Recht auf Vergessen
Das Recht auf Vergessen ist eines der „jüngsten“ Grundrechte. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich formuliert, um auf neuartige Probleme öffentlich abrufbarer Informationen über Personen zu reagieren. In den Entscheidungen wird besonders deutlich, dass die Vorschriften des Grundgesetzes eng mit der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GRCh) verwoben sind. Das BVerfG hat anhand des Rechts auf Vergessen am selben Tag ähnliche Sachverhalte ein Mal anhand der europäischen Grundrechte-Charta[1] und ein Mal anhand des Grundgesetzes[2] beurteilt. Sofern das Recht auf Vergessen nur auf das Grundgesetz bezogen wird, handelt es sich um eine Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in dessen Ausformung des Rechts auf Selbstdarstellung.
Bei diesem Text handelt es sich um die Arbeitsversion eines im DeGruyter-Verlag veröffentlichten Werkes, das unter folgendem Link abgerufen werden kann. Hauptverantwortlich für den als PDF veröffentlichten Artikel war Maximilian Petras.
Kommentare oder direkte Änderungen sind herzlich willkommen und werden in der zweiten Auflage berücksichtigt. Eine Anleitung dazu gibt es unter diesem Link
Notwendiges Vorwissen: Freiheitsgrundrechte, Europarechtliche Dimension der Grundrechte, Konkurrenzen zwischen Grundrechten, Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Lernziel: das neue „Recht auf Vergessen“ verstehen und in Kontext zu den anderen digitalen Grundrechten setzen
Examenswissen: Was wann einschlägig ist, bestimmt sich danach, ob reines EU-Recht (dann GRCh) oder vom deutschen Gesetzgeber mit eigenem Gestaltungsspielraum umgesetztes EU-Recht (dann Grundrechte) einschlägig ist. Zu den Hintergründen und der Einordnung in der Prüfung vgl. das Kapitel zur europarechtlichen Dimension des Grundrechtsschutzes. Vgl. dort auch die konkrete Behandlung in der Klausur. Dabei erfolgt die Prüfung der Charta-Grundrechte ähnlich zu den Freiheitsgrundrechten des Grundgesetzes, weicht jedoch an einigen Stellen von dieser ab.
Der konkrete Hintergrund dieser Differenzierung liegt in der behandelten Materie. Bei den Entscheidungen zum Recht auf Vergessen II war vor allem das europäische Datenschutzrecht einschlägig. Mit der Datenschutz-Grundverordnung liegt die Zuständigkeit hier alleine bei der Europäischen Union. Hiervon gibt es in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wiederum eine Gegenausnahme in Form der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO, die speziell für den Bereich von Presse und Medien den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, eigenes Recht zu schaffen. In der Entscheidung Recht auf Vergessen I ging es um einen Anspruch gegenüber dem Magazin Spiegel.[3] Deshalb konnte das BVerfG den Fall am Grundgesetz messen.
Das Recht auf Vergessen wird typischerweise in einer Konstellation zwischen Privaten relevant. Ein Prüfungsaufbau Schutzbereich-Eingriff-Rechtfertigung ist hier zwar möglich, es muss aber im Prüfungsschema auf die jeweiligen Besonderheiten der mittelbaren Drittwirkung eingegangen werden. Die in Frage kommenden Grundrechte sind im Wege praktischer Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen, nachdem ihre allgemeine Ausstrahlungswirkung auf das Privatrecht festgestellt worden ist (mittelbare Drittwirkung). Auch auf der Ebene der GRCh gelten die Grundrechte gegenüber Privaten.[4] Zu den daraus resultierenden Aufbaufragen vgl. das Kapitel zur mittelbaren Drittwirkung. Hier wird aus Gründen der Übersichtlichkeit der klassische Aufbau (Schutzbereich-Eingriff-Rechtfertigung) gewählt, aber an den jeweiligen Stellen auf die korrekte Verwendung in der Klausur hingewiesen.
A. Schutzbereich
BearbeitenReichweite und Bezugspunkt des Schutzes können entweder in den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts[5] oder in den Art. 7 und 8 GRCh[6] liegen. Letztere garantieren das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie den Schutz personenbezogener Daten. Beide Grundrechte sind eng aufeinander bezogen und bilden eine "einheitliche Schutzverbürgung"[7] insbesondere für den Schutz betroffener Personen gegenüber Suchmaschinen.
I. Sachlicher Schutzbereich
BearbeitenGeschützt wird die Möglichkeit eines gesellschaftlichen Neuanfangs. Unangenehme eigene Handlungen aus der Vergangenheit sind über Suchmaschinen auffindbar, sofern es darüber im Internet festgehaltene Informationen gibt. Dadurch wird die Bildung strukturierter persönlicher Profile über den Inhalt einer einzelnen Homepage hinaus möglich.[8] Die Macht der intermediär tätigen Suchmaschinen ist hier häufig größer als der Einfluss einzelner Webseiten, welche die Inhalte zur Verfügung stellen.[9] Gerade mit zunehmendem Zeitablauf wächst die Notwendigkeit, nicht jedes Mal erneut mit vergangenem Fehlverhalten konfrontiert zu werden. Deshalb wird grundrechtlich garantiert, dass solche Informationen nicht mehr auffindbar gemacht werden können. Das ist nicht nur für die Persönlichkeitsentfaltung der betroffenen Personen wichtig, sondern auch eine Grundbedingung des demokratischen Gemeinwesens.[10]
Beispiel: Eine Person wird „gegoogelt“ und als erstes Suchergebnis kommt eine Jahrzehnte zurückliegende schwere Straftat. Hierüber gab es umfangreiche Berichterstattung in weit verbreiteten Presseorganen, die über das Archiv des Magazins frei abgerufen werden können und deshalb in den oberen Suchergebnissen der Suchmaschinen auftauchen.
Der EuGH sprach in seinem ersten Urteil von einem "Recht auf Auslistung" hat diese Terminologie jedoch später im Anschluss an die Überschrift in Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung in "Recht auf Vergessen" geändert.[11]
II. Persönlicher Schutzbereich
BearbeitenDas Recht auf Vergessen als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt für alle natürlichen Personen.[12] Im Rahmen der GRCh ist das Recht auf Vergessen laut dem BVerfG zusätzlich auf juristische Personen anwendbar.[13]
Selbstverständlich ist die Anwendung der Art. 7, 8 GRCh auf juristische Personen nicht. Eine Vorschrift wie Art. 19 III GG fehlt auf europäischer Ebene. Allerdings spricht die starke wirtschaftliche Ausrichtung der EU für eine grundsätzliche Anwendung der GRCh auf juristische Personen. Darüber hinaus schützt Art. 7 GRCh im Anschluss an die EGMR Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK auch berufliche Tätigkeiten juristischer Personen.[14]
B. Eingriff
BearbeitenVon einem Eingriff im klassischen Sinne lässt sich hier nicht sprechen, da in den bis jetzt behandelten Konstellationen Beziehungen zwischen Privaten vorliegen und kein Staat dazu kommt, der in Grundrechte eingreift. Die Beeinträchtigung von Privatpersonen oder Unternehmen erfolgt meistens durch Presseorgane oder Suchmaschinen.
In der Klausur ist ein Eingriff in Form des modernen Eingriffsbegriffes möglich, allerdings müssen hier die Besonderheiten der mittelbaren Drittwirkung beachtet werden. Für die beispielhafte Umsetzung in einem Fall vgl. die Lösung bei Fall 7 im Fallbuch.
C. Rechtfertigung
BearbeitenI. Einschränkbarkeit des Grundrechts
BearbeitenDurch die Verankerung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder in den Grundrechten auf Achtung der Privatsphäre und der persönlichen Daten aus Art. 7, 8 GRCh ist das Recht auf Vergessen durch Gesetze einschränkbar, an die keine weiteren speziellen Anforderungen gestellt werden.
Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt der einfache Gesetzesvorbehalt aus der Schrankentrias. Für Art. 7, 8 GRCh folgt die Einschränkbarkeit aus Art. 52 I 1 GRCh.
In der Klausur wird es an dieser Stelle bei den zugrundeliegenden Normen, die häufig aus dem Zivil- oder Medienrecht stammen, keine weiteren Probleme geben, sodass im Regelfall nur kurz ihre Verfassungsmäßigkeit festgestellt werden sollte. Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Klausur neu geschaffene Normen enthält und sich die Verfassungsbeschwerde direkt gegen diese richtet.
II. Grenzen der Einschränkbarkeit
BearbeitenDas Recht auf Vergessen kann nicht unbegrenzt garantiert werden, da Individuen kein unbegrenztes Verfügungsrecht darüber haben, was andere über sie öffentlich kommunizieren.[15]
Sofern hier das Grundgesetz einschlägig ist, steht dem Recht auf Vergessen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und das Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 GG entgegen.[16] Gerade das Grundrecht auf Pressefreiheit schützt ebenfalls die Zugänglichmachung von alten Berichten in einem digitalen Archiv. Sofern die Grundrechte-Charta einschlägig ist, können sich v.a. private Suchmaschinenbetreiber auf Art. 16 GRCh berufen. Die damit gewährleistete unternehmerische Freiheit beinhaltet die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch das Angebot von Waren und Dienstleistungen.[17]
Die unternehmerische Freiheit wird verstärkt durch die Rechte betroffener Medien aus Art. 11 GRCh, deren Inhalte durch die Einwirkung auf die Suchmaschinen beeinträchtigt werden.[18] Zugleich können sich die Suchmaschinen jedoch nicht direkt auf Art. 11 GRCh berufen, sondern der Schutz tritt ergänzend hinzu. Gleiches gilt für das ebenfalls in Art. 11 GRCh verankerte Informationsinteresse der Nutzer:innen, welches durch die Einwirkung auf Suchmaschinen beeinträchtigt wird.
Diese klare Berufung auf Medienfreiheiten wird vom EuGH nicht so vertreten, wie vom BVerfG behauptet.[19] Vielmehr geht der EuGH primär auf das Informationsinteresse der Internetnutzer:innen ein und behauptet gar, dass diese gegenüber dem Interesse an der Löschung der Inhalte grundsätzlich zurücktreten.[20] Das BVerfG urteilt hier ebenfalls anders als der EuGH, da es keinen prinzipiellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts annimmt.[21]
Examenswissen: Bei der Abwägung der gegenüberstehenden Rechtspositionen, die in einen Ausgleich zu bringen sind (praktische Konkordanz), müssen verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Diese lassen sich sowohl auf die europarechtliche als auch die grundgesetzliche Rechtslage anwenden.
Entscheidend ist zunächst die Auswirkung der Berichterstattung für die Privatsphäre und Entfaltung der betroffenen Person. Eine Betroffenheit der Privatsphäre einer Einzelperson wiegt jedenfalls schwerer als die Betroffenheit der Sozialsphäre einer juristischen Person, die ggf. ihre Zustimmung zu erfolgten Presseberichterstattungen erteilt hat.[22] Ein weiteres Kriterium kann sein, welche Art von Daten betroffen sind. Die DSGVO beinhaltet in Art. 9 sensible Daten (rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, genetischen Daten, biometrischen Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung), die einen Eingriff besonders schwer wiegen lassen.[23]
Demgegenüber steht das zu gewichtende Informationsinteresse der Allgemeinheit an den Ereignissen und Berichten.[24] Zu fragen ist also, ob die Information für gesellschaftspolitische Debatten bedeutsam ist. Hierbei kann auch wichtig sein, ob die betroffene Person das Interesse an den Ereignissen durch wiederholte Bezugnahmen in der Öffentlichkeit wach gehalten hat.
Wichtig für die Geltendmachung eines Rechts auf Vergessen ist die abgelaufene Zeit seit dem in Frage stehenden Ereignis.[25] Je länger ein Ereignis zurück liegt, desto höher sind die Anforderungen an die Interessen der Presse oder Suchmaschinen, die jeweiligen Informationen zugänglich zu machen. Auch die Reichweite und Fixierung der Veröffentlichung selbst ist entscheidend. Damit muss z.B. berücksichtigt werden, ob die Information in den Suchergebnissen der Suchmaschinen einen hohen Rang einnimmt oder ob es sich um eine Datei in einem Archiv (nicht veränderbar) oder einen Foreneintrag bzw. eine Bewertung (veränder- und kommentierbar) handelt.[26]
Dass ein Eintrag nicht mehr bei Google auftauchen darf, heißt nicht, dass er überall auf der Welt nicht mehr in den Suchmaschinenergebnissen auftaucht. Zunächst hatte Google die Praxis etabliert, in den jeweiligen Herkunftsländern der Betroffenen die Informationen aus den Suchergebnissen zu nehmen. Diese Art des Geoblockings ist durch geringe technische Kenntnisse leicht zu umgehen. In einem nachfolgenden Urteil hat der EuGH festgestellt, dass Google zumindestens in allen Ländern der europäischen Union das jeweilige Suchergebnis verschwinden lassen muss.[27]
D. Konkurrenzen
BearbeitenSofern für die Prüfung europarechtliche Grundlagen relevant sind, stellt sich die Frage anderer möglicher Grundrechte nicht. Hier arbeitet das BVerfG schlicht mit Art. 7, 8 GRCh.
Gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist das Recht auf Vergessen vorrangig.[28] Die informationelle Selbstbestimmung schützt vor konkreter Datenverarbeitung und Profilbildung, die oftmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich geht. Das Recht auf Vergessen in seiner Verankerung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht schützt vor Informationen, über die öffentlich kommuniziert wird.
E. Europäische und internationale Bezüge
BearbeitenArt. 8 EMRK hat einen ähnlichen Gehalt hinsichtlich der Gewährleistung der Privatsphäre, auf den sich der EuGH in seinen Google-Urteilen explizit bezieht.[29]
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Das Recht auf Vergessen ermöglicht es, dass Inhalte aus der Ergebnisliste von Suchmaschinen gelöscht werden bzw. bei entsprechenden Suchanfragen nicht mehr auftauchen.
- Dieses Recht ist nicht grenzenlos, da die Allgemeinheit über die Pressefreiheit eventuell ein legitimes Informationsinteresse hat.
- Das Recht auf Vergessen kann entweder aus dem Grundgesetz oder aus der europäischen Grundrechte Charta hergeleitet werden.
Weiterführende Studienliteratur
Bearbeiten- das Kapitel zur europarechtlichen Dimension des Grundgesetzes im OpenRewi Grundrechte Lehrbuch
- Michl, Die Neuausrichtung des Bundesverfassungsgerichts in der digitalisierten Grundrechtelandschaft, Jura 2020, 479
Übersichtsschemata
Bearbeiten
Recht auf Vergessen I[30] | Recht auf Vergessen II[31] |
---|---|
Sachverhalt betrifft deutsches Presseorgan als Beklagte | Sachverhalt betrifft Google als Beklagte, geklagt hatte ein Unternehmen |
Betroffen ist vom deutschen Gesetzgeber umgesetztes EU-Recht (Öffnungsklausel DSGVO) | Betroffen ist reines EU-Recht (DSGVO) |
Prüfungsmaßstab ist das GG | Prüfungsmaßstab ist die GRCh |
äußerungsrechtliche Schutzgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts | einheitlicher Schutzbereich der Art. 7 und 8 GRCh |
einfacher Gesetzesvorbehalt aus Schrankentrias des APR | allgemeiner Gesetzesvorbehalt aus Art. 52 I 1 GRCh |
eingeschränkt durch Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG | eingeschränkt aus Informationsinteresse der Internetnutzer:innen aus Art. 11 GRCh |
gemeinsame Kriterien für die Abwägung: Sensibilität der gelisteten Informationen, Zeitablauf seit dem jeweiligen Ereignis, Bekanntheit der Person bzw. Informationsinteresse der Öffentlichkeit |
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17, Rn. 96 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13, Rn. 92 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ EuGH, Urt. v. 13.5.2014, Az.: C-131/12, Rn. 69 = Google I, BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17, Rn. 99 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17, Rn. 99 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.
- ↑ EuGH, Urt. v. 13.5.2014, Az.: C-131/12, Rn. 37 = Google I.
- ↑ EuGH, Urt. v. 13.5.2014, Az.: C-131/12, Rn. 80 = Google I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13, Rn. 108 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I
- ↑ EuGH, Urt. v. 24.9.2019, Az.: C-507/17, Rn. 46 = Google II.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17, Rn. 98 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.
- ↑ EuGH, Urt. v. 14.2.2008, Az.: C-450/06, Rn. 48 = Varec.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13, Rn. 82 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13, Rn. 93 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17, Rn. 103 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17, Rn. 105 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.
- ↑ hierzu kritisch Kühling, NJW 2020, 275, 281
- ↑ EuGH, Urt. v. 13.5.2014, Az.: C-131/12, Rn. 97 = Google I.
- ↑ Michl, Jura 2020, 479, 490
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17, Rn. 129 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.
- ↑ EuGH, Urt. v. 24.09.2019, Az.: C-136/17, Rn. 67 = Google III.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13, Rn. 121 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ EuGH, Urt. v. 13.5.2014, Az.: C-131/12, Rn. 98 = Google I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13, Rn. 124 f. = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ EuGH, Urt. v. 24.9.2019, Az.: C-507/17, Rn. 65 = Google II.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13, Rn. 91 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ vgl. nur EuGH, Urt. v. 24.09.2019, Az.: C-136/17, Rn. 76 = Google III.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 276/17 = BVerfGE 152, 216 – Recht auf Vergessen II.