1838/15, Rn. 27.
  13. Vgl. Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Auflage 2020, 643.
  14. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11.08, asyl.net: M15716.
  15. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11.08, asyl.net: M15716, Rn. 13.
  16. Vgl. für weitere Informationen VGH Hessen, Urt. v. 31.8.1999, Az.: 10 UE 864/98.A.
  17. Vgl. den Wikipediaeintrag zu Pakistan mit weiteren Nachweisen.
  18. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2020, Az.: A 13 K 752/18, Rn. 69.
  19. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2020, Az.: A 13 K 752/18, Rn. 69.
  20. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2020, Az.: A 13 K 752/18, Rn. 69.
  21. Vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2020, Az.: A 13 K 752/18, Rn. 67.
  22. Vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2020, Az.: A 13 K 752/18, Rn. 69.
  23. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 ; OVG Sachsen, Urteil vom 29. August 2019 - 3 A 770/17.A und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 - 13 A 10206/20; a. A. aber: VG Sigmaringen, Urteil vom 30. November 2020 - A 13 K 752/18.
  24. Vgl. VG Trier, Urt. v. 10. Februar 2021, 10 K 2840/20.TR und VG Trier, Urt. v. 10. März 2021, 10 K 2355/20.TR.
  25. Siehe zum subsidiären Schutz Ebert, Fall 16 Häusliche Gewalt in diesem Fallbuch.
  26. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 3b Rn. 3.
  27. BVerfG, Beschl. v. 3.4.2020, Az.: 2 BvR 1838/15.
  28. BVerfG, Beschl. v. 3.4.2020, Az.: 2 BvR 1838/15.
  29. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Az.: 1 C 31.18.
  30. vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11.08.
  31. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2020, Az.: A 13 K 752/18, Rn. 81.