Soll das Familienleben an der Prüfungsangst scheitern? Lösung
Autorin: Cana Mungan
Notwendiges Vorwissen: keines
Behandelte Themen: Familiennachzug; Nachzug von Eheleuten zu anerkannten Flüchtlingen; Eheschließung nach der Flucht; Stellvertretungsehe; Lebensunterhaltssicherung; ausreichender Wohnraum; Nachweis von Sprachkenntnissen; Scheinehe.
Zugrundeliegender Sachverhalt: Soll das Familienleben an der Prüfungsangst scheitern?
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
A. Fallfrage
BearbeitenDas Ehepaar möchte wissen, ob M einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann W hat.
I. Anspruchsgrundlage
BearbeitenAnspruchsgrundlage für ein nationales Visum zum Zwecke des Nachzugs zu Eheleuten ist § 30 AufenthG (§ 6 III AufenthG). Darüber hinaus sind auch die Vorschriften nach §§ 5, 27 und § 29 I bis III und V AufenthG heranzuziehen, falls ihr Anwendungsbereich nicht ausgeschlossen ist.
M bezweckt einen längerfristigen Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung. Nach ihrer Einreise wird ihr die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG erteilen. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach § 5 II AufenthG grundsätzlich Voraussetzung, dass die antragstellende Person 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Nach § 6 III AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte eine Einreise mit einem sogenannten "nationalen Visum" erforderlich. Nach § 4 I 2 Nr. 1 AufenthG handelt es sich dabei um einen Aufenthaltstitel. Von dem Visumerfordernis kann die Ausländerbehörde absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
II. Besondere Erteilungsvoraussetzungen
Bearbeiten1. Wirksame Eheschließung
BearbeitenEs liegt vorliegend eine sogenannte Stellvertretungsehe oder „Handschuh-Ehe“ vor. Eine sogenannte Handschuhehe ist eine Ehe, bei der die Eheschließung in Abwesenheit eines Ehepartners in Vertretung durch eine andere Person durchgeführt wurde. Diese kann grundsätzlich als schützenswerte Ehe in Deutschland anerkannt werden. Bei einer Handschuhehe hat die Mittelsperson nur die vom Vertretenen vorgegebene Konsenserklärung vor dem Trauungsorgan abzugeben, ohne eigene Entscheidungsfreiheit zur Partnerwahl zu besitzen.
Die Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich gemäß Art. 11, 13 EGBGB nach dem jeweils anwendbaren Familienrecht. Bezüglich der formellen Eheschließungsvoraussetzungen (zum Beispiel persönliche Anwesenheit, Vertretung etc.) müssen nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, erfüllt sein. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist der Staat maßgeblich, in dem die Handschuhehe geschlossen wurde, Art. 11 Abs. 3 EGBGB. Die materielle Rechtmäßigkeit der Eheschließung (zum Beispiel Ehefähigkeit, Ehehindernisse, Fehlen von Willensmängeln etc.) richtet sich gemäß Art.13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört.
Vorliegend sind beide Eheleute syrische Staatsangehörige. Die Ehe wurde in Syrien geschlossen. Damit bestimmt sich die Wirksamkeit der Eheschließung nach syrischem Recht. Nach syrischem Recht ist die Stellvertretung bei der Eheschließung erlaubt, solange der Stellvertreter lediglich den Willen einer der Parteien zum Ausdruck bringt (vgl. Art. 8 I syrisches Personalstatutsgesetz).
Nicht mit syrischem Recht vereinbar wäre es, wenn der Stellvertreter über das „Ob“ der Heirat oder über die Wahl des Ehepartners entscheiden würde. Dies würde über die zulässige Stellvertretung „bei der Eheschließung“ hinausgehen. Die Auswahl des Ehepartners kann nicht dem Stellvertreter überlassen werden. Solch eine Stellvertretung im Willen ist auch nach deutschem Recht nicht wirksam, da sie gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstieße (Art. 6 EGBGB). Insbesondere verstößt eine Eheschließung mit Stellvertretung im Willen gegen grundlegende Menschenrechtsprinzipien der deutschen Verfassung (Art. 1, Art. 2 I, Art. 3 II GG), den Grundsatz der Selbstbestimmung in höchstpersönlichen Angelegenheiten und degradiert den Akt der Eheschließung zu einem bloßen Handelsgeschäft. Anhaltspunkte für eine solche Willensvertretung fehlen hier. Eine Willensvertretung lag insbesondere auch nicht deshalb vor, weil sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nie begegnet waren. Ausreichend zum Ausschluss einer Willensvertretung ist vielmehr, dass der Vertretene die Identität der Verlobten kennt und seine Vollmacht sich auf diese bestimmte, unverwechselbare Person beschränkt, so dass auszuschließen ist, dass der für einen Verlobten handelnde Vertreter jedweder anderen, zum Termin der Eheschließung erscheinenden Person das „Ja-Wort“ des Vertretenen übermitteln würde.[1]
2. Volljährigkeit bei Eheschließung
BearbeitenNach § 30 I 1 Nr. 1 AufenthG ist für den Nachzug zu Eheleuten, sowohl bei ausländischen als auch deutschen Staatsangehörigen, grundsätzlich Voraussetzung, dass beide Eheleute das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vorliegend waren die Eheleute im Zeitpunkt ihrer Eheschließung beide volljährig.
3. Aufenthaltstitel der stammberechtigten Person
BearbeitenNach § 29 I Nr. 1 i.V.m. § 30 I 1 Nr. 3 AufenthG muss die in Deutschland lebende stammberechtigte Person einen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzen.
Vorliegend ist der stammberechtigte W als anerkannter Flüchtling im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG und erfüllt damit die Voraussetzung des § 30 I 1 Nr. 3 lit. c AufenthG. Er besitzt diese Aufenthaltserlaubnis auch seit mindestens zwei Jahren. Unschädlich ist hierbei, dass der Aufenthaltstitel vorliegend „abgelaufen“ ist. Der W hat vor Ablauf seines Aufenthaltstitels und damit rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt. Damit greift die Fiktionswirkung des § 81 IV 1 AufenthG. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel bei rechtzeitiger Antragstellung vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.[2]
4. Sprachkenntnisse der nachzugswilligen Person
Bearbeitena) Nachweis von Deutschkenntnissen
BearbeitenNach § 30 I 1 Nr. 2 AufenthG muss sich der*die nachzugswillige Ehepartner*in vor Einreise auf einfacher Art in deutscher Sprache verständigen können.[3] Dies setzt den Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 voraus (vgl. Legaldefinition in § 2 IX AufenthG).
M verfügt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht über die nach § 30 I 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse. Zwar besucht sie bereits seit mehreren Monaten einen Deutschkurs. Einen aussagefähigen Nachweis hierüber wie das Sprachzeugnis des Goethe-Instituts kann sie indes zum jetzigen Zeitpunkt nicht beibringen. Zum aktuellen Zeitpunkt legte sie nicht in anderer Weise substantiiert und nachvollziehbar dar, dass sie über die von ihr angeführten Sprachfertigkeiten verfügt.
Falls M mündliche Sprachfertigkeiten auf dem Niveau A1 oder höher besitzt, ist zu erwägen, ob eine Feststellung der Sprachkenntnisse in einem Alltagsgespräch bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung beantragt werden sollte. In der Regel wird die Sprachfähigkeit nicht offenkundig vorliegen, sodass es auf die Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikats ankommt.[4]
b) Ausnahmen vom Spracherfordernis
BearbeitenFür das Spracherfordernis finden sich in § 30 I 3 AufenhG eine Reihe von Ausnahmetatbeständen.
Nach § 30 I 3 Nr. 1 AufenthG ist der Sprachnachweis dann nicht erforderlich, wenn die stammberechtigte Person einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzt (wie hier der W als anerkannter Flüchtling) und die Ehe bereits bestand, als die Person ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat. Dieser Ausnahmetatbestand kommt vorliegend nicht zum Zuge, da die Ehe nicht bereits zu dem Zeitpunkt bestanden hat, als W seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat.
Fraglich ist, ob hier der Ausnahmetatbestand des § 30 I 3 Nr. 2 AufenthG gegeben ist. Danach ist vom Spracherfordernis abzusehen, wenn die nachzugswillige Person wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Im vorliegenden Fall liegt aktuell kein ärztliches Attest vor, welches einen Zusammenhang zwischen einer geistigen oder seelischen Krankheit von M und den unzureichenden Prüfungsergebnissen darzustellen vermag.
Damit bleibt fraglich, ob aufgrund der großen Prüfungsangst und der damit einhergehenden erfolgslosen Prüfungsversuche die Härtefallklausel des § 30 I 3 Nr. 6 AufenthG zum Zuge kommen kann.
Danach ist von dem Spracherfordernis abzusehen, wenn es der nachzugswilligen Person auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse zu unternehmen. Diese Unzumutbarkeit kann sich daraus ergeben, dass es der Person in ihrem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. Aus dem grundrechtlich geforderten Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG leitet das Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung ab, die integrationspolitisch begründete – und grundsätzlich beanstandungsfreie – Regelung des Sprachnachweiserfordernisses so auszulegen, dass ein schonender Ausgleich der in ihr zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet stattfindet.[5] Dies bedeute, dass der betroffenen Person grundsätzlich nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb abverlangt werden dürfen, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Härtefall ist daher anzunehmen, wenn es ihr trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Dieses Jahr stellt einen Richtwert der zumutbaren Bemühungen dar. Die Grenze kann im Einzelfall nach kürzerer Dauer erreicht sein.[6]
Für die zu fordernden Lernbemühungen der antragstellenden Person können sich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Einschränkungen sowohl aus deren persönlicher Situation als auch aus den besonderen Umständen im Herkunftsland ergeben. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können. Anhaltspunkte können nach Auffassung des BVerwG in der Person des*der nachzugswilligen Ehepartner*in oder in den äußeren Umständen liegen, so zum Beispiel ihrem Gesundheitszustand, ihren kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit von Sprachlernangeboten [7]
Ob zumutbare Bemühungen allein durch die erfolglose Teilnahme an einer Sprachprüfung eines anerkannten Prüfungsanbieters nachgewiesen werden können, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls (zum Beispiel regelmäßige / unregelmäßige Teilnahme an einem vorgeschalteten Sprachkurs) ab. Ein Hinweis auf erfolgte Lernbemühungen könnte laut BVerwG-Urteil aber zum Beispiel sein, dass die betreffende Person zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen. Die Vorlage weiterer Nachweise (Anwesenheitslisten, Einschreibungen, Beschreibung der Lernbemühungen etc.) kann im Einzelfall sachdienlich sein. Entscheidend ist, dass ernsthafte und nachhaltige Lernanstrengungen plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden.
Es bestehen laut Sachverhalt zunächst entsprechende Zugangsmöglichkeiten zu Sprachkursen für M in Syrien. Entsprechende Sprachkursangebote nimmt sie aktuell wahr und kann die Kosten für den Kurs aufbringen. Sie hat allerdings ihre bisherigen erfolglosen Bemühungen unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen. Falls die Prüfungsangst anhand ärztlicher Atteste feststellbar ist, wäre die Einholung eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens ratsam.
III. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Bearbeiten1. Sicherung des Lebensunterhalts
BearbeitenZu den Regelerteilungsvoraussetzungen gehört in erster Linie das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 I Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 27 III 1 AufenthG. Der Lebensunterhalt einer Person gilt nach § 2 III 1 AufenthG als gesichert, wenn sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als öffentliche Mittel gelten der Bezug der in § 2 III 2 AufenthG genannten Leistungen (Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, BAföG oder ALG I).[8]
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend der Lebensunterhalt gesichert. W kann mit seinem Nettogehalt von 1.800 Euro den Lebensunterhalt seiner Familie bei potenziellem Nachzug sichern. Die nachziehende Ehefrau M kann in die (gesetzliche) Familienkrankenversicherung aufgenommen werden.
2. Ausreichender Wohnraum
BearbeitenFerner muss nach § 29 I AufenthG ausreichender Wohnraum für die Familie nach erfolgtem Nachzug zur Verfügung stehen.
Trotz Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommen vorliegend nicht die erleichterten Voraussetzungen eines „privilegierten Familiennachzuges“ nach § 29 II 2 AufenthG zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass der erforderliche Antrag (die sogenannte „fristwahrende Anzeige“) nicht innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wurde (§ 29 II 2 Nr. 1 AufenthG).
Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich auf die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner*innen. Die Obergrenze bildet das Sozialwohnungsniveau, das heißt es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden, als sie auch typischerweise Sozialwohnungen in der jeweiligen Region aufweisen. Die Untergrenze bilden die auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der Länder, also z. B. die Wohnungsaufsichtsgesetze oder in Ermangelung solcher Gesetze das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht (vgl. hierzu auch Legaldefinition in § 2 IV AufenthG). Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.[9]
Im vorliegenden Fall ist – unabhängig von eventuell günstigeren landesrechtlichen Regelungen – der Wohnraum der 65 m² großen Wohnung des Stammberechtigten W als ausreichend anzusehen.
IV. Ausschluss des Anspruchs auf Familiennachzug
Bearbeiten1. Scheinehe
BearbeitenBestehen Anhaltspunkte für eine Scheinehe nach § 27 Ia Nr. 1 AufenthG, kann die zuständige Auslandsvertretung eine gesonderte Prüfung einleiten, in der beide Eheleute zeitgleich von der Auslandsvertretung und der zuständigen Ausländerbehörde zu ihrer „Partnerschaftsbiographie“ angehört werden.
Vorliegend besteht ein Risiko, dass die Auslandsvertretung von sich aus eine Scheineheprüfung einleitet, da das Paar per Stellvertretungsehe geheiratet hat. Allerdings kann angebracht werden, dass es dem W als anerkanntem Flüchtling unmöglich war für die Eheschließung in sein Herkunftsland Syrien zu reisen, wo ihm Verfolgung droht. Darüber hinaus könnte jedoch auch die hohe Altersdifferenz zwischen den Eheleuten die Auslandsvertretung dazu veranlassen, eine Prüfung anzustrengen.
2. Nötigung zur Ehe
BearbeitenAnhaltspunkte dafür, dass M oder W nach § 27 Ia Nr. 2 AufenthG zur Ehe genötigt wurden, liegen nicht vor.
B. Ergebnis
BearbeitenZum jetzigen Zeitpunkt kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob ein Antrag auf ein nationales Visum positiv beschieden werden würde. Mit entsprechenden Nachweisen, wie oben aufgezeigt und entsprechenden Ausführungen zur Unzumutbarkeit der weiteren Trennung wäre es denkbar ein Visumsverfahren anzustrengen.
Weiterführende Literatur
Bearbeiten- Informationsportal mit detaillierten, laufend aktualisierten und zum Teil länderspezifischen Informationen zum Familiennachzug: https://familie.asyl.net/ausserhalb-europas/
- UNHCR Deutschland, Familienzusammenführung zu Personen mit internationalem Schutz - Rechtliche Probleme und deren praktische Auswirkungen, Asylmagazin 4/2017, Themenschwerpunkt Familienzusammenführung, S. 132–137
- Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Stand: März 2022
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Vgl.OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.12.2010 - 3 W 175/10; AG Gießen, Beschluss vom 31.1.2000 – 22 III 81/99 – juris; AG Lüdenscheidt, Beschluss vom 13.1.2016 – 5 F 1442/14 - juris
- ↑ So auch: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2013, AufenthG § 29 Rn. 6; Oberhäuser, in: Nomos-Praxis, Migrationsrecht in der Praxis, § 6 Rn. 102.
- ↑ Vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2015 - C-153/14 K und A gegen Niederlande, asyl.net: M23038.
- ↑ So z.B. das Zertifikat „Start Deutsch 1“ des Goethe-Institutes, „Start Deutsch 1“ der Telc GmbH, des TestDaF-Instituts e.V. oder von Partner-Organisationen bzw. Lizenznehmern.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, Az.: 10 C 12.12, asyl.net: M20089.
- ↑ Vgl. Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Stand: März 2022, 74. Ergänzungslieferung, Kapitel „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“
- ↑ Vgl. BT-Ds. 18/5420,26; Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Stand: März 2022, 74. Ergänzungslieferung, Kapitel „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“
- ↑ Für die genaue Berechnung siehe Fall Nr. 35 „Familienleben nur in Deutschland möglich“
- ↑ Vgl. BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, Nr. 2.4; siehe hierzu auch 35) „Familienleben nur in Deutschland möglich“