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Ungeprüfte Version

Bei diesem Text handelt es sich um die Arbeitsversion eines im DeGruyter-Verlag veröffentlichten Werkes, das unter folgendem Link abgerufen werden kann. Hauptverantwortlich für den als PDF veröffentlichten Artikel war Maximilian Petras.

Kommentare oder direkte Änderungen sind herzlich willkommen und werden in der zweiten Auflage berücksichtigt. Eine Anleitung dazu gibt es unter diesem Link

Schwierigkeitsgrad: Grundstudium; 2 Stunden Bearbeitungszeit


Sachverhalt

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G ist ein in Deutschland sehr bekannter Fernsehmoderator einer beliebten Quizsendung. Er hat mehrfach öffentlich erklärt, für Werbung von Dritten nicht zur Verfügung zu stehen.

M bietet eine periodisch erscheinende, gedruckte Programmzeitschrift an und unterhält zudem eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete sie am 25. Januar 2021, ohne Einwilligung des G, folgende Meldung:

+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.

Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des G. Die verwendeten Fotos zeigen die Oberkörper der in Anzug und Krawatte gekleideten Abgebildeten vor einem weißen Hintergrund. G hatte der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt. Beim Anklicken des Posts wurden die lesenden Personen auf das Internetangebot der M weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über den G fanden sich dort nicht. Durch den Einsatz solchen Clickbaitings versucht die M, Werbeeinnahmen zu generieren. Das Foto ist für zwei bis drei Stunden auf dem Profil der M sichtbar gewesen und von über 6.000 Personen angeklickt worden.

Der G hält dieses Vorgehen für verfassungswidrig. Er ist der Meinung, dass schon die Verknüpfung seines Bildes mit einer solchen Überschrift seine Grundrechte verletze. Das Bild könne außerdem nicht zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen.

Die M beruft sich auf die Notwendigkeit, Werbeeinnahmen für die redaktionelle Arbeit zu generieren. Mit jedem Klick auf den Artikel steigt der Wert der Werbeanzeigen auf der Seite der M. Ohne die Einnahmen durch Werbung könne die M ihre journalistischen Inhalte nicht anbieten. Außerdem handele es sich bei der Bilderfolge um ein Quiz, das einen eigenen journalistischen Beitrag darstelle. Im verlinkten Artikel auf der Webseite der M ergebe sich konkludent, dass der G gerade nicht erkrankt sei, was einen zusätzlichen journalistischen Beitrag begründe.

G versucht zivilgerichtlich gegen das Handeln der M vorzugehen und für das Handeln Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG einzuklagen,[1] bleibt aber bis zur letzten Instanz vor dem BGH erfolglos. Hieraufhin erhebt der G form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

Hinweis: Von der Verfassungsmäßigkeit der § 823 BGB, §§ 22, 23 KUG ist auszugehen.

Fallfrage

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Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 22 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KUG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Zusatzmaterial / Weiterentwickelte Fälle

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Fußnoten

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  1. Andere zivilgerichtliche Anspruchsgrundlagen sind für diese Falllösung ohne Belang.