Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung - Art. 16 GG



Autorin: Dana-Sophia Valentiner

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Notwendiges Vorwissen: Grundrechtsfunktionen, Grundrechtsberechtigung, Schutzbereich

Lernziel: Gewährleistungsgehalte aus Art. 16 I und Art. 16 II GG benennen und unterscheiden können

Art. 16 GG beinhaltet zwei unterschiedliche grundrechtliche Gewährleistungen: Absatz 1 sieht vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden oder verlustig gehen darf, während Absatz 2 ein Auslieferungsverbot statuiert. Historisch lässt sich der verfassungsrechtliche Schutz der Staatsangehörigkeit in Art. 16 I GG vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Gesetzgebung zu Ausbürgerungen und dem Verlust der Staatsangehörigkeit verstehen, die rassistisch und politisch motiviert war.[1] Das Auslieferungsverbot des Art. 16 II GG führt historisch hingegen bis auf die Lehnsherrschaft im Mittelalter zurück, die von dem Gedanken einer exklusiven Gerichtsbarkeit und dem Schutz vor Auslieferung der Lehnsmänner an eine andere Gerichtsbarkeit geprägt war.[2] Als gemeinsamen Bezugspunkt von Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot in Art. 16 GG hebt das BVerfG die „besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung“ hervor.[3]

Klausurtaktik

In juristischen Prüfungen spielt Art. 16 GG regelmäßig eher eine untergeordnete Rolle.

A. Schutzbereich

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Durch Art. 16 GG werden deutsche Staatsangehörige vor Ausbürgerung und Deutsche vor Auslieferung an das Ausland geschützt.  

I. Schutz der Staatsangehörigkeit – Art. 16 I GG

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Art. 16 I GG schützt die bestehende deutsche Staatsangehörigkeit und festigt durch diesen Schutz die personale Zuordnung von Bürger:innen zum deutschen Staat. An den Status der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfen vielfältige Rechte für die einzelne Person an, zum Beispiel das Aufenthaltsrecht, das allgemeine Wahlrecht, aber auch die Deutschengrundrechte, der Zugang zum Beamtentum und die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Aufgrund dieser Funktion stellt die Staatsangehörigkeit eine Achse für diskriminierende Differenzierungen dar.[4] Inkludierende und exkludierende Wirkungen sind – als Ausdruck der gleichheitsrechtlichen Dimension des Art. 16 I GG – bei der Prüfung von Eingriffen in Art. 16 I GG zu berücksichtigen.

Unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit besteht, ist in Art. 16 I GG nicht geregelt. Das Staatsangehörigkeitsrecht wird vielmehr vorausgesetzt.[5] Erwerb der Staatsangehörigkeit und Einbürgerung regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

In sachlicher Hinsicht verbietet Art. 16 I 1 GG den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Hoheitsträger:innen jeglicher staatlichen Gewalt dürfen einer Person die wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit unter keinen Umständen durch hoheitlichen Akt absprechen.

Nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 16 I 2 GG ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zulässig, sofern eine gesetzliche Regelung getroffen wurde und der:die deutsche Staatsangehörige durch den Verlust nicht gegen seinen:ihren Willen staatenlos wird.

Examenswissen: Die Unterscheidung zwischen Entzug und Verlust der Staatsangehörigkeit ist bedeutsam für die Rechtfertigung. Während der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ausnahmslos verboten ist, kann der Verlust gerechtfertigt werden, wenn die Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts erfüllt sind. Trotz dieser Bedeutung besteht keine einhellige Auffassung über die Definition von Entzug und Verlust beziehungsweise ihrer Abgrenzung.[6] Überwiegend wird davon ausgegangen, dass der Entzug eine besondere Form des Verlusts, der Verlust also der weiter gefasste Begriff ist.[7] Dafür spricht laut BVerfG der Wortlaut des Art. 16 I 2 GG („Der Verlust […] darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn […]“), der nahelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein gegen den Willen eintretender Verlust rechtmäßig sein kann.[8] Dies sei der Fall, wenn die betroffene Person den Umstand, der zum Entzug führen soll, nicht oder nicht zumutbar beeinflussen kann.[9] Diese Sichtweise lassen sich auch mit dem Sinn und Zweck des Entziehungsverbots begründen, auf rassistische Entziehungen der Staatsbürgerschaft in der NS-Zeit zu reagieren.

Weiterführendes Wissen

Umstritten ist, ob Art. 16 I 1 GG ein Recht auf diplomatischen Schutz vermittelt oder sich ein solches aus grundrechtlichen Schutzpflichten ableitet.[10] Jedenfalls aufgrund der Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG war es verfassungsrechtlich geboten, deutsche Staatsangehörige nach dem Abzug der US-Streitkräfte und der Streitkräfte der NATO-Länder einschließlich der Bundeswehr aus Afghanistan im Sommer 2021 von dort zu evakuieren.

Art. 16 I GG enthält neben den subjektiv-rechtlichen Gewährleistungen eine institutionelle Garantie der Staatsangehörigkeit.[11] Die Gesetzgebung kann daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht als solche abschaffen. Bei der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts steht ihr aber insgesamt – innerhalb der europa- und völkerrechtlichen Grenzen – ein weiter Spielraum zu.

Vom persönlichen Schutzbereich des Art. 16 I GG erfasst sind deutsche Staatsangehörige, also Personen, die auf Grundlage des zum Erwerbszeitpunkt gültigen Rechts wirksam die Staatsangehörigkeit erworben haben.[12] Nicht zum persönlichen Schutzbereich zählen sogenannte Status-Deutsche (die aber ausdrücklich in Art. 116 I GG genannt werden), also Personen, die als Geflüchtete oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Ehegatten oder Abkömmlinge in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben. Der persönliche Schutzbereich des Art. 16 I GG ist somit enger zu verstehen als der Deutschenbegriff des Art. 116 I GG. Juristische Personen können sich nicht auf den an den Status natürlicher Personen anknüpfenden Schutz des Art. 16 I GG berufen.

II. Auslieferungsverbot – Art. 16 II GG

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Nach Art. 16 II 1 GG darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Es handelt sich bei dem Auslieferungsverbot zuvörderst um ein subjektives Abwehrrecht. Art. 16 II GG zielt darauf, deutsche Staatsbürger:innen in ihrem staatsbürgerlichen Status und gegenüber Verfolgung im Ausland besonders zu schützen.[13] Das Auslieferungsverbot stützt das Recht der Staatsbürger:innen, sich in ihrem Heimatland aufhalten zu dürfen. Zugleich ist es Ausdruck der staatlichen Souveränität, indem es das Recht des Staates manifestiert, „seine“ Bürger:innen nicht einer fremden Staatsgewalt ausliefern und unterwerfen zu müssen.[14]

Eine Auslieferung liegt vor, wenn ein:e Deutsche:r auf Betreiben eines ausländischen Staates unter Mitwirkung deutscher Staatsgewalt aus dem Einflussbereich der ihr zustehenden Hoheitsgewalt „zwangsweise entfernt und in den Bereich einer nichtdeutschen Hoheitsgewalt übergeführt wird“[15].

Examenswissen: Umstritten ist, ob die sogenannte Rücklieferung als unzulässige Auslieferung einzustufen ist. Bei der Rücklieferung befindet sich ein:e Deutsche:r aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Staat (in dem sich die Person zuletzt aufhielt, etwa weil dort ein Strafverfahren gegen sie betrieben wird) vorübergehend in Deutschland (etwa um die Durchführung eines anderen Strafverfahrens zu ermöglichen), wobei eine Rückführung zwischen den Staaten vereinbart ist. Das BVerfG stufte die vereinbarungsgemäße Rücklieferung bisher nicht als verfassungswidrige Auslieferung im Sinne von Art. 16 II GG ein, weil in solchen Fallkonstellationen ohne Rücklieferungsvereinbarung die eigene deutsche Strafverfolgung erschwert würde und die betroffene Person sich ohne eine derartige Überführung sowieso in dem anderen Land befände.[16] Gegen diese Sichtweise kann der Sinn und Zweck des Art. 16 II 1 GG ins Feld geführt werden, der die Bundesrepublik als „sicheren Hafen“ für seine Staatsbürger:innen konzipiert.[17]

Der persönliche Schutzbereich des Art. 16 II GG ist weiter als jener des Art. 16 I GG: Es handelt sich um ein klassisches Deutschengrundrecht. Von einer Grundrechtsberechtigung von Unionsbürger:innen ist das BVerfG bislang noch nicht ausgegangen; in der Literatur wird eine solche Erweiterung teilweise befürwortet.[18]

B. Eingriff

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Als Eingriffe in Art. 16 I GG kommen die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 I 1 GG und der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 I 2 GG in Betracht.

Beispiel: automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge Anfechtung der durch einen Deutschen anerkannten Vaterschaft[19]

Die Auslieferung stellt den Eingriff in Art. 16 II GG dar.

Klausurtaktik

Eingriffs- und Schutzbereichsprüfung sind bei Art. 16 GG besonders eng miteinander verzahnt, weil der Artikel den Schutzbereich gewissermaßen ausgehend vom Eingriff bestimmt. Verboten sind nach dem Wortlaut ganz konkrete Eingriffe (Entzug und Verlust der Staatsangehörigkeit, Auslieferung der Person), die zugleich den sachlichen Schutzbereich markieren.

C. Rechtfertigung

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Der Entzug der Staatsangehörigkeit ist nach Art. 16 I 1 GG ausnahmslos verboten. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung kommt nicht in Betracht. Auch verfassungsimmanente Schranken können in Anbetracht der verheerenden Erfahrungen mit dem NS-Regime nicht zur Rechtfertigung eines Entzugs der deutschen Staatsangehörigkeit herangezogen werden.[20]

Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nach Art. 16 I 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Es handelt sich um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Examenswissen: Umstritten ist die Verfassungsmäßigkeit der Novelle des § 28 StAG aus dem Jahr 2019. Die Vorschrift sieht nunmehr den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vor, wenn ein:e Deutsche:r sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, sofern die Person dadurch nicht staatenlos würde. Diese Regelung wird teilweise als unzulässiger Entzug im Sinne des Art. 16 I 1 GG eingeordnet.[21]

Nach Art. 16 II 2 GG können abweichende Regelungen für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Dieser qualifizierte Gesetzesvorbehalt ist im Jahr 2000 aus Anlass der Unterzeichnung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in das Grundgesetz aufgenommen worden. Die Schranke ist Ausdruck der Integration auf Ebene der Europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft. Die zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung erforderliche Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze bezieht sich insbesondere auf die Gewährleistung eines Kernbestands prozessualer Verfahrensgarantien.[22]

Beispiel: Auslieferungen zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

D. Europäische und internationale Bezüge

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Dem Staatsangehörigkeitsrecht kommt im Völkerrecht eine „wichtige Koordinationsfunktion“[23] zu, indem es die personale Zuordnung der Einzelnen zu Staaten sichert. Art. 16 I GG weist insoweit Bezüge zu Art. 15 AEMR auf, der das Menschenrecht auf Staatsangehörigkeit garantiert.[24]

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Art. 16 GG beinhaltet zwei eigenständige Gewährleistungen: Art. 16 I GG schützt vor Entzug und Verlust der wirksam erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit. Art. 16 II GG verbietet die Auslieferung von Deutschen an das Ausland.

Weiterführende Studienliteratur

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  • „In guter Verfassung“ – der Grundgesetz-Podcast, Folge 17, Thema: Die Staatsbürgerschaft – Art. 16 GG mit Sina Fontana
  • Andreas Zimmermann/Jan Eiken, Reform des § 28 StAG und das Völkerrecht, in: NVwZ 2019, S. 1313–1318

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. Hailbronner, in: dies./Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Art. 16 GG Rn. 1.
  2. Siehe hierzu Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 16 Abs. 2 Rn. 7 ff.
  3. BVerfG, Urt. v. 18.7.2005, Az.: 2 BvR 2236/04, Rn. 66 = BVerfGE 113, 273 (294) – Europäischer Haftbefehl.
  4. Vgl. v. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 1.
  5. Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 16 Abs. 1 Rn. 88; v. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 9.
  6. Einen ausführlichen Überblick gibt Hailbronner, in: dies./Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Art. 16 GG Rn. 32 ff. Instruktiv ebenfalls Lübbe-Wolff, Jura 1996, 57 (60 ff.).
  7. Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 16 Abs. 1 Rn. 132; v. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 27; Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2013, Art. 16 Rn. 45.
  8. BVerfG, Urt. v. 24.5.2006, Az.: 2 BvR 669/04, Rn. 35 = BVerfGE 116, 24 (37) – Einbürgerung.
  9. BVerfG, Urt. v. 24.5.2006, Az.: 2 BvR 669/04, Rn. 49 = BVerfGE 116, 24 (44) – Einbürgerung.
  10. Für eine aus Art. 16 I GG abgeleitete Schutzpflicht: Hailbronner, in: dies./Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Art. 16 GG Rn. 31. Jedenfalls für eine Herleitung aus grundrechtlichen Schutzpflichten: v. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 15 m.w.N.
  11. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 16 Rn. 1.
  12. Vgl. BVerfGE 14, 142 (150) = NJW 1962, 1859.
  13. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1970, Az.: 1 BvR 226/70, Rn. 17 = BVerfGE 29, 183 (189) – Rücklieferung.
  14. V. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 51.
  15. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1959, Az.: 1 BvR 125/59, Rn. 13 = BVerfGE 10, 136 (139) – Durchlieferung.
  16. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1970, Az.: 1 BvR 226/70, Rn. 28 f. = BVerfGE 29, 183 (193 f.) – Rücklieferung. Zustimmend Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 37.
  17. V. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 57. Siehe auch Kingreen/Poscher, Grundrechte – Staatsrecht II, 36. Aufl. 2020, Rn. 114, die bereits die Abgabe einer Rücklieferungsvereinbarung für verfassungswidrig halten.
  18. Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2013, Art. 16 Rn. 63; v. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 74.
  19. BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019, Az.: 2 BvR 1327/18 = NZFam 2019, 813.
  20. Vgl. Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2013, Art. 16 Rn. 51.
  21. Kritisch schon zum Gesetzentwurf Wallrabenstein, VerfBlog, 22.6.2019. Andere Ansicht wohl Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 16 Abs. 1 Rn. 157, der von einem Verlust ausgeht (allerdings noch zur Rechtslage vor der Novelle). Wenig überraschend die Novelle als verfassungsrechtlich zulässig erachtend Maaßen, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.2.2021, Art. 16 Rn. 25a.
  22. Kokott, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 47.
  23. V. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 2.
  24. Vgl. v. Arnauld/S. Martini, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 8.