Autor: Julian Seidl

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Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Lösung: Die Existenzsicherungssysteme im Überblick

Sachverhalt

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Die afghanische Staatsangehörige A ist im Februar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt.

Die irakische Staatsangehörige I ist im Oktober 2018 nach Deutschland gekommen und hat einen Asylantrag gestellt. Nachdem ihr Asylantrag im August 2020 als unbegründet abgelehnt wurde, hat I Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Bislang wurde über die Klage der I noch nicht entschieden.

Der syrische Staatsangehörige S hat im Mai 2016 einen Asylantrag gestellt. Im Juli 2019 wurde ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt. Nachdem S sich bei einer Refugee Law Clinic über die Möglichkeiten zum Familiennachzug informiert hat, erhebt er fristwahrend Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bislang wurde über die Klage des S noch nicht entschieden.

Die nepalesische Staatsangehörige N kam im April 2011 zum Studium nach Deutschland. Nachdem N ihr Studium abgebrochen hat, widerruft die Ausländerbehörde im März 2021 die an N erteilte Aufenthaltserlaubnis und stellt eine Duldung aus.

Dem eritreischen Staatsangehörigen E wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. E ist bereits 71 Jahre alt und nicht mehr in der Lage zu arbeiten.

Fallfrage

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Nach welchem Existenzsicherungssystem sind A, I, S, N und E jeweils leistungsberechtigt?


Hinweis: Maßgeblicher Zeitpunkt ist März 2021. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht zu prüfen.



Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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