Autorin: Emily Mary Laing

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Notwendiges Vorwissen: Prüfung eines Freiheitsgrundrechts, Grundrechtsfunktionen- und Dimensionen

Lernziel: Art. 6 GG zum Schutz von Ehe und Familie in Struktur und Aufbau kennenlernen


Der Art. 6 GG enthält insgesamt vier Grundrechte, die jeweils unterschiedliche Dimensionen aufweisen. Alle vier Grundrechte sind objektive Wertentscheidungen, die Ehe und Familie sowie das Eltern-Kind-Verhältnis im öffentlichen und privaten Raum unter Schutz stellen und fördern sollen.Von größerer Bedeutung sind der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 I GG sowie das Elternrecht in Art. 6 II und III GG. Neben den klassischen abwehrrechtlichen Dimensionen entfalten die Einrichtungsgarantien (auch: Institutsgarantien) Relevanz, die Ehe, Familie und Elternverantwortung in ihren wesentlichen Elementen schützen. Der Schutz- und Fürsorgeanspruch für Mütter in Art. 6 IV GG sowie der Gleichstellungsauftrag für uneheliche Kinder aus Art. 6 V GG spielen heutzutage eine eher untergeordnete Rolle, da der Gesetzgeber dort seinem grundgesetzlichen Auftrag weitgehend nachgekommen ist.

Weiterführendes Wissen

Schon länger wird diskutiert, ob dem Art. 6 GG ein Absatz hinzugefügt werden soll, um die UN-Kinderrechtskonvention auch im Grundgesetz zu verankern. Ein entsprechender Vorschlag wurde im Januar 2021 im Bundeskabinett verabschiedet und im Bundestag sowie Bundesrat beraten,[1] allerdings im Ergebnis (vorerst) nicht umgesetzt.[2] Es ist rechtswissenschaftlich und gesellschaftlich umstritten, inwiefern eine Verankerung im Grundgesetz die Stellung und Rechte von Kindern stärkt und wie sich eine solche Änderung gegenüber dem Elternrecht verhält.

A. Schutzbereiche Bearbeiten

I. Ehe und Familie, Art. 6 I GG Bearbeiten

Im Parlamentarischen Rat war es zunächst offen, ob (und wie genau) der Schutz von Ehe und Familie ähnlich der Weimarer Reichsverfassung (Art. 119 WRV) überhaupt in das Grundgesetz aufgenommen wird.[3] Gewählt wurde letztlich eine sehr einfache Formulierung, die ohne (direkten) Bezug auf Geschlecht, Rechtmäßigkeit und Bevölkerungspolitik auskommt.[4]

1. Sachlicher Schutzbereich Bearbeiten

a) Ehe Bearbeiten

Das BVerfG definiert Ehe bisher als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von einem Mann und einer Frau, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können.[5] Dieses Verständnis von bürgerlich-rechtlicher Ehe (im Gegensatz zur kirchlichen) ordnet das Institut der Ehe den Zivilrecht zu.

Examenswissen: Je nachdem, welcher Ehe- und Familienbegriff vertreten wird, wandelt sich die Vorstellung, was genau von der sogenannten Institutsgarantie der Ehe umfasst ist. Institutsgarantien schützen Einrichtungen des Privatrechts (neben Ehe und Familie sind dies z.B. Eigentum und Erbrecht). Das Institut umfasst in der Hinsicht den „Kern“ des Grundrechtes, der auch durch Gestaltung des Privatrechts nicht geändert werden kann. Die herrschende Meinung zählt zu diesen nicht abänderbaren Merkmalen der Ehe folgendes: die Verschiedengeschlechtlichkeit, die Einehe, der freie Entschluss zur und die freie Ausgestaltung der Partnerschaft, die staatliche Mitwirkung sowie die prinzipielle Unauflöslichkeit. Diese können durch den Gesetzgeber nicht geändert werden, sodass auch die 2017 erfolgte Änderung von § 1353 BGB (Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare) nicht zu einer Änderung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffes führe. Für die Änderung des Ehebegriffs sei eine Verfassungsänderung notwendig. Kritik an diesem Ansatz umfasst, dass in der liberalen Grundordnung des Grundgesetzes eine Freiheitserweiterung immer zu begrüßen ist und es fernliegt, dass das Grundgesetz eine Vergrößerung von Freiheit verhindern soll oder gar muss. Gerade, wenn man Art. 6 I GG zusammen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) denkt, ist es diskriminierend und realitätsfern, gleichgeschlechtlichen Paaren aufgrund der Institutsgarantie keinen Schutz zu gewähren.[6]

Weiterführendes Wissen

Derzeit sind mehrere konkrete Normenkontrollen vor dem BVerfG anhängig, die sich mit der rechtlichen Stellung von Eltern in gleichgeschlechtlichen Ehen befassen. Möglicherweise verleiten diese Normenkontrollen das BVerfG dazu, den Ehebegriff angesichts der neuen Rechtslage neu zu definieren. Für Examenskandidat*innen im ersten und zweiten Examen lohnt es sich, diese Entwicklung insbesondere im Hinblick auf mündliche Prüfungen im Auge zu behalten.

Unter den Ehebegriff fällt auch die sogenannte hinkende Ehe: das ist eine Ehe, die unter ausländischem Recht geschlossen wurde und zugleich den deutschen Anforderungen an eine Eheschließung nicht genügen.[7]

Beispiel: In einigen Ländern sind ohne staatliche Mitwirkung geschlossene Ehen (zum Beispiel nur kirchliche Trauungen) wirksam. Nach deutschem Recht wäre dies eine unwirksam geschlossene Ehe, sodass sich Personen nicht mehr auf den Schutz der Ehe berufen könnten. Um Schutzlücken zu vermeiden, reicht es, dass eine Ehe nach dem jeweiligen Recht des ausländisches Staates wirksam und anerkannt sind.

Eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft fällt nicht unter den Ehebegriff. Umstritten ist, ob eine Scheinehe (eine Ehe, die zur Erlangung eines Aufenthalttitels geschlossen wird) vom verfassungsrechtlichen Ehebegriff umfasst ist. Für die Einordnung als Ehe spricht, dass die Motivlage von Eheschließenden kaum zu erforschen ist.

Klausurtaktik

Bei dem Wort „Ehe“ stellt sich in der Schutzbereichsprüfung immer die Frage, inwiefern sich bestimmte Ehekonstellationen (insbesondere gleichgeschlechtliche Ehen) auf den Schutz berufen können. Erst wenn eine Partnerschaft als „Ehe“ qualifiziert ist, kann man anschließend die Frage stellen, welche Lebensbereiche der Eheschutz umfasst.


Geschützt sind alle Aspekte, die das eheliche Zusammenleben betreffen.

Beispiel: Freie Wahl des Ehegatten, Abschluss eines Ehevertrags, Aufteilung der Aufgaben im Haushalt, Finanzverteilung, Bestimmung des Wohnsitzes, Fortführung der Ehe, Anzahl der Kinder.

Examenswissen: Zusätzlich ist die Entscheidung, nicht zu heiraten (negative Eheschließungsfreiheit) vom Schutzbereich der Ehe erfasst; ebenso entfaltet Art. 6 I GG noch Schutzwirkung in die Ehescheidung und ihre Folgen hinein. Etwas umstritten ist, ob auch die Wahl des Ehenamens zu Art. 6 I GG zu zählen ist oder zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört.[8]

Neben der abwehrrechtlichen beinhaltet Art. 6 I GG auch eine gleichheitsrechtliche Dimension. Ehen dürfen in jedem Fall nicht schlechtergestellt werden als andere Lebensformen. Andersherum gebietet Art. 6 I GG trotz der Formulierung „besonderer Schutz“ keine Besserstellung der Ehe gegenüber anderen (sogenanntes Abstandsgebot).[9]

Examenswissen: Es ist umstritten, ob Art. 6 I GG ein spezielles Gleichheitsrecht gegenüber Art. 3 I GG darstellt oder in Verknüpfung gedacht werden muss. Soweit eine beschwerdeführende Person Diskriminierung erfährt, weil ihre:seine Lebensform nicht als Ehe oder Familie gilt, kann man einen Eingriff in Art. 3 I (oder II) GG prüfen, der möglicherweise durch Art. 6 I GG gerechtfertigt sein könnte. Nur, wenn verheiratete Beschwerdeführerende sich auf Art. 6 I GG berufen möchte, um spezifisch nicht wie eine andere Lebensform behandelt zu werden (also Ungleichheit anzunehmen), lohnt es sich, direkt Art. 6 I GG zu prüfen. Allerdings wird eine solche Beschwerde aufgrund des fehlenden Abstandsgebots regelmäßig zum Scheitern verurteilt sein.

b) Familie Bearbeiten

Die Familie ist als rechtliches Institut weniger stark ausgeprägt als die Ehe, da sie stärker von der tatsächlichen gelebten Gemeinschaft geprägt wird. Die Familie ist die umfassende Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern.[10] Zwar ist die Familie in Art. 6 I GG durchaus ehegeprägt, allerdings beschränkt sie sich nicht auf ein „verheiratete Eltern - Kinder“- Bild (sogenannte Kleinfamilie), sondern umfasst weitere Teile der Familie, soweit bei ihnen tatsächlich eine von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung vorliegt (sogenannte Großfamilie).[11]

Beispiel: Großeltern, Tanten oder Cousins, die mit in der Hausgemeinschaft leben oder sich fast täglich sehen.

Familie ist nicht rein biologisch zu verstehen. Auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder fallen unter den Familienbegriff. Auch rechtliche Zugehörigkeiten sind nicht immer maßgeblich: ein biologischer, nicht-rechtlicher Vater, der Verantwortung übernimmt, gehört zur Familie.[12]

Examenswissen: Soweit Kinder oder Eltern fehlen, ist die Zugehörigkeit zur Familienbegriff z.T. umstritten: Anerkannt ist, dass nach dem Tod von Familienmitgliedern oder bei elternlosen Geschwistern weiterhin eine (Rest-)Familie vorliegt, die sich auf Art. 6 I GG berufen kann.

Kinderlose Paare sind vom Familienbegriff des Grundgesetzes ausgeschlossen.

Die Mehrehe (z.B. eine Frau mit mehreren Ehemännern) ist vom Ehebegriff ausgeschlossen, die Mitglieder der Mehrehe qualifizieren jedoch als Familie.

Die Schutzwirkung des Art. 6 I GG ist mit der Intensität der Beziehungen verknüpft: wenn die Kinder aus dem Elternhaus ausziehen, wandelt sich die bis dahin bestehende Hausgemeinschaft (bei kleineren Kindern auch: Erziehungsgemeinschaft) in eine Begegnungsgemeinschaft, der eine geringere Schutzintensität zugestanden wird.[13]

2. Persönlicher Schutzbereich von Ehe und Familie Bearbeiten

Der persönliche Schutzbereich von Ehe und Familie umfasst nationalitätsunabhängig alle natürlichen Personen, die von dem jeweiligen staatlichen Akt getroffen werden – also jedes einzelne Mitglied der jeweiligen Ehe- oder Familiengemeinschaft.[14]

II. Elternrecht, Art. 6 II, III GG Bearbeiten

Vor allem die Eltern und nicht der Staat sind für die Kindererziehung verantwortlich. Dies ist die maßgebliche Stoßrichtung des Elternrechts aus Art. 6 II, III GG und Teil der dort verankterten Institutsgarantie.

1. Sachlicher Schutzbereich Bearbeiten

Das Grundgesetz überlässt gemäß Art. 6 II, III GG den Eltern die freie Entscheidung über die Erziehung und Pflege des Kindes.

Beispiel: Namenswahl für das Kind, Recht auf religiöse Art der Kindererziehung (siehe hierzu auch Religionsfreiheit und Schule), Bestimmung, wer das Kind wann und wie betreut.

2. Persönlicher Schutzbereich Bearbeiten

Das Elternrecht steht den rechtlichen Eltern und zwar jedem Elternteil einzeln zu. Pflegeeltern und Großeltern sind grundsätzlich nicht berechtigt, solange sie nicht Vormund des Kindes sind. Leibliche Väter, die nicht rechtliche Väter sind, können sich nicht unmittelbar auf Art. 6 II 1 GG berufen, allerdings muss der Gesetzgeber ihm die Möglichkeit geben, im Regelfall die rechtliche Vaterposition zu erhalten.[15]

III. Schutz und Fürsorge von Müttern, Art. 6 IV GG sowie Gleichstellung von unehelichen Kindern, Art. 6 V GG Bearbeiten

Art. 6 IV und V GG sind Leistungsgrundrechte, die jeweils einen Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln beinhalten. Indivualisierte Einzelmaßnahmen können nur selten gefordert werden. Unterlassene Gesetzgebung kann jedoch durchaus von betroffenen Müttern oder Kindern im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gerügt werden (Untermaßverbot).[16] Neben dieser leistungsrechtlichen Dimension wirken Art. 6 IV und V GG auch als spezielle Diskriminierungsverbote: (werdende) Mütter und uneheliche Kinder dürfen nicht aufgrund dieser Eigenschaften benachteiligt werden. Im Rahmen der Mutterschaft beziehen sich die gesetzgeberischen Pflichten vor allem auf sozial- und arbeitsrechtliche Regelungen wie Kündigungsschutz oder Mutterschaftsgeld, bei unehelichen Kindern auf das Erb- oder Familienrecht.

B. Eingriff Bearbeiten

I. Eingriffe in Ehe und Familie Bearbeiten

Als normgeprägtes Grundrecht ist bei Art. 6 I GG stets zu prüfen, ob es sich bei dem jeweiligen Akt tatsächlich um einen Eingriff in Ehe oder Familie oder nur um eine notwendige Ausgestaltung dieser Institute handelt.

Ausgestaltungen stellen keine Eingriffe dar, sie sind vielmehr notwendig, um die offenen Begriffe in Art. 6 I GG zu konkretisieren. Auch bei einer Ausgestaltung ist der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen.

Beispiel: Eingriffe können Verpflichtungen zur Ehelosigkeit im Arbeitsverhältnis oder das grundsätzliche Verbot der Eheschließung (kann auch Familie betreffen) sein. Ausgestaltungen können nach herrschender Meinung die Definition der Mutterschaft (§ 1591 BGB), das Verbot der Ehe, wenn man bereits verheiratet ist (§ 1306 BGB) oder die Gestaltung der Trauung (§ 1312 BGB) sein.

Die Unterscheidung ist im Einzelfall komplex und die Übergänge fließend. Eine zunächst ausgestaltende Regelung kann in einen Eingriff übergehen, wenn die Regelung dem verfassungsrechtlichen Leitbild von Ehe und Familie nicht mehr entspricht, sondern Ehe und Familie schädigen, stören oder beeinträchtigen.[17]

Examenswissen: Die heutige gesetzliche Ausgestaltung von Aufgabenteilungen in der Ehe ist z.T. Ausdruck von Art. 3 II 2 GG (Gleichgestellungsgebot). So ist das familiäre Letztentscheidungsrecht von Männern ebenso abgeschafft wie die Möglichkeit der Männer, ihren Ehefrauen Lohnarbeit zu verbieten. Diese Regelungen wieder einzuführen, wäre sowohl ein Eingriff in Art. 6 I GG als auch in Art. 3 II GG.

II. Eingriffe in das Elternrecht Bearbeiten

Auch bei dem Elternrecht ist zwischen nötiger gesetzgeberischer Ausgestaltung und Eingriffen zu unterscheiden.

C. Rechtfertigung Bearbeiten

I. Ehe und Familie Bearbeiten

Art. 6 I GG ist ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, sodass zunächst nur verfassungsimmanente Schranken herangezogen werden können. Als Schranken-Schranke wirken die oben erwähnte Institutsgarantie sowie die Verhältnismäßigkeit.

II. Elternrecht Bearbeiten

Der Staat übt gemäß Art. 6 II 2 GG in Bezug auf das Elternrecht ein sogenanntes Wächteramt aus: Er ist berechtigt, bei elterlichem Versagen die Pflege und Erziehung des jeweiligen Kindes im Interesse des Kindeswohls sicherzustellen.[18] Diese staatliche Aufgabe deutet auf die andere Seite des Elternrechts hin, nämlich die Elternverantwortung. Diese Verantwortung umfasst die Pflicht, Kinder ohne rechtswidrige Handlungen zu erziehen (damit einher geht ein Recht des Kindes). Diese Pflichtenbindung der Eltern sowie die Wächterfunktion bilden die Schranken des Elternrechts. Darüber hinaus ist die Schulaufsicht gemäß Art. 7 I GG eine Schranke des Elternrechts.

Als Schranken-Schranke ist Art. 6 III GG zu verstehen, der die Voraussetzungen für das staatliche Eingreifen regelt: Erst, wenn eine nachhaltige Gefahr für das Kindeswohl vorliegt, können Eltern vollständig von der Erziehung ausgeschlossen werden.[19]

D. Europäische und internationale Bezüge Bearbeiten

Sowohl Art. 9 GRCh (Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen) als auch Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) verpflichten die Mitgliedsstaaten nicht, gleichgeschlechtliche Ehen einzuführen. Anders als Art. 6 I GG lassen sie es jedoch zu, dass Mitgliedsstaaten zivilrechtlich den Schutzbereich der Ehe erweitern. Trotz der Nennung der Verschiedengeschlechtlichkeit in Art. 12 EMRK liest der EGMR darin keine zwingende Institutsgarantie mehr, die gleichgeschlechtliche Ehen zwangsläufig aus dem Schutzbereich ausschlösse.[20] In Staaten ohne Öffnung der Ehe sind Paare auf den Schutz des Art. 8 EMRK verwiesen. Bei diesem steht v.a. das Zusammenleben als Familie im Vordergrund. In Verbindung mit Art. 14 EMRK werden unehelichen Kindern vor Diskriminierung geschützt,[21] ebenso darf die geschlechtliche Zugehörigkeit von Eltern nicht generell Familienleben verunmöglichen (z.B. Verbot Stiefkindadoption).[22] Weiterhin dürfen Ehen und nicht-eheliche Partnerschaften ungleich behandelt werden.

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Weiterführende Studienliteratur Bearbeiten

  • Bettina Heiderhoff, Aktuelle Fragen zur Art. 6 GG: Flüchtlingsfamilien, Regenbogenfamilien, Patchworkfamilien - und das Kindergrundrecht, NZFam 2020, 320-326.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte Bearbeiten

  • Vor allem Art. 6 I und II GG sind normengeprägt und müssen vom Gesetzgeber ausgestaltet werden, um den Schutzzweck der Grundrechte umzusetzen. Grenzen dieser Ausgestaltung liegen in den jeweiligen Institutsgarantien, die einen festen Kern der Grundrechte vor ihrer Abschaffung durch den einfachen Gesetzgeber schützen.
  • Derzeit weicht der verfassungsrechtliche vom familienrechtlichen Ehebegriff teilweise ab.
  • Auch, wenn der Staat gemäß Art. 6 II 2 GG die Erziehung von Kindern überwacht, können Kinder können nur unter Beachtung hoher Hürden von ihren Eltern getrennt werden.
  • Art. 6 I, IV und V GG (Ehe und Familie, Mutterschutz, uneheliche Kinder) sind zusätzlich Diskriminierungsverbote.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten Bearbeiten

  1. BT-Drs. 19/28138.
  2. So Familien- und Justizministerin Lambrecht am 7.6.2021, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/kinderrechte-grundgesetz-113.html (zuletzt abgerufen am 29.03.2022).
  3. Kotzur/Vasel in: Stern/Becker, 3. Aufl. 2018, Art. 6 GG Rn. 4 f.
  4. Zum Vergleich der erste Vorschlag lautete: „Die Ehe als rechtmäßige Form der dauernden Lebensgemeinschaft von Mann und Frau und die aus ihr wachsende Familie sowie die aus der Ehe und der Zugehörigkeit zur Familie fließende Rechte und Pflichten stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“ (Parlamentarischer Rat, Drs. 203).
  5. BVerfG, Urt. v. 17.7.2002, Az.: 1 BvF 1/01 = BVerfGE 105, 313 (345) - eingetragene Lebenspartnerschaft.
  6. Vertieft dazu Heiderhoff, NZFam 2020, 320 (325).
  7. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982, Az.: 1 BvR 818/81 = BVerfGE 62, 323 - hinkende Ehe.
  8. Das BVerfG (Urt. v. 18.2.2004, Az.: 1 BvR 193/97 = BVerfGE 109, 256 - (Vor)Ehename; Urt. v. 5.5.2009, Az.: 1 BvR 1155/03) ordnet den Namen anscheinend eher dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu.
  9. Insb. BVerfG, Urt. v. 17.7.2002, Az.: 1 BvF 1/01 = BVerfGE 105, 313 - gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft.
  10. BVerfG, Urt. v. 29.7.1959, Az.: 1 BvR 205/58, Rn. 28.
  11. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, Az.: 1 BvR 2926/13, Rn. 23.
  12. BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003, Az.: 1 BvR 1493/96.
  13. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989, Az.: 2 BvR 1169/84 - Volljährigenadoption I.
  14. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, Az.: 2 BvR 1226/83 - Familiennachzug.
  15. BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003, Az.: 1 BvR 1493/96, 1724/01 – Biologischer Vater.
  16. Badura in: Dürig/Herzog/Scholz, Stand: 95. EL 2021, Art. 6 GG Rn. 162.
  17. Siehe BVerfG, Beschl. v. 3.10.1989, Az.: 1 BvL 78/86 - Schlüsselgewalt.
  18. BVerfG, Beschl. v. 29.7.1968, Az.: 1 BvL 20/63.
  19. Ausführlich: BVerfG (K), NJW 2017, 1295 (1297).
  20. EGMR, Urt. v. 24.6.2010, Az.: 30141/04 (Schalk u. Kopf/Österreich).
  21. EGMR, Urt. v. 13.5.1979, Az.: 6833/74 = EGMR-E 1, 396-413 - Diskriminierung nichtehelicher Kinder.
  22. EGMR, Urt. v. 19.2.2013, Az.: 19010/07 (X u. a./Österreich).