Grundleistungen nach § 3 AsylbLG Lösung
Autor: Julian Seidl
Notwendiges Vorwissen: Die Existenzsicherungssysteme im Überblick
Behandelte Themen: AsylbLG, Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), Regelbedarfsstufe in Sammelunterkünften, Anspruchseinschränkungen (§ 1a AsylbLG), soziokulturelles Existenzminimum, Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG), Widerspruch im Sozialverwaltungsverfahren
Zugrundeliegender Sachverhalt: Das gekürzte Existenzminimum
Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene
Vorliegend möchte A von den Berater*innen der Refugee Law Clinic wissen, ob der Bescheid "in Ordnung" ist. Hierzu haben die Berater*innen der Refugee Law Clinic den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit (insbesondere hinsichtlich der Höhe der gewährten Leistungen) zu prüfen.
A. Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids
BearbeitenDer Leistungsbescheid ist rechtmäßig, wenn A alle Voraussetzungen für den Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt und die an A zu gewährenden Leistungen der Höhe nach korrekt festgesetzt wurden.
I. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)
Bearbeiten1. Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG
BearbeitenA verfügt als Asylsuchender über eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) und ist demnach nach § 1 I Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt.
2. Keine Berechtigung zum Bezug von Analogleistungen (§ 2 AsylbLG)
BearbeitenVorliegend ist A erst im März 2021 nach Deutschland eingereist und erfüllt damit nicht das Erfordernis der 18-monatigen Voraufenthaltsdauer für den Bezug von Analogleistungen nach § 2 I 1 AsylbLG.
3. Zwischenergebnis
BearbeitenA erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
II. Höhe der Leistungen
BearbeitenFraglich ist, in welcher Höhe dem A Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind.
1. Unterscheidung zwischen notwendigem und notwendigem persönlichen Bedarf
BearbeitenHinsichtlich der zu gewährenden Leistungen unterscheidet das AsylbLG zwischen dem notwendigen und dem notwendigen persönlichen Bedarf. Unter dem notwendigen Bedarf (§ 3 I 1 AsylbLG) versteht man Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, etc.). Demgegenüber umfasst der notwendige persönliche Bedarf (§ 3 I 2 AsylbLG) Leistungen zur Sicherung der soziokulturellen Seite des Existenzminimums. Hierunter fallen etwa Bedarfe für Freizeit und Kultur, also diejenigen Bedarfe, die es braucht, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt bekräftigt, dass die physische und die soziokulturelle Seite des Existenzminimums einheitlich zu gewährleisten sind.[1] Zum Menschsein gehört nicht nur das physische Überleben, sondern auch die Möglichkeit am sozialen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können.
Geht man von einer einheitlichen Gewährleistung des physischen und des soziokulturellen Existenzminimums aus, mag es zunächst verwundern, dass die nach § 3 AsylbLG zu erbringenden Leistungen in den notwendigen und den notwendigen persönlichen Bedarf unterteilt werden. Das ist den unterschiedlichen Voraussetzungen an die Form der Leistungsgewährung (Sach- oder Geldleistung) geschuldet. Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen sieht § 3 II 1 AsylbLG sogar zwingend vor, dass der notwendige Bedarf durch Sachleistungen zu erbringen ist. Demgegenüber lässt sich der notwendige persönliche Bedarf, das heißt die soziokulturellen Bedürfnisse des Menschen, kaum durch Sachleistungen decken. Hier werden in der Praxis auch bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen häufig Geldleistungen erbracht (vgl. § 3 II 5 AsylbLG).
Nach § 3 II 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen durch Sachleistungen gedeckt. Hierbei kann Kleidung nach § 3 II 2 AsylbLG in Gestalt von Wertgutscheinen geleistet werden, wie es bei A der Fall ist.
Der notwendige persönliche Bedarf soll bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen ebenfalls durch Sachleistungen gedeckt werden (§ 3 II 4 AsylbLG). Ist dies nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, kann der notwendige persönliche Bedarf auch in Form von Geldleistungen erbracht werden (§ 3 II 5 AsylbLG), wozu sich auch die Sozialbehörde im vorliegenden Fall entschieden hat.
2. Zuordnung zu einer Bedarfsstufe
BearbeitenDie Höhe der zu gewährenden Leistungen hängt ferner davon ab, welcher der in § 3a I Nr. 1-6 AsylbLG aufgeführten Bedarfsstufen A zuzuordnen ist.
Nach § 3a I Nr. 1 AsylbLG erhalten alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben, monatlich 162 Euro zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs (Bedarfsstufe 1). Lebt eine alleinstehende Person in einer Sammelunterkunft, wird sie leistungsrechtlich mit Paarhaushalten gleichgestellt, und erhält lediglich Leistungen in Höhe von 146 Euro (Bedarfsstufe 2, § 3a I Nr. 2b AsylbLG).
Als Bewohner einer Aufnahmeeinrichtung unterfällt A nach § 3a I Nr. 2b AsylbLG der Bedarfsstufe 2. Ihm sind Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs in Höhe von 146€ zu gewähren. Gemessen an den Normen des AsylbLG erweisen sich die in dem Bescheid der Sozialbehörde festgesetzten Leistungen auch ihrer Höhe nach als rechtmäßig.
3. Verfassungsmäßigkeit der niedrigeren Regelbedarfe für Alleinstehende in Sammelunterkünften
BearbeitenEs ist jedoch zweifelhaft, ob die niedrigeren Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften verfassungskonform sind. Hierzu ist die einfachgesetzliche Norm des § 3a I Nr. 2b AsylbLG auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 I GG i.V.m. Art. 20 I GG zu untersuchen.
Aus Art. 1 I GG i.V.m Art. 20 I GG folgt ein Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum, welches deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, gleichermaßen zusteht.[2] Der Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Grunde nach durch das Grundgesetz vorgegeben, doch lässt sich die Höhe des Existenzminimums nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz ableiten. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Umfang des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimums zu konkretisieren. Hierzu hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.[3] Hierbei sind auch pauschalisierte Berechnungen grundsätzlich zulässig. So darf der Gesetzgeber beispielsweise bei Paarhaushalten annehmen, dass zusammenlebende Partner*innen aus einem Topf wirtschaften und hierdurch Einspareffekte erzielen können.[4]
Die Gesetzesbegründung zu § 3a I Nr. 2b AsylbLG geht davon aus, dass in Sammelunterkünften untergebrachte Personen ähnliche Einspareffekte wie Paarhaushalte erzielen könnten. Asylsuchende befänden sich in einer „Schicksalsgemeinschaft“ und hätten für den „überschaubaren“ Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung mit anderen Leistungsempfänger*innen Anstrengungen zum gemeinschaftlichen Wirtschaften zu unternehmen.[5] Ob diese Annahmen zutreffen und die niedrigeren Regelbedarfe für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG genügen, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt:
Das SG Düsseldorf hat die niedrigeren Regelbedarfe für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften für verfassungswidrig gehalten und die parallele Regelung für die Empfänger*innen von Analogleistungen nach § 2 I 4 Nr. 1 AsylbLG dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.[6] Mit Beschluss vom 19.10.2022 hat das BVerfG entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften untergebrachte Analogleistungsberechtigte nach § 2 I 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar ist.[7] Die Regelungen zur Sonderbedarfsstufe im Rahmen der Grundleistungen waren nicht Gegenstand dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Dennoch dürften die zur Verfassungswidrigkeit der Sonderbedarfsstufe führenden Erwägungen auf die strukturgleiche Vorschrift des § 3a I Nr. 2b, II Nr. 2b AsylbLG zu übertragen sein. Folgt man dieser Ansicht, wäre die Anwendung der niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 im Falle des A verfassungswidrig und A wären Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 (§ 3a I Nr. 1 AsylbLG: 162 Euro) zu gewähren.
Die Landessozialgerichte Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sowie mehrere erstinstanzliche Gerichte möchten den verfassungsrechtlichen Bedenken durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift Rechnung tragen. So ist die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung der Leistungsberechtigten mit anderen Bewohner*innen der Sammelunterkunft[8], ein tatsächliches Füreinandereinstehen der Bewohner*innen[9] oder jedenfalls die zumutbare gemeinschaftliche Haushaltsführung[10] als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 3a I Nr. 2b AsylbLG vorauszusetzen. Vorliegend findet zwischen A und den übrigen Bewohner*innen der Aufnahmeeinrichtung kein gemeinschaftliches Wirtschaften in tatsächlicher Hinsicht statt. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei den übrigen Bewohner*innen der Aufnahmeeinrichtung für A um völlig fremde Personen handelt und sich die gemeinsame Organisation von Einkäufen beziehungsweise Freizeitaktivitäten unter den Bewohner*innen verschiedener Nationalitäten als überaus schwierig erweist, dürfte ein derartiges gemeinschaftliches Wirtschaften unter Fremden auch nicht zumutbar sein. Nach dieser Ansicht wären A im Wege einer verfassungskonformen Auslegung Leistungen der Bedarfsstufe 1 in Höhe von 162 Euro zu gewähren.
Die Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Niedersachsen-Bremen haben im Eilrechtsschutz hingegen keine Notwendigkeit zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift gesehen. So liege § 3a I Nr. 2b AsylbLG die gesetzgeberische Intention zugrunde, ein eigenständiges Leistungsniveau für Bewohner*innen von Sammelunterkünften einzuführen. Ausweislich der Gesetzesbegründung verlange die Vorschrift nicht tatsächliche Synergieeffekte, sondern knüpfe lediglich daran an, dass sich solche Einsparungen zumutbar erzielen lassen. Ferner setze der Wortlaut der Norm einer verfassungskonformen Auslegung Grenzen, indem zwischen einer Wohnung und Formen der gemeinschaftlichen Unterbringung unterschieden werde.[11] Nach dieser Ansicht wäre die Anwendung der Bedarfsstufe 2 für Alleinstehende in Sammelunterkünften verfassungskonform und A stünden nach § 3a I Nr. 2b AsylbLG lediglich 146 Euro als notwendiger persönlicher Bedarf zu.
Die in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen führen in Bezug auf die Höhe der an A zu gewährenden Leistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es bedarf daher einer Entscheidung zwischen den dargestellten Ansichten. Im Hinblick auf die Vorgaben des Grundrechts aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG an das Verfahren der Leistungsbemessung erweist sich die in der Gesetzesbegründung getätigte Annahme eines gemeinschaftlichen Wirtschaftens als überaus zweifelhaft. Empirische Belege für die erhofften Synergie- und Einspareffekte in Sammelunterkünften führen die Gesetzesmaterialien nicht an. Während sich Einspareffekte in Paarhaushalten damit begründen lassen, dass die Partner*innen "aus einem Topf wirtschaften"[12], erweist sich eine solche Vorstellung bei einander fremden Bewohner*innen in Sammelunterkünften als realitätsfremd.[13] Die Betroffenen verbindet regelmäßig nicht mehr als die ihnen zugewiesene Unterkunft.[14] Es ist daher davon auszugehen, dass nur in Fällen eines tatsächlichen gemeinsamen Wirtschaftens eine Anwendung der niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 mit den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG vereinbar ist. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob zwingend von einer Verfassungswidrigkeit des § 3a I Nr. 2b AsylbLG auszugehen oder eine verfassungskonforme Auslegung der Norm durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen gemeinschaftlichen Haushaltsführung möglich ist, da eine solche zwischen A und den übrigen Bewohner*innen nicht stattfindet. Nach der Entscheidung des BVerfG[15] zur Verfassungswidrigkeit der Sonderbedarfsstufe im Rahmen der Analogleistungen nach § 2 I 4 Nr. 1 AsylbLG dürften die besseren Argumente für die Verfassungswidrigkeit der Sonderbedarfsstufe für Analogleistungsberechtigte nach § 3a I Nr. 2b, II Nr. 2b AsylbLG sprechen.
4. Zwischenergebnis
BearbeitenDie niedrigeren Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 3a I Nr. 2b AsylbLG sind nicht mit den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 1 I i.Vm. Art. 20 I GG vereinbar.
III. Ergebnis
BearbeitenHinsichtlich der Leistungshöhe erweist sich der Bescheid der Sozialbehörde als rechtswidrig. A sind Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 nach § 3a I Nr. 1 AsylbLG in Höhe von 162 Euro zu gewähren.
B. Abwandlung: Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG
BearbeitenFraglich ist, ob die Einstellung der gegenüber A gewährten Geldleistungen rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG vorliegen und die Norm auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen korrekt angewendet wurde. Im Übrigen muss die in Rede stehende Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG verfassungskonform sein.
I. Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung
BearbeitenDie Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG müssten gegeben sein.
1. Leistungsberechtigung nach § 1 I Nr. 1, 1a oder 7 AsylbLG
BearbeitenA ist als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 1 I Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt. Damit zählt er zu dem von § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG erfassten Personenkreis.
2. Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 15 II Nr. 6 AsylG (Feststellung durch das BAMF)
BearbeitenDas BAMF müsste festgestellt haben, dass A einer Mitwirkungspflicht aus § 15 II Nr. 6 AsylG nicht nachgekommen ist. Nach § 15 II Nr. 6 AsylG haben Asylsuchende, die keinen gültigen Pass besitzen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Im Rahmen dessen sind sie dazu verpflichtet, auf Verlangen Datenträger auszuhändigen, welche für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können.
Im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) ist die Praxis der auf § 15 II Nr. 6 AsylG gestützten Auswertung der Handys von Geflüchteten schwerwiegenden Bedenken ausgesetzt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein derart schwerwiegender Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen in Anbetracht eines nur geringen, aus der Handyauswertung resultierenden Erkenntnisgewinns verhältnismäßig ist. Das VG Berlin befand die Handyauswertung in einem Fall als rechtswidrig, in welchem mildere Mittel zur Verfügung standen, um Indizien für die Identität und Staatsangehörigkeit der Betroffenen zu gewinnen.[16] Siehe zur Handydatenauswertung ausführlich Fall 1) Liana Gelashvili sucht Schutz.
Für die Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG ist eine behördliche Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch das BAMF zwingend erforderlich. Anders als bei den Anspruchseinschränkungen nach § 1a V 1 Nr. 1, 2, 5 AsylbLG genügt die bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht in den Fällen des § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG nicht.[17] Die Sozialbehörde hat hier nicht selbstständig zu prüfen, ob Betroffene ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind, sondern kann die Anspruchseinschränkung erst nach einer entsprechenden Feststellung durch das BAMF verhängen.
Vieles spricht dafür, dass die Feststellung der Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch das BAMF in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu erfolgen hat. Dies bedeutet insbesondere, dass sie gegenüber den Betroffenen nach außen hin bekannt zu geben ist.[18] In diesem Fall könnten die Betroffenen auch einen Rechtsbehelf gegen die Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht einlegen.[19]
Vorliegend wurde die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 15 II Nr. 6 AsylG nicht durch das BAMF in Gestalt eines Verwaltungsaktes festgestellt. Vielmehr hat die Sozialbehörde anhand der Aktenlage selbstständig darauf geschlossen, dass A die nach § 15 II Nr. 6 AsylG geforderte Mitwirkung verweigert hat. Dies allein vermag die Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG nicht zu rechtfertigen.
3. Zwischenergebnis
BearbeitenMangels Feststellung der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch das BAMF liegen die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG nicht vor. Die gegenüber A vorgenommene Leistungskürzung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
II. Rechtsfolge der Anspruchseinschränkung
BearbeitenAls Rechtsfolge sieht § 1a I 2 AsylbLG vor, dass nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege erbracht werden. Dem Wortlaut der Norm nach besteht für die Leistungsbehörde keine Möglichkeit, im Ermessenswege von der Leistungsminderung abzusehen. Der vollständige Wegfall des notwendigen persönlichen Bedarfs entspricht damit der in § 1a I 2 AsylbLG vorgesehenen Rechtsfolge.
Nach § 1a V 2 AsylbLG endet die Anspruchseinschränkung, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht wird. Dessen ungeachtet ist die Anspruchseinschränkung gemäß § 14 I AsylbLG auf (maximal) sechs Monate zu befristen. Vorliegend hat die Sozialbehörde die gegenüber A ausgesprochene Anspruchseinschränkung entgegen § 14 I AsylbLG für einen unbefristeten Zeitraum verhängt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Bescheid der Sozialbehörde als rechtswidrig.[20]
III. Verfassungsmäßigkeit der Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG
BearbeitenUngeachtet der im Fall des A bereits fehlerhaften Anwendung des einfachen Rechts durch die Sozialbehörde stellt sich die Frage, ob die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 20 I i.V.m. Art. 1 I GG vereinbar sind.
In der Entscheidung zu den Sanktionen im SGB II vom 5.11.2019[21] hat das BVerfG erstmalig zur Problematik von Leistungskürzungen im Existenzsicherungsrecht Stellung bezogen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Sicherung des Existenzminimums an Mitwirkungspflichten knüpfen darf, die auf eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit der Betroffenen gerichtet sind. Derartige Mitwirkungspflichten dürfen auch im Wege einer Leistungskürzung ("Sanktion") durchgesetzt werden, die jedoch einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen ist. Im SGB II hat das BVerfG die sechzig- und hundertprozentigen Sanktionen mangels tragfähiger Erkenntnisse zu ihrer Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit für unverhältnismäßig erachtet.[22]. Zur einer älteren Fassung von § 1a AsylbLG, welche noch eine weniger starre Rechtsfolge (Leistung des im Einzelfall unabweisbar Gebotenen) vorsah, hat sich das BVerfG nur knapp in einem Kammerbeschluss geäußert.[23]
Gemessen an den in der Entscheidung zu den Sanktionen im SGB II entwickelten Maßstäben, erweisen sich die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG unter mehreren Gesichtspunkten als problematisch:
Erstens sind die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG nicht auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit der Betroffenen, sondern auf die Durchsetzung asylverfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten und die Abwehr eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gerichtet. Ob das Grundrecht aus Art. 1 I i.V.m. 20 I GG die Kürzung existenzsichernder Leistungen zu derartigen Zielen zulässt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Zweitens ist die Verhältnismäßigkeit der verschiedenen in § 1a AsylbLG enthaltenen Anspruchseinschränkungen zweifelhaft. Anders als im SGB II existieren keinerlei empirische Untersuchungen zur Wirksamkeit der Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG. Die Eignung sozialrechtlicher Anspruchseinschränkungen zur Durchsetzung migrationsrechtlicher Mitwirkungspflichten ist bislang nicht belegt. Darüber hinaus stellt sich auf der Ebene der Erforderlichkeit die Frage, ob aufenthaltsrechtliche Instrumente ein vorrangig auszuschöpfendes milderes Mittel zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht darstellen.
Drittens dürfte die starre Rechtsfolge der Anspruchseinschränkung nach § 1a I 2 AsylbLG nicht mit dem Grundrecht aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG vereinbar sein. So fehlt es an einer Möglichkeit, im Ermessenswege von der Leistungsminderung abzusehen, wie sie das BVerfG für die Sanktionen im SGB II ausdrücklich gefordert hat. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dürfte das Grundrecht aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG auch eine Begrenzung der Dauer der Leistungsminderung fordern (der Wortlaut von § 14 II AsylbLG lässt im Falle einer fortbestehenden Pflichtverletzung Anspruchseinschränkungen über sechs Monate hinaus zu). Hinsichtlich des Umfangs der Leistungsminderung erweist sich der vollständige Wegfall soziokultureller Bedarfe als problematisch. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die physische und die soziokulturelle Seite des Existenzminimums einheitlich zu gewährleisten.[24] Dieser einheitlichen Gewährleistung der physischen und soziokulturellen Seite des Existenzminimums läuft es zuwider, dass § 1a I 2 AsylbLG Leistungen zur Deckung der soziokulturellen Seite des Existenzminimums (das heißt den notwendigen persönlichen Bedarf) vollständig ausschließt. In einem Kammerbeschluss zu einer älteren Fassung von § 1a AsylbLG hat das BVerfG die einheitliche Gewährleistung der physischen und soziokulturellen Seite des Existenzminimums nochmals bekräftigt: "Eine vom Beschwerdeführer beschriebene Praxis, wonach soziokulturelle Bedarfe allgemein als entbehrlich angesehen würden, ist damit und wäre auch mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Weder Leistungen für physische noch solche für soziokulturelle Bedarfe sind frei verfügbar; sie können nicht beliebig gekürzt oder gestrichen werden."[25] Dies gibt zu erkennen, dass der in der derzeitigen Fassung von § 1a I 2 AsylbLG vorgesehene Wegfall des notwendigen persönlichen Bedarfs den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG nicht genügt.[26]
Die im Fall des A einschlägige Anspruchseinschränkung nach § 1a V 1 Nr. 4 AsylbLG ist darüber hinaus auch unionsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Der von § 1a V AsylbLG erfasste Personenkreis der Asylantragsteller*innen unterfällt der Aufnahme-RL[27]. Art. 20 Aufnahme-RL bestimmt abschließend, in welchen Fällen die materiellen Leistungen für den von der Aufnahme-RL erfassten Personenkreis eingeschränkt werden dürfen. Art. 20 I lit. b Aufnahme-RL ermöglicht Einschränkungen der Leistungen, wenn Betroffene ihren Melde- und Auskunftspflichten während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen. Hierbei ist es fraglich, ob sich eine derart intensive Beeinträchtigung wie das Auslesen von Handys noch unter den Begriff der Melde- und Auskunftspflichten i.S.v. Art. 20 I lit. b Aufnahme-RL fassen lässt.[28]
IV. Ergebnis
BearbeitenMangels vorausgegangener Feststellung der Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch das BAMF sowie mangels Befristung der Leistungsminderung erweist sich der Bescheid der Sozialbehörde bereits gemessen am einfachen Recht als rechtswidrig. Darüber hinaus ist § 1a AsylbLG jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite nicht mit den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG vereinbar.
C. Abwandlung: Wie kann A gegen die Anspruchseinschränkung vorgehen?
BearbeitenGegen den Bescheid der Sozialbehörde kann A Widerspruch (vgl. §§ 78 ff. SGG) einlegen. Bei dem Widerspruchsverfahren handelt es sich um ein behördliches Verfahren, in welchem die Behörde die getroffene Entscheidung nochmals überprüft. Im Sozialrecht ist das Widerspruchsverfahren grundsätzlich kostenfrei (§ 64 SGB X). Da es sich bei dem Widerspruchsverfahren um ein außergerichtliches Verfahren handelt, können hier auch die Berater*innen der Refugee Law Clinic für A nach außen hin auftreten.
Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich, in elektronischer Form (vgl. § 36a II SGB I: Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur, keine einfache E-Mail) oder zur Niederschrift bei der Behörde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen (§ 84 I SGG). Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig oder fehlerhaft, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr (§ 66 II SGG). Wurde die Widerspruchsfrist versäumt, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht sind im sozialbehördlichen Verfahren auch bestandskräftige, nicht begünstigende Verwaltungsakte nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Allerdings unterliegen Überprüfungsanträge auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes zeitlichen Einschränkungen (vgl. § 9 IV 2 AsylbLG).
Werden den Betroffenen existenznotwendige Leistungen vorenthalten, ist neben dem Widerspruchsverfahren auch Eilrechtsschutz nach § 86b SGG beim Sozialgericht zu suchen.
Weiterführende Literatur
Bearbeiten- Jonas Ganter, Das menschenwürdige Existenzminimum zwischen Karlsruhe und Luxemburg, ZESAR 2020, 113-118
- Julian Seidl, Bedarfsorientierte Sanktionen, VerfBlog, 16.7.2021.
- Claudius Voigt, Gesetzlich minimierte Menschenwürde - Das Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Auswirkungen auf das AsylbLG, Asylmagazin 2020, 12-21.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG folgt ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen mit Aufenthalt im Bundesgebiet gleichermaßen zusteht.
- Innerhalb der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG wird zwischen dem notwendigen Bedarf und dem notwendigen persönlichen Bedarf unterschieden.
- Die Unterbringung von Geflüchteten in Sammelunterkünften wirkt sich auf die Leistungen nach § 3 AsylbLG aus. So ist in Aufnahmeeinrichtungen der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen zu erbringen (§ 3 II 1 AsylbLG) und alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften werden der Bedarfsstufe 2 zugeordnet (§ 3a I Nr. 2b AsylbLG).
- Die Vereinbarkeit der niedrigeren Bedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften (§ 3a I Nr. 2b AsylbLG) und der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG ist zweifelhaft.
- In der Praxis lässt sich gegen Verwaltungsakte der Sozialbehörden (zum Beispiel im Falle der Einstellung oder der fehlerhaften Festsetzung der Leistung) mit einem Widerspruch vorgehen. Im sozialbehördlichen Verfahren ist der Widerspruch grundsätzlich kostenfrei (§ 64 SGB X). Auch bestandskräftige Bescheide lassen sich noch mit einem Überprüfungsantrag angreifen (§ 44 SGB X). Hierbei ist die zeitliche Begrenzung des § 9 IV 2 AsylbLG zu beachten.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1, 3, 4/09, Rn. 135 = BVerfGE 125, 175 - Hartz IV.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 18.7.2012, Az.: 1 BvL 10/10, 2/11, Rn. 63 = BVerfGE 132, 134 - Asylbewerberleistungsgesetz.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1, 3, 4/09, Rn. 139 = BVerfGE 125, 175 - Hartz IV.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1, 3, 4/09, Rn. 154 = BVerfGE 125, 175 - Hartz IV.
- ↑ BT-Drs. 19/10052, S. 24.
- ↑ SG Düsseldorf, Beschl. v. 13.4.2021, Az.: S 17 AY 21/20.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.10.2022, Az.: 1 BvL 3/21 - Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht
- ↑ LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.6.2020, Az.: L 9 AY 22/19 B ER.
- ↑ LSG Bayern, Urt. v. 29.4.2021, Az.:L 8 AY 122/20, Rn. 48.
- ↑ SG Berlin, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: S 90 AY 57/20 ER.
- ↑ LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.5.2020, Az.: L 15 AY 15/20 B ER PKH; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 9.7.2020, Az.: L 8 AY 52/20 B ER.
- ↑ Vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1, 3, 4/09, Rn. 154 = BVerfGE 125, 175 - Hartz IV.
- ↑ Vgl. SG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.1.2020, Az.: S S 30 AY 26/19 ER
- ↑ Vgl. Seidl, ASR 2021, 97 (101).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.10.2022, Az.: 1 BvL 3/21 - Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht
- ↑ VG Berlin, Urt. v. 1.6.2021, Az.: 9 K 135/20 A, Rn. 38ff.
- ↑ Leopold, in: Grube/Wahrendorf/Flint, AsylbLG, 7. Aufl. 2020, § 1a Rn. 100; Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, AsylbLG, 3. Aufl. 2020, § 1a Rn. 137.
- ↑ Leopold, in: Grube/Wahrendorf/Flint, AsylbLG, 7. Aufl. 2020, § 1a Rn. 100.
- ↑ Mehr dazu bei Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, AsylbLG, 3. Aufl. 2020, § 1a Rn. 137.
- ↑ Vgl. LSG Bayern, Beschl. v. 19.3.2018, Az.: L 18 AY 7/18 B ER; Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, AsylbLG, 3. Aufl. 2020, § 14 Rn. 17.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 5.11.2019, Az.: 1 BvL 7/16 = BVerfGE 152, 68 ff.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 5.11.2019, Az.: 1 BvL 7/16 = BVerfGE 152, 68 ff.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 12.5.2021, Az.: 1 BvR 2682/17; ausführlich hierzu: Seidl, VerfBlog, 16.7.2021.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1, 3, 4/09, Rn. 135 = BVerfGE 125, 175 - Hartz IV.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 12.5.2021, Az.: 1 BvR 2682/17
- ↑ Seidl, VerfBlog, 16.7.2021; siehe auch Gerloff, ASR 2021, 266 f; Schreiber, SGb 2021, 697 ff.
- ↑ Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen vom 26.6.2013, ABl. EU Nr. L 180, S. 96.
- ↑ Genge, Beilage zum Asylmagazin 8–9/2019, 14 (20); Seidl, ZESAR 2020, 213 (217).