Grundrechtsberechtigung Juristischer Personen



Autor: Lasse Ramson

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Notwendiges Vorwissen: Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen, Schutzbereichsprüfung

Lernziel: Art. 19 III GG kennenlernen, Inhalte der Theorien des „personalen Substrats“ und der „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ rezipieren und in einer Prüfung anwenden können


Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Grundrechte in erster Linie Menschen, das heißt natürlichen Personen, zustehen. Dennoch wurde in der Verfassungsgebung erkannt, dass in bestimmten Konstellationen eine Ausdehnung des Grundrechtsschutzes auf verselbstständigte Rechtsinstitutionen angezeigt ist – zumindest dann, wenn diese auch durch das einfache Recht einen gewissen Bestand an Rechten zugewiesen bekommen. Diese Institutionen werden als „juristische Personen“ bezeichnet (zum verfassungsrechtlichen Begriff I. 1.).

Die wesentliche Bestimmung für die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen ist Art. 19 III GG (dazu I.). Allerdings erfasst dieser nur die Grundrechte im engeren Sinne, das heißt die in den Art. 1–19 GG verbürgten Rechte. Da auch in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes subjektive Rechte enthalten sind, die im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG geltend gemacht werden können („grundrechtsgleiche Rechte“), bedarf es für diese separater Erwägungen (II.) unter Anlehnung an die Wertungen des Art. 19 III GG.

I. Art. 19 III GG als Schlüsselnorm

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Art. 19 III GG ist die für juristische Personen bedeutsame Parallelvorschrift zu Art. 1 I, II GG. Art. 1 I GG setzt das in der Menschenwürde angelegte, jedem Menschen zustehende „Recht, Rechte zu haben“[1] als gegeben voraus. Art. 19 III GG weist auch den juristischen Personen als Rechtskonstrukten die – nicht selbstverständliche[2] – Grundrechtsfähigkeit zu. Schon an den hier verwendeten Begriffen („setzt als gegeben voraus“/„weist zu“) wird deutlich, dass dieser Vorgang die Grundrechtsprüfung erheblich modifiziert: Wo bei natürlichen Personen die Grundrechtsfähigkeit stets vorausgesetzt und daher praktisch nie zu thematisieren ist, koppelt Art. 19 III GG die Grundrechtsfähigkeit nicht nur an bestimmte Voraussetzungen, sondern macht sie auch von den im konkreten Fall infrage stehenden Grundrechten abhängig. Das heißt, dass die bei natürlichen Personen im Rahmen des Schutzbereichs zu diskutierende Frage, ob ein – prinzipiell grundrechtsfähiger – Mensch sich auch auf das konkrete Grundrecht berufen kann, bei juristischen Personen mit der Grundrechtsfähigkeit selbst zusammenfällt. Ob daneben auch bei juristischen Personen noch Raum für die Unterscheidung von Menschen- und Deutschengrundrechten bleibt, ist umstritten.

1. Juristische Person

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Die Erste der in Art. 19 III GG enthaltenen Bedingungen ist das Vorliegen einer juristischen Person. Aufgrund der uneinheitlichen Verwendung dieses Begriffs in den verschiedenen Rechtsgebieten ist Vorsicht geboten: Der Begriff der juristischen Person des Privatrechts ist enger als der des Verfassungsrechts. Für die Frage der Grundrechtsberechtigung juristischer Personen ist aber nur der autonom zu bestimmende verfassungsrechtliche Begriff maßgeblich. Demnach sind juristische Personen Organisationseinheiten, welche die Rechtsordnung zum Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten macht, wobei im Rahmen des Art. 19 III GG die sogenannte „Teilrechtsfähigkeit“ ausreicht.[3]

Beispiel: Der Begriff erstreckt sich auf alle rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Organisationsformen des Privatrechts, also Aktiengesellschaften (§ 1 I AktG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 278 I AktG), Europäische Gesellschaften (SE, Art. 1 III SE-VO[4]), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 13 I GmbHG), eingetragene Vereine (§ 21 BGB), eingetragene Genossenschaften (§ 17 GenG), Europäische Genossenschaften (SCE, Art. 1 V SCE-VO[5]), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 171 VAG), Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (Art. 1 III EVTZ-VO[6]), Stiftungen (§ 80 I BGB), Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften (§ 124 HGB), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (Art. 1 II EWIV-VO[7]), Kommanditgesellschaften (§§ 161 II, 124 HGB), Partnerschaftsgesellschaften (§§ 7 II PartGG, 124 HGB), Parteien (§ 3 PartG) und Gewerkschaften. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen ebenfalls unter den Begriff. Dabei handelt es sich um Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Angesichts der Vielfalt der Erscheinungsformen seien hier nur Beispiele genannt: Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände als Gebietskörperschaften; (einige) Universitäten als Personalkörperschaften; andere Universitäten als Anstalten; wieder andere Universitäten als öffentlich-rechtliche Stiftungen.

2. Inländische juristische Personen

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a) Inländisch
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Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zur Bestimmung des Merkmals „inländisch“ der Sitz der juristischen Person maßgeblich ist.[8] Die Staatsangehörigkeit der die juristische Person tragenden natürlichen Personen ist daher unerheblich.[9] Sitz meint dabei nicht den rechtlichen Sitz, sondern den effektiven Sitz der juristischen Person, also den Ort, an dem sie den Großteil ihrer tatsächlichen Verwaltungstätigkeit ausübt.[10] Dabei sind größere juristische Personen oder Konzerne nicht schematisch als eine juristische Person im Sinne des Art. 19 III GG zu verstehen: Auch rechtlich nicht eigenständige Standorte juristischer Personen im Inland können, sofern sie faktisch eine organisatorisch selbstständige Stellung und einen inländischen Tätigkeitsmittelpunkt haben, als inländische juristische Personen unter Art. 19 III GG gefasst werden.[11]

b) Juristische Personen mit Sitz im Ausland, vor allem in der Europäischen Union
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Examenswissen: Art. 18 I AEUV verbietet innerhalb der EU den Mitgliedsstaaten jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und ist auch auf juristische Personen anwendbar.[12] Deshalb ist schon längere Zeit die Frage aufgeworfen worden, ob diese Vorschrift gebietet, die Grundrechte des Grundgesetzes auch EU-ausländischen juristischen Personen zukommen zu lassen. Seit 2011 ist diese Frage zumindest aus Sicht des BVerfG geklärt: Demnach gebieten Art. 18 AEUV und die Binnenmarktnorm des Art. 26 II AEUV, den Grundrechtsschutz für juristische Personen auch auf EU-ausländische Personen zu erstrecken.[13] Dabei ist aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des Art. 19 III GG keine unionsrechtskonforme Auslegung möglich,[14] sondern der Konflikt wird durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts aufgelöst.[15] Im Ergebnis kommt daher EU-ausländischen juristischen Personen der inländischen juristischen Personen gewährte Grundrechtsschutz zu. Es ist allerdings zu bedenken, dass zur Anwendung von Art. 18 I AEUV die juristische Person im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden muss.[16] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der juristischen Person gegenüber Unionsrecht durch deutsche Behörden vollzogen wird oder sich die Tätigkeit der juristischen Person als Verwirklichung von Grundfreiheiten aus den Verträgen darstellt.[17] Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Grundrechte des Grundgesetzes dann nur teilweise anwendbar sind. Für alle anderen ausländischen juristischen Personen gilt, dass Art. 19 III GG nicht erfüllt ist und sie sich demnach nicht auf die in Art. 1–19 GG niedergelegten Grundrechte berufen können.

c) Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auf juristische Personen
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Examenswissen: Bei der Prüfung des Merkmals „inländisch“ des Art. 19 III GG stellt sich eine weitere Frage: Wie verhält sich das Merkmal „inländisch“ zu dem Merkmal „deutsch“, das für einige Grundrechte (z.B. Art. 12 I GG) den persönlichen Schutzbereich auf Deutsche begrenzt (sogenannte Deutschengrundrechte oder Bürger:innenrechte)? Denkbar ist, davon auszugehen, dass die Unterscheidung von Menschen- und Deutschengrundrechten durch das Merkmal „inländisch“ in Art. 19 III GG vollständig verdrängt wird, das also, wie oben angedeutet, bei juristischen Personen die Frage der Grundrechtsfähigkeit die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs vollständig konsumiert. Andererseits kann Art. 19 III GG auch so verstanden werden, dass „inländische juristische Person“ nur die Frage der Grundrechtsfähigkeit klären möchte (und so quasi das Merkmal „Mensch“ aus Art. 1 I GG ersetzt), die Unterscheidung zwischen allen zustehenden Rechten und nur Deutschen zustehenden Rechten aber unangetastet lassen möchte. Diese Streitfrage ist nicht bloß theoretisch. Wie oben erläutert, kommt es auf die Frage der Staatsangehörigkeit der hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen für die Frage der Bejahung des Merkmals „inländisch“ nicht an und EU-ausländische Personen erfüllen das Merkmal auch nicht. Daher könnte eine Anwendung des Merkmals „deutsch“ dazu führen, dass im Inland ansässige, aber von ausländischen natürlichen Personen beherrschte oder im EU-Ausland ansässige, von (EU)-ausländischen natürlichen Personen beherrschte juristische Personen sich nicht auf die Deutschengrundrechte berufen könnten. Diese Frage ist noch nicht endgültig geklärt.

Beispiel: In einem Verfahren war fraglich, ob sich eine inländische juristische Person, deren Gesellschafter allesamt keine deutschen Staatsbürger waren, auf das Deutschengrundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 I, II GG berufen konnte. Das BVerfG ließ diese Frage explizit offen und verwies darauf, dass sich die juristische Person jedenfalls auf Art. 2 I GG berufen könne.[18] In einem anderen Verfahren, in dem eine EU-ausländische juristische Person Beschwerdeführerin war, verneinte das BVerfG die Anwendbarkeit des Art. 12 I, II GG wegen des Überschreitens der Wortlautgrenze mit dem Verweis auf Rechtsprechung zu natürlichen Personen aus dem EU-Ausland,[19] in der die Frage der Anwendbarkeit von Art. 12 I, II GG allerdings wiederum mit Verweis auf Art. 2 I GG explizit offengelassen worden war.[20]

Weiterführendes Wissen

Diese Entscheidungen vermögen nicht zu überzeugen. Geht es um inländische juristische Personen, ist für die Unterscheidung von Deutschengrundrechten und Menschenrechten kein Platz mehr, da diese Unterscheidung erkennbar an den Status natürlicher Personen anknüpft. Da juristischen Personen durch Art. 19 III GG die Grundrechtsfähigkeit gewährt werden soll, der Zustand „deutsch“ aber an die Staatsangehörigkeit anknüpft, die juristische Personen nicht haben können, vermischt das Gericht hier die verschiedenen Kategorien von Grundrechtsberechtigten. In Bezug auf EU-ausländische juristische Personen ist ergänzend hinzuzufügen, dass selbst wenn man die Prämisse des eigenständigen Gehalts des Merkmals „deutsch“ gegenüber Art. 19 III GG zugrunde legt, unklar ist, warum das Gericht nicht dem Unionsrecht auch in Bezug auf dieses Merkmal Anwendungsvorrang gewährt, so wie es das beim Merkmal „inländisch“ des Art. 19 III GG auch macht (siehe oben). Weiterhin vermag der Verweis auf Art. 2 I GG in beiden Fällen nicht zu überzeugen: Die Vorstellung, dass Art. 2 I GG gegenüber juristischen Personen in der Lage ist, ein den besonderen Grundrechtspositionen gleichwertiges Grundrechtsniveau zu gewährleisten, verkennt die – auch durch die Rechtsprechung selbst betriebene – Ausdifferenzierung der Schutzgehalte und Beschränkungsvorbehalte der einzelnen Grundrechte.

3. Wesensgemäße Anwendbarkeit

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Das wichtigste und zugleich am wenigsten bestimmte Merkmal des Art. 19 III GG ist die wesensgemäße Anwendbarkeit. Während die vorgehenden Merkmale sich letztlich zu relativ klaren abstrakten Maßstäben verdichten, ist die wesensgemäße Anwendbarkeit auslegungsbedürftig und einzelfallabhängig. Zudem enthält das Merkmal bei genauerer Betrachtung eigentlich zwei Voraussetzungen: Einerseits muss das infrage stehende Grundrecht der Sache nach auf juristische Personen anwendbar sein; andererseits muss es auf die konkret betroffene juristische Person anwendbar sein. Beide Fragen sind allerdings nicht trennscharf voneinander zu trennen, da ihre Beantwortung unmittelbar damit verbunden ist, den Zweck herauszuarbeiten, der dem Art. 19 III GG zugrunde liegt. Zu dieser Zweckbestimmung haben sich im Wesentlichen zwei Ansichten herausgebildet:

a) Personales Substrat
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Die sogenannte Theorie des personalen Substrats (auch „Durchgriffstheorie“ genannt), die auch der Rechtsprechung des BVerfG zugrunde liegt, geht davon aus, dass der Grundrechtsschutz juristischer Personen letztlich dem Zweck dient, natürlichen Personen ein möglichst hohes Grundrechtsniveau zu verschaffen. Demnach sind juristische Personen zwar selbstständig geschützt, aber nur deshalb, weil die betroffene Grundrechtsposition in kollektiver Weise ausgeübt wird, und der Schutz der juristischen Personen deshalb für den effektiven Grundrechtsschutz der dahinterstehenden natürlichen Personen notwendig ist.[21] Diese Perspektive geht aufgrund einer Betrachtung des Art. 19 III GG im Lichte des Art. 1 I, III GG von einer anthropozentrischen Konstruktion des Grundrechtsschutzes aus. Daneben wird die Parallele der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II GG, der auf die Menschenwürde ausgerichtet ist, und des Begriffs des „Wesens“ in Art. 19 III GG betont, der darauf schließen ließe, dass die menschenzentrierte Auslegung des Art. 19 III GG in der inneren Systematik des Art. 19 GG angelegt sei.[22]

b) Grundrechtstypische Gefährdungslage
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Dem steht die Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber.[23] Demnach verschafft Art. 19 III GG juristischen Personen einen echten, eigenen Grundrechtsschutz, der von der Frage des Schutzes natürlicher Personen unabhängig betrachtet werden muss.[24] Es kommt dann vielmehr darauf an, ob sich juristische Personen im Verhältnis zu natürlichen Personen bezüglich des konkreten Grundrechts typischerweise in einer ähnlichen Situation der Grundrechtsbetroffenheit befinden. Diese Ansicht stützt sich vor allem auf den Wortlaut des Art. 19 III GG, der gerade nicht auf natürliche Personen im Hintergrund abstellt. Dabei wird auch vorgebracht, dass bei konsequenter Anwendung des Durchgriffsarguments etwa privatrechtliche Stiftungen, die nicht „mitgliedschaftlich organisiert“ sind, nicht unter Art. 19 III GG fallen würden.[25] Die Unterscheidung zwischen den beiden Begründungsansätzen hat bedeutendes praktisches Gewicht. Während über die meisten privatrechtlichen juristischen Personen Einigkeit herrscht, führen sie bei öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und insbesondere bei öffentlich beherrschten privatrechtlichen Personen zu teilweise erheblich abweichenden Ergebnissen.

Beispiel: Eine Gemeinde ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach der Theorie des personalen Substrats kann sie sich auch im Bereich privatwirtschaftlicher Betätigung nicht auf Grundrechte berufen, da hinter ihr keine natürlichen Personen stehen, auf die ein Durchgriff zu deren Schutz angezeigt wäre.[26] Zudem droht „Konfusion“: Eine Trägerin hoheitlicher Gewalt kann nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt und -verpflichtet sein.[27]

Stellte man hingegen auf die grundrechtstypische Gefährdungslage ab, sind Situationen denkbar, in denen sie – gleich einer Privatperson – in eine solche Lage geraten kann. In dem Fall, welcher der soeben erwähnten Entscheidung[28] zugrunde liegt, war etwa das Eigentumsrecht an einem Grundstück Streitgegenstand. Hier könnte sich die Gemeinde auf Art. 14 I 1 GG berufen.

Weiterführendes Wissen

Es ist allerdings weiterhin überzeugend, das Konfusionsargument anzuwenden,[29] d.h. zu fragen, ob in Bezug auf die konkrete Situation die öffentlich-rechtliche juristische Person als Hoheitsträgerin zugleich Grundrechtsverpflichtete ist: Dann ist ihr der Grundrechtsschutz zu versagen. Ansonsten ufert der Grundrechtsschutz aus. Dann wäre sogar der Staat insgesamt grundrechtsfähig. Darin liegt auch das generelle Problem dieses Ansatzes. Ohne eine weitere Ausdifferenzierung, etwa anhand der Nähe zu privatwirtschaftlicher Betätigung, wird er meist zu Ergebnissen führen, die der vom Grundgesetz relativ klar vorgesehenen Trennung der privaten und der staatlichen Sphäre widersprechen.

c) Sonderfälle
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Doch auch zur Theorie des personalen Substrats sind Ausnahmen anerkannt, in denen sich öffentlich-rechtliche juristische Personen auf Grundrechte berufen können. Namentlich dann, wenn die betreffende juristische Person unmittelbar dem geschützten Lebensbereich zugeordnet ist.[30] Diese etwas abstrakte Formel wird deutlicher, wenn die Einzelkonstellationen in den Blick genommen werden, in denen das BVerfG sie als erfüllt ansah: bei staatlichen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 III 1 GG[31] und bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Bezug auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 I 2 GG.[32] Gemein ist beiden Fällen, dass die öffentlich-rechtlichen Institutionen im Kreise der Grundrechtsberechtigten des jeweiligen Grundrechts als Institutionen eine gewisse Dominanz besitzen und – wichtiger –, dass sie als Institutionen gerade zur Wahrnehmung dieses Grundrechts geschaffen wurden. Nur einen vermeintlichen Sonderfall[33] stellen solche Religionsgemeinschaften dar, denen gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist. Sie sind dadurch zwar öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich organisiert, aber sie üben dennoch keine Staatsgewalt aus, da sie nicht in die staatliche Gewalt eingeordnet sind.[34] Insofern steht ihnen die Grundrechtsfähigkeit auch nicht auf die Religionsfreiheit beschränkt zu, sondern so weit wie allen anderen, dem nicht-staatlichen Bereich zuzuordnenden juristischen Personen.

Weiterführendes Wissen

Das Konfusionsargument ist auf öffentlich-rechtliche juristische Personen des Auslands, soweit sie überhaupt grundrechtsfähig sind (s.o.), nicht anwendbar, da sie keine deutsche Staatsgewalt ausüben und deshalb nicht grundrechtsverpflichtet sind (vgl. Art. 1 III, 20 III GG).[35] Allerdings fehlt es für den Durchgriff auch bei öffentlich-rechtlichen juristischen Personen des Auslands grundsätzlich an den dahinter stehenden natürlichen Personen.[36] Indes ist anzuerkennen, dass die Grundfreiheiten der europäischen Verträge auch für öffentlich-rechtliche juristische Personen gelten, sodass in unionsrechtskonformer Auslegung des Art. 19 III GG der Grundrechtsschutz auch insoweit auszudehnen ist, wie die betreffende öffentlich-rechtliche Person des EU-Auslands von ihren Grundfreiheiten Gebrauch macht.[37]

d) Fallgruppen
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  • Grundrechte, die an die körperliche und geistige menschliche Existenz oder an zwischenmenschliche Beziehungen anknüpfen, sind juristischen Personen verschlossen. Dazu zählen die folgenden Rechte: Menschenwürde (Art. 1 I GG), Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG), Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG), besondere Gleichheitsrechte, soweit sie auf personenbezogene Merkmale abstellen (Art. 3 II, III, 33 II[38] GG), Gewissensfreiheit (Art. 4 I GG), Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG), Ehe und Familie (Art. 6 GG), Vererbung (Art. 14 I GG), Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG), Asyl (Art. 16a GG).[39]
  • Folgende Grundrechte sind juristischen Personen prinzipiell zugänglich: Allgemeine Gleichheit (Art. 3 I GG), besondere Gleichheitsrechte, soweit sie auf durch juristische Personen ausführbares Verhalten abstellen (Art. 3 III GG, womöglich auch Art. 33 III GG), Religions- und Weltanschauungsausübungsfreiheit (Art. 4 I, II GG – beachte dazu auch Art. 140 GG), Kommunikation (Art. 5 I GG), Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 5 III GG), Privatschulfreiheit (Art. 7 IV 1 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 I, III GG), Geheimnisschutz (Art. 10 GG), Freizügigkeit als Niederlassungsfreiheit (Art. 11 I GG), Beruf (Art. 12 I GG), Eigentum und Recht, zu erben (Art. 14 I GG), Petition (Art. 17 I GG), Rechtsweggarantie (Art. 19 IV 1 GG), Geschäftsraumschutz (Art. 13 I GG), Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG).[40] Eine besonders wichtige Rolle spielen hierbei die so genannten Wirtschaftsgrundrechte, darunter vor allem Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie.
  • Problematisch ist vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hier muss zwischen den einzelnen Schutzdimensionen je nach ihrer „Würdenähe“ differenziert werden.

II. Grundrechtsberechtigung juristischer Personen außerhalb von Art. 19 III GG

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Art. 19 III GG bezieht sich seinem Wortlaut und seiner Stellung nach ausdrücklich nur auf Art. 1–19 GG selbst, bezieht also die im Katalog des Art. 93 I Nr. 4a GG benannten „grundrechtsgleichen“ Rechte nicht ein. Einige dieser Rechte, wie etwa das Wahlrecht, können juristischen Personen nicht zukommen, andere hingegen, vor allem die justiziellen Rechte, betreffen Verfahrensbeteiligte im Allgemeinen und damit auch juristische Personen. Hierzu hat sich eine eigenständige Rechtsprechung entwickelt, die – im Gegensatz zu Art. 19 III GG – nicht zwischen verschiedenen Typen von juristischen Personen differenziert, sondern nur auf die Fähigkeit, an gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, abstellt.

Beispiel: Demnach sind inländische juristische Personen des Privatrechts[41] und des öffentlichen Rechts, etwa Bundesländer[42] oder Gemeinden[43], sogar Behörden, soweit sie prozessfähig sind,[44] ausländische juristische Personen des Privatrechts,[45] auch wenn sie staatlich beherrscht werden,[46] fähig, sich auf die in den Art. 101 ff. GG enthaltenen Verfahrensrechte zu berufen.

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III. Europäische und internationale Bezüge

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Die beiden europäischen Menschenrechtskataloge (GRCh und EMRK) kennen keine dem Art. 19 III GG vergleichbare Vorschrift, erkennen aber die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen im tendenziell größeren Maße an.

Weiterführende Studienliteratur

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Thomas Groß, Die expansive Anwendung der Grundrechte zugunsten von Wirtschaftsunternehmen, KJ 2019, S. 76 ff.
Gute Übersicht über die Rechtsprechung zu den einzelnen Grundrechten verbunden mit einer Kritik an der weiten Auslegung des Art. 19 III GG.
Ulrike Pollin, [Anfängerklausur] „Arbeitsfreie Samstage“, JA 2016, S. 272 ff.
Anwendbarkeit der Berufsfreiheit auf juristische Personen. Weiteres Problem: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
Michael Denga, Referendarexamensklausur – Europarecht: Verfassungsrecht und Gesellschaftsrecht – Umwandlung in Europa, JuS 2020, S. 247 ff.
Anspruchvsvolle Examensklausur, Grundrechtberechtigung einer EU-ausländischen juristischen Person.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Bei der Frage, ob Grundrechte auch juristische Personen schützen, ist zunächst zwischen Art. 19 III GG und den grundrechtsgleichen Rechten zu unterscheiden.
  • Die Merkmale des Art. 19 III GG sind autonom aus der Verfassung zu bestimmen.
  • Es gibt verschiedene Erklärungsansätze, warum auch juristische Personen Grundrechtsschutz genießen. Sie führen in bestimmten Detailfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. Vgl. zu diesem Konzept Hannah Arendt, Es gibt nur ein einziges Menschenrecht, Die Wandlung 1949, S. 754 (759).
  2. Vgl. Thomas Groß, KJ 2019, 76 (76).
  3. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Std. d. Bearb. 55. EL 5/2009, Art. 19 Abs. 3 Rn. 37.
  4. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 v. 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Abl. L 294, S. 1 ff.
  5. Verordnung (EG) Nr. 1453/2003 v. 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Abl. L 207, S. 1 ff.
  6. Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 v. 5.7.2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Abl. L 210, S. 19 ff.
  7. Verordnung (EG) Nr. 2137/85 v. 25.7.1985 über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, Abl. L 199, S. 1 ff.
  8. Zuerst BVerfG, Beschl. v. 1.3.1967, Az.: 1 BvR 64/66 = BVerfGE 21, 207 (209).
  9. BVerfG (K), Beschl. v. 27.12.2007, Az.: 1 BvR 853/06, Rn. 10.
  10. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Std. d. Bearb. 55. EL 5/2009, Art. 19 Abs. 3 Rn. 83 m.w.N.
  11. BVerfG (K), Beschl. v. 18.3.2009, Az.: 2 BvR 1036/08, Rn. 60.
  12. Holoubek, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 18 AEUV Rn. 34 m.w.N.
  13. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011, Az.: 1 BvR 1916/09, Rn. 75.
  14. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011, Az.: 1 BvR 1916/09, Rn. 72.
  15. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011, Az.: 1 BvR 1916/09, Rn. 81.
  16. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011, Az.: 1 BvR 1916/09, Rn. 78.
  17. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011, Az.: 1 BvR 1916/09, Rn. 78.
  18. BVerfG (K), 18.1.2002, Az.: 1 BvR 2284/95, Rn. 15.
  19. BVerfG (K), 4.11.2015, Az.: 2 BvR 282/13, Rn. 10
  20. BVerfG (K), Beschl. v. 19.12.2007, Az.: 1 BvR 2157/07, juris-Rn. 2.
  21. BVerfG, Beschl. v. 2.5.1967, Az.: 1 BvR 578/63 = BVerfGE 21, 362 (369).
  22. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Std. d. Bearb. 55. EL 5/2009, Art. 19 Abs. 3 Rn. 32 m.w.N.
  23. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Std. d. Bearb. 55. EL 5/2009, Art. 19 Abs. 3 Rn. 29 Fn. 5 merkt zu Recht an, dass diese Begrifflichkeit Missverständnisse hervorrufen kann, weil auch die andere Ansicht gelegentlich diesen Begriff verwendet.
  24. Vgl. Schnapp, in: Merten/Papier, HbGR II, 1. Aufl. 2006, § 52 Rn. 22 ff. m.w.N.
  25. Tettinger, in: Merten/Papier, HbGR II, 1. Aufl. 2006, § 51 Rn. 53.
  26. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, Az.: 2 BvR 1187/80 = BVerfGE 61, 82 (106).
  27. Dazu Bettermann, NJW 1969, 1321 ff.
  28. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, Az.: 2 BvR 1187/80 = BVerfGE 61, 82.
  29. Dagegen Schnapp, in: Merten/Papier, HbGR II, 1. Aufl. 2006, § 52 Rn. 29.
  30. BVerfG, Beschl. v. 2.5.1967, Az.: 1 BvR 578/63 = BVerfGE 21, 362 (373).
  31. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1963, Az.: 1 BvR 316/60 = BVerfGE 15, 256 (262).
  32. BVerfG, Urt. v. 18.5.1971, Az.: 2 BvF 1/68 u.a. = BVerfGE 31, 314 (322).
  33. Vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Std. d. Bearb. 55. EL 5/2007, Art. 19 Abs. 3 Rn. 49 f.
  34. BVerfG, Beschl. v. 17.2.1965, Az.: 1 BvR 732/64 = BVerfGE 18, 385 (386 f.).
  35. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 u.a., Rn. 191. – Vattenfall
  36. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 u.a., Rn. 195.
  37. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 u.a., Rn. 196.
  38. Hense, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, 45. Ed. 12.11.2020, Art. 33 Rn. 20.
  39. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Std. d. Bearb. 55. EL 5/2009, Art. 19 Abs. 3 Rn. 101 m.w.N.
  40. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Std. d. Bearb. 55. EL 5/2009, Art. 19 Abs. 3 Rn. 102 f. m.w.N.
  41. BVerfG, Beschl. v. 26.2.1954, Az.: 1 BvR 537/53 = BVerfGE 3, 349 (363).
  42. BVerfG, Urt. v. 16.1.1957, Az.: 1 BvR 134/56 = BVerfGE 6, 45 (49).
  43. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, Az.: 2 BvR 1187/80 = BVerfGE 61, 82 (104).
  44. BVerfG, Beschl. v. 3.10.1963, Az.: 2 BvR 4/60 = BVerfGE 13, 132 (139).
  45. BVerfG, Beschl v. 8.11.1960, Az.: 2 BvR 177/60 = BVerfGE 12, 6 (8); BVerfG, Beschl. v. 7.4.1965, Az.: 2 BvR 227/64 = BVerfGE 18, 441 (447);
  46. BVerfG, Beschl. v. 12.4.1983, Az.: 2 BvR 678/81 u.a. = BVerfGE 64, 1 (11).