Autorin: Saskia Ebert

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Behandelte Themen: Internationaler Schutz, subsidiärer Schutz, Verpflichtungsklage.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Willkürliche Gewalt

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

A. Zulässigkeit

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Laut Bearbeitungsvermerk ist die Klage zulässig.

Klausurtaktik

Die Eheleute haben die Möglichkeit gemeinsam Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Dafür müssen sie jedoch die Voraussetzungen des § 64 VwGO erfüllen. Diese Norm verweist auf die Regelungen der Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) in der ZPO (§§ 59-63 ZPO). Damit die Eheleute gemeinsam eine Klage erheben können, müssen folglich die Voraussetzungen der einfachen (§§ 59 und 60 ZPO) oder notwendigen Streitgenossenschaft(§ 62 ZPO) erfüllt sein. Da mit jeder Streitgenossenschaft auch verschiedene Ansprüche miteinander verbunden werden, müssen zudem auch die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) erfüllt sein. [1] Praxistipp: Diese Voraussetzungen sind immer erfüllt, wenn ein Bescheid des BAMF ergeht, der die Betroffenen gemeinsam als Adressatin*innen benennt.


Klausurtaktik

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den Verwaltungsakt unterlassen hat. Hier ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, das BAMF. Die Klage muss sich demnach gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, da das Bundesamt eine Bundesbehörde ist, deren Rechtsträger die Bundesrepublik Deutschland ist.

B. Begründetheit

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Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des Antrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig war und A und B in ihren Rechten verletzt wurden, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

I. Rechtswidrigkeit des Bescheids

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Zunächst müsste der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig gewesen sein.

Dies wäre der Fall, wenn bei A und B die Voraussetzungen gemäß § 4 AsylG vorliegen, um als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt zu werden.

1. Tatbestandsvoraussetzungen

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A und B sind dann subsidiär schutzberechtigt, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 I Nr. 1 bis 3 AsylG droht.

Laut Nr.1 droht ein ernsthafter Schaden bei der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, Nr. 2 nennt das Drohen von Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder abschließend Nr. 3, wenn eine Gefahr für eine Person infolge willkürlicher Gewalt durch einen bewaffneten internationalen oder innerstaatlichen Konflikt droht.

A und B könnte ein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt drohen.

a. Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt
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Es müsste ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegen. Dieser liegt dann vor, wenn reguläre Streitkräfte auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn mehrere bewaffnete Gruppen aufeinander treffen.[2]

Die Unruhen in Libyen haben ihren Ursprung im Sturz des Al-Gaddafi-Regimes im Jahre 2011. Daraufhin folgten zahlreiche innerstaatliche Auseinandersetzungen zwischen mehreren bewaffneten Konfliktparteien, die um die Macht über Territorium und Ressourcen kämpfen. Destabilisierend wirkte sich auch die Beteiligung mehrerer ausländischer Kampftruppen auf die Lage vor Ort aus.[3] Mehrere Versuche Übergangsregelungen zu schaffen scheiterten darin, eine friedliche Streitbeilegung zu erreichen. Ein Lybisches Politisches Abkommen aus dem Jahr 2015, dass mit der Unterstützung der Vereinten Nationen beschlossen wurde, schaffte es nicht die verschiedenen Konfliktparteien zu einen, mit der Folge, dass in Libyen zwei Bürgerkriegsparteien, zum einen Ministerpräsident Fajis al-Sarradsch und zum anderen General Chalifa Haftar, um die alleinige Herrschaft kämpfen.[4] Im Jahr 2020 wurde unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien vereinbart[5] und im Frühjahr 2021 konnte eine Einheitsregierung unter Abdulhamid Dbaiba mit dem Ziel geschlossen werden, dass am 24.12.2021 Neuwahlen stattfinden sollen.[6]

Das Waffenstillstandsabkommen erzielte jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Es kam zu zahlreichen Verletzungen des Abkommens und einer weiterhin hohen Dichte an Kampfhandlungen in zivilen Gebieten.[7] Trotz des Waffenstillstandsabkommen ist die Sicherheitslage in Libyen in "weiten Teilen des Landes sehr unübersichtlich und unsicher" und eine erneute militärische Eskalation ist ein genau so denkbares Szenario wie eine Beendigung der Kampfhandlungen.[8]

Die auf den 24.12.2021 verschobenen Wahlen[9], wurden erneut abgesagt[10], da die Hohe Nationale Wahlkommission Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Wahlgesetzgebung und der Aufstellung der Kandidaten feststellte und so die Organisation der Wahlen nicht möglich sei[11]. Die Wahlen sind bis heute nicht nachgeholt worden[12]. Es besteht die Gefahr, dass es nach einer Wahl zu ähnlichen Ausschreitungen kommen könnte, wie es bereits im Jahr 2014 nach den letzten Wahlen geschehen ist.[13] Das Land ist nach wie vor gespalten. Es gibt zwei Regierungen und zwei Parlamente[14], unter der Führung von Fathi Bashaga, dem ehemaligen Innenminister und Abdul Hamid Dbeibah[15].

Aufgrund der derzeitigen noch immer nicht stabilen Lage in Libyen ist von einem nach wie vor bestehenden innerstaatlichen Konflikt auszugehen.[16]

b. Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson
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Zudem muss eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson vorliegen. Dies liegt vor allem dann vor, wenn der Grad der willkürlichen Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffenen Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.[17] Bei der Prüfung, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich.[18] Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, ist umso geringer, je mehr sich gefahrerhöhende Umstände in der antragstellenden Person verdichten.[19]

Weiterführendes Wissen

Als Maßstab zur Feststellung, ob eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson vorliegt, wurde bisher der sogenannte "body-count"-Ansatz herangezogen, der durch das Bundesverwaltungsgericht geprägt wurde. Demnach war die Tatbestandsvoraussetzung dann erfüllt, wenn das Verhältnis von Todesopfern in einem bestimmten Gebiet zur Bevölkerungszahl in dem entsprechenden Gebiet eine bestimmte Schwelle erreichte. Wurde diese Mindestzahl nicht erreicht, war die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Die gängige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „CF, DN gg. Deutschland“ gekippt [20].

Der EuGH betonte, dass das Verhältnis von Todesopfern zur Bevölkerung zwar ein Indikator für die Feststellung der individuellen Bedrohung sein kann, jedoch nicht als alleinige Voraussetzung ausreichend ist. Zur Entscheidung ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt, müssten alle Umstände des Einzelfalls herangezogen werden. Diese Auslegung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 begründet der EuGH damit, dass durch die Ablehnung eines Antrags aufgrund des Nichterreichens der Mindestschwelle möglicherweise Personen ausschließt, die den subsidiären Schutz tatsächlich benötigen, und eine solche Regelung Antragsteller*innen dazu verleiten könnte, sich als Aufnahmestaat ein Land auszusuchen, dass eine solche quantitative Prüfung nicht oder mit einem geringeren Anspruch durchführt.

Auch gut 10 Jahre nach Beginn des Bürgerkriegs in Libyen sind Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Libyen zu verzeichnen. Es kam im Zeitraum Januar - Juni 2020 zur Tötung von 170 Zivilist*innen, 319 wurden verletzt.[21] Es erfolgen willkürliche Angriffe auf besonders von Zivilist*innen genutzten Objekten, wie Krankenhäuser, Wohnhäuser und Schulen.[22] Zudem besteht eine erhöhte Gefahr durch von Kampfhandlungen zurückgebliebenen Landminen und Blindgängern verletzt zu werden[23], die teilweise gezielt neben Wohnhäusern platziert wurden und bereits mehrere zivile Opfer forderten.[24] Trotz des Waffenstillstandes gibt es immer noch Berichte über Angriffe auf zivile Personen, am 3.6.2020 wurden 12 Personen südlich von Tripolis durch den Einsatz von Drohnen getötet[25] und auch Einsätze durch ausländische Einheiten führten zur Tötung von Zivilpersonen.[26]

Die Gefahr für A und B ist durch ihre Tätigkeit im medizinischen Bereich erhöht. Es kam vermehrt zu Angriffen auf Kliniken und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens[27] sowie Entführungen von medizinischem Personal.[28] Angriffe auf Einrichtungen des Gesundheitswesens seien gezielte Instrumente im Konflikt in Libyen.[29] So kam es im April und Mai 2020 zu Beschuss mit Granaten auf ein Krankenhaus in Tripolis, dass mit der Versorgung von Covid-19 Patient*innen vertraut ist.[30]

c. Interne Schutzalternative
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Es darf keine interne Schutzalternative bestehen. Gemäß § 4 III i.V.m. § 3e AsylG wird einer schutzsuchenden Person kein subsidiärer Schutz zuerkannt, wenn sie in einem andern Landesteil Schutz vor den drohenden Gefahren finden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn ihr in einem Teil ihres Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder sie Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sie sich sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt.

Klausurtaktik

Das Vorliegen einer indländischen Schutzalternative sollte nur geprüft werden, sofern Anhaltspunkte dafür im Sachverhalt gegeben sind. Ansonsten kann diese ohne tiefgreifende Prüfung abgelehnt werden.

Dies ist dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Wenn ihr in einem Teil ihres Herkunftslandes nicht die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder sie Schutz vor einem solchen hat • und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt.

Nach derzeitigen Erkenntnissen kann es in allen Landesteilen Lybiens zu dem Aufleben von bewaffneten Konflikten kommen.[31] Die Möglichkeit der risikofreien Fortbewegung innerhalb Libyens ist derweilen stark eingeschränkt. Flughäfen befinden sich unter der Kontrolle von Milizen, die hohe Kriminalitätsrate in Libyen ermöglicht keine sichere Benutzung der Straßen.[32] Erschwerend kommt die prekäre Lage von Rückkehrer*innen hinzu, die nur erschwerten Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung und angemessener Unterkunft haben.[33]

Demnach liegt keine interne Schutzalternative gemäß § 4 III i.V.m. § 3e AsylG vor.

2. Ausschlussgründe

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Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Ausschlussgründe sind in § 4 II AsylG genannt. Demnach sind Personen von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn sie gem. Nr. 1 ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Weitere Ausschlussgründe sind in den Nr. 2 - Nr. 4 gelistet.

3. Ergebnis

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A und B sind subsidiär schutzberechtigt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist teilweise rechtswidrig.

II. Verletzung in eigenen Rechten

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Der Bescheid ist teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit A und B in ihren Rechten.

III. Ergebnis

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Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet.

Weiterführende Literatur

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  • Johanna Mantel, Zum EuGH-Urteil »CF, DN gg. Deutschland« - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.6.2021 – C-901/19, in: Asylmagazin 7-8/2021, S.286 [34]

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • § 4 AsylG definiert einen ernsthaften Schaden als:
    • Nr. 1: die Verhängung und Vollstreckung der Todestrafe
    • Nr. 2: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
    • Nr. 3: eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts.
  • Bei der Beurteilung ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson vorliegt sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  • Eine asylsuchende Person kann von der Gewährung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen sein, sofern der Person eine inländische Schutzalternative zu steht.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Bluesky oder X oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage, 2021, § 64 VwGO, Rn.2.
  2. Urt. v. 30.1.2014, Az.: C-285/12, Diakité gg. Belgien, Rn. 28, asyl.net: M21476
  3. Human Rights Council, Report of the Independent Fact Finding Mission on Libya, A/HRC/48/83, 1.10.2021, S.2.
  4. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Libya (Update II), 2018, S.2, ecoi.net: ID 1442373.
  5. Zdfheute, Nach einem Jahrzehnt Krieg - Waffenstillstand in Libyen unterzeichnet, 23.10.2020
  6. taz, Neue Einheitsregierung in Libyen, 10.3.2021
  7. UN Security Council, UNSMIL Report of the Secretary General, 5. Mai 2020, S.1, ecoi.net: ID 2029811.
  8. VG Dresden, Urt. v. 25.6.2021, Az.: 12 K 180/18.A, juris S. 13.
  9. tagesschau, Libyen am Scheideweg, 21.10.2021
  10. Deutsche Welle: Libyen: Die abgesagten Wahlen, 21.12.2021.
  11. HRC, Report of the independent Fact Finding Mission on Libya, A/HCR/50/63, 27.06.2022,Rn.8.
  12. Neue Zürcher Zeitung: Nach Jahren des Kriegs herrscht ein fragiler Frieden, 09.02.2023.
  13. FAZ, Wie geht es in Libyen weiter?, 21.10.2021
  14. Neue Züricher Zeitung: Libyen: Nach Jahren des Kriegs herrscht ein fragiler Frieden, 09.02.2023.
  15. HRC, Report of the independent Fact-Fining Mission on Libya, A/HRC/50/63, 27.06.2022, Rn. 9.
  16. So auch: VG Berlin, Urteile vom 27.5.2020, Az.: 19 K 93.19 A, asyl.net: M28545 und Az.: 19 K 84.19 A, asyl.net: M28544.
  17. EuGH, Urt. v. 30.1.2014, Az.: C-285/12 Diakité gg. Belgien, asyl.net: M21476.
  18. EuGH, Urt. v. 10.6.2021, Az.: C-901/19 CF, DN gg. Deutschland, asyl.net: M29696, Rn. 40
  19. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, Az.: C-465/07, Elgafaji gg Niederlande, asyl.net: M14960, Rn. 35, 43.
  20. EuGH, U. v. 10.6.2021, Az. C-901/19.
  21. Amnesty International, Amnesty International Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Libyen 2020, 7.4.2021
  22. Human Rights Coucil, Report of the Independent Fact-Finding Mission in Libya, A/HRC/48/83, 1.10.21, Rn. 37 f.[1]
  23. VG Berlin, Urt. v. 18.8.2021, Az.: 19 K 69.19 A, Rn. 39, OpenJur.
  24. Human Rights Coucil, Report of the Independent Fact-Finding Mission in Libya, 1.10.21, Rn. 48.
  25. Human Rights Coucil, Report of the Independent Fact-Finding Mission in Libya, 1.10.21, Rn. 43.
  26. Amnesty International, Amnesty International Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Libyen 2020, 7.4.2021
  27. Human Rights Coucil, Report of the Independent Fact-Finding Mission in Libya, 1.10.21, Rn. 37.
  28. Amnesty International, Amnesty International Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Libyen 2020, 7.4.2021.
  29. Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen – United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL), Pressemitteilung vom 8. Oktober 2019.
  30. Amnesty International, Amnesty International Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Libyen 2020, 7.4.2021.
  31. VG Berlin, Urteil vom 25.5.2020, 19 K 93.19 A, Rn.50, OpenJur.
  32. VG Berlin, Urt. v. 25.5.2020, Az.: 19 K 93.19 Am Rn. 51, OpenJur.
  33. VG Köln, Urt. v. 18.2.2020, Az.: 6 K 7872/17.A, Rn. 50, OpenJur.
  34. Mantel, Asylmagazin 7-8/2021, 286.