Autor: Lars Wasnick

Ein Text der Initiative OpenRewi. Wie du ihn verbesserst, ist hier beschrieben.

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Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene/Expert*innen

Lösungsvorschlag: Kriegsdienstverweigerung in Syrien

Sachverhalt

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Sie sind in der Beratung für eine Refugee Law Clinic tätig. In Ihrer Sprechstunde sucht der 20 Jahre alte syrische Staatsangehörige Bob Sie gemeinsam mit seiner Freundin Alice auf. Bob hat einen Asylantrag gestellt.

Bob erhielt vor seiner Flucht in Syrien die Aufforderung, zu einem bestimmten Termin seinen Wehrdienst in der syrischen Armee anzutreten. Mitglied in bewaffneten oder politischen Organisationen oder sonst politisch aktiv war er nicht. Er verließ daraufhin Syrien und reiste sodann über die sogenannte Balkanroute auf dem Landweg nach Deutschland ein, wo er Asyl beantragte. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab er an, Syrien wegen des Militärdienstes verlassen zu haben. Er sei seit jeher überzeugter Pazifist und lehne jegliche Gewalt ab. Daher komme eine Beteiligung am Bürgerkrieg für ihn nicht in Frage, gleich auf welcher Seite. Er fürchte sich, dass er bei seiner Rückkehr inhaftiert wird.

Bob ist der Auffassung, dass Kriegsdienstverweigerung immer eine politische Handlung sei. Er sei daher als politischer Flüchtling anzuerkennen. Dies habe der Europäische Gerichtshof auch erst im November 2020 so entschieden. Darüber hinaus sei aber bekannt, dass es bei der Einreise nach Syrien immer wieder willkürlich zu Folter und Misshandlungen durch die dortigen Behörden komme. Auch unabhängig von der Frage des Wehrdienstes drohe ihm in Syrien daher jedenfalls Folter und schon deswegen sei er als Flüchtling anzuerkennen.

Alice ist skeptisch. Sie meint, dem syrischen Regime sei sicher bewusst, dass die meisten Menschen „nur“ aus Angst vor den Gefahren des Krieges geflüchtet seien, was jedoch nicht als politische Handlung gewertet werden könne. Der syrische Staat könne nicht wissen, dass Bob Pazifist sei. Er habe dort nie einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt, oder seine ablehnende Haltung gegenüber Gewalt auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus stelle das Urteil des Europäischen Gerichtshofes auf die Lage im Jahr 2017 ab. Seither habe das syrische Regime aber Amnestieregelungen in Aussicht gestellt: So habe eine offizielle Stelle im Jahr 2019 verlauten lassen, dass keine Strafverfolgung befürchten müsse, wer sich bis Juni 2020 freiwillig zum Kriegsdienst melde.

Bei der Recherche für den Fall finden Sie heraus, dass die Truppen der syrischen Regierung wiederholt schwere Kriegsverbrechen gegen die syrische Zivilbevölkerung begangen haben, insbesondere durch den Einsatz von Giftgas. Zu den entsprechenden Einsätzen des Militärs wurden auch Soldaten während des verpflichtenden Militärdienstes herangezogen. Sie finden schließlich heraus, dass es bei Einreisen nach Syrien immer wieder zu willkürlichen Befragungen und Verhaftungen kommt, im Rahmen derer auch Folter möglich ist. Sie finden ferner heraus, dass Alice’ Angaben über die Amnestieregelung zutreffend sind und dass es in Syrien keine legale Möglichkeit gibt, den Kriegsdienst zu verweigern.

Bearbeitungshinweis:

Gehen Sie davon aus, dass der Asylantrag zulässig ist. Insbesondere ist die Bundesrepublik Deutschland auch der im Sinne der Dublin III-VO (Überstellungsfrist Art. 29 I, II Dublin III-VO) für die Prüfung des Asylbegehrens zuständige Mitgliedstaat. Gehen Sie auf die von Alice und Bob vorgebrachten Argumente ein.

Nationale Abschiebehindernisse müssen nicht geprüft werden.

Fallfrage

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Alice und Bob möchten wissen, welche Chancen Bob hat, einen Schutzstatus zuerkannt zu bekommen.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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