Autor: Vincent Holzhauer

Ein Text der Initiative OpenRewi. Wie du ihn verbesserst, ist hier beschrieben.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

70%
70%


Notwendiges Vorwissen: Keines

Behandelte Themen: Voraussetzungen der Identitätsklärung, Mitwirkungspflichten

Zugrundeliegender Sachverhalt: Aus der Duldung in die Ausbildung?

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen


Lösungsvorschlag Bearbeiten

Zu prüfen ist, ob A einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung hat. Anspruchsgrundlage für die von A begehrte Ausbildungsduldung ist §§ 60a II 3, 60c I 1 Nr. 2 AufenthG. Demnach ist die Ausbildungsduldung zu erteilen, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen wird. Entgegenstehende Versagungsgründe sind in § 60c II AufenthG geregelt.

I. Anspruchsvoraussetzungen Bearbeiten

1. Persönlicher Anwendungsbereich Bearbeiten

Die Ausbildungsduldung ist vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellenden zu erteilen. Die A besitzt eine Duldung und ist somit ausreisepflichtig.

2. Sachlicher Anwendungsbereich Bearbeiten

A befindet sich nicht mehr im Asylverfahren. Nach § 60c I 1 Nr. 2 AufenthG kommt für die A daher nur die „normale“ Ausbildungsduldung in Betracht, nicht die „Asylbewerber-Ausbildungsduldung“[1] des § 60c I 1 Nr. 1 AufenthG. Voraussetzung ist, dass die A eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf in Deutschland als Geduldete aufnimmt.

Infrage kommt hier eine qualifizierte Berufsausbildung nach § 60c I 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 lit. a AufenthG.

Eine qualifizierte Berufsausbildung ist definiert in § 2 XIIa AufenthG. Es muss eine (Regel-)Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgesehen sein.[2] Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen.[3] Welche dies sind, kann man im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (sogenanntes „BBiG-Verzeichnis“) nachlesen.

Dort ist der Beruf als Feinoptiker*in zu finden, der eine reguläre Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorsieht. Somit sind die Anforderungen an die qualifizierte Berufsausbildung erfüllt.

Weiter ist der abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag der Ausländerbehörde vorzulegen. Da die Ausländerbehörde die formelle und rechtliche Richtigkeit des Vertrages regelmäßig nicht prüfen kann, wird ein Nachweis über den Eintrag oder zumindest den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gefordert, welches die zuständigen Stellen (zum Beispiel Handwerkskammern) führen.[4] Nach Absprache mit der Ausländerbehörde können hier aber Ausnahmen gemacht werden, um Betrieben die Ungewissheit zu ersparen, ob tatsächlich eine Duldung erteilt wird.[5] Ein Beispiel hierfür wäre die Vorlage eines Vertragsentwurfes durch den Betrieb mit schriftlicher Zusage, einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen.

Eine solche Ausnahme ist hier aber nicht nötig, da der Vertrag der A vorliegt und auch bereits in das entsprechende Verzeichnis bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen wurde.

II. Ausschlussgründe Bearbeiten

Weiter dürften die Ausschlussgründe des § 60 c I 2 AufenthG und § 60c II AufenthG nicht vorliegen.

1. Kein offensichtlicher Missbrauch, § 60c I 2 AufenthG Bearbeiten

Nach § 60c I 2 AufenthG sollen ausweislich der Gesetzesbegründung[6] Fälle ausgeschlossen werden, die von vornherein offenkundig nicht zu einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung führen können, sogenannte Scheinausbildungsverhältnisse. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2. Erforderliche Vorduldungszeit, § 60c II Nr. 2 AufenthG Bearbeiten

Nach § 60c II Nr. 2 AufenthG ist für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c I 1 Nr. 2 AufenthG eine Vorduldungszeit von drei Monaten erforderlich. Dabei bleiben nach § 60b V 1 AufenthG Zeiten einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, auch "Duldung light"[7] genannt, außen vor.[8]

A ist seit Juni 2018 geduldet. Hinweise darauf, dass ihr eine "Duldung light" erteilt wurde, enthält der Sachverhalt nicht. Die nötige Vorduldungszeit liegt somit vor.

3. Keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, § 60c II Nr. 5 AufenthG Bearbeiten

Die Erteilung könnte nach § 60c II Nr. 5 AufenthG ausgeschlossen sein, da im Fall von § 60c I 1 Nr. 2 AufenthG zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden haben könnten. Eine solche Maßnahme könnte in der von der Ausländerbehörde 2019 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung zur Reisefähigkeit der A zu sehen sein, auf die § 60c II Nr. 5 lit. a AufenthG explizit Bezug nimmt.

Erforderlich ist aber, dass die Maßnahme in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung steht. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Versagungsgrund soll verhindern, dass ein bereits eingeleiteter und rechtmäßiger Vollzug einer Ausreisepflicht kurzfristig durch die Beantragung einer Ausbildungsduldung verhindert wird. Ob eine solche Verhinderung droht, ist im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung festzustellen.[9]

Die amtsärztliche Untersuchung der A im Juni 2019 war zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung keine konkrete Maßnahme im Sinne des § 60c II Nr. 5 AufenthG, da nun seit knapp anderthalb Jahren keine weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet wurden.[10] Der Versagungsgrund des § 60c II Nr. 5 AufenthG greift nicht ein.

4. Kein Ausschlussgrund nach § 60a VI AufenthG, § 60c II Nr. 1 AufenthG Bearbeiten

Allerdings könnte der Erteilung der Ausbildungsduldung der Versagungsgrund nach § 60c II Nr. 1 i.V.m. § 60a VI 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen, da die Identität der A nicht geklärt ist und daher aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Nach § 60a VI 1 Nr. 2 AufenthG darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von der antragstellenden Person selbst zu vertreten Gründen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten sind die Gründe nach § 60a VI 2 AufenthG insbesondere dann, wenn das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über die Identität oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeigeführt worden ist. § 60a VI 2 AufenthG ist dabei aber nicht abschließend („insbesondere“) und umfasst grundsätzlich auch die unzureichende Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung.[11] Die Verpflichtung hierzu kann sich aus § 48 III 1 AufenthG, § 15 II Nr. 6 AsylG und § 60b II, III AufenthG ergeben. Die unterlassene Mitwirkung muss für die Anwendung des § 60a VI 1 Nr. 2 AufenthG sowohl hinsichtlich ihres Gewichts als auch ihrer individuellen Vorwerfbarkeit mit der ausdrücklich genannten Täuschung bzw. Falschangabe wertungsmäßig auf einer Stufe stehen.[12]

Die Ausländerbehörde ist gehalten, in Erfüllung ihr obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten zu benennen, welche Mitwirkungshandlungen in welchem Umfang erwartet werden, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht aufdrängt. Denn die Behörde ist in der Regel angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Notwendigkeiten zu erblicken und die erforderlichen Schritte auszumachen.[13] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen ausgesprochen haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können.[14]

Vorliegend ist A zwar den Anweisungen der Ausländerbehörde nachgekommen. Doch die A treffen darüberhinausgehende Pflichten. Sie kann sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Handlungen stützen, die ihr konkret vorgegeben wurden. Vielmehr ist sie verpflichtet, da die Ausländerbehörde die Pflicht zur Identitätsklärung hinreichend angestoßen und konkretisiert hat, eigeninitiativ ihr mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise, warum die Passbeschaffung bei der Botschaft fehlgeschlagen ist. Die Beschaffung und Vorlage von identitätsklärenden Dokumenten könnte noch zu einer Passerteilung durch die Botschaft führen. A muss, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, der Passerteilung entgegenstehende Hindernisse beseitigen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Herkunftsland, ggf. durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin.[15] Angesichts der Tatsache, dass die A 25 Jahre in Äthiopien lebte, erscheint es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie mithilfe etwaiger noch in Äthiopien lebender Verwandter oder Bekannter, Nachbar*innen, ihrer ehemaligen Schule oder Behörden, wie beispielsweise der Stadtverwaltung, an identitätsklärende Dokumente wie Schulzeugnisse, Führerschein, Geburtsurkunde oder Ausweisdokumente gelangen könnte.[16] Auch ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin, um die Dokumente zu beschaffen, nicht erfolgsversprechend ist.

Demnach hindert der Ausschlussgrund des § 60c II Nr. 1 i.V.m. § 60a VI 1 Nr. 2 AufenthG die Erteilung der Ausbildungsduldung.

Weiterführendes Wissen

a.A. vertretbar, da das Verhältnis zwischen Mitwirkungspflichten und Anstoßpflicht der Behörde noch nicht abschließend geklärt ist.

Fraglich ist weiter, ob A nachträglich ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und den Versagungsgrund des § 60c II Nr. 1 i.V.m. § 60a VI 1 Nr. 2 AufenthG beseitigen könnte. Es wird in Zusammenhang mit § 60a VI I 1 Nr. 2 AufenthG überwiegend vertreten, dass der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten kausal für das Abschiebungshindernis sein muss und beseitigt werden kann.[17] Dies wurde bezüglich § 60a VI 1 Nr. 2 AufenthG[18] und § 60c II Nr. 1 AufenthG[19] auch obergerichtlich bestätigt.

5. Fristgerechte Identitätsklärung, § 60c II Nr. 3 AufenthG Bearbeiten

a) Grundsatz Bearbeiten

Zudem könnte der Erteilung der Ausbildungsduldung der Versagungsgrund nach § 60c II Hs. 1 Nr. 3 lit. a AufenthG entgegenstehen.

Demnach darf eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, wenn die Identität der antragstellenden Person, die bis zum 31.12.2016 eingereist ist, bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung nicht geklärt ist. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass die antragstellende Person die Person ist, für die sie sich ausgibt, mithin keine Verwechslungsgefahr besteht.[20]

Hier gilt die Identität der A nicht als geklärt, da sie keinerlei Dokumente zur Identitätsklärung vorlegen konnte. Somit scheint der Ausschlussgrund zu greifen.

b) Ausnahme, § 60c II Nr. 3 Hs. 2 AufenthG Bearbeiten

Das Fristversäumnis könnte aber nach § 60c I Nr. 3 Hs. 2 AufenthG unbeachtlich sein.

Die Frist des § 60c II Hs. 1 Nr. 3 lit. a AufenthG gilt nach Hs. 2 als gewahrt, wenn die antragstellende Person alle erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat, und die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden kann, ohne dass die antragstellende Person dies zu vertreten hat. Die Identität der A ist aber bisher nicht geklärt, sodass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht erfüllt sind.

c) Unbeachtlichkeit der mangelnden Identitätsklärung nach § 60c VII AufenthG Bearbeiten

Da die Identität der A nicht fristgerecht geklärt wurde, ist fraglich, ob die Ausländerbehörde die Ausbildungsduldung unbeachtlich der Voraussetzung des § 60c II Nr. 3 AufenthG im Ermessenswege erteilen kann.

Voraussetzung hierfür wäre, dass A alle erforderlichen und ihr zumutbaren Mitwirkungshandlungen für die Identitätsklärung vorgenommen hat.

Primär ist die Identität durch einen Pass oder ein anderes Identitätsdokument mit Lichtbild des Herkunftsstaates nachzuweisen.[21]

Im hiesigen Fall ist die A der Aufforderung der Ausländerbehörde nachgekommen und hat mehrfach versucht, bei der äthiopischen Botschaft einen Pass beziehungsweise Passersatzpapiere zu erhalten. Somit könnte man davon ausgehen, dass dies ausreicht, um den Anforderungen des § 60c VII AufenthG zu genügen.

Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung kann die Identität in Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, aber auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden. Zu nennen sind andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, solange diese biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild.[22] Kontaktaufnahmen mit Behörden des Herkunftslands sollen antragstellenden Personen nach dem Abschluss des Asylverfahrens grundsätzlich zumutbar sein.[23]

Die A hatte hier keine Anstrengungen unternommen, andere identitätsklärende Dokumente als den Pass zu erhalten.

Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, sich auf die fehlgeschlagene Passbeschaffung über die Botschaft zu beschränken (siehe hierzu auch die Ausführungen unter II.4).[24] Die A müsste glaubhaft machen, dass sie seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens 2018 keine Möglichkeit hatte, identitätsklärende Dokumente zu beschaffen.

Da Sie hierzu bislang nichts vorgetragen und belegt hat, kommt der A § 60c VII AufenthG derzeit nicht zugute.

Weiterführendes Wissen

Fraglich ist, ob eine Erteilung der Ausbildungsduldung im Ermessenswege nach § 60c VII AufenthG möglich wäre, wenn die A ihre versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen würde. Dies lässt der Wortlaut der Norm offen. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass erst nach der Frist gestartete Mitwirkungshandlungen das Ermessen wieder eröffnen könnten.[25]

III. Ergebnis Bearbeiten

Der A steht (derzeit) kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG zu. Wenn sie keine weiteren Schritte zur Identitätsklärung und Passbeschaffung unternimmt, steht sogar zu befürchten, dass ihr die Ausländerbehörde, nach einer entsprechenden Belehrung, eine Duldung nach § 60b AufenthG ("Duldung light") erteilt.

Weiterführende Literatur Bearbeiten

  • Wittmann/Röder, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG, ZAR 2019, 412.
  • Rosenstein/Koehler, Die neue Ausbildungsduldung - eine notwendige Überarbeitung?, InfAuslR 2019, 266.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte Bearbeiten

  • Die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG.
  • Die Anforderungen an die Mitwirkung bei der Identitätsklärung.
  • Das Zusammenspiel der Ausschlussgründe des § 60c II AufenthG mit § 60a VI AufenthG und § 60b AufenthG.


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten Bearbeiten

  1. Der Begriff geht zurück auf: Wittmann/Röder: ZAR 2019, 412 (413).
  2. Entscheidend ist nur die regelmäßige Ausbildungsdauer, Ausbildungsverkürzungen aufgrund vorhandener Kenntnisse sind irrelevant: Röder, in: BeckOK MigR, 14. Ed. 15.1.2023, AufenthG § 60c Rn. 21.
  3. BMI, Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Nr. 2.12a.1.
  4. BMI, Anwendungshinweise zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, Nr. 60c.1.0.3.
  5. Ebd.
  6. BT–Drs. 19/8286, S. 14, dort noch als § 60b bezeichnet, da die Nummerierung erst zu einem späteren Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren geändert wurde.
  7. Siehe Eichler, Beilage zum Asylmagazin 8-9/2019, 64.
  8. Hierzu kritisch Nachtigall, ZAR 2020, 271 (274 f.).
  9. Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 60c Rn. 29.
  10. So das VG Schleswig in einem ähnlich gelagerten Fall, Urt. v. 14.8.2020, Az.: 11 A 198/19, Rn. 40 asyl.net.
  11. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 36. Ed., 1.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 53; Röder, in: BeckOK MigR, 14. Ed., 15.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 120 f.; VGH Bayern, Beschl. v. 2.5.2019, Az.: 10 CE 19.273, Rn. 5 asyl.net.
  12. Röder, in: BeckOK MigR, 14. Ed., 15.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 127 m.w.N.
  13. Vgl. zum Beispiel VGH Bayern, Beschl. v. 9.5.2018, Az.: 10 CE 18.738, Rn. 6, asyl.net: M26772.
  14. VGH Bayern, Beschl. v. 2.5.2019, Az.: 10 CE 19.273, Rn. 6 asyl.net, unter Berufung auf BVerwG, U.v. 26.10.2010, Az: 1 C 18.09, Rn. 17; siehe hierzu auch Wasnick, 33) Gekommen um zu bleiben.
  15. Röder, in: BeckOK MigR, 14. Ed., 15.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 122; VGH Bayern, Beschl. v. 22.1.2018, Az.: 19 CE 18.51, Rn. 25.
  16. So sieht dies zumindest das VG München in einem ähnlich gelagertem Fall, Beschl. v. 13.10.2020, Az.: M 24 E 20.4770, Rn. 34.
  17. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 60a Rn. 54.
  18. OVG BB, Beschl. v. 9.7.2020, Az.: 3 M 129.20 Rn. 16.
  19. OVG RP, Beschl. v. 2.10.2020, Az.: 7 B 11047.20 Rn. 7.
  20. Vgl. beispielsweise VG Potsdam, Beschl. v. 18.9.2020, Az.: VG 8 L 764/20, Rn. 10, asyl.net: M28957.
  21. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 60c Rn. 34.
  22. BT-Drs. 19/8286, S. 15.
  23. BMI, Anwendungshinweise zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, Nr. 60c.2.3.4.
  24. VG München, Beschl. v. 13.10.2020, Az.: M 24 E 20.4770, Rn. 40.
  25. Siehe zum Beispiel Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.5.2021, Nr. 60c.7 Buchst. f); OVG BB, Beschl. v. 9.7.2020, Az.: 3 M 129/20, Rn. 24.