Autorin: Britta Schiebel

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Behandelte Themen: Abschiebungsverbot nach § 60 VII AufenthG, Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Posttraumatische Belastungsstörung

Zugrundeliegender Sachverhalt: Traumatisiert

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

A. Falllösung

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist – ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin B nicht in ihren Rechten, § 113 V VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrem Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 VII 1 AufenthG vorliegt.

Hinweise zur Fallprüfung

Aufgrund der Beschränkung des Klageantrags sowie des Bearbeitungsvermerks war allein ein Abschiebungsverbot nach § 60 VII AufenthG zu prüfen. Ohne einen solchen Hinweis wäre es auch möglich gewesen, die Frage der drohenden Gesundheitsgefahr am Maßstab des § 60 V AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu messen. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des EGMR ein vergleichbar strenger Maßstab für den Nachweis einer schwerwiegenden Erkrankung und die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Fall einer Abschiebung.[1]

I. Allgemeine Anforderungen des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 VII AufenthG

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Nach § 60 VII AufenthG soll von der Abschiebung der B nach Kolumbien abgesehen werden, wenn dort für sie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt nach § 60 VII 3 AufenthG eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 VII 1 AufenthG ist nach dem Gefahrenmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Abschiebung droht.[2] Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Heilung eines Krankheitszustandes im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist; eine solche Gefahr ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden alsbald nach der Einreise des Betroffenen in den Zielstaat drohen. Die Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung kann insbesondere auf unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beruhen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 VII 3 und 4 AufenthG). Neben den Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind auch sämtliche andere zielstaatsbezogene Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung kann demnach insbesondere auch dann eintreten, wenn in dem Abschiebezielstaat Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind.[3]

II. Glaubhaftmachung durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a IIc AufenthG

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Für die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen ist zudem § 60 VII 2 i.V.m. § 60a IIc AufenthG zu beachten. Danach wird vermutet, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, muss durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese ärztliche Bescheinigung soll gem. § 60a IIc 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Insbesondere zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich.[4] Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.[5] Dies umfasst etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient oder die Patientin in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm oder ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Darüber hinaus muss das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Herkunftsland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.

Weiterführendes Wissen

Diese Rechtsprechung wurde insbesondere zur Frage von diesbezüglichen Beweisanträgen entwickelt. Ein solcher kann unter anderem als bloßer Ausforschungsantrag abgelehnt werden, wenn Tatsachen unsubstantiiert, gleichsam "ins Blaue hinein" behauptet werden. Andererseits kann es die Sachaufklärungspflicht der Gerichte ggf. gebieten, auch auf Grundlage eines nicht dem Maßstab des 60a IIc AufenthG entsprechenden Attestes zumindest einem Beweisantrag auf Einholung einer qualifizierten ärztlichen Stellungnahme stattzugeben, wenn sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Erkrankung ergibt.[6] Insoweit ist auch der grundgesetzliche Schutz des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II 1 GG zu berücksichtigen.[7]

III. Glaubhaftmachung PTBS im konkreten Fall

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Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Attest des Diplompsychologen Dr. T voraussichtlich nicht gerecht. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Bescheinigung eines Diplompsychologen die Voraussetzungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a IIc AufenthG erfüllt. So verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung wohl eine Bescheinigung eines Facharztes (für Psychiatrie und Psychotherapie o.ä.).[8] Für diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut die Gesetzeshistorie. Denn mit der Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Unterlagen auf qualifizierte ärztliche Bescheinigungen wollte der Gesetzgeber den Schwierigkeiten bei der Bewertung von Bescheinigungen nur schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art, insbesondere der PTBS, Rechnung tragen.[9] Ein derartiges Attest könnte allenfalls andere Erkenntnisse im Wege einer Gesamtschau ergänzen.[10]

Weiterführendes Wissen

Dies wird z.T. kritisch gesehen. So verweist etwa Marx unter Hinweis auf dahingehende obergerichtliche Rechtsprechung darauf, dass auch etwa ein Psychologe bzw. eine Psychologin oder ein Psychotherapeut bzw. eine Psychotherapeutin die erforderliche Ausbildung und fachliche Qualifikation aufweise, um eine PTBS verlässlich diagnostizieren zu können, zumal er oder sie dies aufgrund eines ggf. bestehenden Behandlungsverhältnisses möglicherweise besser beurteilen könne. Es könne nicht darauf ankommen, wer die Bescheinigung ausgestellt habe, sondern ob diese die genannten inhaltlichen Anforderungen erfülle.[11]

Ferner wird in der Bescheinigung zwar eine Diagnose (indes ohne Klassifizierung nach ICD 10) genannt, nicht aber ausgeführt, auf welcher tatsächlichen und methodischen Grundlage diese gestellt wurde. Es fehlt an genauen Angaben zur Schwere der Erkrankung, zur Behandlungsbedürftigkeit und zum bisherigen Behandlungsverlauf sowie zu den Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Die erforderliche Medikation wird nicht näher bezeichnet. Auch bleibt unklar, weshalb die nach Angaben der B auf traumatisierende Erlebnisse in Kolumbien im Jahr 2012 zurückzuführende Erkrankung erst Ende 2017 im Klageverfahren und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht worden ist. Die bloße Behauptung einer akuten Suizidalität im Falle der Rückkehr nach Kolumbien bleibt unsubstantiiert. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung und Darstellung der tatsächlichen Grundlagen für diese Annahme. Überdies wird kein konkretes schwerwiegendes Ereignis genannt, auf die sich die Beschwerden zurückführen ließen. Nach der Rechtsprechung erfordert die Diagnose einer PTBS indes nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser der Symptomatik.[12]

Weiterführendes Wissen

Mangels Substantiierung einer solchen Erkrankung zwecks Widerlegung der Vermutung des § 60a IIc 1 AufenthG müsste sich das Gericht nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung auch nicht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 I 1 HS 1 VwGO veranlasst sehen, den Sachverhalt durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären oder einer möglichen Beweisanregung nachzugehen. Die genannten Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 I 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.[13] Dies lässt sich nach dem oben Gesagten jedoch auch anders beurteilen.

Auf die Frage, ob die vorgetragene Erkrankung überdies in Kolumbien behandelbar ist, kommt es mangels ihrer Glaubhaftmachung nicht an.

Weiterführendes Wissen

Nach europarechtlichen Vorschriften muss die Situation von „Personen mit besonderen Bedürfnissen“ im Asylverfahren berücksichtigt werden. Als besonders schutzbedürftig zählen nach Art. 21 Aufnahmerichtlinie[14]. unter anderem unbegleitete Minderjährige, aber auch Minderjährige mit Familienangehörigen. Des Weiteren Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, körperlich oder psychisch erkrankte Personen und Personen, die Folter oder Gewalt erlitten haben.

Diese Personen müssen, so wie ihre Bedürfnisse es erfordern, während des Asylverfahrens speziell untergebracht und versorgt werden und es müssen ihnen im Asylverfahren besondere Verfahrensgarantien gewährt werden. Ihre besondere Schutzbedürftigkeit ist nach Art. 24 Asylverfahrensrichtlinie[15] zeitnah nach Asylantragstellung festzustellen.

B. Abwandlung

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Im Falle, dass die Erkrankung (PTBS) der B auf Geschehnisse in Spanien zurück zu führen ist, ergibt sich über die Frage der Glaubhaftmachung der Erkrankung und der Behandelbarkeit in Kolumbien hinaus das Problem, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb sich die behauptete PTBS gerade durch eine Abschiebung im Sinne des § 60 VII 3 AufenthG wesentlich verschlechtern würde. Da es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handelt, muss glaubhaft gemacht werden, warum gerade im Zielstaat der Abschiebung eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht. Werden nun als Auslöser für die Erkrankung Erlebnisse angeführt, die nach der Ausreise aus dem Heimatstaat, insbesondere auf der Fluchtroute, geschehen sind, und steht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Raum (und nicht etwa beispielsweise eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Regimes), so ist keine Konfrontation mit den belastenden Erlebnissen oder eine Wiederholung des Erlebten zu erwarten. Daher bedarf es einer besonderen Erklärung, aus welchem Grund eine gravierende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gerade bei einer etwaigen Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten ist. Allein, dass eine Rückkehr dorthin möglicherweise unerwünscht ist, kann hierfür nicht ausreichen.[16]

Weiterführende Literatur

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Zur Glaubhaftmachung einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen, zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führenden Erkrankung ist die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung erforderlich, die insbesondere im Falle einer PTBS besonderen Anforderungen genügen muss.
  • Diese Bescheinigung sollte von einem Facharzt ausgestellt sein und insbesondere folgende Inhalte aufweisen: tatsächliche Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, sowie zur Behandlung erforderliche Medikamente.


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Az.: 41738/10, Rn. 186 ff.
  2. BVerwG, Urt. v. 17.11.2006, Az.: 1 C 18.05, Rn. 20.
  3. BVerwG, Urt. v. 17.11.2006, Az.: 1 C 18.05, Rn. 20.
  4. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, Az.: 1 C 35.19, Rn. 29.
  5. BVerwG, Urt. v. 11.9.2007, Az.:10 C 8/07, Rn. 15.
  6. VGH Bayern, Beschl. v. 25.9.2019, Az.: 11 ZB 19.32697.
  7. Lincoln, Asylmagazin 10 - 11/2020, 349.
  8. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, Az.: 1 C 35.19, Rn. 29.
  9. BT-Drs. 18/7538, S. 19 f.
  10. OVG SA, Urt. v. 28.5.2020, Az.: 2 L 25/18, Rn. 80.
  11. Marx, in: Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, Rn. 388 m.w.N.
  12. VG München, Beschl. v. 13.12.2019, Az.: M 10 K 17.46335, Rn. 31; VG Berlin, Urt. v. 3.4.2014, Az.: 33 A 36.13A.
  13. BVerwG, Urt. v. 11.9.2007, Az.: 10 C 8/07, Rn. 15.
  14. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. EU Nr. L 180/96.
  15. Richtlinie 2013/32/RL des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU Nr. 180/60.
  16. VG München, Beschl. v. 13.12.2019, Az.: M 10 K 17.46335, Rn. 31.