Autorin: Cana Mungan

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Notwendiges Vorwissen: keines

Behandelte Themen: Familienzusammenführung, Nachzug von Eheleuten, Minderjährigenehe, Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Land.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Familienleben nur in Deutschland möglich

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen



A. Grundfall Bearbeiten

Es wird gefragt, wie die Eheleute gegen den Remonstrationsbescheid der Auslandsvertretung vorgehen können und ob der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat.

I. Zulässigkeit Bearbeiten

1. Statthafter Rechtsbehelf Bearbeiten

Statthafter Rechtsbehelf ist nach erfolglosem Durchlaufen eines Remonstrationsverfahrens, die Versagungsgegenklage (Verpflichtungsklage) gegen den streitgegenständlichen Remonstrationsbescheid.[1] Hier also der Remonstrationsbescheid vom 11.2.2019, dem K. zugestellt am 14.2.2019.

Hinweise zur Fallprüfung

Ein vor Klageerhebung notwendiges Vorverfahren ist in Visaverfahren nicht vorgesehen. Gem. § 68 I 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 GAD findet im Visumverfahren kein Widerspruchsverfahren statt. Falls wörtlich „Widerspruch“ erhoben wird, wird dieser als Remonstration gewertet.[2]

Bei der Remonstration handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf und keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage.[3] Es steht der das Visum beantragenden Person frei ein solches Remonstrationsverfahren anzustrengen. Es besteht damit auch die Möglichkeit keine Remonstration einzulegen und sogleich Klage zu erheben.

Praxishinweis: Remonstrationsverfahren erweisen sich in der Regel nur im Falle von evidenten oder formellen Fehlern oder bei nachträglicher Änderung der Sachlage oder der rechtlichen Voraussetzungen als sinnvoller Rechtsbehelf. Im Übrigen führt ein Remonstrationsverfahren nur zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens.

2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Bearbeiten

Sachlich ist in erster Instanz als Eingangsgericht das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. § 48 VwGO). Örtlich zuständig ist in sämtlichen Klageverfahren gerichtet auf die Erteilung eines Visums das Verwaltungsgericht Berlin. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Sitzes der Klagegegnerin. Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt mit Sitz in Berlin (vgl. § 52 VwGO).

3. Rechtsschutzbedürfnis Bearbeiten

Das in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des K. ist im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht weggefallen. Bei einer auf eine Visumserteilung gerichteten Klage fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn die das Visum beantragende Person bereits zum Zwecke des Familiennachzuges in das Bundesgebiet eingereist ist und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Eheleute F. und K. begehren weiterhin die Zusammenführung in Deutschland.

4. Klagebefugnis Bearbeiten

Dem Kläger steht auch eine Klagebefugnis zur Seite. Er kann geltend machen, durch die Ablehnung seines Visumantrages in seinen subjektiven Rechten aus Art. 2 I und 6 I GG verletzt zu sein.

5. Klagefrist Bearbeiten

Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids, wenn dieser eine Belehrung über die Möglichkeit der Klage enthält (vgl. § 74 I 2 i.V.m. § 58 I VwGO). Nach der inhaltlich korrekten Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall beträgt die Klagefrist einen Monat ab Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung, hier erfolgt am 14.2.2019. Die Klage muss somit bis zum 14.3.2019 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen sein.

Hinweise zur Fallprüfung

Entgegen der früher üblichen Praxis wird nun auch bei Ablehnungen eines nationalen Visums eine Rechtsbehelfsbelehrung verwendet. Zu beachten ist dabei, dass mit Bekanntgabe der Entscheidung damit die Klagefrist von einem Monat zu laufen beginnt.

Im Falle einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung besteht die Möglichkeit die Klage noch innerhalb eines Jahres einzulegen (vgl. § 58 II VwGO). Daher ist nunmehr bei jeder Entscheidung gründlich darauf zu prüfen, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Entscheidung abgedruckt ist und eine entsprechende Fristenberechnung durchzuführen.

Der Wortlaut einer üblichen Rechtsbehelfsbelehrung bei nationalen Visa lautet: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe von der Auslandsvertretung (…) prüfen zu lassen (Remonstration). Während der Remonstration können Sie weiterhin innerhalb der oben genannten Frist gegen diesen Bescheid Klage erheben, allerdings wird das Remonstrationsverfahren dadurch beendet und der Bescheid nur noch im Klageverfahren überprüft. Wird der Visumantrag nach Überprüfung durch die Auslandsvertretung erneut abgelehnt, so ergeht ein weiterer Bescheid (Remonstrationsbescheid), gegen den sodann Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden kann. Bitte begründen Sie Ihre Remonstration und fügen Sie geeignete Nachweise bei, soweit dies nicht mit dem Visumantrag geschehen ist."[4]

6. Beteiligte Bearbeiten

In der Klage ist mitzuteilen, welche Ausländerbehörde gemäß § 31 AufenthV beteiligt ist. Sie wird dann vom Verwaltungsgericht gemäß § 65 II VwGO beigeladen, weil es sich um einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, an dem die Ausländerbehörde notwendig beteiligt ist, § 31 I AufenthV.

II. Begründetheit Bearbeiten

Die Klage ist begründet, wenn die Versagung des begehrten Visums zum Zweck des Nachzugs von Eheleuten rechtswidrig ist und den K. in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 V 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage Bearbeiten

Die Versagung ist rechtswidrig, wenn K. einen Anspruch auf Erteilung des Visums zum Familiennachzug hat. Rechtsgrundlage für die von K. begehrte Erteilung des Visums zum Nachzug zu seiner Ehefrau ist § 6 III 1 und 2 i.V.m. §§ 27, 29, 30 AufenthG. Gemäß § 6 III 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich u.a. nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet.

Besondere Voraussetzungen für den Nachzug zu Eheleuten enthalten §§ 27, 29 und 30 AufenthG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, die zum Teil durch § 29 II AufenthG modifiziert werden.

2. Besondere Erteilungsvoraussetzungen Bearbeiten

a) Aufenthaltstitel der Referenzperson Bearbeiten

Gemäß § 29 I Nr. 1 AufenthG ist Voraussetzung für den Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland, dass diese als Referenzperson oder stammberechtigte Person bezeichnete Familienmitglied über eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel verfügen. F. ist als Flüchtling anerkannt worden, daher ist davon auszugehen, dass ihr die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG ausgestellt wurde. Daher ist diese Voraussetzung gegeben.

b) Wirksame Eheschließung Bearbeiten

K. ist der Ehemann von F. Wirksam ist die Eheschließung, wenn die jeweiligen am Ort der Eheschließung geltenden Formvorschriften beachtet wurden, es sei denn, die Eheschließung ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (sogenannter Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 6 EGBGB).

Hinweise zur Fallprüfung

Die deutsche Rechtsordnung sieht in § 1306 BGB die Einehe vor. Die Mehrehe ist hingegen in Deutschland nach § 172 StGB verboten. Damit umfasst der Schutz des Art. 6 I GG nicht die Mehrehe. Lebt eine Referenzperson mit einer Person, mit der sie verheiratet ist, bereits im Bundesgebiet, wird nach § 30 IV AufenthG keiner weiteren Person, mit der sie verheiratet ist, der Nachzug bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 I AufenthG erlaubt.

Daraus folgt allerdings im Umkehrschluss, dass bei einer Mehrehe zumindest das Recht des Nachzugs einer der Eheleute unberührt bleibt, falls noch keine*r von ihnen mit der stammberechtigten Person im Bundesgebiet zusammenlebt.[5].

Es sind keine Hinweise aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass die Eheschließung von F. und K. unter den „Ordre-Public-Vorbehalt“ fällt.

Hinweise zur Fallprüfung

Die Generalklausel des § 27 AufenthG enthält in ihrem Abs. 1a Nr. 1 einen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zu Eheleuten. Danach wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, der nachziehenden Person die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (sogenannte Scheinehe).

Mit dieser Vorschrift wurde gesetzlich von der in Art. 16 Abs. 2b Familienzusammenführungs-RL eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen[6].

Sofern die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde Anhaltspunkte dafür sehen, die nach ihrer Ansicht für das Vorliegen einer Schein-/Zweckehe sprechen, ist den Antragstellenden zu raten, die Umstände, wie sich die Eheleute kennengelernt haben, wie oft sie miteinander kommunizieren, wie die Eheschließung stattgefunden hat und wie die Partnerschaft faktisch gelebt wird so detailliert wie möglich glaubhaft zu machen. Es empfiehlt sich hierfür die Einholung anwaltlichen Rats.

Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe bestehen im vorliegen Fall nicht. 

c) Absehen von Deutschkenntnissen der nachziehenden Person Bearbeiten

Grundsätzlich verlangt § 30 I 1 Nr. 2 AufenthG den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse von nachziehenden Eheleuten. Diese Voraussetzung ist gemäß § 30 I 3 Nr. 1 AufenthG im vorliegenden Fall unbeachtlich, da F. als Person mit Flüchtlingsschutz im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 II 1 Alt. 1 AufenthG ist und die Ehe mit K. bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet bestand.

Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für das von K. begehrte Visum liegen demnach vor.

2. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen Bearbeiten

Fraglich ist, ob auch die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Diese sind solche, die für die Erteilung und Verlängerung aller Aufenthaltstitel regelmäßig vorliegen müssen. Abgesehen werden kann von diesen Voraussetzungen in Fällen, wo Vorschriften ausdrückliche Ausnahmen hiervon enthalten oder ein Ausnahmefall und besondere atypische Umstände vorliegen.

a) Sicherung des Lebensunterhalts Bearbeiten

Zu den Regelerteilungsvoraussetzungen gehört in erster Linie das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 I Nr. 1 AufenthG. Der Lebensunterhalt einer Person gilt nach § 2 III 1 AufenthG als gesichert, wenn sie ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als öffentliche Mittel gelten der Bezug der in § 2 III 2 AufenthG genannten Leistungen (Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, BAföG oder ALG I).

Hinweise zur Fallprüfung

Unbeachtlich für die Frage der Lebensunterhaltssicherung ist, ob öffentliche Mittel, auf die ein Anspruch besteht, tatsächlich in Anspruch genommen werden oder auf eine Inanspruchnahme verzichtet wird [7]. Daraus folgt, dass die bloße Vorlage einer Negativbescheinigung des zuständigen Sozialamts oder Jobcenters für den Nachweis des Lebensunterhalts nicht genügt.

Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darf nicht nur vorübergehend sein. Vielmehr muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass die betreffende Person während der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf die Zahlung öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Leistungen nach SGB II oder SGB XII) haben wird. Die bisherige Erwerbsbiographie und sonstige Erfahrungswerte müssen daher die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlauben.[8] Ob stabile Einkommensverhältnisse vorliegen, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtschau festzustellen. In der Praxis wird regelmäßig das in den letzten sechs Monaten erzielte Einkommen als Grundlage für die Prognose herangezogen. Hierfür kommen bei Nichtselbstständigen die monatlichen Lohnabrechnungen und bei Selbstständigen der aktuelle Steuerbescheid oder die Umsatzsteuervoranmeldungen in Betracht.

Hinweise zur Fallprüfung

Für die Beurteilung der Frage, wie hoch ein Einkommen sein muss, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können, sind zunächst der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete).

Der Bedarf für den Lebensunterhalt errechnet sich damit aus der Summe des Regelbedarfs der Bedarfsgemeinschaft nach Zuzug des nachzugswilligen Familienmitglieds, zuzüglich der Wohnkosten und Kosten für ausreichenden Krankenversicherungsschutz (sofern die nachziehende Person nicht gemäß § 10 SGB V kostenfrei familienversichert werden kann).

Eine Besonderheit besteht für die heranzuziehende Miete in Berlin. Die Berliner Ausländerbehörde legt bei besonders günstigen Mietkosten die Mietzinswerte der Berliner AV-Wohnen zu Grunde [9].

Vorliegend kann F. ihren Lebensunterhalt und den von K. derzeit nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern, da sie Leistungen nach dem SGB II bezieht.

b) Ausreichender Wohnraum Bearbeiten

Nach § 29 I Nr. 2 AufenthG muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

Hinweise zur Fallprüfung

Ausreichender Wohnraum: Die Voraussetzung „ausreichend“ bezieht sich auf zwei Faktoren: die Beschaffenheit und Belegung, d.h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohnenden. Die Obergrenze bildet das Sozialwohnungsniveau, d.h. es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden, als sie auch typischerweise Sozialwohnungen in der jeweiligen Region aufweisen. Die Untergrenze bilden die auch für deutsche Staatsangehörige geltenden Rechtsvorschriften der Länder, also z.B. die Wohnungsaufsichtsgesetze oder in Ermangelung solcher Gesetze das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht.

Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren 10 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden.[10].

Nach den Berliner Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt (VAB) müssen für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm, für jedes Kind bis zu 6 Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein. In der angegebenen Wohnfläche sind auch Nebenräume (Küche, Bad, WC, Flur u. a.) enthalten. Bei einzeln vermieteten Wohnräumen betragen die Mindestwohnflächen 6 bzw. 4 qm, zusätzlich müssen Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so sind die Mindestflächen für Wohnungen maßgebend.[11].

c) Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums (der sogenannte privilegierte „Familiennachzug“) Bearbeiten

Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichenden Wohnraums ist vorliegend jedoch gemäß § 29 II 2 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist bei Eheleuten und minderjährigen Kindern von Stammberechtigten, die über einen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel verfügen, von den Voraussetzungen des § 5 I Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) und des § 29 I Nr. 2 AufenthG (Ausreichender Wohnraum) abzusehen, wenn

  • der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (§ 29 II 2 Nr. 1 AufenthG). In der Praxis wird dieser Antrag als „fristwahrende Anzeige“ bezeichnet.
  • und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem die stammberechtigte oder die nachzugswillige Person eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (§ 29 II 2 Nr. 2 AufenthG). In der Praxis wird dies als „Drittstaatsbezug“ bezeichnet.
Hinweise zur Fallprüfung

Fristwahrende Anzeige: Als erforderlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs kommt ein Antrag auf Erteilung eines Visums oder – bei Personen, denen nach § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist – auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht. § 29 II 3 AufenthG sieht vor, dass zur Einhaltung der Drei-Monats-Frist sowohl der Antrag der nachzugswilligen Familienangehörigen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung als auch der Stammberechtigten bei der zuständigen Ausländerbehörde fristwahrend sind.[12]

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die stammberechtigte Ehefrau des K. hat eine fristwahrende Anzeige innerhalb der in § 29 II 2 Nr. 1 AufenthG genannten Drei-Monats-Frist gestellt. Nachdem sie am 1.11.2016 den Bescheid über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 23.1.2017 den Familiennachzug von K. bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde. Der Antrag ging der Ausländerbehörde am 25.1.2017 zu, mithin noch innerhalb der Drei-Monats-Frist.

Hinweise zur Fallprüfung

Die Frage, ob den Familienangehörigen die Herstellung ihrer familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung besteht, möglich ist (sogenanner Drittstaatsbezug), lässt sich nicht allein damit beantworten, wie viele Jahre ein Familienmitglied bereits in dem Drittstaat faktisch gelebt hat. Die besonderen Bindungen im Sinne des § 29 II 2 Nr. 2 AufenthG müssen vielmehr dazu führen, dass der stammberechtigten Person in dem Drittstaat ein dauerhafter Aufenthalt gewährt und damit eine Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft legal ermöglicht wird. Dies dürfte in aller Regel nur dann in Betracht kommen, wenn die Stammberechtigten oder die Nachzugswilligen die Staatsangehörigkeit des Drittstaates besitzen und nach dessen innerstaatlichem Recht der Familie deshalb dort ein dauerhaftes Zusammenleben ermöglicht wird.[13].

Ferner ist K. und F. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat nicht möglich. Vorliegend käme Ägypten als solcher Drittstaat in Betracht. Für F. besteht jedoch keine legale Möglichkeit zur Einreise nach Ägypten zum Zweck der Familienzusammenführung, da K. nach ägyptischem Aufenthaltsrecht keine Aufenthaltserlaubnis besitzt und keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, die seine Ehefrau zum Familiennachzug berechtigt.

Die dem Kläger erteilte „Gelbe Karte“ stellt eine temporäre, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate zu nichttouristischen Zwecken dar, die nicht zum Familiennachzug berechtigt. Ein Familiennachzug kommt grundsätzlich nur für Eheleute von Personen in Betracht, die im Besitz von drei- oder fünfjährigen Aufenthaltserlaubnissen sind.[14] Eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt K. nicht und hat auch auf die Erteilung einer solchen keinen Anspruch.

Weiterführendes Wissen

Zwar ist auf Grundlage von Art. 2 des Beschlusses Nr. 8180/1996 des ägyptischen Innenministers den von UNHCR registrierten Flüchtlingen eine dreijährige temporäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eheleuten der genannten Personen erhalten nach diesem Beschluss ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis. Mangels Registrierung durch UNHCR kommt eine derartige Aufenthaltserlaubnis für K. und F. hier nicht in Betracht. Im Übrigen stünde die Erteilung eines Visums im Ermessen der ägyptischen Behörden.

Da sich die Lage der syrischen Flüchtlinge in Ägypten nach dem Sturz des Staatspräsidenten im Sommer 2013 verschlechtert hat und strengere Einreisebedingungen eingeführt wurden, ist mit der künftigen Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken nicht zu rechnen. Selbst bei einer unterstellt erfolgreichen Reise zum Flughafen in Kairo und Visumsbeantragung am Flughafen bestünde das hohe Risiko der Zurückweisung an der Grenze.

Damit liegen die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen „fristwahrende Anzeige“ und „fehlender Drittstaatsbezug“ des § 29 II 2 AufenthG vor. Dem K. ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau F. in Ägypten nicht möglich. Der Umstand, dass K. in Ägypten einer Erwerbstätigkeit nachgeht und weitere Verwandte, die nicht einmal der Kernfamilie angehören, sich in Ägypten aufhalten, führen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere führen sie nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an F. in Ägypten.

Somit ist von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 I Nr. 1 AufenthG und des ausreichenden Wohnraums nach § 29 I Nr. 2 AufenthG abzusehen.

III. Ergebnis Bearbeiten

Es liegen daher alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums vor. K. hat somit einen Anspruch auf Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Nachzugs zu seiner Ehefrau. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtswidrig und verletzt K. in seinen subjektiven Rechten. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg.

B. Abwandlung Bearbeiten

Es wird gefragt, ob die Minderjährigkeit der F. bei Eheschließung Auswirkungen auf den Nachzug ihres Ehemanns K. hat.

I. Wirksame Eheschließung Bearbeiten

Eine Aufenthaltserlaubnis und ein Visum zum Nachzug von Eheleuten kommt nur dann in Betracht, wenn eine wirksame Ehe geschlossen wurde.

1. Minderjährigenehe grundsätzlich nicht wirksam Bearbeiten

Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich um eine nichtige Ehe (sogenannte „Nichtehe“) ohne Rechtsfolgen handelt, etwa weil ein*e Ehepartner*in bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war. Hierbei wird zwischen zwei Fallgruppen unterschieden:

1. Nichtig ist eine Ehe, bei der ein*e Ehepartner*in bei Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war, ausnahmslos dann, wenn die Ehe nach deutschem Recht geschlossen wurde (vgl. § 1303 S. 2 BGB), wobei ein solcher Fall in der Praxis kaum denkbar ist.

2. Nichtig ist eine Ehe auch dann, wenn sie nach ausländischem Recht geschlossen wurde. Hier gilt jedoch eine Ausnahme: Die Ehe ist gültig, wenn sie bis zur Volljährigkeit geführt wurde und bis dahin kein*e Ehepartner*in im Inland seinen*ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 13 III Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 229 § 44 IV EGBGB i.V.m. Art. 13 III Nr. 1 EGBGB).

War ein*e Ehepartner*in bei Eheschließung älter als 16 Jahre und jünger als 18 Jahre, ist die Ehe lediglich aufhebbar (vgl. §§ 1303, 1314 BGB). Die Aufhebung erfolgt ausschließlich auf Antrag des*der minderjährigen Ehepartner*in sowie auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Falls keine Aufhebung erfolgt, ist die Ehe aufenthaltsrechtlich als wirksam zu behandeln[15].

2. Ausnahme zur Vermeidung einer besonderen Härte Bearbeiten

Ist der*die bei Eheschließung minderjährige Ehepartner*in bei Antragstellung mittlerweile volljährig geworden, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, es sei denn, diese Person erklärt von sich aus, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen zu wollen. Ist der*die bei Eheschließung minderjährige Ehe*partner*in bei Antragstellung immer noch minderjährig, gelten §§ 30 I 1 Nr. 1 i.V.m. II 1 AufenthG. Danach kann von dem Mindestalter von 18 Jahren zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Hierfür muss die eheliche Lebensgemeinschaft das geeignete und notwendige Mittel sein, um die besondere Härte zu vermeiden.

Ausgehend von dem in § 1303 II BGB formulierten Grundsatz, dass eine Ehe nichtig ist, wenn sie mit einer Person eingegangen wird, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kommt eine positive Ermessensentscheidung nur dann in Betracht, wenn beide Eheleute bei Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren. In diesen Fällen ist die Ehe aufhebbar. Ist die Ehe tatsächlich nicht aufgehoben worden, kommt eine positive Ermessensausübung dann zudem nur in Betracht, wenn beide Eheleute bekunden, die Ehe weiterhin führen zu wollen und wenn das Ehepaar aufgrund besonderer Umstände, etwa gemeinsamer Kinder oder bei Pflegebedürftigkeit einer der verheirateten Personen, in besonderer Weise aufeinander angewiesen ist.[16]

II. Ergebnis Bearbeiten

Im vorliegenden Fall ist die Ehe wirksam, da die F. zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 16 Jahre alt gewesen ist und die Ehe nicht nach deutschem Recht geschlossen wurde. Damit ist die Ehe lediglich aufhebbar, jedoch wirksam, solange F. nicht die Aufhebung der Ehe ausdrücklich beantragt. Der Ausschlussgrund des § 30 I 1 Nr. 1 AufenthG greift nicht, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung des Visums bereits volljährig ist. Damit besteht ein Nachzugsanspruch des K. bei Vorliegen der sonstigen – im Grundfall näher ausgeführten – Voraussetzungen.



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Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten Bearbeiten

  1. Ausführlich zu den einschlägigen Rechtsbehelfen siehe Fall 37 "Die kleine Delina will zu ihrer Mutter"
  2. Vgl. Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Stand: März 2022, 74. Ergänzungslieferung, S. 495.
  3. Ausführlich zur Remonstration siehe Fall 37 "Die kleine Delina will zu ihrer Mutter"
  4. Vgl. Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Stand: März 2022, 74. Ergänzungslieferung, S. 245
  5. Vgl. Nomos Praxis Kommentar, Oberhäuser (Hrsg.), Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 1. Aufl. 2019, § 6 Rn. 63
  6. Vgl. BT-Drs. 16/5065, 170.
  7. Vgl. OVG BB, Urt. v. 24.9.2002, Az.: 8 B 3.02; sowie u.a. OVG NRW, Beschl. v. 14.8.2006, Az.: 18 B 1392/06; VGH Hessen, Beschl. v. 14.3.2006, Az.: 9 TG 512/06; VG Berlin, Urt. v. 28.3.2006, Az.: VG 4 V 56.05; sowie Urt. v. 1.6.2006, Az.: 2 V 5.06.
  8. Vgl. u.a. OVG BB, Beschl. v. 15.4.2005, Az.: 2 N 314.04.
  9. Vgl.Landesamt für Einwanderung, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) Nr. 2.3.1.8
  10. Vgl. BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, Nr. 2.4.1
  11. Vgl. Landesamt für Einwanderung, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Nr. 2.4.0.
  12. Vgl. BT-Ds. 16/5065, 182
  13. Vgl. etwa VG Berlin, Urt. v. 2.9.2016, Az.: 8 K 220.16 V, asyl.net: M24879 und VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2016, Az.: 33 L 171.16 V, juris.
  14. Vgl. VG Berlin, Urt. v. 29.6.2021, Az.: VG 11 K 168.18 V.
  15. Vgl. BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, Nr. 30.2.1. ff.
  16. Vgl. Landesamt für Einwanderung Berlin, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, Nr. 30.2.1.