Autor: Lars Wasnick

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Behandelte Themen: Politische Verfolgung aufgrund von Wehrdienstverweigerung (Syrien), Kausalität iSd § 3a III AsylG


Zugrundeliegender Sachverhalt: Kriegsdienstverweigerung in Syrien


Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene (Expert*innen)

Hinweise zur Fallprüfung

Die Fallfrage geht von einer klassischen Beratungssituation aus, die dem abschließenden Entscheid über das Asylverfahren vorausgeht. Es handelt sich daher um eine Prognoseentscheidung, die im klassischen juristischen Gutachten beantwortet werden sollte. Bei der Prüfung empfiehlt sich ein zweigliedriger Aufbau in Zulässigkeit (A.) und Begründetheit (B.) des Asylantrags.

Bobs Asylantrag könnte Aussicht auf Zuerkennung eines Schutzstatus haben, sofern er zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit des Asylantrags

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Laut Bearbeitungsvermerk ist von der Zulässigkeit des Asylantrags auszugehen.

B. Erfolgsaussichten des Asylantrags

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Bobs Asylantrag ist begründet, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schutzstatus erfüllt sind. Um als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt zu werden, müssten die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG erfüllt sein. Andernfalls könnte Bob subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zustehen. Ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG scheitert bereits an dem Umstand, dass Bob über den Landweg eingereist ist und somit eine Einreise über sichere Drittstaaten vorliegt. Lediglich die Überstellungsfrist nach den Vorschriften der Dublin III-VO sind abgelaufen, weshalb die Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag zuständig wäre. Die Einreise über sichere Drittstaaten bleibt dennoch bestehen.

I. Internationaler Schutz gemäß §§ 3 ff. AsylG

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Gemäß § 3 IV AsylG wird einer Person, die Flüchtling im Sinne des § 3 I AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen.

In Anlehnung an die Definition der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 A 2 GFK definiert § 3 I AsylG einen Flüchtling als eine Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund eines Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3b I AsylG, wegen ihrer "Rasse", Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, wenn sie den Schutz ihres Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen will.

1. Beurteilungsmaßstab

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Bei der Bewertung, ob die für den Einzelfall entscheidenden festgestellten Umstände eine Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG begründen, gilt der einheitliche Bewertungsmaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit". Dabei orientiert sich dieser (nationale) Bewertungsmaßstab an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt.[1] Für eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ist es erforderlich, dass in einer Gesamtschau der dargestellte Lebenssachverhalt, also die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände, ein größeres Gewicht besitzen und damit gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.[2] Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der betroffenen Person eine Furcht vor Verfolgung hervorgerufen wird.[3] Ergeben die Gesamtumstände eine reale Möglichkeit ("real risk") einer Verfolgung, sodass ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen würde, kann eine solche wohlbegründete Furcht auch dann vorliegen, wenn bei mathematischer Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent besteht.[4] Entscheidend sind die Intensität und Häufigkeit der entsprechenden Umstände.[5] Maßgeblich für die Gesamtschau ist daher letztlich die Zumutbarkeit der Rückkehr.[6]

Ist die betroffene Person vorverfolgt ausgereist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 IV Qualifikationsrichtlinie[7] zugute. Danach ist die Tatsache, dass bereits eine Verfolgung stattgefunden hat oder unmittelbar bevorstand, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht der antragstellenden Person begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung. Für eine Person, die bereits Verfolgung erlitten hat oder von einer Verfolgung unmittelbar bedroht war, streitet demnach die - widerlegbare - Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wiederholen werden.[8]

Fraglich ist daher zunächst, ob Bob bereits verfolgt aus Syrien geflohen ist, sodass er sich auf diese Beweiserleichterung berufen könnte.

Nach seinen Schilderungen war Bob politisch nie aktiv, verließ Syrien jedoch erst nachdem er die Aufforderung erhielt, zu einem bestimmten Termin den Wehrdienst anzutreten. Allerdings reicht lediglich die Aufforderung als solche noch nicht aus, um eine bereits stattgefundene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung anzunehmen. Bis zu seiner Ausreise ist ihm in Syrien nichts zugestoßen. Zwar fürchtet er sich auch vor einer Inhaftierung, allerdings trug Bob nichts dazu vor, dass ihm eine solche bereits unmittelbar vor seiner Ausreise bevorstand.

Bob kann sich daher nicht als Vorverfolgter auf die Beweiserleichterung des Art. 4 IV Qualifikationsrichtlinie berufen.

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt nicht nur hinsichtlich möglicher Vorverfolgungen, sondern auch für Nachfluchtgründe.[9] Gemäß § 28 Ia AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die betroffene Person den Herkunftsstaat verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das zum Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Bob gab hierzu an, dass er zwar nicht politisch aktiv war, aber schon immer überzeugter Pazifist sei.

Vorliegend kommt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer Bob zugeschriebenen oppositionellen politischen Haltung durch das syrische Regime in Betracht. Hierfür müsste zunächst eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG vorliegen, der Verfolgungsgrund sich als begründet herausstellen und zwischen der Verfolgungshandlung- und dem Verfolgungsgrund eine Kausalität bestehen, vgl. § 3a III AsylG.

2. Verfolgungshandlung, § 3a AsylG

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a) Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a I Nr. 1 AsylG
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Als Verfolgung im Sinne des § 3a I AsylG gelten gemäß § 3a I Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen.

§ 3a II AsylG nennt mehrere, jedoch nicht abschließende („unter anderem“) Regelbeispiele für Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 I AsylG.

Vorliegend kommt sowohl eine unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) und eine Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes (Nr. 5) in Betracht.

aa) Unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung, § 3 II Nr. 3 Alt. 1 AsylG
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Weiterführendes Wissen

Exkurs: "Unverhältnismäßige Strafverfolgung":

Strafverfolgung und Bestrafung stellen als solche ein legitimes Recht eines jeden Staates dar, um Rechtsverletzungen zu ahnden und die soziale Ordnung zu erhalten. Das Strafrecht ist bei der Verletzung von privaten Rechten und Rechtsgütern durch andere Private zudem ein Ausdruck und Instrument der grundrechtlichen Schutzpflicht. Vor diesem Hintergrund muss bei der Bewertung von Strafmaßnahmen als Verfolgungshandlung der spezifische Verfolgungscharakter herausgearbeitet werden. Die Formulierung einer Strafnorm allein spielt allerdings keine entscheidende Bedeutung.[10] Knüpft allerdings eine Strafverfolgung an ein diskriminierendes Merkmal der betroffenen Person an und fällt die Strafe aufgrund dessen besonders hart aus, handelt es sich um einen sogenannten Politmalus und die Strafverfolgung schlägt in eine politische Verfolgung um.

Letztlich geht es daher bei der Bestrafung von Wehrdienstentziehungen darum, ob es "nur" um die Sanktionierung strafbewehrten Unrechts oder doch um eine mit einem Politmalus versehene besonders harte Bestrafung handelt, die eine tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Person mit aller Härte treffen soll.[11]

Eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a II Nr. 3 AsylG liegt dann vor, wenn die an sich möglicherweise legitime Strafe sich als Politmalus herausstellt. Von einem Politmalus spricht man, wenn die Strafverfolgung in eine politische Verfolgung umschlägt. Dies ist dann der Fall, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet.[12]

Anhand der Schilderungen von Alice und Bob ist nicht ersichtlich, ob eine außergewöhnliche Härte in der Strafverfolgung vorliegt. Das syrische Strafrecht, insbesondere das Militärrecht, stellt die Wehrdienstverweigerung unter Strafe. Bestraft wird nach dem sogenannten Military Penal Code. Die Strafen reichen von Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten. Bei Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird wie ein Wehrdienstentzug geahndet.[13]

Ob damit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a II Nr. 3 AsylG gegeben ist, ist fraglich. Es ist das Recht eines jeden Staates, Streitkräfte zu unterhalten und den Militärdienst einzufordern.[14] Bei der Feststellung der Unverhältnismäßigkeit ist zusätzlich zu beachten, dass eine Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes erforderlich sein kann, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann.[15] Hierzu zählen unterschiedliche Gesichtspunkte, insbesondere solche politischer und strategischer Art, auf denen die Legitimität des Rechts auf „Unterhaltung einer Streitkraft“ und dessen Ausübung beruhen.[16] Eine unverhältnismäßige Strafverfolgung, die eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung gemäß § 3a I Nr. 1 vorliegt, ist daher nicht ersichtlich.

Es liegt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a II Nr. 3 AsylG vor.

bb) Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes, § 3a II Nr. 5 AsylG
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In Betracht kommt jedoch eine Verfolgungshandlung nach § 3a II Nr. 5 AsylG. Hierfür müsste Bob sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben und ihm deshalb eine Strafverfolgung oder Bestrafung drohen. Zusätzlich muss der Militärdienst, den er verweigert hat, Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter den Ausschluss des § 3 II AsylG fallen.

(1) Verweigerung des Militärdienstes
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Bob erhielt vor seiner Flucht in Syrien die Aufforderung, zu einem bestimmten Termin seinen Wehrdienst in der syrischen Armee anzutreten. Er verließ nach der Aufforderung das Land und flüchtete nach Deutschland. Fraglich ist, welche Voraussetzungen an das Tatbestandsmerkmal der Verweigerung zu stellen sind. Dies ist mithin umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass der Begriff der Wehrdienstverweigerung mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdienstes und somit eine explizite Ablehnung, beispielsweise in Form der Versagung oder Abschlagung des Erfüllungsverlangens, erfordert.[17] Begründet wird dies mit dem deutschen Wehrstrafrecht, wonach zwischen dem bloßen Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung eines Befehls (§ 19 WStG) und der Gehorsamsverweigerung durch Auflehnung mit Wort, Tat oder Beharren gegen einen (wiederholten) Befehlt (§ 20 WStG) unterschieden wird.[18] Das Element der erklärten Ablehnung sei auch in dem entsprechenden Begriffen des Art. 9 I lit. e Qualifikationsrichtlinie in anderen EU-Amtssprachen wiederzufinden, beispielsweise im Englischen mit dem Begriff "refusal to perform military service".[19]

Nach dieser Ansicht reicht die Militärdienstentziehung durch Flucht nicht aus, da Bob seine ablehnende Haltung gerade nicht gegenüber dem syrischen Staat ausdrücklich erklärt hat.

Nach anderer Ansicht verlangt der Tatbestand nicht, dass die wehrpflichtige Person vor der Ausreise ihre ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt, sofern das Recht des Herkunftstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht und die Person sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung automatisch aussetzt.[20] Eine ausdrückliche Ablehnung des Wehrdienstes ist nach dieser Ansicht nicht erforderlich.[21]

Folglich hätte Bob nach dieser Ansicht den Militärdienst mittels seiner Ausreise und Flucht verweigert, sofern ihm kein Verfahren zustand, mit dem ihm eine Verweigerung möglich gewesen wäre.

Beide Ansichten kommen nur dann zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn der syrische Staat kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht. Fraglich ist, ob es ein solches Verfahren gibt.

Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.[22] Dabei ist insbesondere die Tatsache zu beachten, dass die Verweigerung als solche bereits nach dem syrischen Recht rechtswidrig ist.[23] Dass eine Militärdienstverweigerung grundsätzlich nicht gestattet ist, zeigt unter anderem schon die Amnestieregelung des syrischen Regime auf die Alice hinweist, womit alle, die sich bis Juni 2020 freiwillig zum Kriegsdienst melden, keine Strafverfolgung befürchten müssten. Im Umkehrschluss heißt dies, dass allen, die sich nicht freiwillig zum Dienst gemeldet haben, Strafe droht. Darüber hinaus sicheren die Amnestien nach ihrem Regelungsgehalt lediglich eine Straffreiheit zu aber befreien nicht vor der Ableistung des Wehrdienstes.[24] Teilweise gibt es weitere Amnestieregelungen wie den Freikauf von der Wehrpflicht.[25] Es gibt jedoch keine stichhaltigen Quellen, womit belegt werden könnte, dass die ausgesprochenen Amnestien tatsächlich berücksichtigt und angewandt werden. Vielmehr gibt es Berichte, dass sie insgesamt nur partiell, wenig transparent und zum Teil willkürlich umgesetzt werden; das Vertrauen der Bevölkerung in eine faire Umsetzung wird zudem als gering bezeichnet.[26] Umsetzungen der Regelungen über den Freikauf sind daher nicht zuverlässig.[27] Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Amnestie-Dekrete in ihrer Umsetzung generell "nahezu wirkungslos" sind.[28] Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen ist, ebenso wie ein möglicher Ersatzdienst, grundsätzlich ausgeschlossen.[29] Bob hatte dadurch keine (sichere und verlässliche) Möglichkeit für eine Verweigerung des Militärdienstes.

Die aufgeführten Ansichten kommen demnach zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Streitentscheid ist unabdingbar.

Gegen die strenge, zuerst genannte Ansicht, die eine ausdrückliche Ablehnung fordert, spricht, dass selbst das deutsche Wehrstrafrecht der Verweigerung auch die Handlungsalternativen durch "Wort, Tat oder Beharren" gleichstellt. Es muss demnach keine ausdrückliche verbale Ablehnung gegenüber der Militärverwaltung erfolgen, sondern es reicht, wenn die Ablehnung durch eine Tat oder durch Beharren zum Ausdruck kommt. Das nonverbale Handeln in Form der Flucht ist der verbalen Ablehnung gleichzustellen. Hinzu kommt, dass diese strenge Ansicht mittlerweile als überholt angesehen werden dürfte, da der EuGH die Frage dahingehend geklärt hat, dass eine ausdrückliche Verweigerung nicht verlangt werden kann, wenn eine Verweigerung des Militärdienstes erst gar nicht möglich ist.[30] Hierdurch würde Bob sich sofort der Gefahr aussetzen, strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Es sprechen daher die besseren Gründe dafür, dass die nicht kommunizierte Flucht als Verweigerungshandlung genügt. Es reicht folglich grundsätzlich aus, dass die betroffene Person aus ihrem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen.[31]

Darüber hinaus erfordert der Tatbestand der Militärverweigerung kein bestimmtes Motiv der wehrpflichtigen Person. Maßgeblich ist, dass die Verweigerung das einzige Mittel ist, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne des § 3 II AsylG zu entgehen.[32]

Bob hat durch seine Flucht den Militärdienst verweigert.

(2) Drohende Strafverfolgung oder Bestrafung
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Bob müsste auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung drohen.

Strafrechtliche Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung sind bis heute in Syrien gesetzlich geregelt. Gegenüber der Person, die sich trotz der Einberufung innerhalb einer bestimmten Zeit nicht zum Militärdienst meldet, droht gemäß Art. 99 des Militärstrafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren - die Desertation ins Ausland wird mit noch weit höheren Strafen geahndet.[33] Teilweise wird eine strafrechtliche Sanktion abgelehnt, da aufgrund des erhöhten Personalbedarfs des syrischen Militärs viele Freiheitsstrafen nicht durchgesetzt werden, sondern die Betroffenen direkt in den Militärdienst geschickt werden.[34] Allerdings werden Berichten zu Folge viele Betroffene mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit direkt eingezogen und an der Front eingesetzt.[35] Ausnahmen von der Einziehung in den Wehrdienst werden vornehmlich aufgrund von Beziehungen oder Bestechungen gemacht.[36] Weiteren Berichten zufolge erfolgt die Zwangsrekrutierung nach einer zeitweiligen Inhaftierung, teilweise sogar erst nach mehrmonatigen Haftstrafen.[37]

Insgesamt zeigt sich, dass das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber Personen, die den Militärdienst verweigert haben, keinen einheitlichen Regeln folgt.[38] Sogar wenn man eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der direkten Rekrutierung ablehnt[39], handelt es sich bei dem Umstand, dass Rückkehrer*innen oftmals nur mit minimalster Ausbildung an die Front geschickt werden um eine Bestrafung im Sinne des § 3a II Nr. 5 Alt. 2 AsylG.[40]

Bob droht eine Bestrafung aufgrund der Militärsdienstverweigerung.

(3) Vom Militärdienst umfasste Handlungen im Sinne des § 3 II AsylG
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Durch die vorliegend geschilderte Situation in Syrien ist zudem davon auszugehen, dass Kriegsverbrechen und Handlungen im Sinne des § 3 II AsylG durch das syrische Militär vorgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bob unmittelbar oder mittelbar hierzu einen Beitrag durch seinen Militärdienst leisten würde. Schon die mittelbare Beteiligung wird von § 3a II Nr. 5 AsylG erfasst.[41] Die Gesamtsituation muss die Begehung und Beteiligung an Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen.[42] Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Betroffenen bereits Militärangehörige sind und ihr Einsatzgebiet kennen.[43] Die Truppen der syrischen Regierung haben wiederholt schwere Kriegsverbrechen gegen die syrische Zivilbevölkerung begangen, insbesondere durch den Einsatz von beispielsweise Giftgasattacken.[44] Im Rückeroberungskampf im südwestsyrischen Gouvernement Daraa kam es im Juli und August 2021 zu massiven Gefechten, bei denen unter anderem Wohngebiete und die zivile Infrastruktur angegriffen wurden.[45] Es ist damit - auch wenn teilweise vertreten wird, dass die kriegsverbrecherischen Handlungen abgenommen haben[46] - beachtlich wahrscheinlich, dass Wehrdienstleistende an solchen Handlungen weiterhin mitwirken.[47]

Der Militärdienst, den Bob verweigerte, umfasst daher auch Handlungen im Sinne des § 3 II AsylG.

b) Zwischenergebnis
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Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a II Nr. 5 AsylG liegt demnach vor.

3. Verfolgungsgründe §§ 3 I Nr. 1 AsylG, 3b I 1 Nr. 5 AsylG

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Es könnte sich um den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung handeln, § 3 I 1 Nr. 1 Var. 4 AsylG.

Gemäß § 3b I Nr. 5 AsylG bedeutet der Begriff der politischen Überzeugung nach § 3 I Nr. 1 Var. 4 AsylG insbesondere, dass die Betroffenen eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertreten, dabei ist jedoch unerheblich, ob diese der Grund für ihr Tätigwerden sind. Maßgeblich ist eine Überzeugung, die von der Regierungsmeinung abweicht, wobei lediglich die Abweichung als solche nicht reicht.[48] Hinzukommen muss, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Überzeugung Furcht vor einer Verfolgung hat.[49] Gemäß § 3b II AsylG kommt es nicht darauf an, ob die verfolgte Person diese Merkmale (politische Überzeugung) tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihr diese von ihrem Verfolger zugeschrieben werden.

Bob ist überzeugter Pazifist und lehnt generell Gewalt ab, war jedoch nicht politisch aktiv oder äußerte seine ablehnende Haltung gegenüber Gewalt auf irgendeine Weise öffentlich. Fraglich ist daher, ob dies für eine Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung ausreicht.

Zu untersuchen ist demnach, ob der syrische Staat generell allen Menschen, die den Wehrdienst verweigern, grundsätzlich eine oppositionelle, regimefeindliche, politische Überzeugung zuschreibt. Dabei muss beachtet werden, dass es sich auch um die Frage handelt, ob der syrische Staat gerade deshalb die Verfolgungshandlungen (im Sinne des § 3 I Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3a II Nr. 5 AsylG) vornimmt oder ob die Handlungen zwar menschenrechtsverletzend sind, jedoch nicht aufgrund eines Verfolgungsgrundes passieren. Im letzteren Fall würde keine erforderliche Verknüpfung im Sinne des § 3a III AsylG vorliegen. Fehlt es an dieser Kausalität, ist der GFK-Schutz im Sinne des § 3 I AsylG zu versagen. Diese Frage wird nicht einheitlich beantwortet und ist sehr umstritten.

Hinweise zur Fallprüfung

Es handelt sich um einen sehr komplexen Prüfungspunkt, da zum einen der Verfolgungsgrund an sich und die zwingende Kausalität zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund ineinander verschmelzen. Insbesondere in der gerichtlichen Entscheidungspraxis werden beide Tatbestandsvoraussetzungen oftmals zusammen geprüft. Ohne Verfolgungsgrund kann es keine Kausalität im Sinne des § 3a III AsylG geben, ohne die Kausalität wiederum keine GFK Schutzzuerkennung. Ferner muss der syrische Staat das Merkmal der politischen Überzeugung den Betroffenen zuschreiben und gerade deshalb verfolgen. Schreibt er ihnen eine solche zu, ist eine Verfolgung aufgrund dessen nahezu evident. Eine isolierte Prüfung der beiden Merkmale ist daher kaum möglich. Aufgrund dessen ähnelt sich die Argumentation in beiden Prüfungspunkten stark. Beide Punkte können, wie es die Rechtsprechung in den meisten Fällen vornimmt, daher zusammen geprüft werden.

Bereits frühe Berichte gehen davon aus, dass der syrische Präsident seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte stützt.[50] Aktuellen Berichten zufolge werden Rückkehrende innerhalb besonders regimenahen Sicherheitsbehörden für "Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen" eingestuft.[51] Dies lässt den Schluss zu, dass Menschen, die den Wehrdienst verweigern, insgesamt als illoyal angesehen werden.[52] Weitere Quellen gehen davon aus, dass der Wehrdienstentzug als oppositionelle Handlung bzw. als politischer Dissens gewertet werden.[53]

a) Ablehnung der politischen Verfolgung
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Teilweise wird jedoch die politische Verfolgung verneint, weil die betroffenen Personen bei der Rückkehr nach Syrien zwar mit extralegaler Bestrafung rechnen müssten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen umfassen könnten. Jedoch gebe es keine Anzeichen, die die Wehrpflicht an sich als politische Verfolgung erscheinen lassen, außerdem sei nicht erkennbar, dass der syrische Staat in Reaktion auf die Wehrdienstentziehung generell eine politische Überzeugung gegen alle Rückkehrer annehme. Für eine solche generelle unterstellte politische Überzeugung der Wehrdienstentzieher*innen gebe es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.[54]

Nach dieser Ansicht würde man dem syrischen Regime eine „Realitätsblindheit“ unterstellen, wenn angenommen würde, dass es jeder Person, die den Wehrdienst verweigert, eine gegnerische politische Gesinnung zuschreibe und damit nicht die allgemeine Motivation (Furcht vor einem Kriegseinsatz) - die an sich eine völlig unpolitische Haltung sei - vor einem Wehrdienstentzug erkennen könnte.[55]

b) Annahme der politischen Verfolgung
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Nach einer anderen Ansicht ist die erforderliche Verknüpfung zwischen § 3a I Nr. 1, § 3 II Nr. 5 AsylG und § 3 I, § 3b I Nr. 5 AsylG gegeben.

Denjenigen, die sich der Einberufung oder der Mobilisierung entziehen, drohe bei einer Ergreifung (nach Rückkehr) eine längere Haft und Folter.[56]

Ferner gebe es Hinweise darauf, dass alle, die sich dem Regime entziehen - wie es Wehrdienstpflichtige tun -, als Oppositionelle und je nach bisheriger Funktion als „Landesverräter“ betrachtet werden.

Das syrische Regime sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht nur in besonders abstoßender Weise über das Lebensrecht und die Menschwürde hinwegsetzt, sondern auch bereits seit längerem einen durch Kriegsverbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Vernichtungskrieg – auch gegen die Zivilbevölkerung – führt.[57] Schon die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen indizieren ein flüchtlingsrelevantes Merkmal.[58] Diese willkürlichen Handlungen könnten allenfalls dann anders eingeordnet werden, „wenn die Eingriffe nur die Funktion hätten, der Befriedigung sadistischer Machtphantasien der Sicherheitsorgane zu dienen oder Gelder von Einreisenden zu erpressen, was aber in dem aktuellen Kontext eines diktatorischen Systems, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft, fernliegt.“[59]

Mithin kommen beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ein Streitentscheid ist somit unentbehrlich.

c) Streitentscheid:
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Die zuerst genannte Ansicht kann nicht überzeugen. So wird beispielsweise damit argumentiert, dass es keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche politische Überzeugung der Geflüchteten gebe. Jedoch kommt es dogmatisch gar nicht auf die tatsächlichen Überzeugungen an, sondern vielmehr nur auf die ihnen zugeschriebenen Merkmale seitens des Regimes, vgl. § 3b II AsylG. Die Frage, ob Personen die sich dem Wehrdienst entzogen haben, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen zu befürchten haben, ist durch eine richterliche Prognoseentscheidung zu beantworten.[60] Die Bildung der dafür notwendigen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 108 I 1 VwGO setzt dafür eine ausreichende und umfassende Erforschung des Sachverhalts voraus - Lebenserfahrungen“ und „vernünftige Betrachtung“ können niemals an die Stelle von einzuholenden Informationen gesetzt werden.[61] Insbesondere dann, wenn es sich um Auskunftsmaterial von international anerkannten Stellen handelt, wie zum Beispiel UNHCR, DRK, Schweizerische Flüchtlingshilfe.[62] Schwierig dabei ist, dass diese Argumentation der zuerst genannten Ansicht sich darauf beruft, das syrische Regime handle in erster Linie rational. Das Argument, man würde dem syrischen Regime "Realitätsblindheit" unterstellen, wenn angenommen würde, es würde jeder Person, die den Wehrdienst verweigert, eine oppositionelle politische Gesinnung zuschreiben[63], ist nicht haltbar.[64] Denn dabei wird versucht, sich aus westeuropäischer Sicht in die Lage der syrischen Regierung zu versetzen. Die generelle Zuschreibung einer oppositionellen politischen Überzeugung ist nach dieser (westeuropäischen) Ansicht so fernliegend, dass selbst der syrische Staat diese Haltung nicht einnehmen könne. Jedoch handelt es sich dabei um eine Regierung, die in dem nun über einem Jahrzehnt anhaltenden Bürgerkrieg massive Kriegsverbrechen, auch gegen die eigene Zivilbevölkerung, begangen hat. Zu beachten ist, dass sich die gegenwärtige Realität in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und in Syrien andererseits offenkundig fundamental voneinander unterscheidet.[65] Einem willkürlich und kriegsverbrecherischen handelndem Regime Rationalität zuzusprechen ist dabei äußerst fragwürdig.[66]

Zusätzlich berichteten Quellen darüber, dass die Handlungsmuster des syrischen Regimes mittlerweile vollständig von einem „Freund-Feind-Schema“ geprägt sind.[67] Jemand, der den Militärdienst verweigert, würde nach diesem Muster als "Feind" gelten.

Diesem Argument wird entgegengehalten, dass überwiegend, auch aufgrund von Amnestieregelungen der syrischen Regierung, nicht mehr uneingeschränkt von einem solchen "Freund-Freind-Schema" ausgegangen werden kann.[68] Es gibt jedoch weitere Berichte, die von einer generellen oppositionellen Zuschreibung ausgehen. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen zumindest auch den Schluss zu, dass die Verfolgung von Personen, die den Wehrdienst verweigern, nicht allein auf der rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern dass es sich hierbei ganz maßgeblich um Verfolgungen aufgrund der regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden handelt.[69]

Zudem ist beispielsweise die Argumentation des OVG NRW inkonsistent und nicht schlüssig: Einerseits erkennt es die Unberechenbarkeit des syrischen Regimes an und stimmt somit dem Vorwurf zu, dass man dem Regime keine rationalen Überlegungen unterstellen könnte[70], widerspricht dem jedoch sogleich, indem es sich in die rationale Lage der Regierung versetzt (Argument der Realitätsblindheit).

Auch die Vergleiche zum deutschen Wehr- und Strafrecht können nicht überzeugen. Bereits der Ausgangspunkt der Überlegungen zur Frage der Furcht von Wehrdienstleistenden vor Kriegsgefahren und der Verknüpfung mit dem deutschen Wehrstrafrecht ist nicht zielführend. Zu diesem Standpunkt führte bereits der VGH Baden-Württemberg 2017 aus: „Nicht überzeugend ist der Ausgangspunkt, weil er Verpflichtungen eines Soldaten der Bundeswehr mit angeblichen Verpflichtungen eines Soldaten der syrischen Armee, die einem totalitären Herrscher dient und für eine Vielzahl von Kriegsverbrechen verantwortlich ist, gleichsetzt. Eine solche Gleichsetzung ist aber inakzeptabel und lässt angesichts der Ausblendung der fraglosen Grenzen zulässigen soldatischen Handelns ein erhebliches Maß an Geschichtsvergessenheit erkennen."[71]

Letztlich lässt eine realitätsnahe Bewertung des Charakters des syrischen Regimes und die Beurteilung der zahlreich dokumentierten Handlungen des Regimes keinen anderen Schluss zu, als das es sich nicht um eine „übliche“ strafrechtliche Sanktionierung, sondern vielmehr um eine systematische und ausschließliche Vergeltungsgier handelt.

Einen solchen Schluss intendiert auch die neue Rechtsprechung des EuGH.[72] Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes in aller Regel als oppositioneller Akt angesehen werden kann und in Anknüpfung an die (unterstellte) politische Überzeugung verfolgt wird.[73] Es bestehe zudem bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeiten der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde.[74] Die Beurteilung, ob eine solche Verknüpfung, wie sie § 3a III AsylG fordert, tatsächlich vorliegt und plausibel ist, ist (jedoch) weiterhin Aufgabe der nationalen Gerichte und Behörden.[75]

Grundsätzlich trägt die betroffene Person die materielle Beweislast dafür, dass die positiven Voraussetzungen der Flüchtlingszuerkennung vorliegen, sodass eine non liquet Situation zu ihren Lasten geht.[76] Durch seine Entscheidung vom 19.11.2020 legt der EuGH jedoch einen Sonderfall für den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung fest, indem er feststellt, dass ein unmittelbarer Beweis für die Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund "besonders schwer" zu erbringen sei.[77] Aufgrund dessen nimmt der EuGH eine hohe Wahrscheinlichkeit und starke Vermutung dafür an, dass die Verweigerung des Militärdienstes als Akt oppositioneller Gesinnung verstanden wird.[78]

Eine solche, hier vorliegende, non liquet - Situation muss zugunsten der Betroffenen ausgelegt werden, solange sie nicht eindeutig widerlegt werden kann.[79] Ist der Sachverhalt nicht vollständig aufklärbar, ist der Person im Zweifel der Flüchtlingsschutz anzuerkennen.[80] Der EuGH schließt sich somit mit der starken Vermutungsregel seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der GFK-Anerkennung an und legt diese schutzorientiert aus.[81]

Mithin sprechen die besseren Argumente für die zweite Ansicht.[82]

Aufgrund der divergierenden Lageberichte können die tatsächlich herrschenden Umstände in Syrien nicht eindeutig aufgeklärt werden. Dies kann jedoch nicht zu Lasten Bobs ausgelegt werden.

Ein Verfolgungsgrund und eine nach § 3a III AsylG erforderliche Verknüpfung besteht folglich. Mithin erscheint es wahrscheinlich, dass Bob mit gravierenden Verfolgungshandlung bei einer Rückkehr nach Syrien rechnen müsste.

Weiterführendes Wissen

Exkurs: Abweichende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Praxishinweis:

Das hier oft zitierte EuGH Urteil vom 19.11.2020 löste in der Praxis eine Welle an Folgeanträgen neben den noch anhängigen Aufstockungsklagen aus.[83] Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter, denen in der Regel nur subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, stellten Folgeanträge mit der Begründung, dass die Sach- und Rechtslage sich geändert habe. Die im Fall skizzierte divergierende Meinung der Oberverwaltungsgerichte bezieht sich auf die neue EuGH-Rechtsprechung.[84] Die hier vertretene Meinung entspricht nicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.

Dem Urteil des EuGH haben sich, bis auf Ausnahme des OVG Berlin-Brandenburg und OVG Bremen[85], keine weiteren Oberverwaltungsgerichte angeschlossen.[86]

Die Oberverwaltungsgerichte kommen, teilweise mit unterschiedlicher Begründung, alle zu dem Ergebnis, dass die starke Vermutungsregel des EuGH aufgrund aktueller Erkenntnisse über die Lage in Syrien als widerlegt anzusehen ist.[87] Das OVG NRW geht zusätzlich davon aus, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien schon gar keine Verfolgungshandlung vorliegt.[88] Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jeder Sachverhalt ein Einzelfall ist, der nicht pauschal von einer Vermutungsregel gedeckt werden kann.

Diese Interpretationssicht des EuGH wird zurecht in der Literatur kritisiert.[89]

Zudem wurden mit Beschluss vom 2.11.2021 mehrere Revisionen gegen die Entscheidungen des OVG Brandenburg-Berlin zugelassen.[90]. Ob sich damit jedoch eine höchstrichterliche Antwort erwarten lässt, ist sehr zweifelhaft. Derzeit fungiert das Bundesverwaltungsgericht lediglich als Revisionsgericht - erhebt also keine Tatsachen. Dies führt zu einer solchen Uneinheitlichkeit der Asylrechtsprechung, insbesondere auf der oberverwaltungsgerichtlichen Ebene. Teilweise wird daher gefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine erweiterte Tatsachenkompetenz einzuräumen.[91]

4. Kausalität zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlung, § 3a III AsylG

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Eine Kausalität zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung liegt mithin vor.

5. Verfolgungsakteur, § 3c AsylG:

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Ursächlich und verantwortlich für die Verfolgung ist das syrische Regime. Ein Verfolgungsakteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG liegt vor.

6. Inländische Schutzalternativen, §§ 3d, 3e AsylG:

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Eine relevante Gefährdung besteht dann nicht, wenn eine geflüchtete Person in anderen Teilen des Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann. Die Flüchtlingseigenschaft wird daher nur dann begründet, wenn die Betroffenen keinen Schutz in dem Staat erlangen können, dem sie angehören.

Selbst wenn man entgegen der herrschenden Meinung unterstellt, dass es Gebiete innerhalb Syriens gibt, die als zumutbare Fluchtalternative dienen könnten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass Bob ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Das Regime hat ein dichtes System von Kontrollpunkten eingerichtet. Dort liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die sich der Einberufung entzogen haben; diese Listen sind derart verbreitet, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass Bob an einem solchen Checkpoint aufgegriffen werden könnte.[92]

Eine inländische Schutzalternative liegt demnach nicht vor.

7. Ausschlusstatbestände, § 3 II, III AsylG, § 3 IV AsylG i.V.m. § 60 VIII AufenthG:

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Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

II. Ergebnis

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Alle Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor. Bob hat daher einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und genießt daher den Status des internationalen Schutzes.

Hinweise zur Fallprüfung

Exkurs: Subsidiärer Schutz

Grundsätzlich müssten an der Stelle noch die Schutzgründe des Asylgrundrechts und des subsidiären Schutzes geprüft werden. Durch die positive Prüfung des internationalen Schutzes beschränkt sich die Falllösung an dieser Stelle auf diese Ausführungen.

Wichtig: Sollten Sie sich gegen einen Verfolgungsgrund bzw. eine kausale Verknüpfung dessen mit der Verfolgungshandlung entschieden haben, wäre an dieser Stelle der subsidiäre Schutz zu prüfen.

Allgemeines hierzu: Liegen die zuvor genannten Gründe für eine Flüchtlingseigenschaft nicht vor, kann eine geflüchtete Person unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 4 I 1 AsylG sogenannten subsidiären Schutz erlangen. Eine Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes setzt voraus, dass die Person zwar nicht mit individueller Verfolgung rechnen muss, mithin nicht aus der Gesellschaft ausgegrenzt wird, ihr in seinem Heimatstaat aber dennoch ein ernsthafter Schaden an wichtigen Rechtsgütern wie Würde, Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht. Subsidiärer Schutz wird daher etwa bei der Gefahr von Todesstrafe oder Folter, insbesondere aber Gefahr für Leib und Leben in bewaffneten Konflikten im Herkunftsstaat („Bürgerkrieg“) gewährt. Ein ernsthafter Schaden muss dabei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten, die anhand der Situation im Herkunftsstaat zu prognostizieren ist. Aufgrund der Verweisungsnorm des § 4 III 1 AsylG gelten ansonsten dieselben Voraussetzungen wie für den Flüchtlingsstatus. Insbesondere kann die Gefahr sowohl von staatlichen als auch nicht-staatlichen Akteuren ausgehen und sind inländische Fluchtalternativen vorrangig aufzusuchen. Näheres zum subsidiären Schutz siehe den Fall Willkürliche Gewalt.


Weiterführendes Wissen

Exkurs: "Ablehnung von Folgeanträgen aufgrund des EuGH-Urteils":

Die bisher erörterten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bezogen sich auf noch laufende Verfahren, in denen sich auf die EuGH-Entscheidung berufen wurde. Bei Asylfolgeanträgen handelt es sich um bereits abgeschlossene Verfahren. Hier wird die EuGH-Entscheidung als Wiederaufgreifensgrund geltend gemacht. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspraxis wurden die Klagen gegen die Ablehnung des Folgeantrags meist abgewiesen. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Entscheidung des EuGH keine neue Feststellung zur Sachlage in Syrien sei und dass der Entscheidung keine Bindungswirkung zukomme.[93] Fraglich ist jedoch, ob diese Ansicht aufgrund des EuGH-Urteils Transitzone Röszke[94] aufrecht erhalten werden kann. In diesem Urteil stellte der EuGH fest, dass die Behörde, deren ursprüngliche Ablehnung des Asylantrags unionsrechtswidrig war, den Folgeantrag umfassend prüfen muss.[95] Ausgangspunkt ist damit die Frage, ob durch eine EuGH-Entscheidung eine Änderung der Rechtslage vorliegt. Entscheidend hierfür ist die Auslegung des § 51 I Nr. 1 VwVfG, auf den § 71 I AsylG verweist. Eine Änderung der Rechtslage wird nach allgemeiner Auffassung als "eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes zugrunde gelegen haben" definiert.[96] Dies lehnt die oben zitierte Rechtsprechung für ein EuGH-Urteil ab.[97] Anerkannt ist, das im Asylrecht Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 I Nr. 1 VwVfG bewirken.[98] In der Literatur wird daher für eine Übertragung dieser Grundsätze auf EuGH-Entscheidungen plädiert.[99]

Insgesamt wird die pauschale Ablehnung von Folgeanträgen aufgrund des Wortlauts des § 51 I Nr. 1 VwVfG unzureichend sein, da zumindest eine umfassende Prüfung erfolgen muss.[100]

Ob die nationale Rechtslage, insbesondere die Regelung des § 51 I Nr. 1 VwVfG richtlinienkonform ist, muss durch die Rechtsprechung geklärt werden. Es sprechen jedoch überzeugende Gründe dafür, die Norm im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auszulegen und EuGH-Entscheidungen als geänderte Rechtslage anzunehmen.[101] Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit Folgeanträgen wird im Fall Gefahr durch Taliban besprochen.

Weiterführende Literatur

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  • Insbesondere die divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Prüfung der politischen Verfolgung, insbesondere die zwingende Kausalität im Sinne des § 3a III AsylG
  • Was versteht man unter einem Politmalus
  • Begriff der Wehrdienstverweigerung
  • Unterschiedliche Beurteilungsansätze zur Einordnung der Wehrdienstverweigerung
  • Beurteilung der Folgeanträge

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. StRspr. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Az.: 1 C 33.18, Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, Az.: 1 B 120.17, Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 20.2.103, Az.: 10 C 23/12, Rn. 32.
  2. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Az.: 1 C 33.18, Rn. 15; OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 8 (Rn. 28).
  3. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Az.: 1 C 33.18, Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, Az.: 10 C 23/12, Rn. 32; OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 8 f. (Rn. 28).
  4. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Az.: 1 C 33.18, Rn. 15; OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 9 (Rn. 28).
  5. Hruschka, in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 19.
  6. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Az.: 1 C 33.18, Rn. 15; OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 9 (Rn. 28).
  7. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EU Nr. L 337/9.
  8. BVerwG, Beschl. v. 23.9.2019, Az.: 1 B 47.19, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Az.: 1 C 31.18, Rn. 28; bereits schon zur Vorgängerrichtlinie (RL 2004/83/EG): EuGH, Urt. v. 2.3.2010, Az.: C-175/176/178/179/08, Tz. 94; vgl. auch Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 4 RL 2011/95/EU, Rn. 30 ff.
  9. OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 9 (Rn. 29).
  10. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 3a Rn. 6.
  11. Lehmann, NVwZ 2018, 293 (294).
  12. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2012, Az.: 2 BvR 2954/09, Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 12.2.2008, Az.: 2 BvR 2141/06, Rn. 22; grundlegend dazu: BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, 2 BvR 961/86, 2 BvR 1000/86.
  13. VGH BW, Urt. v. 14.6.2017, Az.: A 11 S 511/17, Rn. 35 ff.; Lehmann, NVwZ 2018, 293 (296).
  14. EuGH, Urt. v. 25.2.2015, Az.: C-472/13, Tz. 50.
  15. EuGH, Urt. v. 25.2.2015, Az.: C-472/13, Tz. 50.
  16. EuGH, Urt. v. 25.2.2015, Az.: C-472/13, Tz. 51.
  17. OVG NRW, Urt. v. 4.5.2017, Az.: 14 A 2023/16.A, Rn. 97 ff.
  18. OVG NRW, Urt. v. 4.5.2017, Az.: 14 A 2023/16.A, Rn. 99.
  19. OVG NRW, Urt. v. 4.5.2017, Az.: 14 A 2023/16.A, Rn. 99.
  20. Vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 32; so auch ausdrücklich: OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 25.
  21. OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 25.
  22. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 31.
  23. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 30.
  24. Eoropean Asylum Support Office (EASO), Syria - Military Service, April 2021, S. 39 f.
  25. Siehe ausführlich hierzu: OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 39 ff.
  26. Eoropean Asylum Support Office (EASO), Syria - Military Service, April 2021, S. 39 f.; SFH, Syrien: Umsetzung der Amnestien, Auskunft vom 14.4.2015, S. 2.
  27. The Danish Immigration Service (DIS), Syria - Military Service, Mai 2020, S. 28 f.; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11.6.2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9 f.
  28. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.12.2020, S. 12.
  29. Zu diesem Ergebnis kommt auch: OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 12 (Rn. 41); Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.12.2020, S. 14.
  30. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 32.
  31. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 32.; im Ergebnis so auch: OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 14 f. (Rn. 47 f.).
  32. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 27.
  33. OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 48 ff.
  34. OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021, Az.: 14 A 3439/18.A, Rn. 52 ff.; VGH München, Urt. v. 21.9.2020, Az.: 21 B 19.32725, Rn. 42; OVG Nds, Beschl. 16.1.2020, Az.: 2 LB 731/19, Rn. 50.
  35. Beispielsweise: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.12.2020, S. 31; The Danish Immigration Service (DIS), Syria - Military Service, Mai 2020, S. 11, 13 f.
  36. The Danish Immigration Service (DIS), Syria - Military Service, Mai 2020, S. 13 f.
  37. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 LB 484/21, S. 23 (Rn. 65); UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 132 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.12.2020, S. 30.
  38. OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 95.
  39. VGH München, Urt. v. 21.9.2020, Az.: 21 B 19.32725, Rn. 42; andere Ansicht OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 98.
  40. OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 98 f.; wohl auch OVG Nds, Beschl. v. 16.1.2020, Az.: 2 LB 731/19, Rn. 42.
  41. Vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2021, Az.: C-238/19, Tz. 38.
  42. Vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2021, Az.: C-238/19, Tz. 34 f.
  43. BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, Az.: 1 C 10/18, Rn. 22; vgl. zusätzlich EuGH, Urt. v. 26.2.2015, Az.: C-472/13, Tz. 40 ff.
  44. Siehe ausführlich zu den Kriegsverbrechen beispielsweise: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.12.2020, S. 8, 16 f.; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, März 2021, S. 9.
  45. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.11.2021, S. 6 ff.
  46. OVG Nds, Beschl. v. 16.7.2020, Az.: 2 LB 39/20, Rn. 56.
  47. OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 21 (Rn. 57); OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 71.
  48. Hruschka, in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3b Rn. 35.
  49. Hruschka, in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3b Rn. 35 m.w.N.
  50. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, S.6.
  51. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4.12.2020, S. 26.
  52. OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 69.
  53. BAMF, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17.10.2019, S. 44; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11.6.2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 6 f.
  54. OVG NRW, Urt. 22.3.2021, Az.: 14 A 3439/18.A, Rn. 106 f. mit weiteren Nachweisen für die fast gesamte OVG-Rechtsprechung.
  55. OVG NRW, Urt. v. 4.5.2017, Az.: 14 A 2023/16.A, Rn. 42.
  56. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.3.2015, S. 4.
  57. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.03.2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, S. 1 f.
  58. BVerfG, Beschl. v. 29.4.2009, Az.: 2 BvR 78/08 unter II. 2. b.
  59. So noch in seiner alten Entscheidung: VGH BW, Urt. v. 16.6.2017, Az.: A 11 S 511/17, Rn. 62.
  60. Vgl. Lehman, NVwZ 2018, 293 (295).
  61. Vgl. Lehman, NVwZ 2018, 293 (295).
  62. Vgl. Lehman, NVwZ 2018, 293 (298).
  63. OVG NRW, Urt. v. 4.5.2017, Az.: 14 A 2023/16.A, Rn. 72 m.w.N.
  64. So auch zum Beispiel VG Magdeburg, Urt. v. 10.3.2021, Az.: 9 A 30/21 MD, S. 11.
  65. VG Köln, Urt. v. 25.4.2019, Az.: 20 K 1163/17.A Rn. 137.
  66. Kritisch auch: Pfersich, ZAR 2020, 255 (258); Feneberg, VerfBlog, 2.12.2020.
  67. VG Köln, Urt. v. 7.10.2021, Az.: 20 K 14138/17.A, juris Rn. 97.
  68. VGH Hessen, Urt. v. 23.8.2021, Az.: 8 A 1992/18.A, Rn. 61; OVG SA, Urt. v. 1.7.2021, Az.: 3 L 154/18, Rn. 110; OVG Nds, Urt. v. 22.4.2021, Rn. 2 LB 147/18, Rn. 65.
  69. Vgl. Lehman, NVwZ 2018, 293 (298).
  70. OVG NRW, Urt. v. 4.5.2017, Az.: 14 A 2023/16.A, Rn. 76; diese Ansicht hat das OVG NRW mittlerweile aufgegeben, indem es mittlerweile nicht mehr davon ausgeht, dass überhaupt eine Verfolgungshandlung vorliegt: OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021, Az.: 14 A 3439/18.A, Rn. 54.
  71. So beispielsweise noch die frühere Ansicht des VGH BW, Urt. v. 14.6.2017, Az.: 11 S 511/17, Rn. 74.
  72. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19.
  73. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 57, vgl. auch Tz. 38, 61.
  74. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 59 f.
  75. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 35, 56.
  76. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, Az.: 1 C 33/18, Rn. 17, 26.
  77. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 55.
  78. EuGH, Urt. v. 19.11.2020, Az.: C-238/19, Tz. 57.
  79. So auch: Hruschka, Asylmagazin 2021, 148 (150).
  80. Hruschka, in: Huber/Mantel, AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 17.
  81. So auch: Hruschka, VerfBlog, 20.11.2020; ders. geht in Asylmagazin 2021, 148 (150) von einer europarechtswidrigen Rechtsprechung des BVerwG aus.
  82. Dies wird als Reaktion auf das angesprochene EuGH Urteil mittlerweile vertreten von: OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 27 ff. (Rn. 70 ff.); OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18, Rn. 63, 105 f.
  83. In den ersten drei Monaten im Jahr 2021 waren es laut der BAMF-Asylgeschäftsstatistik 13.585 Asylfolgeanträge. Daneben waren Ende 2020 noch 3.670 Aufstockungsklagen (auch "Upgrade-Klagen") an den Oberverwaltungsgerichten anhängig.
  84. Speziell zur Unzulässigkeit der Folgeanträge siehe Weiterführendes Wissen am Ende des Falls.
  85. OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21; OVG BB, Urt. v. 29.1.2021, Az.: OVG 3 B 109.18; das OVG Thüringen nimmt eine grundsätzliche Zuschreibung der oppositionellen Haltung an und hat dies bisher noch nicht abweichend entschieden: OVG Thüringen, Urt. v. 15.6.2018, Az.: 3 KO 155/18; weitere anerkennende Verwaltungsgerichte seit dem EuGH Urteil: VG Köln, Urt. v. 8.11.2021, Az.: 20 K 4352/19.A; Urt. v. 7.10.2021 – 20 K 14138/17.A; VG Magdeburg, Urt. v. 18.10.2021, Az.: 9 A 208/21 MD.
  86. Den GFK-Schutz nach § 3 I AsylG ablehnende Oberverwaltungsgerichte (teilweise mit unterschiedlicher Begründung): VGH München, Urt. v. 8.12.2021, Az.: 21 B 19.33948; OVG Saarland, Urt. v. 29.10.2021, Az.: 2 A 203/21; OVG Sachsen, Urt. v. 22.9.2021, Az.: 5 A 855/19.A; VGH Hessen, Urt. v. 23.8.2021, Az.: 8 A 1992/18.A; OVG SA, Urt. v. 1.7.2021, Az.: 3 L 154/18; VGH BW, Urt. v. 4.5.2021, Az.: A 4 S 468/21; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.4.2021, Az.: 2 LB 147/18; OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021, Az.: 14 A 3439/18.A.
  87. VGH München, Urt. v. 8.12.2021, Az.: 21 B 19.33948, Rn. 58; VGH Hessen, Urt. v. 23.8.2021, Az.: 8 A 1992/18.A, Rn 60; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 1.7.2021, Az.: 3 L 154/18, Rn. 117; VGH BW, Urt. v. 4.5.2021, Az.: A 4 S 468/21, Rn. 34; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.4.2021, Az.: 2 LB 147/18, Rn. 86; OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021, Az.: 14 A 3439/18.A, Rn. 119.
  88. OVG NRW, Urt. v. 22.3.2021, Az.: 14 A 3439/18.A, Rn 39.
  89. Siehe Lean/Mantel, Asylmagazin 2021, 416 (420) m.w.N.; auch für die hier vertretene Lesart: Keienborg, KJ 2021, 99 (102); Huber, NVwZ 2021, 319 (324); Hupke, Asylmagazin 2020, 427 (428 f.); eine "Beweislastumkehr" ablehnend: Pettersson, ZAR 2021, 84 (88).
  90. Zum Beispiel: BVerwG, Beschl. v. 2.11.2021 - 1 B 54.21
  91. Auch der Koalitionsvertrag 2021-2025 sieht dieses Problem. Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) fordert seit April 2020 daher mehr Kompetenzen des BVerwG. Siehe hierzu LTO-Bericht vom 14.04.2022.
  92. OVG Bremen, Urt. v. 23.3.2022, Az.: 1 LB 484/21, S. 32 (Rn. 80 ff.).
  93. So beispielsweise: VG Berlin, Urt. v. 22.6.2021, Az.: 12 K 112/21 A; VG Gießen, Urt. v. 2.6.2021, Az.: 2 K 1643/21.GI.A; VG Aachen, Urt. v. 14.5.2021, Az.: 5 K 3542/18.A; VG Stuttgart, Urt. v. 4.3.2021, Az.: A 7 K 244/19.
  94. EuGH, Urt. v. 14.5.2020, Az.: C-924/19 PPU, C-925/19 PPU.
  95. EuGH, Urt. v. 14.5.2020, Az.: C-924/19 PPU, C-925/19 PPU, Tz. 181 ff.
  96. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 96.
  97. Für weitere Nachweise aus der Literatur siehe Grischek, NVwZ 2021, 1492 (1495).
  98. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1990, Az.: 2 BvR 643/90; das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass diese Entscheidung aufgrund der Besonderheiten des Asyl(verfahrens-)rechts nicht verallgemeinerungsfähig ist, insbesondere nicht für Fälle, in denen keine politische Verfolgung vorläge: BVerwG, Beschl. v. 24.5.1995, Az.: 1 B 60/95.
  99. Grischek, NVwZ 2021, 1492 (1495).
  100. Vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2020, Az.: C-924/19 PPU, C-925/19 PPU, Tz. 181 ff.
  101. Grischek, NVwZ 2021, 1492 (1497); Lean/Mantel, Asylmagazin 2021, 416 (418); Stern, Asylmagazin 2021, 437 (439); Hruschka, Asylmagazin 2021, 148 (151); Lehnert/Mantel, NVwZ 2021, 1203 (1207).