Autorin: Cana Mungan

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Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Lösungsvorschlag: Familienleben nur in Deutschland möglich

Sachverhalt

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Die 35 Jahre alte F. ist syrische Staatsangehörige. Sie heiratete 2012 den heute 45 Jahre alten K. 2013 entschloss sich das Paar aus Syrien zu flüchten. Sie reisten nach Ägypten, wo sie bei einem Onkel des K. in Kairo zeitweilig Unterschlupf fanden. Anschließend äußerten sie bei den zuständigen Behörden in Kairo ein Asylgesuch und erhielten daraufhin eine sogenannte „Gelbe Karte“ – eine Art Aufenthaltsgestattung. Den Eheleuten wurde erklärt, dass die Karte ihnen den weiteren legalen Aufenthalt in Ägypten ermögliche, bis eine „Refugee Status Determination“ (RSD) durchgeführt werde. Die Karte sei zunächst für eineinhalb Jahre gültig und müsse alle sechs Monate abgestempelt werden. Die Eheleute warteten eineinhalb Jahre ohne Ergebnis auf ein „RSD-Gespräch“. Nachdem ihre Gelben Karten nach Ablauf der eineinhalb Jahre nicht weiter verlängert wurden, entschied sich F. nach Europa zu flüchten. K. entschloss sich zunächst in Ägypten zu bleiben und sich um seinen nachgezogenen pflegebedürftigen Vater zu kümmern. F. reiste Anfang 2016 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag in Dortmund. In der Zwischenzeit gelang es dem K. erneut eine Gelbe Karte zu bekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 4.10.2016 wurde F. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid wurde ihr am 1.11.2016 förmlich zugestellt.

Am 23.1.2017 verfasste F. einen Brief an die örtliche Ausländerbehörde, in dem sie mitteilte, dass sie als Flüchtling anerkannt wurde und nun den Nachzug ihres Ehegatten begehre. Sie gab den Namen und das Geburtsdatum des K. an und erklärte, dass dieser in Ägypten lebe. Das Schreiben ging am 25.1.2017 bei der Ausländerbehörde ein und wurde in die Ausländerakte der F. abgelegt. Die zuständige Sachbearbeiterin teilte der F. mit, dass der Antrag auf Familiennachzug nicht bei ihrer Behörde, sondern bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden müsse. Der K. habe ein Visumverfahren zu durchlaufen.

Daraufhin registrierte sich der K. für einen Vorsprachetermin bei der deutschen Botschaft in Kairo. Nach einer Wartezeit von einem Jahr wurde er von der deutschen Botschaft in Kairo zur persönlichen Vorsprache und Antragstellung eingeladen. Bei diesem Termin stellte er den förmlichen Antrag auf ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu einer als Flüchtling anerkannten Person und reichte die geforderten Dokumente samt Legalisierungen und Übersetzungen ein. Auch gab er eine Kopie des Schreibens der F. an die Ausländerbehörde ab und erklärte, dass dieses Schreiben bereits am 25.1.2017 dort eingegangen war. Gefragt zur Erwerbstätigkeit und zur Wohnsituation der F. gab K. wahrheitsgemäß an, dass sie nicht erwerbstätig sei und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohne. Zu seiner Aufenthaltsberechtigung und Erwerbstätigkeit in Ägypten gefragt, zeigte K. seine noch gültige „Gelbe Karte“ und teilte mit, dass er in einem Lager arbeite. Mit Bescheid vom 14.10.2018 lehnte die deutsche Botschaft in Kairo den Visumsantrag des K. mit der Begründung ab, die Ausländerbehörde der Stadt Dortmund stimme der Visumserteilung nicht zu. Zum einen sei der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert, zum anderen stehe kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Von diesen beiden Voraussetzungen sei auch nicht abzusehen. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne auch in Ägypten geführt werden.

Auf die Remonstration des K. lehnte die Botschaft die Erteilung des begehrten Visums mit Remonstrationsbescheid vom 11.2.2019 erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, der Lebensunterhalt des Antragstellers sei nicht gesichert, da seine Ehefrau Leistungen nach dem SGB II beziehe. Ausreichender Wohnraum liege auch nicht vor, da die Ehefrau in einer Sammelunterkunft lebe. Von den beiden Voraussetzungen sei nicht abzusehen, da die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch in Ägypten möglich sei. Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten bereits von 2013 bis zur Ausreise der F. gemeinsam in Ägypten gelebt. Er besitze in Ägypten eine Aufenthaltserlaubnis und sei dort erwerbstätig. Es lebten auch weitere Verwandte des Ehepaares in Ägypten. F. könne nach Ägypten einreisen und dort ebenfalls einen Aufenthaltstitel erhalten. Die Lebensbedingungen in Ägypten, insbesondere die Sicherung des Existenzminimums, seien K. und F. auch zumutbar. Im Ermessen könne nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraums abgesehen werden, da F. in Deutschland keine nennenswerten Integrationsbemühungen erbracht habe. Diese seien von ihr auch unter Berücksichtigung ihres Alters zu erwarten. Das öffentliche Interesse an der Schonung öffentlicher Mittel überwiege daher das persönliche Interesse an der Familienzusammenführung.

Der Bescheid wurde von K. am 14.2.2019 in den Räumen der Botschaft entgegengenommen. Er enthält die folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.“  

In der Folgezeit beantragte F. mehrfach ein Besuchsvisum bei der ägyptischen Botschaft in Deutschland. Ihre Anträge wurden stets abgelehnt.

Fallfragen

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  1. Wie können die Eheleute gegen den ablehnenden Remonstrationsbescheid vorgehen?
  2. Hat ein Vorgehen gegen den Bescheid der Botschaft vom 11.2.2019 Aussicht auf Erfolg?

Abwandlung

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Zum Zeitpunkt der Eheschließung ist F. noch 16 Jahre und K. 26 Jahre alt.

Fallfrage Abwandlung

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Hat dies Auswirkungen auf den Nachzug des K.?


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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