Willkürliche Gewalt SV
Autorin: Saskia Ebert
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Lösung: Willkürliche Gewalt
Sachverhalt
BearbeitenA und B sind libysche Staatsangehörige, beide stammen aus der Hauptstadt Tripolis und heirateten dort. A und B beschlossen für mehrere Jahre in einem Krankenhaus in Amman/Jordanien als Krankenpfleger*innen zu arbeiten, ihre Arbeitsverhältnisse endeten jedoch vor wenigen Monaten. Sie reisten von Jordanien aus mit einem Schengen-Visum nach Deutschland ein, um die dort lebende Schwester von A zu besuchen. Kurz vor Ablauf des Visums beantragten A und B beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asyl. Zur Begründung führen sie an, dass der seit dem Sturz des ehemaligen Machthabers Muammar al-Gaddafi im Jahre 2011 die Lage in Libyen mehr als angespannt sei. Seit 2011 herrsche in ganz Libyen ein bewaffneter Konflikt, der auch zivile Opfer forderte. Zwar wechselte die Intensität der Kampfhandlungen über die Jahre hinweg, es brodele aber im gesamten Land und die Gefahr von Ausschreitungen bestünde permanent. Zwar wurde im Jahr 2020 ein Waffenstillstandsabkommen mit den beteiligten Akteuren vereinbart, dieses würde jedoch nicht eingehalten und es käme immer häufiger zu Verstößen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnt die Anträge von A und B ab und begründet die Entscheidungen damit, dass in Libyen eine Einheitsregierung eingesetzt wurde und am Ende des Jahres 2021 Wahlen stattfinden sollen. Dadurch könne man annehmen, dass sich die Situation in Libyen derart stabilisiert habe, dass den Eheleuten A und B keinerlei Gefahr drohe.
Fallfrage
BearbeitenA und B erheben gemeinsam mit einer Anwältin Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Sie entscheiden sich gemeinsam den Klageantrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu beschränken.
Sind A und B subsidiär schutzberechtigt?
Bearbeitungsvermerk: Die Zulässigkeit der Klage ist nicht zu prüfen.
Bearbeitungsvermerk: Der Fall ist auf dem Stand Oktober 2021 zu lösen.
Laut § 13 II 1 AsylG umfasst der Asylantrag das Asylgrundrecht und den internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz). Nach § 13 II 2 AsylG kann der Antrag auf den internationalen Schutz beschränkt werden. Die Beschränkung nur auf den subsidiären Schutz ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen aber verfassungsrechtlich geboten für Asylsuchende, bei denen keine flüchtlingsschutzrechtliche Verfolgung vorliegt. [1]
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Lehnert/Lehrian, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, AsylG § 13 Rn. 5.