Informationsfreiheit und Medienfreiheiten - Art. 5 GG


Autor: Luca Knuth

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Notwendiges Vorwissen: Allgemeine Grundrechtslehren; Meinungsfreiheit

Lernziel: Die Informationsfreiheit und die Medienfreiheiten verstehen

Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit wird durch die Informationsfreiheit in Art. 5 I 1 GG und die Medienfreiheiten des Art. 5 I 2 GG flankiert.

A. Die Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 GG)

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Auch wenn die Informationsfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfGs bisher eine eher untergeordnete Rolle gespielt hat[1], stellt sie ein eigenständiges, zu den anderen Grundrechten des Art. 5 I GG gleichwertiges Grundrecht dar,[2] welches die Meinungsäußerungsfreiheit aus der Perspektive der Meinungsempfänger:innen ergänzt und so erst einen umfassenden Schutz des Meinungsbildungsprozesses ermöglicht.[3]

I. Schutzbereich

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1. Sachlich

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Ihr sachlicher Schutzbereich umfasst die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Informationsquellen.

Die vom Grundgesetz selbst nicht näher umschriebenen Informationsquellen umfassen grundsätzlich alle Informationsträger.[4] Enthalten ist danach alles, was überhaupt rezipiert werden kann: Jenseits der paradigmatischen und besonders bedeutsamen Beispiele in Form schriftlicher Publikationen der Massenmedien also auch auditive, visuelle und audiovisuelle Darstellungen, bis hin zum bloßen gesprochenen Wort und tatsächlichen Ereignissen oder Vorgängen, wie beispielsweise einer Gerichtsverhandlung.[5]

Nachdem danach (fast) alles zur Quelle einer Information gemacht werden kann, kommt es maßgeblich auf die Eingrenzung an, dass nur die Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen geschützt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfGs ist eine Informationsquelle allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises Informationen zu verschaffen.[6] Hinsichtlich der Eignung zur allgemeinen Zugänglichkeit ist danach zu fragen, ob die Informationsquelle ihrer Natur nach überhaupt einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden kann.[7] Voraussetzung einer Bestimmung zur allgemeinen Zugänglichkeit ist zunächst die Existenz einer bestimmungsberechtigten Person. Bei Privatrechtssubjekten folgt dies aus den maßgeblichen Normen des Privatrechts, wohingegen das Bestimmungsrecht des Staates regelmäßig anhand öffentlich-rechtlicher Normen, insbesondere anhand von Kompetenzvorschriften, zu ermitteln ist.[8] Die Berechtigten müssen diese Bestimmungsbefugnis auch ausgeübt haben, wobei aber die Reichweite der Zugänglichmachung und ihre Modalitäten festgelegt werden können. Dies kann beispielsweise durch Festlegung einer Eintrittszahlung erfolgen.[9] Liegt keine derartige Bestimmung vor, ist grundsätzlich auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit nicht eröffnet.

Examenswissen: Die Anwendung des Merkmals der Bestimmung auf den Hoheitsträger führt zu der nicht unproblematischen Situation, dass der eigentlich grundrechtsverpflichtete Staat die Eröffnung und Reichweite des Schutzbereichs der Informationsfreiheit festlegen kann, was diese letztlich zu einem normgeprägten Grundrecht macht. Die Problematik ist durch die in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder und des Bundes enthaltenen Ansprüche auf Informationserteilung (z.B. Art. 1 I 1 IFG) zumindest dann weitgehend entschärft, wenn hierin eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Gesetzgeber gesehen wird, während die verwaltungsrechtliche Entscheidung bloßer Vollzug im Rahmen dieser Bestimmung ist.[10] Gleichwohl vermittelt diese Konstruktion dem Informationszugangsrecht grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz: Die Eröffnung des Schutzbereichs der Informationsfreiheit bleibt von der Existenz der einfachgesetzlichen Normen abhängig. Vorgeschlagen werden daher auch Konstruktionen, die im Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip eine unmittelbar in der Verfassung enthaltene Bestimmung von gewissen Informationsbeständen zur allgemeinen Zugänglichkeit sehen.<Scherzberg, Die Öffentlichkeit der Verwaltung, 2000, 291 ff.; Wegener, Informationsfreiheit, FS Bartlsperger, 2006, 165 ff.</ref>

Die Unterrichtung als geschützte Tätigkeit der Informationsfreiheit umfasst nicht allein die bloß passive Entgegennahme einer Information, sondern auch solche (aktiven) Tätigkeiten, die zur Informationserlangung und -rezeption dienen,[11] etwa in Form der Nutzung einer Parabolantenne.[12] Die technische Aufbereitung und Speicherung von Informationen fällt auch unter den Schutzbereich, nicht jedoch die Weitergabe, welche regelmäßig entweder in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit oder der Mediengrundrechte fällt.[13]

Einen Anspruch auf Zugänglichmachen einer Information vermittelt Art. 5 I 1 Fall 2 GG nach Auffassung des BVerfGs nur dann, wenn der Staat durch rechtliche Regelung bereits eine Bestimmung zur allgemeinen Zugänglichkeit getroffen hat, dennoch aber einen Zugang verweigert oder beschränkt.[14] Eine leistungsrechtliche Dimension der Informationsfreiheit sei darüber hinaus aber nicht enthalten.[15]

Als negative Informationsfreiheit schützt Art. 5 I 1 GG darüber hinaus auch vor einer ungewollten Meinungsaufzwingung.[16] Insofern ist insbesondere an staatliche Propaganda zu denken, aber auch etwa an aufgedrängte Informationen, beispielsweise in Form von Werbung. In der Regel wird hier jedoch primär auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht abgestellt.[17]

2. Personell

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In personeller Hinsicht ist sie, wie auch die übrigen Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG, unbeschränkt gewährleistet, mithin ein sogenanntes „Jedermann-Grundrecht“.

II. Eingriffe

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Anknüpfend an den modernen Eingriffsbegriff stellt jede Verhinderung oder Beeinträchtigung, sei es auch nur durch zeitliche Verzögerung, der Unterrichtung aus einer in den Schutzbereich fallenden allgemein zugänglichen Informationsquelle, einen Eingriff in die Informationsfreiheit dar. Ist eine in den staatlichen Verfügungsbereich fallende Quelle – etwa aufgrund einer Regelung in dem entsprechenden Informationsfreiheitsgesetz – zur allgemeinen Zugänglichkeit bestimmt und damit der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet, stellt auch die rechtsgrundlose Verweigerung des Zugangs einen Eingriff dar.[18]

Stellt das Gesetz jedoch lediglich Regelungen der Modalitäten des Zugangs auf, die für einen Informationszugang Voraussetzung sind, handelt es sich hierbei nicht um einen Eingriff. Dies folgt daraus, dass hier überhaupt erst ein Zugriff auf die Informationen ermöglicht, nicht jedoch ein Informationszugang behindert wird. Bisweilen kann diese Unterscheidung zwischen Eingriff und Modalitätenregelung jedoch problematisch sein.

III. Rechtfertigung

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Die Informationsfreiheit unterliegt gleichermaßen wie auch die Meinungsfreiheit den Schrankenregelungen des Art. 5 Abs. 2 GG. Eine Besonderheit hinsichtlich der Grenzen der Einschränkbarkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass das Zensurverbot nicht auf die Informationsfreiheit anwendbar ist.[19]

B. Die Medienfreiheiten (Art. 5 I 2 GG)

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Nach traditionellem Verständnis enthält Art. 5 I 2 GG gleich drei eigenständige Grundrechte: Die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Die Systematik der Norm reflektiert insofern den status quo der technischen Entwicklung massenmedialer Informationsverbreitung zur Zeit der Entstehung des Grundgesetzes und findet zugleich in der technischen Entwicklung neuer medialer Produktions- und Verbreitungsbedingungen ihre gegenwärtige Herausforderung.

I. Schutzbereiche und Eingriffe

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1. Die Pressefreiheit

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Das älteste Medium unter den in Art. 5 I 2 GG aufgeführten ist die Presse.

a) Sachlicher Schutzbereich
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aa) Der Pressebegriff
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Nach traditioneller Auffassung umfasst der Begriff der Presse alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.[20] Paradigmatisch dafür sind periodisch erscheinende Printpublikationen in Form von Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen. Aber auch einmalig, nicht-periodisch erscheinende Veröffentlichungen, wie Flugblätter, Plakate oder Bücher, sind erfasst. Diese formale, auf die Art des Erzeugnisses und dessen Verbreitung abstellende Definition sichert einen weiten Gewährleistungsbereich. Auf den Inhalt der Publikation kommt es dabei nicht an, es erfolgt also keine Beschränkung auf journalistisch-redaktionelle Veröffentlichungen.[21] Genauso wie das „Qualitätsblatt“ ist auch die Unterhaltungszeitschrift erfasst. Auch die Anzeigenteile einer Zeitung und Werbung fallen unter den Pressebegriff.[22]

Eine Erweiterung erfährt der Pressebegriff, wenn nicht auf den drucktechnischen Erzeugungsvorgang im engeren Sinne, sondern die Verbreitung mittels eines verkörperten Trägermediums abgestellt wird und damit als Druckwerk auch Tonträger, etwa CDs oder Schallplatten, einbezogen werden.[23]

Examenswissen: Diese formelle Begriffsbestimmung wird jedoch durch die technologische Entwicklung medialer Verbreitungsvorgänge herausgefordert. Das Internet verändert nicht nur unseren Medienkonsum, sondern lässt vielgestaltige neue, nicht länger verkörperte Publikationsformen entstehen. Im Zentrum steht dabei die Abgrenzung innerhalb der die Medienlandschaft der Entstehungszeit des Grundgesetzes reflektierenden Medientrias des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und der Presse- und Rundfunkfreiheit im Besonderen. Bei strikter Anwendung des Kriteriums der drucktechnischen Erzeugung schiede hier in nahezu allen Fällen eine Subsumtion unter den Pressebegriff aus.

Um auf die geänderten Herstellungs-, Verbreitungs- und Konsumpraktiken pressemedialer Erzeugnisse adäquat zu reagieren und den Pressebegriff „technologieneutral“[24] auszugestalten, werden verschiedene Verfahren einer Erweiterung des Pressebegriffes vorgeschlagen: Namentlich ließe sich der Betrachtungsgegenstand einer solchen Kategorisierung selbst im Wege einer Perspektiverweiterung verändern, statt auf die konkrete Publikation wäre dann auf die Tätigkeiten des publizierenden Organs abzustellen.[25] In diese Richtung weist durchaus auch das BVerfG, soweit es Veröffentlichungen in Online-Archiven klassischer Zeitungen der Pressefreiheit zuweist.[26] Andere wiederum stellen darauf ab, ob bei der konkreten Publikation die schriftlichen Elemente und Standbilder oder Bewegtbilder und Ton im Vordergrund stehen[27] oder wollen das Kriterium der drucktechnischen Verkörperung gänzlich aufgeben und die Pressefreiheit auch bei sämtlichen klassischen Druckerzeugnissen „ähnlichen“ digitalen Medien anwenden.[28]

bb) Gewährleistungen
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Die Pressefreiheit gewährleistet den Schutz des gesamten pressespezifischen Handlungsvorgangs "von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen"[29]. In ihrem Zentrum steht dabei die freie Entscheidung über "Art und Ausrichtung, Inhalt und Form"[30]. Diese Gestaltungsfreiheit meint sowohl die inhaltliche als auch die äußerliche (formale) Gestaltung.[31] Die Presse soll nicht nur nach eigenen, publizistischen Kriterien entscheiden, was sie zum Gegenstand ihrer Publikationen macht, sondern auch, wie sie sich inhaltlich und gestalterisch damit auseinandersetzt.

Die freie inhaltliche Ausrichtung ist aber nicht auf einzelne Beiträge beschränkt. Die Presse trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Ausgewogenheit oder zur Neutralität. Vielmehr ist die eigene politische oder weltanschauliche Selbstverortung eines Presseorgans als solche geschützt (Tendenzfreiheit): Eine Zeitung kann sich also gleichermaßen einem linken, einem rechten, konservativen, liberalen oder sozialistischen Spektrum oder einer bestimmten weltanschaulichen Strömung verschreiben, wie speziellen Themen oder Regionen.[32]

Konkret lässt sich die Reichweite des sachlichen Schutzbereichs funktional bestimmen: Geschützt ist jeder Tätigkeitsbereich, der Voraussetzung für die Wahrnehmung der Funktion einer freien Presse für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung ist.[33] Geschützt sind daher neben der journalistisch-redaktionellen Inhaltsproduktion auch pressespezifische Hilfstätigkeiten, soweit sie Voraussetzung des Publikationsvorganges sind.[34] Dies ist etwa bei der Akquise und Verbreitung von Anzeigen der Fall.[35]

Voraussetzung für die Funktion einer freien Presse ist auch, dass sie ungehindert Informationen beschaffen kann. Um ihre Kontrollfunktion wirksam ausüben zu können und auch solche Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt, gegebenenfalls sogar bewusst im Verborgenen gehalten werden, zu erhalten, ist sie oftmals auf Informationen aus dem Binnenbereich von Institutionen angewiesen. Um an diese zu gelangen, braucht es private Informant:innen oder Whistleblower:innen, die ihrerseits oftmals auf Anonymität angewiesen sind. Dieses Vertrauensverhältnis zwischen Presse und privaten Quellen ist als Informantenschutz durch Art. 5 I 2 GG geschützt.[36]

Hat die Presse Kenntnisse erlangt, gilt es diese zu überprüfen, zu analysieren, einzuordnen und auch zu archivieren. Auch diese redaktionsinternen Vorgänge erfordern einen gegenüber staatlichem Zugriff geschützten Vertrauensbereich, den die Pressefreiheit als Redaktionsgeheimnis schützt, dem gegenüber dem Informant:innenschutz eigenständige Bedeutung zukommt.[37]

Neben der individualrechtlichen Abwehrfunktion misst das BVerfG der Pressefreiheit auch einen objektivrechtlichen Gehalt im Sinne einer Einrichtungsgarantie der freien Presse zu.[38] Hieraus können beispielsweise Verpflichtungen des Staates zur Vielfaltssicherung auf dem Pressemarkt im Falle der Monopolbildung folgen.[39]

Examenswissen: Auch wenn sich in Zeiten sinkender Auflagen gedruckter Publikationen aus verlegerischer Perspektive die Frage nach einer aus der Institutsgarantie erwachsenden Verpflichtung zu staatlicher Förderung stellen mag, folgt aus der objektiven Gewährleistung grundsätzlich kein subjektiver Anspruch hierauf. Dort wo der Staat dennoch Subventionen gewährt,[40] unterliegt er einer aus Art. 5 I 2 GG folgenden inhaltlichen Neutralitätspflicht, darf also durch die Förderung weder den Pressemarkt verzerren, noch Einfluss auf Inhalt oder Gestaltung der Presse nehmen.[41]

Um die der Presse zukommende Funktion der Machtkontrolle als Teil des Meinungsbildungsprozesses auszuüben, ist sie auch auf Informationszugang gegenüber dem Staat angewiesen. Aus der objektiven Dimension der Pressefreiheit folgt deshalb auch ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse.

Examenswissen: Diesen hat das BVerwG aus Art. 5 I 2 GG abgeleitet[42], das BVerfG hat die Frage indes bisher offengelassen.[43] Die Notwendigkeit für die Herleitung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruches ergab sich für das BVerwG jedoch nur, weil es die Anwendung der in den Pressegesetzen der Länder[44] vorgesehenen Informationszugangsrechte der Presse auf Bundesbehörden aus kompetentiellen Gründen ablehnte.[45] Da der Bund keine entsprechende einfach-rechtliche Anspruchsgrundlage normiert hatte, musste das BVerwG diesen aus Art. 5 I 2 GG herleiten. Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage spricht für die Annahme eines solchen Anspruchs, dass der EGMR in seiner – im Wege der völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu berücksichtigenden – Rechtsprechung Informationszugangsrechte solcher Personen aus Art. 10 EMRK ableitet, denen eine Funktion als "public watchdog" zukommt, wie es neben der Presse etwa auch bei Nichtregierungsorganisationen oder Wissenschaftler:innen der Fall sei.[46]

b) Personeller Schutzbereich
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Die Medienfreiheiten des Art. 5 I 2 GG sind in personeller Hinsicht unbegrenzt gewährleistet, also Menschenrechte. Für den Schutzbereich der Pressefreiheit bedeutet dies, dass grundsätzlich alle natürlichen und – nach Maßgabe des Art. 19 III GG – auch juristischen Personen, die eine wesensgemäß mit der Pressefreiheit verbundene Tätigkeit ausüben, Trägerinnen der Pressefreiheit sind.[47]

Beispiel Personeller Schutzbereich: Neben Journalist:innen, Redakteur:innen und Autor:innen können sich auch die Presseverlage, die Herausgeber:innen und jene, die pressespezifische Hilfstätigkeiten ausüben, auf die Pressefreiheit berufen.

c) Eingriffe
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Grundsätzlich jede staatliche Beeinträchtigung dieser Gewährleistungen stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit dar.

Beispiel Eingriffe: Plastisch ist die Eingriffswirkung etwa bei Verhängung eines Berufsausübungsverbotes für eine:n Redakteur:in.[48]

Eine besondere Gefährdungslage für die freie Presse ergibt sich insbesondere dort, wo sie zum Ziel von Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wird.

Beispiel: Anordnung einer Durchsuchung von Redaktionsräumen oder Beschlagnahme von Presseerzeugnissen[49]

Auch faktische Eingriffe sind möglich und liegen insbesondere dann vor, wenn der Staat Einfluss auf den Inhalt eines Presseerzeugnisses ausübt, ein Presseorgan nachrichtendienstlich überwacht oder es im Verfassungsschutzbericht aufgeführt wird.[50]

Konstellationen der mittelbaren Drittwirkung ergeben sich vielfach dort, wo die Berichterstattung der Presse in den Konflikt mit Persönlichkeitsrechten Dritter gerät.

Beispiel: Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung[51] durch ein Gericht; gerichtliche Untersagung des Abdruckes einer Werbeanzeige[52].

Klausurtaktik

Für die klausurmäßige Darstellung einer solchen Konstellation anhand des Rechts auf Vergessen vergleiche Fall 7 im Fallbuch.

2. Die Rundfunkfreiheit

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Die Rundfunkfreiheit ist in der Rechtsprechung des BVerfGs, gerade auch gegenüber der Pressefreiheit, in besonderer Weise ausgestaltet worden. Im Vordergrund der Rechtsprechung stand dabei die aus der objektiven Gewährleistungsdimension abgeleitete Notwendigkeit der Vielfaltssicherung, denn anders als bei der Presse war die Möglichkeit des Rundfunkbetriebs lange Zeit schon durch die faktischen geringen Frequenzkapazitäten begrenzt.[53] Nichtsdestotrotz kann die Rundfunkfreiheit in der Klausur grundsätzlich gleich anderen Freiheitsrechten geprüft werden, wobei jedoch der Abgrenzung von Eingriffen und Ausgestaltungen sowie daran anknüpfenden Rechtfertigungsmaßstäben besondere Bedeutung zukommt.[54]

a) Sachlicher Schutzbereich
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aa) Der Rundfunkbegriff
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Die Bestimmung des Rundfunks erfolgt grundsätzlich formal, ohne Rücksicht auf den konkreten Inhalt.[55] Der Rundfunkbegriff umfasst jede an die Allgemeinheit im Sinne einer unbegrenzten Personengruppe gerichtete Darbietung von Gedankeninhalten mittels physikalischer Schwingungen.[56] Hieraus lassen sich drei maßgebliche Kriterien bilden: Die Adressierung an die Allgemeinheit, die Darbietung und die nicht-körperliche Verbreitung. Paradigmatische Beispiele für Rundfunk im Sinne des Art. 5 I 2 GG sind das klassische lineare Fernsehen und der Hörfunk (Radio).[57]

Weiterführendes Wissen

Dass der Rundfunk an eine unbestimmte Personengruppe gerichtet ist, grenzt ihn gegenüber der privaten Kommunikation, etwa Telefonate, E-Mails und Messengerdienste, ab.[58]. Das Kriterium der Verbreitung mittels physikalischer Wellen, also gerade nicht-körperlich, unterscheidet ihn hingegen vom traditionellen Pressebegriff und dem Film.[59] Eine derartige Verbreitung liegt nicht nur bei den klassischen Verbreitungsformen des Fernsehens und des Hörfunks vor, sondern auch bei Verbreitung über das Internet.[60] Das Darbietungselement setzt eine programmliche Aufbereitung von Inhalten und eine Meinungsbildungsrelevanz voraus, die in der Literatur bisweilen anhand der Formel der dem Rundfunk vom BVerfG zugeschriebenen besonderen „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“[61] äußerst restriktiv verstanden wird.[62] Um einen umfassenden grundrechtlichen Schutz sämtlicher massenmedialer Kommunikationsformen zu gewährleisten, sollte demgegenüber der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit jedoch weit verstanden werden.[63]

Examenswissen: Aus der Perspektive des Rundfunkbegriffes ist mit den Kriterien der Verbreitung und dem Darbietungselement wiederum die Frage nach der Einordnung der Internetmedien angesprochen. Möchte man diese durch eine begriffliche Erweiterung des Pressebegriffes der Pressefreiheit zuordnen, läuft dies letzlich aber auf eine Aufgabe oder zumindest Relativierung der durch die Medientrias indizierten Abgrenzung anhand der Art der Verbreitung hinaus. Damit avanciert das Darbietungselement zum entscheidenden Abgrenzungskriterium, was insofern gesteigerte Anforderungen als folgerichtig erscheinen lässt, um die betroffenen Medien ihrerseits wiederum aus dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit auszuscheiden. Demgegenüber lassen sich die Internetmedien bei Abstellen auf das Verbreitungskriterium ohne Weiteres unter den auf die nicht-körperliche Verbreitung abstellenden Rundfunkbegriff fassen. Daher erscheint es naheliegender, sie verfassungsrechtlich als Rundfunk einzuordnen.

Klausurtaktik

Da die Entwicklung der Internetmedien nach wie vor ebenso fortschreitet wie die Diskussion um ihre Einordnung, kommt es hier in Klausuren weniger auf das Ergebnis als die schlüssige Auseinandersetzung mit der Thematik an. Subsumiert man die Internetmedien unter die Rundfunkfreiheit, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob die spezifisch auf den klassisch-linearen Rundfunk ausgerichtete Rechtsprechung auch auf diese anwendbar ist. Insbesondere die Erfordernisse einer Staatsaufsicht und eines Zulassungserfordernisses scheinen jedoch kaum auf die gegenwärtige Funktionsweise der Internetmedien zu passen. Die – insofern bereits zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanbietern divergierende – Auslegung der Rundfunkfreiheit sollte dann im Ergebnis hinsichtlich dieser Medien einem der Pressefreiheit entsprechenden Gewährleistungsumfang angenähert werden.

Weiterführendes Wissen

Die Problematik der als „hinderlich“[64] empfundenen Einordnung der Telemedien in die Medientrias des Art. 5 I 2 GG wirft die Frage auf, ob diese nicht zu einem einheitlichen Grundrecht der Medienfreiheit fortentwickelt werden kann. Anknüpfen ließe sich dabei gerade an die Intention des Verfassungsgebers, der mit der Medientrias des Art. 5 I 2 GG gerade einen nach damaligem Stand technologischer Entwicklung umfassenden Schutz des gesamten massenkommunikativen Prozesses bezweckte.[65] Leitbildfunktion könnte hierbei der umfassenden Kommunikationsfreiheit des Art. 11 II GRCh zukommen.[66] Dies sollte jedoch nicht als ein Vorhaben der Einebnung des Grundrechtsschutzes, sondern vielmehr als auf die Abbildung des gesamten Massenkomunikationsprozesses gerade in der Vielfalt seiner Erscheinungsformen und daraus erwachsender differenzierter Anforderungen an einen den jeweiligen kommunikativen Prozess angemessenen Grundrechtsschutz gerichtet verstanden werden. Entscheidende Frage einer solchen dogmatischen Fortentwicklung ist dabei, ob bzw. wie sich die Sonderrolle des Rundfunks in eine solche Dogmatik einfügen kann.[67]

bb) Gewährleistungen
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Schutz verleiht die Rundfunkfreiheit – insofern mit der Pressefreiheit vergleichbar – für sämtliche rundfunkspezifische Tätigkeiten, von der Informationsbeschaffung über die Sendungsproduktion bis hin zu ihrer Verbreitung. Umfasst ist damit auch die Nutzung rundfunkspezifischer Aufnahmegeräte.[68] Umfasst sind auch sämtliche (Hilfs-)Tätigkeiten, die Voraussetzung einer angemessenen Funktionserfüllung sind.[69]

Individualgrundrechtlicher Kern der Rundfunkfreiheit ist die „Programmautonomie“. Diese umfasst die Freiheit der Programmauswahl, des Inhalts und der Gestaltung. „Berichterstattung“ i.S.d. Art. 5 I 2 Var. 2 GG ist weit zu verstehen, umfasst sind sowohl Tatsachenmitteilungen als auch die Verbreitung von Meinungen. Ebenfalls geschützt sind das Redaktionsgeheimnis und der Informantenschutz.[70]

Diese individualrechtliche Abwehrfunktion der Rundfunkfreiheit ist durch die Rechtsprechung des BVerfGs, welche das Verständnis der Rundfunkfreiheit wie kaum ein anderes Grundrecht geprägt hat, zugunsten ihrer objektiv-institutionellen Dimension zurückgedrängt worden.[71] Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist der vom BVerfG vorgenommene Befund, dass die Ausübung der Rundfunkfreiheit einerseits aufgrund begrenzter Frequenzkapazitäten technisch begrenzt sei und damit eine „Sondersituation“ bestehe.[72] Diese Erwägung hat es später dadurch ergänzt, dass dem Rundfunk zugleich aufgrund seiner „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“[73] auch eine besonders hohe Bedeutung für den Prozess der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung als dessen „Medium und Faktor“ zukomme.[74] Daraus folgernd hat es die Rundfunkfreiheit als eine dem Prozess der Meinungsbildung „dienende Freiheit“ charakterisiert, die der gesetzlichen Ausgestaltung in Form einer positiven Ordnung bedürfe, welche einerseits die Staatsferne des Rundfunks und andererseits dessen Meinungsvielfalt sicherstellen müsse.[75]

In der Bundesrepublik hat sich historisch eine „duale Rundfunkordnung“ herausgebildet, in der ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, bestehend aus den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, und private Rundfunkanbieter nebeneinander existieren. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese und damit im Ergebnis auch die Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches der Rundfunkfreiheit unterscheiden sich.

Weiterführendes Wissen Rundfunkordnung

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt ein Funktionsauftrag zu, der nicht auf eine bloße Mindestversorgung beschränkt ist, sondern durch umfassende Information der gesamten Bevölkerung in der gesamten Breite des klassischen Rundfunkauftrags gekennzeichnet ist und auch kulturelle Inhalte nicht ausschließt.[76] Das BVerfG hat dies zu einer Bestands- und Entwicklungsgarantie ausgeweitet: Einerseits ist der Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Institution gewährleistet, andererseits aber auch seine zukünftige Entwicklung.[77] Wie die Rundfunkanstalten diesen Funktionsauftrag ausfüllen, bestimmen sie grundsätzlich in eigener Verantwortung nach publizistischen Kriterien. Die Programmfreiheit ist also auch hinsichtlich der Rundfunkanstalten vom sachlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit erfasst.[78] Zentrales Element für die Vielfaltssicherung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist das binnenpluralistische Konzept der Repräsentation möglichst unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen in den Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten.[79] Aus dem Gebot der Staatsferne folgt jedoch wiederum, dass der Einfluss der staatlichen und staatsnahen (insbesondere: parteiangehörigen) Mitglieder in diesen Gremien dergestalt zu beschränken ist, dass diese keinen übermäßigen Einfluss erhalten.[80] Damit die Rundfunkanstalten den Funktionsauftrag verwirklichen können und in ihren Programmentscheidungen hinreichend unabhängig von ökonomischen und politischen Einflüssen werden, sind sie auf finanzielle Mittel angewiesen. Aufgrund der Bestandsgarantie hat der Gesetzgeber diese finanzielle Ausstattung zu gewährleisten, ohne jedoch selbst hierdurch Einfluss auf das Programm der Anstalten auszuüben und damit den Grundsatz der Staatsferne zu unterlaufen.[81] Das derzeitige System des Rundfunkbeitrags entspricht diesen Anforderungen grundsätzlich.[82]

Die Anforderungen an den privaten Rundfunk sind demgegenüber geringer: Hier steht das Verfahren eines Außenpluralismus, bei dem sich aus dem Wettbewerb verschiedener Akteure eine Pluralität von Meinungen ergeben soll, zur Vielfaltssicherung, wie es auch hinsichtlich der Pressefreiheit besteht, im Vordergrund. Die privaten Rundfunkanbieter sind grundsätzlich nicht zur Neutralität verpflichtet. Der Gesetzgeber muss jedoch Regelungen zur Sicherung von Binnenpluralismus vorsehen, die „ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten“.[83] Trotz der grundsätzlichen Staatsferne müssen daher eine insofern begrenzte Staatsaufsicht und ein präventives Zulassungsverfahren für den privaten Rundfunk vorgesehen sein. [84]

b) Persönlicher Schutzbereich
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Hinsichtlich des personellen Schutzbereichs ergibt sich eine Besonderheit vor allem aus der Grundrechtsberechtigung der Trägerinnen des öffentlichen Rundfunks. Auch wenn die Grundrechte grundsätzlich den Staat verpflichten und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsberechtigt sind, gelten Bereichsausnahmen, wenn sie unmittelbar dem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind sowie unabhängig vom Staat der Verwirklichung des Grundrechts dienen. Daher folgt aus der Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dessen (partielle) Grundrechtsberechtigung.[85]

c) Eingriffe
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Besondere Aufmerksamkeit sollte hier auf der Abgrenzung von Eingriffen und bloßen Ausgestaltungen gelegt werden. Eine zentrale Folge der Konstruktion der Rundfunkfreiheit als eine „dienende“ und dem daraus folgenden Ausgestaltungsauftrag an den Gesetzgeber ist, dass derartige Ausgestaltungen keine Eingriffe darstellen. Die Abgrenzung erscheint jedoch nicht immer leicht.

Im Grundsatz gilt: Zielt die Regelung auf eine Absicherung der Freiheit des Rundfunks, so handelt es sich regelmäßig um eine Ausgestaltung. Sollen hingegen andere Rechtsgüter durch die Regelung vor einer Gefährdung durch Rundfunksendungen geschützt werden, liegt in aller Regel ein Eingriff vor.[86] So bezwecken die Bestimmungen zur Aufsicht der Landesmedienanstalten über den privaten Rundfunk und das Zulassungsverfahren die Organisation der durch Art. 5 I 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit, nicht deren Beeinträchtigung, und sind damit als Ausgestaltungen zu qualifizieren.[87]

Klausurtaktik

Auch wenn in der Klausur eine Ausgestaltung angenommen wird, ist die Prüfung keineswegs zu beenden. Auch Ausgestaltungsregelungen unterliegen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus dem betreffenden Grundrecht selbst ergeben.

3. Die Filmfreiheit

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Gegenstand der Filmfreiheit ist (nur) der durch ein Trägermedium verkörperte Film, der zur an die Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises gerichteten Vorführung an einem Ort (insbesondere: Kino) bestimmt ist.[88] Für ihre Gewährleistungen gilt weitgehend das zur Pressefreiheit Gesagte entsprechend. Die Filmfreiheit hat in der Rechtsprechung bislang jedoch nur geringe Bedeutung erlangt, was letztlich auch darin begründet ist, dass in ihren Schutzbereich fallende Filme oftmals Kunstwerke sind und damit in den spezielleren Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen.[89]

III. Rechtfertigung

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1. Einschränkbarkeit

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Auch die Medienfreiheiten unterliegen den Schrankenregelungen des Art. 5 Abs. 2 GG: namentlich dem Schutz der Jugend, der persönlichen Ehre und den allgemeinen Gesetzen. Insofern gilt grundsätzlich das hinsichtlich der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 Var. 1 GG) zum Begriff der allgemeinen Gesetze Gesagte auch hinsichtlich der Medienfreiheiten.

Examenswissen: Für die Medienarbeit relevante Schranken können insbesondere Normen des Straf- bzw. Strafprozessrechts werden, wie z. B. Straftatbestände, die eine Weitergabe von spezifischen, der Geheimhaltung unterliegenden Informationen unter Strafe stellen.[90] Von großer Bedeutung der Berichterstattung der Medien über (prominente) Personen sind die §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes und daneben auch die Vorschriften des sonstigen Urheberrechts und mit zunehmender Bedeutung auch des Datenschutzrechts. Das Recht der persönlichen Ehre ist als Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlich verankert[91] und entfaltet insbesondere in Drittwirkungskonstellationen durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen derjenigen, die zum Gegenstand medialer Berichterstattung werden, Bedeutung. Als Ansprüche kommen insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, bzw. Schadensersatzansprüche nach §§ 1004 I analog, 823 ff. BGB in Betracht. Auch die einfachgesetzlich normierten[92] Ansprüche auf Gegendarstellung bei Verbreitung personenbezogener Tatsachenbehauptungen schützen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese verschaffen den Einzelnen ein Instrument der öffentlich Darstellung ihrer selbst entgegenzutreten, haben also eine das Persönlichkeitsrecht schützende Intention und sollen verhindern, dass Einzelne zum bloßen Objekt medialer Berichterstattung werden.[93]

Medienkonsum kann, etwa wenn pornografische oder gewaltvolle Darstellungen rezipiert werden, negative Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung jugendlicher Menschen haben. Dem trägt der Schrankenvorbehalt zum Schutz der Jugend Rechnung. Hierauf lassen sich zum Beispiel Beschränkungen des Vertriebs ebenso stützen wie solche der Werbung für jugendgefährdende Medien.[94]

2. Grenzen der Einschränkbarkeit

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Als Grenze der Einschränkbarkeit[95] der Medienfreiheiten wirkt die Wechselwirkungslehre[96]. Danach sind insbesondere einfach-rechtliche Generalklauseln wie zum Beispiel § 23 I Nr. 1 KUG, wonach die Verbreitung eines Bildnisses bei Personen der Zeitgeschichte auch ohne eine Einwilligung zulässig sein kann, im Lichte der Medienfreiheit auszulegen. Die Wechselwirkungslehre geht aber insofern über die verfassungskonforme Auslegung hinaus, als die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes geprüft werden muss, sondern auch im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Anwendung im Einzelfall die besondere Bedeutung der freien Medien für das Gemeinwesen zu berücksichtigen ist. Dies ist gerade Ausdruck der objektiven Dimension der Medienfreiheiten.[97]

In den Fällen der mittelbaren Drittwirkung bei Kollisionen der Kommunikationsfreiheiten und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht obliegt den Gerichten die stets anhand des besonderen Kontexts des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechtsinteressen, die in praktische Konkordanz zu bringen sind.

Klausurtaktik

Für die von einer vierstufigen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichende Prüfung vergleiche die Hinweise in dem Kapitel zur mittelbaren Drittwirkung.

Hierbei ist einerseits darauf zu achten, ob sich durch die massenmediale Verbreitung eine besondere Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung ergibt. Regelmäßig wird die erhöhte Reichweite[98] oder die dauerhafte Abrufbarkeit[99] die Intensität der Beeinträchtigung verstärken. Umgekehrt ist aber auch die besondere Bedeutung der Medien für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung in die Abwägung einzustellen. Verstärkende Wirkung kann dabei insbesondere dem öffentlichen Informationsinteresse zukommen. Auch wenn der Schutzbereich der Medienfreiheiten sich grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Inhalt bestimmt, können sich hier Unterschiede nach Art und Inhalt des Medienproduktes ergeben. Bloß unterhaltenden Veröffentlichungen kommt danach unter Umständen ein geringeres Gewicht zu als für die politische Meinungsbildung besonders relevanten.[100]

IV. Konkurrenzen

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Die Medienfreiheiten werden nach traditionellem Verständnis untereinander anhand der technischen Verbreitungsform abgegrenzt. Für das Verhältnis der Medienfreiheit zur Informationsfreiheit nimmt das BVerfG an, dass, soweit die Medien sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren (wollen), grundsätzlich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet ist und die Medienfreiheiten dahinter zurücktreten.[101] Zur Abgrenzung der Medienfreiheiten zur Meinungsfreiheit vergleiche das Kapitel zur Meinungsfreiheit.

V. Europäische und internationale Bezüge

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Die in Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit nennt die Medienfreiheiten zwar nicht ausdrücklich als geschützt, der EGMR liest sie aber in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit hinein und weist den Medien einen gegenüber sonstigen Meinungsverbreitungsformen privilegierten Schutz zu, der in ihrer Funktion für demokratische Gesellschaften begründet ist.[102] Diese Funktion charakterisiert er bildlich, indem er die Medien als „public watchdog“[103] bezeichnet. Dabei sind neben der klassischen Presse insbesondere auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk[104] und audio-visuelle Medien[105] erfasst. Die Subsumtion der verschiedensten – vor allem auch der relativ neuen – medialen Ausdrucks- und Kommunikationsmittel erleichtert, dass Art. 10 I EMRK selbst keine Differenzierung nach verschiedenen (massen-)kommunikativen Formen intendiert, sondern insofern umfassend die Freiheit des kommunikativen Prozesses gewährleistet. Eine Differenzierung wird erst im Rahmen der Rechtfertigung relevant, wobei der EGMR vorrangig auf den journalistischen Charakter der Tätigkeiten abstellt.[106] Er entnimmt Art. 10 I EMRK sachlich einen umfassenden Schutz journalistischer Tätigkeit. Geschützt sind insbesondere journalistisch-redaktionelle Vorbereitungshandlungen, insbesondere in Form der Recherche, der insofern eine essentielle Bedeutung zukomme.[107] Daneben hat der EGMR auch dem Quellenschutz hohe Bedeutung beigemessen.[108]

Art. 11 GRCh, der hinsichtlich der in Abs. 1 gewährleisteten Meinungsäußerungsfreiheit in seiner Fassung auf Art. 10 EMRK zurückgeht, gewährleistet demgegenüber in Abs. 2 ausdrücklich die Freiheit und Pluralität der Medien. Auch insofern besteht folglich kein Bedürfnis für eine Differenzierung nach Art verschiedener Medien.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Die Informationsfreiheit schützt die Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen.
  • Quellen sind allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt sind einem unbestimmten Personenkreis zugänglich zu sein.
  • Art. 5 I 2 GG enthält nach traditionellem Verständnis drei Grundrechte, die Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit, die sich anhand der Verbreitungstechnik abgrenzen.
  • Die Eröffnung des Schutzbereichs der Mediengrundrechte bestimmt sich grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Inhalt des Mediums.
  • Bei der Pressefreiheit steht die individualrechtliche Dimension im Vordergrund.
  • Die Rundfunkfreiheit wurde durch das BVerfG als „dienende Freiheit“ charakterisiert. Damit verbunden ist ein Ausgestaltungsauftrag des Gesetzgebers.
  • Der Auftrag zur Ausgestaltung der einfach-rechtlichen Rundfunkordnung wird durch insbesondere durch die Prinzipien der Staatsferne einerseits und der Pluralitätssicherung andererseits bestimmt.
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Weiterführende Studienliteratur

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  • Martin Eifert, Die Rundfunkfreiheit, Jura 2015, S. 356-368
  • Karl-Heinz Ladeur/Tobias Gostomzyk, Rundfunkfreiheit und Rechtsdogmatik - Zum Doppelcharakter des Art. 5 I 2 GG in der Rechtsprechung des BVerfG, JuS 2002, S. 1145-1154
  • Rüdiger Nolte, Die Gewährleistung des Zugangs zu Daten der Exekutive durch das Grundrecht der Informationsfreiheit, NVwZ 2018, S. 521-528
  • Schoch, Das Grundrecht der Informationsfreiheit, Jura 2008, S. 25-34

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. Überblick zu den bisher ergangenen Leitentscheidungen des BVerfG zur Informationsfreiheit bei Nolte, NVwZ 2018, 521.
  2. BVerfG Beschl v. 3.10.1969, Az.: 1 BvR 46/65, Rn. 27 = BVerfGE 27, 71 (80) – Leipziger Volkszeitung.
  3. vgl. BVerfG Beschl. v. 9.2.1994, Az.: 1 BvR 1687/92, Rn. 12 = BVerfGE 90, 27 (32) – Parabolantenne; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik, 20. Aufl. 1999, Rn. 399, der in ihr das „notwendige Gegenstück zur Freiheit der Meinungsäußerungsfreiheit“ erblickte.
  4. allg. Auffassung, vgl nur Schemmer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK BGB, Art. 5 Rn. 25 m.w.N.
  5. BVerfG Urt. v. 24.1.2001, Az.: 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99, Rn. 59 = BVerfGE 103, 44 (61) – Gerichtsverhandlung
  6. st. Rspr., vgl. BVerfG Beschl. v. 3.10.1969, Az.: 1 BvR 46/65, Rn. 35 = BVerfGE 27, 71 (83) – Leipziger Volkszeitung.
  7. BVerfG Beschl. v. 3.10.1969, Az.: 1 BvR 46/65, Rn. 35. = BVerfGE 27, 71 (84 f.) – Leipziger Volkszeitung
  8. BVerfG Urt. v. 24.1.2001, Az .: 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99, Rn. 59 = BVerfGE 103, 44 (60).
  9. vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 78
  10. Hierzu Nolte, NVwZ 2018, 521.
  11. BVerfG Beschl. v. 3.10.1969, Az .: 1 BvR 46/65, Rn. 44 = BVerfGE 27, 71 (82) – Leipziger Volkszeitung.
  12. BVerfG Beschl. v. 9.2.1994, Az .: 1 BvR 1687/92, Rn. 15 = BVerfGE 90, 27 (32 f.) - Parabolantenne.
  13. Dörr, in Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Bd. IV, 2011, § 103 Rn. 58.
  14. BVerfG Urt. v. 24.1.2001, Az .: 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99, Rn. 59 = BVerfGE 103, 44 (60) – Gerichtsverhandlung .
  15. Ausführlich hierzu und im Ergebnis ablehnend Wirtz/Brink, NVwZ 2015, 1166 passim.
  16. Hain, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Rn. 27.
  17. Krit. Fikentscher/Möllers, NJW 1998, 1337 (1340 ff.).
  18. Wirtz/Brink, NVwZ 2015, 1166.
  19. BVerfG Beschl. v. 14.10.1969, Az .: 1 BvR 30/66, Rn. 46 = BVerfGE 27, 88 (102) – Der Demokrat.
  20. BVerfG Beschl. v. 8.10.1996, Az .: 1 BvR 1183/90, Rn. 26 = BVerfGE 95, 28 (34) – Werkszeitung.
  21. BVerfG Beschl. v. 14.2.1973, Az .: 1 BvR 112/65, Rn. 36 = BVerfGE 34, 269 (283) – Soraya; BVerfG Beschl. v. 15.12.1999, Az .: 1 BvR 653/96, Rn. 96 ff. = BVerfGE 101, 361 (389) – Caroline von Monaco II.
  22. BVerfG Urt. v. 4.4.1967, Az .: 1 BvR 414/64, Rn. 19 ff. = BVerfGE 21, 271 (278) – Südkurier; BVerfG Beschl. v. 10.5.1983, Az.: 1 BvR 385/82, BVerfGE 64, 108 (114 f.) – Chiffreanzeigen.
  23. So statt vieler Jarass/Pieroth, Rn. 34. In diese Richtung weisen auch einfachgesetzliche Bestimmungen der Landespressegesetze, vgl. etwa § 7 Abs. 1 LPG NRW. Zur Abgrenzung gegenüber der Filmfreiheit in derartigen Fällen siehe unten.
  24. Degenhart, in: Friauf/Höfling(Hrsg.), Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 197.
  25. In diese Richtung etwa Möllers, AfP 2008, 241 (250); Held, Online-Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, 2008, S. 64 f.
  26. BVerfG(K) Beschl. v. 17.11.2011, Az .: 1 BvR 1145/11, Rn. 7 = BVerfG NJW 2012, 754 (755).
  27. so etwa Gersdorf, Legitimation und Limitierung von Online-Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2009, S. 28 f.
  28. Degenhart, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 197 f.; Kühling, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, Rn. 88; Zurecht kritisch Hain, Verfassungsrecht, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Rn. 48.
  29. BVerfG Urt. v. 5.8.1966, Az .: 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64, Rn. 38 = BVerfGE 20, 162 (176) – Spiegel.
  30. BVerfG Beschl. v. 15.12.1999, Az .: 1 BvR 653/96, Rn. 96 = BVerfGE 101, 361 (389) – Caroline von Monaco.
  31. Beschl. v. 14.01.1998, Az .: 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96, 1 BvR 2073/97, Rn. 71 = BVerfGE 97, 125 (144) – Caroline von Monaco I.
  32. vgl. BVerfG Beschl. v. 06.11.1979 , Az.: 1 BvR 81/76, Rn. 42 = BVerfGE 52, 283 (296) – Tendenzbetrieb.
  33. BVerfG Beschl. v. 25.01.1984, Az.: 1 BvR 272/81, Rn. 48 = BVerfGE 66, 116 (133) – Wallraff; für eine solch funktionale Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs auch Beater, Medienrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 140.
  34. BVerfG Urt. v. 12.03.2003, Az .: 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99, Rn. 103 = BVerfGE 107, 299 (329 f.)
  35. BVerfG Beschl. v. 10.05.1983, Az.: 1 BvR 385/82, Rn. 19 ff. = BVerfGE 64, 108 (114 f.) – Chiffreanzeigen.
  36. BVerfG Urt. v. 5.8.1966, Az.: 1 BvR 586/62, Rn. 38 = BVerfGE 20, 162 (176) – Spiegel.
  37. BVerfG Beschl. v. 25.1.1984, Az.: 1 BvR 272/81, Rn. 49 = BVerfGE 66, 116 (133) – Wallraff.
  38. BVerfG Urt. v. 27.2.2007, Az.: 1 BvR 538/06, Rn. 42 = BVerfGE 117, 244 (258 f.) – CICERO.
  39. vgl. Az.: 1 BvR 586/62, Rn. 37 = BVerfGE 20, 162 (176) – Spiegel; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), GG-Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 227.
  40. Vgl. etwa den Überblick über aktuelle Förderungstätigkeiten im Pressewesen bei Buschow/Wellbrock, Die Innovationslandschaft des Journalismus in Deutschland, Wissenschaftliches Gutachten im Auftrag der Landesmedienanstalt NRW, 2020, S. 27 f., abrufbar unter https://e-pub.uni-weimar.de/opus4/frontdoor/index/index/docId/4240 (zuletzt abgerufen am 16.05.2021).
  41. BVerfG Beschl. v. 6.6.1989, Az.: 1 BvR 727/84, Rn. 27 ff. = BVerfGE 80, 124 (133 f.)- Postzeitungsdienst.
  42. BVerwG Urt. v. 20. 2. 2013 – 6 A 2/12, Rn. 27 f. = NVwZ 2013, 1006 (1008 f.); BVerwGE 151, 348 (350).
  43. BVerfG NJW 2014, 3711 (3712); BVerfG(K) NVwZ 2016, 51.
  44. vgl. stellvertretend für die weitgehend übereinstimmenden Normen § 4 BlnPrG.
  45. BVerwG Urt. v. 20.2. 2013 – 6 A 2/12, Rn. 17 ff = NVwZ 2013, 1006 (1007 f.); krit. Huber, NVwZ 2013, 1010.
  46. vgl. EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Nr. 18 030/11, Rn. 156 ff. = NVwZ 2017, 1843 (1846 f.).
  47. BVerfG Urt. v. 27.2.2007, Az.: 1 BvR 538, 2045/06, Rn. 42 = BVerfGE 117, 244 (259) – CICERO
  48. BVerfG Beschl. v. 6.10.1959, Az.: 1 BvL 118/53, Rn. 14 f. = BVerfGE 10, 118 (121) – Berufsverbot I.
  49. BVerfG Urt. v. 27.02.2007, Az.: 1 BvR 538/06 u.a., Rn. 43 f. = BVerfGE 117, 244 (259 f.) – CICERO.
  50. BVerfG Beschl. v. 24.05.2005, Az.: 1 BvR 1072/01, Rn. 50 = BVerfGE 113, 63 (77) – Junge Freiheit; dazu auch Schemmer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK Grundgesetz, Art. 5 , 45. Edition, Stand 15.11.2020, Rn. 54.
  51. BVerfG Beschl. v. 14.1.1998, Az.: 1 BvR 1861/93, Rn. 70 ff. = BVerfGE 97, 125 (145 f.) – Caroline von Monaco I.
  52. BVerfG Beschl. v. 12.12.2000, Az.: 1 BvR 1762/95, Rn. 43 – Schockwerbung I.
  53. Insofern von der Rundfunkfreiheit als "eigentümliches Grundrecht" sprechend Eifert, Jura 2015, 356; Für einen knappen Überblick über die Rechtsprechung des BVerfG vgl. Ladeur/Gostomzyk, JuS 2002, 1145 ff.
  54. so auch Eifert, Jura 2015, 356.
  55. Starck/Paulus, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 7. Aufl., 2018, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 174.
  56. Hierzu ausf. statt vieler Schultze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.) GG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 99.
  57. BVerfG Urt. v. 28.2.1961 – 2 BvG 1, 2/60, Rn. 81 = BVerfGE 12, 205 (226); insofern vom "klassischen Rundfunk" sprechend Eifert, Jura 2015, 356 (360).
  58. vgl. auch die Aufzählung bei Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 101.
  59. Eifert, Jura 2015, 356 (359); Schemmer, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK GG, Art. 5 Rn. 67.
  60. Statt vieler Klaes, ZUM 2009, 135 (137 ff.).
  61. BVerfG Urt. v. 22.02.1994, Az.: 1 BvL 30/88, Rn. 140 = BVerfGE 90, 60 (87).
  62. So etwa Kube, Handbuch des Staatsrechts IV, 3. Aufl. 2006, § 91 Rn. 14 ff.; Weberling, AfP 2008, 445 (446 f.).
  63. So auch Eifert, Jura 2015, 356 (358); auf die einfachrechtliche Herkunft des Kriteriums verweisend Hain, Verfassungsrecht, in: Spindler/Schuster (Hrsg.). Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., 2019, Rn. 50.
  64. So Spiecker gen. Döhmann, VVDStRL 77 (2018), 9 (52, Fn. 175).
  65. Insofern zutreffend Kühling, in: Gersdorf./Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Edition, Art. 5, Rn. 88.
  66. In diese Richtung schon Hoffmann-Riem, in: Denninger (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 3. Aufl. 2001, Art. 5 Abs. 1, 2, Rn. 119; explizit Fechner, Medienrecht, 20. Aufl. 2019, 47; Hain, Verfassungsrecht, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2019, Rn. 131; Schulz, CR 2008, 470 ff.
  67. vgl. etwa die Ansätze von Hain, Hain, Verfassungsrecht, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2019, Rn. 131; Schmitt, DÖV 2019, 949 ff.
  68. BVerfG Urt. v. 24.1.2001 -Az.: 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99. Rn. 59 = BVerfGE 103, 44 (59).
  69. BVerfG Urt. v. 12. 3.2003, Az.: 1 BvR 330/96, Rn. 103 = BVerfGE 107, 299 (329 f.) – Fernmeldegeheimnis.
  70. BVerfG v. 12.3.2003 – 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99, Rn. 103 = BVerfGE 107, 299 (329 f.) – Fernmeldegeheimnis.
  71. Die Entscheidungen des BVerfGs in denen es seine Dogmatik der Rundfunkordnung weitgehend ausdifferenziert hat, werden als „Rundfunkentscheidungen“ bezeichnet. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird überblicksartig bei Ladeur/Gostomzyk, JuS 2002, 1145 ff. nachgezeichnet. Eine Kurzdarstellung aller Rundfunkentscheidungen findet sich bei Fechner, Medienrecht, 20. Aufl. 2019, S. 296 ff.
  72. Schon BVerfG Urt. v. 28.2.1961, Az.: 2 BvG 1, 2/60, Rn. 180 = BVerfGE 12, 205 (261) – Deutschland-Fernsehen.
  73. BVerfG Urt. v. 22.2.1994, Az.: 1 BvL 30/88, Rn. 140 = BVerfGE 90, 60 (87).
  74. BVerfG Urt. v. 28.2.1961 – 2 BvG 1, 2/60, Rn. 179 = BVerfGE 12, 205 (260); BVerfG Urt. v. 16.6.1981, Az.: 1 BvL 89/78, Rn. 102 = BVerfGE 57, 295 (323).
  75. BVerfG Urt. v. 16.6.1981, Az.: 1 BvL 89/78, Rn. 102 = BVerfGE 57, 295 (323).
  76. vgl. BVerfG Urt. v. 4.11.1986, Az.: 1 BvF 1/84, Rn. 156 = BVerfGE 73, 118 (157); BVerfG Urt. v. 5.2.1991, Az.: 1 BvF 1/85, 1/88, Rn. 350 = BVerfGE 83, 238 (298); Fechner, Medienrecht, 20. Aufl. 2019, S. 294 f.
  77. BVerfG Urt. v. 5.02.1991, Az.: 1 BvF 1/85, 1/88, Rn. 350 = BVerfGE 83, 238 (298).
  78. vgl. BVerfG Beschl. v. 6.10.1992, Az.: 1 BvR 1586/89, Rn. 81 = BVerfGE 87, 181 (201); [BVerfG Urt. v. 22.2.1994, Az.: 1 BvL 30/88, Rn. 141 ff. = BVerfGE 90, 60 (91 f.).
  79. Krit. zur Zeitgemäßheit eines derartig gruppenrepräsentativen Verfahrens der Vielfaltssicherung Ladeur, Medienfreiheitsgrundrechte, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner (Hrsg.), Hamburger Kommentar: Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 71.
  80. BVerfG Urt. v. 25.3.2014, Az.: 1 BvF 1/11, Rn. 43 ff. = BVerfGE 136, 9 (37 ff.).
  81. BVerfG Urt. v. 5.2.1991, Az.: 1 BvF 1/85, 1/88, Rn. 439 ff. = BVerfGE 83, 238 (303 f.); BVerfG Urt. v. 22. Februar 1994, Az.: 1 BvL 30/88, Rn. 147 f. = BVerfGE 90, 60 (92); BVerfG Urt. v. 9.11.2007, Az.: 1 BvR 2270/05 u.a., Rn. 130 ff. = BVerfGE 119, 181.
  82. BVerfG Urt. v. 18.7.2018, Az.: 1 BvR 1675/16 = NJW 2018, 3223.
  83. BVerfG Urt. v. 6.6.1981 – 1 BvL 89/78, Rn. 117 = BVerfGE 57, 295 (325 f.).
  84. ebd.
  85. BVerfG Urt. v. 27.7.1971, Az.: 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, Rn. 21 ff. = BVerfGE 31, 314 (322) – Umsatzsteuer.
  86. Vertiefend zur Abgrenzung Lerche AfP 2007, 52 (53).
  87. BVerfG Urt. v. 16.6.1981, Az.: 1 BvL 89/78, Rn. 118 ff. = BVerfGE 57, 295.
  88. Für eine Erweiterung auf nicht-verkörperte Filme Ladeur, Medienfreiheitsgrundrechte, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner (Hrsg.), Hamburger Kommentar - Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 145.
  89. So auch Gröpl, in: ders./ Windthorst/ von Coelln (Hrsg), Studienkommentar GG, 4. Aufl. 2020, Art. 5 Rn. 65.
  90. vgl. BVerfG Urt. v. 5.8.1966 – 1 BVR 586/62 u.a., Rn. 41 f. = BVerfGE 20, 162 – Spiegel.
  91. Das Recht der persönlichen Ehre stellt dabei nur einen Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, welches auch hierüber hinaus im Rahmen der allgemeinen Gesetze Einschränkungen der Medienfreiheiten begründen kann. Siehe hierzu auch das Kapitel zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
  92. vgl. etwa § 11 LPrG NRW und für journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien § 20 MStV.
  93. BVerfG Beschl. v. 8.2.1983, Az.: 1 BvL 20/81, Rn. 32 = BVerfGE 63, 131 (142)- Gegendarstellung.
  94. [BVerfG Beschl. v. 22.6.1960, Az.: 2 BvR 125/60, Rn. ] = BVerfGE 11, 234 (238) – jugendgefährdende Schriften I; BVerfG Beschl. v. 23.3.1971, Az.: 1 BvL 25/61 und 3/62, Rn. 41 ff. = BVerfGE 30, 336 (347 ff.) – jugendgefährdende Schriften II; BVerfG Beschl. v. 13.1.1988 – 1 BvR 1548/82, Rn. 41 ff. = BVerfGE 77, 346 (356 f.) – Presse-Grosso.
  95. Vgl. Fechner, Medienrecht, 20. Aufl. 2019, S. 256.
  96. Dazu grundlegend bereits die Darstellung zur Meinungsfreiheit.
  97. Im Hinblick auf die Pressefreiheit BVerfG Urt. v. 5.8.1966 – 1 BVR 586/62 u.a., Rn. 40 = BVerfGE 20, 162 – Spiegel.
  98. Vgl. für die höhere Intensität im Falle der Fensehberichterstattung gegenüber einer bloß Wortberichterstattung etwa BVerfG Urt. v. 5.6.1973 – 1 BvR 536/72, Rn. 56 = BVerfGE 35, 202 (226 f.) - Lebach.
  99. vgl. dazu das Kapitel zum Recht auf Vergessen und die dortigen Nachweise.
  100. Schulz, Meinungs- und Informationsfreiheit, in: Paschke/Berlit/Meyer (Hrsg.), Hamburger Kommentar – Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 66.
  101. BVerfG Beschl. v. 19.12.2007, Az .: 1 BvR 620/07, Rn. 27 = BVerfGE 119, 309 (318); krit. Hain, Verfassungsrecht, in: Spindler/Schuster (Hrsg.) Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Rn 34.
  102. Vgl. nur EGMR Urt. v. 21.12.2004 – Nr. 61513/00 Rn. 64 – Busuioc/Moldawien.
  103. EGMR Urt. v. 7.2.2012 – Nr. 40660/08 und 60641/08, Rn. 102 – von Hannover/Deutschland.
  104. EGMR Urt. v. 30.3.2004 – Nr. 53984/00 – Radio France ua/Frankreich.
  105. EGMR Urt. v. 23.9.1994 – 15890/89, Rn. 31 – Jersild/Dänemark.
  106. Hierzu Cornils, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Informations- und Medienrecht, 31. Edition, EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung Rn. 22 ff.
  107. EGMR Urt. v. 27.6.2017 – 931/13, Rn. 128 – Satakunnan Markkinapörssi Oy and Satamedia Oy/Finnland.
  108. EGMR (GK), Urt. v. 27.3.1996 – 17488/90, Rn. 39 – Goodwin/UK.