Autorin: Pia Lotta Storf

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Behandelte Themen: Verteilung nach dem EASY-Verfahren, Umverteilungsantrag, Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtung, Dauer des Asylverfahrens.

Zugrundeliegender Sachverhalt: Louay al Amiris Ankunft

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

A. Fallfrage 1: Vorgehen gegen EASY-Verteilung

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Gefragt wird, ob und wie A gegen die Zuteilung nach Brandenburg vorgehen kann.

Weiterführendes Wissen

Die Zuständigkeit der Aufnahmeeinrichtung für eine asylsuchende Person wird mithilfe des bundesweiten Systems zur Verteilung von Asylsuchenden (EASY) ermittelt. Kriterien sind die Bevölkerungszahl und Leistungsfähigkeit der Bundesländer (Berücksichtigung anhand eines Quotensystems, sogenannter Königsteiner Schlüssel), sowie die Kapazität von BAMF-Standorten sowie ihre Spezialisierung auf bestimmte Herkunftsländer.

Grundsätzlich ist es also möglich, dass das Asylverfahren am Ort der Meldung des Asylgesuchs durchgeführt wird, § 46 I 2 AsylG. Die zuständige Aufnahmeeinrichtung kann auch vom Ort des Asylgesuchs abweichen, § 46 II AsylG oder § 46 I 4 AsylG.

I. Statthaftigkeit der Klage

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A hat die Möglichkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (hier: VG Berlin) zu klagen. Fraglich ist welche Klageart statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Klage richtet sich nach dem klägerischen Begehr, § 88 VwGO.

Al Amiri will in Berlin bleiben und will nicht, dass sein Asylverfahren in Brandenburg durchgeführt wird. Ein entsprechender Antrag des A auf Verteilung nach Berlin gemäß § 51 I, II 1 AsylG wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt.[1] In Betracht kommt eine Anfechtungsklage gemäß § 42 I Var. 1 VwGO gegen die Ablehnung des Antrags auf Verteilung, sowie eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 I Var. 2 VwGO mit dem Ziel, in eine bestimmte Unterkunft in Berlin verwiesen zu werden.[2]

Weiterführendes Wissen

Zuweisung an Erstaufnahmeeinrichtung als Verwaltungsakt?

Die Zuweisung nach Brandenburg an sich verfolgt ausschließlich öffentliche Zwecke, etwa die gerechte Verteilung der asylsuchenden Personen auf die Bundesländer und eine Beschleunigung des Asylverfahrens und ist damit verwaltungsinterne Zusammenarbeit. Jedoch enthält § 47 I AsylG die Verpflichtung für einen begrenzten Zeitraum in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die verbindliche Weiterleitung der asylsuchenden Person an die Aufnahmeeinrichtung gemäß § 22 I, III 1 AsylG konkretisiert die gesetzliche Wohnpflicht. Damit ist die Verfügung der Weiterleitung gegenüber der Antragstellenden eine Regelung mit gewollter Außenwirkung, also ein Verwaltungsakt, § 35 VwVfG.

Dafür müsste ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG vorliegen. Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen hat.

Dafür müsste ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG vorliegen. Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen hat.

Die Ablehnung des Antrags von A auf Verteilung nach Berlin gemäß § 51 II 1 AsylG hat die Rechtsfolge, dass A verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung in Brandenburg zu wohnen. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt.

Eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Antrags hätte zur Folge, dass der Antrag neu entschieden werden müsste. A möchte, dass die Behörde verpflichtet ist, ihn in eine Unterkunft in Berlin zu verteilen. Statthaft ist daher eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 I Alt. 2 VwGO.[3]

Weiterführendes Wissen

Die Versagungsgegenklage ist eine Variante der Verpflichtungsklage. Ziel der Klage ist die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes.

II. Materielle Rechtmäßigkeit

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Die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Brandenburg ist materiell rechtswidrig, wenn Louay Al Amiris Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Gemäß § 55 I 2 AsylG haben Asylsuchende grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.[4]

A könnte allerdings nicht (mehr) verpflichtet sein, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sodass gemäß § 51 I AsylG der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 I–III AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen ist.

1. Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen

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Gemäß § 26 I–III AsylG sind Familienangehörige etwa Eheleute, Lebenspartner*innen, minderjährige ledige Kinder und die Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes. A hat in Berlin nur seine Cousine, so dass eine Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen hier nicht einschlägig ist.

2. Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewich

Al Amiri will lieber in Berlin bleiben, weil er dort soziale und familiäre Anbindungen hat und dort in einem eigenen Zimmer kostenfrei wohnen könnte. A hat ein großes persönliches Umfeld in Berlin, inklusive seiner Cousine, mit der ihn eine geschwisterliche Beziehung verbindet. In Brandenburg kennt A niemanden Die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung könnte sein Grundrecht auf Schutz der Familie, Art. 6 I GG und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V.m. 1 I GG verletzen.

a. Art. 6 I GG

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aa. Schutzbereich
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Das Recht auf Schutz der Familie schützt auch die Beziehungen zwischen Cousinen und Cousins, wenn zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen.[5]. Zum Kern des Grundrechts auf Schutz der Familie gehört das ungestörte Zusammenleben. Hier bietet C an, dass A kostenfrei und auf unbestimmte Zeit in ein freies Zimmer in ihrer Wohnung ziehen dürfe. Diesem Angebot würde A gerne nachkommen. Schon aus dem Angebot zusammenzuziehen und für die Mietkosten aufzukommen, lässt sich eine tiefe Verbundenheit zwischen A und C ableiten. Zudem sind A und C enge Vertraute füreinander und stehen sich so nahe wie Geschwister. Der Wunsch zusammenzuwohnen und sich jedenfalls regelmäßig zu sehen ist vom Schutzbereich des Art. 6 I GG erfasst.

bb. Eingriff
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Ein Eingriff in den Schutzbereich kommt in Betracht bei staatlichen Maßnahmen, die einer Einzelperson ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich machen. Die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung in Brandenburg führt dazu, dass A und C zunächst nicht zusammenwohnen können. Zudem erschwert die Unterbringung in Brandenburg, dass sich A und C regelmäßig sehen können. Ein Eingriff liegt vor.

cc. Rechtfertigung
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(1) Schranke
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Das Grundrecht auf Schutz der Familie ist schrankenlos. In Betracht kommen daher nur verfassungsimmanente Schranken.

(2) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
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Die Verfassungsmäßigkeit des AsylG ist ausweislich des Bearbeitungsvermerks nicht zu prüfen.

(3) Verhältnismäßigkeit des Einzelakts
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Die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung müsste ihrerseits verhältnismäßig sein.

Der Zweck der Verteilung auf die Erstaufnahmeeinrichtung ist die gerechte Verteilung der Asylsuchenden auf die Bundesländer, sowie ein schnelles Asylverfahren. Ein schnelles Verfahren ist auch im Interesse der asylsuchenden Personen, um Klarheit über den rechtlichen Status zu erlangen. Die gerechte Verteilung der Antragstellenden auf die Bundesländer verfolgt den Zweck, sozialstaatliche Leistungen gewährleisten zu können und die vorhandenen Unterbringungs- und Verwaltungskapazitäten auszuschöpfen, und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.

Die Unterbringung in Brandenburg entsprechend der EASY Verteilung ist dazu auch grundsätzlich geeignet. Dem Gesetzgeber kommt hier eine Einschätzungsprärogative zu.

Die Unterbringung müsste auch erforderlich, d.h. das mildeste Mittel bei gleicher Wirksamkeit, sein. Auch für die Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre.[6] Dafür fehlen hier die Anhaltspunkte.

Zuletzt müsste die Unterbringung angemessen sein, das bedeutet insbesondere zumutbar für Al Amiri. Mit der Verteilung nach Brandenburg kommt auch eine Residenzpflicht für A hinzu, die bedeutet, dass er seine Cousine nicht einfach in Berlin besuchen kann. Für die Zumutbarkeit der Unterbringung spricht die zeitliche Begrenztheit der Maßnahme auf längstens 18 Monate. Zudem kann As Cousine ihn besuchen.

dd. Ergebnis
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Die Abwägung ergibt, dass die temporäre Verpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen A nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 I GG verletzt.[7]

b. Art. 2  I GG i.V.m. Art. 1 I GG

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Zwar lässt sich argumentieren, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Allerdings ist dieser aus den vorgenannten Gründen gerechtfertigt.

3. Ergebnis

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Al Amiris Grundrechte sind durch die temporäre Wohnpflicht in der EAE nicht verletzt.

Weiterführendes Wissen

Besonders schutzbedürftige Personen können gegen die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung vorgehen. Dabei kommt es darauf an, ob das Wohnen in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Einzelfall unzumutbar ist.

Eine Unzumutbarkeit kann sich aus gesundheitlichen, psychischen Gründen, wegen einer Behinderung, Schwangerschaft, abweichender sexueller, religiöser oder politischer Orientierung, für alleinstehende/alleinerziehende Frauen, für Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige ergeben. [8]

B. Fallfrage 2

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Gefragt wird, ob A gegen die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung vorgehen und in das freie Zimmer ziehen kann. A könnte einen Antrag auf Beendigung der Wohnpflicht (sog. Umverteilungsantrag) in der Erstaufnahmeeinrichtung gem. § 49 II Alt. 2 AsylG stellen.

Dazu müssten zwingende Gründe, d.h. außergewöhnliche Beeinträchtigungen, vorliegen. Es müsste ein Härtefall vorliegen, dessen Nichtberücksichtigung zu besonders schweren Nachteilen führt.[9]

Insbesondere kommen hier Grundrechtsverletzungen der antragstellenden Person in Betracht. A will gern mit seiner Cousine C in Berlin zusammenwohnen, und seine Freund*innen häufig sehen können. Die Wohnpflicht könnte A in seinen Grundrechten aus Art. 6 I GG, Art. 2 I iVm 1 I GG und Art. 2 I GG verletzen.

Außergewöhnliche Beeinträchtigungen, die über die obigen Ausführungen hinausgehen, sind nicht ersichtlich.[10] Eine Grundrechtsverletzung ist daher nicht anzunehmen.

C. Abwandlung

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A fragt, ob er einen Antrag stellen kann, um seine Cousine in Berlin bald zu besuchen und ob dieser Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Grundsätzlich unterliegt A gemäß § 56 I AsylG einer räumlichen Beschränkung (Residenzpflicht). Die Dauer der Residenzpflicht richtet sich nach der Wohnpflicht gemäß § 47 I AsylG in der Erstaufnahmeeinrichtung, § 59a I 2 AsylG.[11] Das bedeutet, dass As Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 I AsylG auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist. A braucht also eine Genehmigung für die Reise nach Berlin gemäß § 57 AsylG. A könnte eine Erlaubnis zum vorrübergehenden Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung gemäß § 57 I AsylG beim BAMF beantragen.

Der Antrag auf die Verlassenserlaubnis hat Aussicht auf Erfolg, wenn A den Bezirk gemäß § 56 I AsylG nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen verlassen wollte.

I. Tatbestand

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Wann ein vorübergehendes Verlassen vorliegt, bestimmt sich insbesondere in Abgrenzung zu einer dauerhaften Abwesenheit vom räumlich beschränkten Aufenthaltsbereich. Dafür kommt es auch auf den für die Verlassenserlaubnis maßgeblichen Zweck an.[12] Bei einer auf wenige Tage zeitlich begrenzten Abwesenheit mit einem Familienbesuch als Zweck handelt es sich um ein vorrübergehendes Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung.

Zwingende Gründe gemäß § 57 I AsylG zeichnen sich dadurch aus, dass sie von einem nicht unerheblichen Gewicht sind und subjektiv in der Person des Asylbewerbers zwingend erscheinen.[13] Die Gründe dürfen der Durchführung des Asylverfahrens, sowie der Steuerung des Aufenthalts der Asylantragsteller*in nicht entgegenstehen.

A begehrt die Verlassenserlaubnis, um die schwer erkrankte Cousine zu besuchen.

Dabei müsste es sich um einen Grund von nicht unerheblichen Gewicht handeln. Art. 6 I GG schützt die Beziehungen zwischen Cousinen und Cousins, wenn zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen.[14] C und A fühlen sich derart verbunden, dass C dem A angeboten hatte, kostenlos in ihr freies Zimmer zu ziehen. As Wunsch, die erkrankte Cousine zu besuchen, um ihr beizustehen, deutet ebenfalls auf die enge und familiäre Beziehung hin. Der Wunsch nach einem Krankenbesuch fällt damit in den grundrechtlich geschützten Bereich und ist von einem erheblichen Gewicht.

Der Besuch müsste darüber hinaus subjektiv zwingend für A sein. Der Verlauf einer schweren Erkrankung ist oft nicht abzuschätzen. Bereits aus der Schwere der Erkrankung folgt daher die Dringlichkeit eines Besuchs und des Wunsches Beistand zu leisten.

Zudem ist nicht absehbar, wie lange A noch an die Residenzpflicht gemäß § 59a I 2 AsylG gebunden ist. Die Wohnpflicht gemäß § 47 I 1 AsylG, nach der sich die Residenzpflicht richtet, kann längstens 18 Monate betragen. Im schlimmsten Fall könnte die Cousine in der Zwischenzeit, in der A ein Besuch verwehrt bliebe, irreversible Krankheitsschäden davontragen oder sterben. Ein Abwarten kann A demnach nicht zugemutet werden.

Der Besuch ist damit subjektiv zwingend.

II. Rechtsfolge

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Das BAMF hat Ermessen für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis. Gerichtlich überprüfbar sind demnach nur Ermessenfehler gemäß § 114 S. 1 VwGO. Allerdings begründet das Vorliegen zwingender Gründe in der Regel eine positive Ermessensausübung. Eine Versagung der Verlassenserlaubnis kommt daher nur in Betracht, wenn ganz gewichtige und unabweisbare entgegenstehende Belange der BRD vorliegen.[15] Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

III. Ergebnis

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As Antrag auf eine Verlassenserlaubnis zwecks des Besuchs der kranken Cousine hat Erfolg.

D. Zusatzfrage

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Es wird gefragt, welche Möglichkeiten A hat, um Auskünfte zum Stand des Verfahrens zu bekommen und den Abschluss zu beschleunigen.

Gemäß § 24 IV 1 AsylG ergeht die Entscheidung des BAMF innerhalb von sechs Monaten. Gemäß § 24 IV 2, 3, VII AsylG kann das BAMF die Frist auf 15 und in Ausnahmefällen auf 18 Monate verlängern und entscheidet spätestens nach 21 Monaten. Gemäß § 24 VIII AsylG informiert das BAMF die antragstellende Person über die Verzögerung, wenn innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann.

A wartet bereits seit mehr als acht Monaten auf eine Entscheidung. Es gibt zwei Möglichkeiten zu reagieren. A kann gemäß § 24 VIII AsylG einen Antrag auf Auskunft (sogenannte Zwischennachricht) über den Stand des Asylverfahrens beim BAMF stellen und verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, in dem mit einer Entscheidung zu rechnen ist, informiert zu werden, oder eine Untätigkeitsklage gemäß § 42 I Var. 3 VwGO erheben.

1. Antrag auf Auskunft an das BAMF

Ein Antrag nach § 24 IV AsylG verpflichtet das BAMF lediglich zu einer Zwischennachricht darüber, mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist. Allerdings setzt sich die Behörde dadurch keine verbindliche Frist. [16]

2. Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage ist eine Variante der Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 3 VwGO. Deswegen kann sie auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet sein (zB Zuerkennung des Flüchtlingsstatus) oder auf Bescheidung. Gemäß § 75 II VwGO kann sie frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung eingereicht werden. Es gibt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung darüber, ob ein vorheriger Antrag gemäß § 24 IV AsylG a. F., bzw. § 24 VIII AsylG n.F. Zulässigkeitsvoraussetzung ist.[17] Dagegen spricht der bloße Auskunftscharakter des § 24 IV AsylG a. F., bzw. § 24 VIII AsylG n.F. Die Rechtsprechung ist sich uneins darüber, wie lange das BAMF untätig gewesen sein muss und variiert zwischen mehr als sechs Monaten, neun Monaten und 12 Monaten.[18]

Weiterführende Literatur/ Rechtsprechung

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Verteilung nach dem EASY-Verfahren.
  • Antrag auf Umverteilung.
  • Antrag auf Beendigung der Wohnpflicht gemäß § 49 II AsylG.
  • Verlassenserlaubnis gemäß § 57 I AsylG.
  • Möglichkeiten, um sich gegen eine überlange Verfahrungsdauer zu wehren.


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Inhaltsverzeichnis des Buches

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§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten

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  1. Vgl. VG Arnsberg, Beschl. v. 24.1.2022, Az.: 9 L 1159/21, asyl.net: M30615.
  2. Zur Anfechtungsklage ausführlich Milker, in: Eisentraut, Verwaltungsrecht in der Klausur, § 2 Rn. 4 ff.
  3. Marx, Kommentar AsylG, 10. Aufl. 2019, § 51 Rn. 15 f.
  4. Vgl. Art. 7 Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie).
  5. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014- 1 BvR 2926/13 -, Ls.1
  6. BVerfG, Beschluss vom 27. 1. 2011 – 1 BvR 3222/09
  7. Hier ließe sich mit guten Argumenten auch das entgegenstehende Ergebnis vertreten.
  8. https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/NUK_Schutzbedarf_Auszug.pdf
  9. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 49 Rn. 45.
  10. Auch hier ließe sich ein anderes Ergebnis mit guten Argumenten vertreten. Ein Beispiel für eine gelungene Umverteilung findet sich hier: VG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2012 - A 6 K 474/12, asyl.net: M20166.
  11. Ausführlich zur sogenannten Residenzpflicht siehe Fall 5 „Chen Lu will arbeiten“.
  12. BeckOK AuslR/Neundorf, 31. Ed. 1.7.2021, AsylG § 57 Rn. 6.
  13. BeckOK AuslR/Neundorf, 31. Ed. 1.7.2021, AsylG § 57 Rn. 8.
  14. Vgl. oben und s. BeckOK GG/Uhle, 49. Ed., Art. 6 Rn. 14a).
  15. HessVGH NVwZ-RR 1990, 514 (515); Amir-Haeri in: Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 57 Rn. 3.
  16. Vgl. für § 24 IV AsylG a.F. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, Az.: A 1 C 18.17, asyl.net: M26509.
  17. Pro Zulässigkeitsvoraussetzung: VG Regensburg, Beschl. v. 6.7.2015, Az.: K 15.31185, juris; Contra Zulässigkeitsvoraussetzung: VG Trier, Urt. v. 2.6.2016, Az.: 5 K 1332/16.TR, juris; VG Freiburg, Urt. v. 23.1.2017, Az.: A 1 K 4465/16.
  18. Mehr als 6 Monate: VG Trier, Urt. v. 02.06.2016, Az.: 5 K 1332/16.TR, juris, Rn. 35; mehr als 9 Monate: VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.2.2014, Az.: 13 L 148/14.A; über 12 Monate: VG München, Urt. v. 8.2.2016, Az.: A M 24 K 15.31419.