Autor:innen: Katharina Goldberg

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Notwendiges Vorwissen: Art. 14 GG: Eigentumsgarantie, Art. 3 I GG: Allgemeiner Gleichheitssatz, Staatsorganisationsrecht: konkrete Normenkontrolle

Behandelte Themen: Mietpreisbremse, Art. 14 GG, Art. 3 I GG, konkrete Normenkontrolle

Zugrundeliegender Sachverhalt: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 8a

Schwierigkeitsgrad: Examensniveau (5 Stunden für die Lösung)

Abwandlung:
Fall 8 vereinfacht

Fraglich ist, ob die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

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Zu prüfen ist, ob die Vorlage zulässig ist.

Weiterführendes Wissen

Das LG Berlin muss, wenn es von der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes überzeugt ist, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, das Verfahren aussetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (siehe Art. 100 I 1 Alt. 2 GG, sog. "konkrete Normenkontrolle").

I) Vorlageberechtigung

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Das LG Berlin müsste vorlageberechtigt sein. Vorlageberechtigt sind gem. Art. 100 I 1 GG Gerichte. Dies sind gem. Art 92 GG unter anderem die Gerichte der Länder. Das LG Berlin ist ein solches Gericht und damit vorlageberechtigt.

II) Vorlagegegenstand

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Fraglich ist, ob es sich bei § 556d BGB um einen tauglichen Vorlagegegenstand handelt. Gem. Art. 100 I 1 GG sind Gesetze ein tauglicher Vorlagegegenstand. Diese müssen förmlich und nachkonstitutionell sein.

Weiterführendes Wissen

Nachkonstitutionelle Gesetze sind solche, die nach dem in Kraft treten des Grundgesetzes erlassen wurden bzw. vorkonstitutionell erlassene Gesetze, deren Geltung der Gesetzgeber nach in Kraft treten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat. Gesetze müssen nachkonstitutionell sein, da der Gesetzgeber unter dem Grundgesetz geschützt werden soll.

Beides trifft auf § 556d BGB zu. Somit handelt es sich hierbei um einen tauglichen Vorlagegegenstand.

III) Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit

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Zudem müsste das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein. Zweifel an der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes reichen hierfür nicht aus. Laut Sachverhalt ist das LG Berlin von der Verfassungswidrigkeit des § 556d BGB überzeugt.

IV) Entscheidungserheblichkeit

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Zudem muss die Entscheidungserheblichkeit gegeben sein. Bei Verfassungsmäßigkeit des § 556d BGB ist die vereinbarte Miete (teilweise) unwirksam, ist § 556d BGB verfassungswidrig, ist die vereinbarte Miete hingegen wirksam. Bei Gültigkeit der Norm müsste also eine andere Entscheidung ergehen, als wenn die Norm ungültig ist: Bei Verfassungsmäßigkeit des § 556d BGB hätte die Berufung Erfolg, bei Verfassungswidrigkeit nicht. Von dieser Einordnung hängt der Ausgang des Verfahrens ab. Damit ist die zu klärende Frage entscheidungserheblich.

V) Form und Begründung

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Die Form der Vorlage richtet sich nach §§ 80 II, 23 I BVerfGG. Sie ist schriftlich einzureichen und zu begründen (§ 23 I 1, 2 Hs. 1 BVerfGG). Sie muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist (§ 23 II BVerfGG). Mangels Angaben im Sachverhalt ist von der Einhaltung dieser Anforderungen auszugehen.

VI) Zwischenergebnis

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Die Vorlage des LG Berlin ist zulässig.

B. Begründetheit

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Die Vorlage ist begründet, wenn das vorgelegte Bundesgesetz gegen das GG verstößt (Art. 100 I 1 Alt. 2 GG). § 556d BGB könnte gegen Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.

I) Art. 14 I GG

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Fraglich ist, ob die § 556d BGB gegen Art. 14 I GG verstößt. Ein Verstoß gegen Art. 14 I liegt vor, wenn der Schutzbereich des Art. 14 I eröffnet ist, durch das Gesetz in diesen eingegriffen wird und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann.

1. Eröffnung des Schutzbereichs

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a. Persönlicher Schutzbereich
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Der persönliche Schutzbereich müsste eröffnet sein. Bei Art. 14 I GG handelt es sich um ein sog. Jedermann-Grundrecht. Der Schutzbereich umfasst natürliche Personen umfänglich. Da hier jedoch die Norm selbst überprüft werden soll kommt es auf eine konkrete Person, die unter den Schutzbereich fallen muss, nicht an, vielmehr reicht es aus, dass generell Personen unter den Schutzbereich fallen können.

b. Sachlicher Schutzbereich
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Auch müsste der sachliche Schutzbereich des Art. 14 I GG eröffnet sein. Art. 14 I GG schützt alle privaten vermögenswerten Rechte. Dies beinhaltet auch das zivilrechtliche Sacheigentum (vgl. § 903 BGB), dessen Besitz und die Möglichkeit, dieses zu nutzen. Zur Nutzung gehört unter anderem auch die Ertragsziehung aus der vertraglichen Überlassung des Eigentums an andere bspw. zur Bestreitung der finanziellen Grundlage für die eigene Lebensführung. Hierzu zählt auch die Vermietung von Eigentum von Vermieter:innen. Eben diese Befugnis wird durch § 556d BGB tangiert.

2. Eingriff

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Fraglich ist, ob durch § 556d I BGB ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 I GG vorliegt. Eingriff ist jede staatliche, zurechenbare Grundrechtsverkürzung. Art. 14 I GG kennt zwei Formen der Beschränkung, die Inhalts- und Schrankenbestimmungen und die Enteignung. Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 I 2 GG verkürzen eine bereits bestehende oder noch entstehende Eigentumsposition durch abstrakt-generelle Festlegungen von Rechten und Pflichten des Eigentümers. Die Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG ist die finale, konkret-individuelle Entziehung des Eigentums für öffentliche Zwecke. § 556d I BGB regelt für Wohnraummietverträge, die in einem angespannten Wohnungsmarkt liegen, welche Höhe der Mietzins maximal im Vergleich zur ortsüblichen Miete betragen darf. Dadurch wurde eine abstrakte und generelle Regelung für eine Vielzahl von betroffenen Eigentümern geschaffen. Diese verkürzt die bereits bestehenden Eigentumspositionen, indem in die Verfügungsmöglichkeit über das Eigentum eingegriffen wird. Die Festlegung der Mietpreishöhe dient insbesondere auch nicht der Entziehung einer Eigentumsposition für öffentlich-rechtliche Zwecke. Zwar fühlt sich die Vermieterin hier enteignet, ihr wird jedoch kein Eigentum final entzogen und damit werden keine öffentlichen Zwecke erfüllt. Somit handelt es sich bei § 556d I BGB um einen Eingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2 GG.

3. Rechtfertigung

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Es ist fraglich, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann. Dafür muss eine verfassungsrechtliche Eingriffsermächtigung vorliegen und das Gesetz formell und materiell Verfassungsgemäß sein.

a. Verfassungsrechtliche Eingriffsermächtigung
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Nach Art. 14 I 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Hierbei handelt es sich um eine mit einem einfachen Gesetzesvorbehalt vergleichbare Eingriffsermächtigung. Es handelt sich bei § 556d BGB insbesondere auch um ein Parlamentsgesetz i.S.d. Art. 20 III GG. Trotz des Wortlauts "Gesetze" kann der Gesetzgeber nicht nur selbst Inhalts- und Schrankenbestimmungen erlassen, er kann vielmehr auch die Verwaltung im konkreten Fall ermächtigen. Das von Art. 14 I 2 GG geforderte Gesetz liegt demnach vor.

b. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 556d BGB
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Laut Sachverhalt ist § 556d BGB formell verfassungsgemäß.

c. Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 556d BGB
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Fraglich ist, ob die Regelung auch materiell verfassungsgemäß ist. Dafür müsste der § 556 I BGB insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip muss der Eingriff ein legitimen Zweck verfolgen, er muss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich sein und Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne).

Weiterführendes Wissen

Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 14 II GG von besonderer Struktur. Zunächst ist Art. 14 I GG ein ausgestaltungsbedürftiges Grundrecht. Damit bestehen grundsätzlich Spielräume des Gesetzgebers. Bei dieser Ausgestaltung muss er sowohl die Eigentumsfreiheit schützen, als auch die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig vernachlässigen. Zudem ist er verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei muss der Gesetzgeber die Eigenart und Bedeutung des vermögenswerten Gutes oder Rechtes beachten, ggf. einen finanziellen Ausgleich schaffen und den Eingriff durch Härteklauseln und Übergangsregelungen abfedern.

aa) legitimer Zweck
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Mit der Festlegung der maximalen Mietpreissteigerung bei Wiedervermietung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, der Verdrängung weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken.[1] Dieser Zweck lässt sich aus dem Sozialstaatsprinzip ableiten, nach welchem der Staat für besonders schutzbedürftige Gruppen Regelungen schaffen kann, die diese schützen. Zudem besteht ein gesellschaftspolitisches Interesse an einer Durchmischung von Wohnquartieren. An einem solchen Schutz und einer Regelung hierfür besteht daher ein öffentliches Interesse. Damit ist der hier aufgeführte Zweck legitim.

bb) Geeignetheit
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Die Regelung müsste geeignet sein. Eine Regelung ist geeignet, wenn sie die Erreichung des verfolgten Zwecks fördern kann, also die Möglichkeit der Zweckerreichung erhöhen. Zwar kann es bei einem regulierten Mietmarkt dazu kommen, dass sich auf eine einzelne Wohnung mehr Interessenten (nämlich einkommensstarke und einkommensschwächere) melden und somit die Konkurrenz bei der Wohnungssuche steigt, sodass sich die Chancen weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen auf Wohnraum in stark nachgefragten Wohnquartieren nicht erhöhen. Trotzdem kann mit einer solchen Regulierung ein genereller Zugang zum Wohnungsmarkt geschaffen werden, indem Preisspitzen abgeschnitten werden. Es entsteht insgesamt eine Bremswirkung für die Entwicklung der Mietpreishöhe, insbesondere wenn bereits regulierte Mieten in den Mietpreisspiegel einfließen. Es ist möglich, dass dadurch einkommensschwächere Bevölkerungsschichten bei einem Umzug nicht gezwungen sind, aus ihrer angestammten Umgebung fortzuziehen. Somit fördert die Regelung den legitimen Zweck und ist damit insgesamt geeignet.[2]

cc) Erforderlichkeit
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Die Regelung müsste zudem erforderlich sein. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn kein gleich wirksames, die Grundrechte weniger beeinträchtigendes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber muss sich innerhalb seines Beurteilungs- und Prognosespielraumes bewegt haben. Eine die Eigentumsposition der Vermieterin weniger beeinträchtigende wäre z.B. die Verbesserung der finanziellen Lage der Wohnungssuchenden beispielsweise durch die Zahlung eines Wohngeldes. Es steht jedoch im Prognose- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers, zwischen diesen Optionen zu wählen und es ist nicht erkennbar, das dieses Mittel kurzfristig vergleichbar wirksam wäre.[3] Auch die Förderung des sozialen Wohnungsbaus wäre ein milderes, weniger in die Rechte der Eigentümer:innen eingreifendes Mittel, aber ebenfalls kurzfristig nicht vergleichbar wirksam. Die Regelung ist daher auch erforderlich.

dd) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
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Die Regelung müsste auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) sein. Die Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn sie die Grenze der Zumutbarkeit wahrt. Es ist hier zwischen der Intensität des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der in rechtfertigenden Gründe andererseits abzuwägen. Die betroffenen Eigentümer:innen dürfen nicht übermäßig belastet werden, der Gesetzgeber muss den betroffenen Interessen der Beteiligen soweit wie möglich Geltung verschaffen.[4]

Im Rahmen einer Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Art. 14 I GG dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem*r Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines/ihres Lebens ermöglichen soll. Geschützt ist so auch die Freiheit, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentums zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz.

Auf der anderen Seite geht die Befugnis des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Eigentums durch Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Das trifft auf die Erhebung von Mieten in besonderem Maße zu. Eine Wohnung hat für den Einzelnen und dessen Familie eine hohe Bedeutung. Der Verhinderung von Verdrängung einkommensschwächeren Bewohner:innen aus angestammten Quartieren kommt als Gemeinwohlbelang ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Bei der Abwägung der betroffenen Belange, insbesondere des Eigentums für die Sicherung der Freiheit des Einzelnen im persönlichen Bereich (als Vermieter:in) einerseits und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen Funktion (als Mieter:in) andererseits, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum, da sich hier zwei grundrechtlich geschützte Positionen gegenüberstehen. Dieser wird durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt. Insbesondere kann der Gesetzgeber die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem Wohnungsmarkt berücksichtigen und dabei den unterschiedlich zu gewichtenden Interessen bei einer Miethöhenregulierung im Bereich von Bestandsmieten einerseits und Wiedervermietungsmieten andererseits Rechnung tragen. Dies hat der Gesetzgeber hier getan, die Orientierung am Mietspiegel ist dazu geeignet, die Wirtschaftlichkeit der Wohnungsvermietung auch zusätzlich sicherzustellen.

Auch werden die Auswirkungen der Mieterhöhungen dadurch abgemildert, dass § 556d I BGB einen zehnprozentigen Aufschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulässt. Die Regelung ist zudem auf eine Dauer von fünf Jahren begrenzt. Die Grenzen des im Rahmen des Art. 14 II GG bestehenden Gestaltungsspielraums überschreitet die in § 556d I BGB gefundene Regelung vor diesem Hintergrund nicht. Der Gesetzgeber hat die Schutzwürdigen Interessen der Eigentümer:innen und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Die Regelung ist somit verhältnismäßig im engeren Sinne.

4. Ergebnis Art. 14 I GG

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Ein Verstoß gegen Art. 14 I GG liegt in der Regelung des § 556d BGB nicht vor.

II) Art. 2 I GG

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Fraglich ist, ob die Regelung des § 556d BGB gegen Art. 2 I GG verstößt.

Der Schutzbereich des Art. 2 I GG umfasst die Vertragsfreiheit und damit auch die Freiheit der Vertragsparteien, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Gegenleistung nach ihren Vorstellungen auszuhandeln. Ebenso schützt Art. 2 I GG die Wohnungssuchenden, die sich durch ihre Bereitschaft, eine hohe Miete zu zahlen, Vorteile auf dem Wohnungsmarkt verschaffen wollen. Da sich § 556d BGB jedoch, wie bereits bei Art. 14 I GG festgestellt, innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung hält, liegt hier kein Verstoß gegen Art. 2 I GG vor.

III) Art. 3 I GG

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Es könnte zudem ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vorliegen.

1. Verfassungsrechtlich relevante (Un-)gleichbehandlung

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Art. 3 I GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber ist auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen an den Gleichheitssatz gebunden.

Fraglich ist, ob durch § 556d BGB eine derartige Ungleichbehandlung von Gleichem vorliegt. Durch das Abstellen auf regional abweichende ortsübliche Vergleichsmieten könnte eine Ungleichbehandlung vorliegen. Da der Mietenspiegel in Mecklenburg-Vorpommern niedriger ist als in Berlin und in Mecklenburg-Vorpommern zugleich die Mieten nur geringfügig angestiegen sind, ist hier die finanzielle Beeinträchtigung der Vermieter:innen geringer, wenn eine "Mietpreisbremse" eingesetzt wird. Damit liegt eine Ungleichbehandlung aufgrund des Abstellens auf die regional abweichende ortsübliche Vergleichsmiete vor.

Zudem könnte eine Gleichbehandlung von Ungleichem vorliegen. § 556d BGB unterscheidet nicht zwischen gewerblichen Vermieter:innen und privaten Vermieter:innen, die mit den Mieteinnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Damit gilt eine Regelung in gleicher Art und Weise für zwei unterschiedliche Adressat:innengruppen. Somit liegt eine verfassungsrechtliche Gleichbehandlung von Ungleichem vor.

2. Rechtfertigung

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Fraglich ist, ob die (Un-)gleichbehandlungen gerechtfertigt werden können. Art. 3 I GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es wird dafür ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Der Maßstab für eine Prüfung liegt dabei zwischen einer gelockerten Willkürprüfung und strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsgrundrechten ergeben. Dabei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger der Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den/die Einzelne:n verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 III GG annähern.[5] Da sich die regional abweichende ortsübliche Vergleichsmiete und die daraus folgenden Unterschiede bei der zulässigen Miethöhe auf die Eigentumsgarantie der Vermieter auswirken und auch die Freiheit, die Miethöhe im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung auszuhandeln betroffen ist, ist hier eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.[6]

a) Verhältnismäßigkeit des Abstellens auf regional abweichende ortsübliche Vergleichsmieten
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Fraglich ist, ob das Abstellen auf regional abweichende ortsübliche Vergleichsmieten verhältnismäßig ist.

aa) Legitimer Zweck
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Zunächst müsste die Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck verfolgen. Das Abstellen auf die ortsübliche Vergleichsmiete hat den Zweck, die Marktbezogenheit der regulierten Miethöhe und damit die Wirtschaftlichkeit der Vermietung sicherzustellen. Dies geschieht, um die auf unterschiedlichen Wohnungsmärkten herrschenden Bedingungen abzubilden.[7] Dieser Zweck ist auch legitim.

bb) Geeignetheit
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Auch müsste die Regelung geeignet sein, einen hinreichenden Bezug zur regional unterschiedlichen Marktmiete herzustellen und damit auch die Wirtschaftlichkeit der Vermietung sicher zu stellen. Geeignetheit setzt voraus, dass sie das angestrebte legitime Ziel zumindest fördert. § 556d I BGB verweist auf den § 558 II BGB. Nach diesem wird die ortsübliche Vergleichsmiete anhand der für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbarten Miete ermittelt. Dadurch, dass sich die Regelung auf die jeweils regional bestehenden Vergleichsmieten bezieht, wird eine direkte Verbindung zum regionalen Mietmarkt hergestellt.

Das durch den Gesetzgeber angestrebte Ziel, die auf unterschiedlichen Wohnungsmärkten herrschenden Bedingungen abzubilden, wird damit gefördert.

cc) Erforderlichkeit
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Zudem müsste die Regelung erforderlich sein. Erforderlichkeit liegt vor, wenn eine Regelung bei gleicher Wirksamkeit das mildeste Mittel darstellt. Ein milderes Mittel könnte es darstellen, die höchstzulässige Miete an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mieter:innen und Wohnungssuchenden zu orientieren. Jedoch fließt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch über die ortsübliche Vergleichsmiete jedenfalls mittelbar in die höchstzulässige Miete ein. Damit ist das Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kein milderes Mittel, die Erforderlichkeit ist gegeben.

dd) Angemessenheit
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Auch müsste die Regelung angemessen sein. Bei der Prüfung der Angemessenheit kommt es auf die Zweck-Mittel-Relation an. Vermieter können die Lage der zu vermietenden Wohnung nicht beeinflussen. Dies gebietet jedoch nicht, eine bundesweit einheitliche Miethöhe zu ermöglichen. Die Wirtschaftlichkeit der Vermietung hängt ebenfalls von den auf den regionalen Märkten vorherrschenden Bedingungen ab. Eine bundeseinheitliche Mietobergrenze würde nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Mieter anknüpfen und könnte damit auch nicht der Verdrängung einkommensschwächerer Mieter aus ihren angestammten Wohnquartieren entgegenwirken. Zwar können mit einer an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierten Mietobergrenze im Einzelfall wirtschaftliche Nachteile für Vermieter:innen einhergehen. Eine regional ermittelte Vergleichsmiete bildet jedoch die Preisentwicklung von Wohnraum in dem vorangegangenen vierjährigen Ermittlungszeitraum ab (vgl. § 558 II BGB). Daraus ergibt sich, dass für vergleichbare Wohnungen entsprechend niedrige Mietabschlüsse zu verzeichnen gewesen sind. Eine die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigende Miete würde daher zu einem Mietanstieg führen, den die Miethöhenregulierung im Interesse von Wohnungssuchenden und Bestandsmietern gerade verhindern möchte[8]. Damit ist das Abstellen auf die örtliche Vergleichsmiete zur Erreichung des angestrebten Zwecks auch angemessen.

ee) Ergebnis Verhältnismäßigkeit des Abstellens auf regional abweichende ortsübliche Vergleichsmieten
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Damit ist das Abstellen auf regional abweichende ortsübliche Vergleichsmieten verhältnismäßig.

b) Verhältnismäßigkeit der Gleichbehandlung von privaten und gewerblichen Vermietern
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Fraglich ist außerdem, ob die Gleichbehandlung von privaten und gewerblichen Vermietern verhältnismäßig ist.

Der legitime Zweck der Regelung ist die Miethöhenregulierung. Die gewählte Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um die Verdrängung einkommensschwächerer Bevölkerungsgruppen aus nachgefragten Stadtvierteln wirksam zu verhindern und Wohnungssuchenden aus diesen Bevölkerungsgruppen dort weiterhin die Anmietung von Wohnungen zu ermöglichen. Mit der gewählten Maßnahme kommt es zu einer Dämpfung der Mieten unterschiedslos und ungeachtet der wirtschaftlichen Bedeutung der Mieteinnahmen für die Vermieter:innen. Die Maßnahme ist aus angemessen. Durch die gewählte Maßnahme werden private Vermieter:innen jedoch nicht unangemessen belastet. § 556d BGB sichert dem Vermieter eine am örtlichen Markt orientierte Miete, die die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellt. Zugleich droht wegen der zeitlichen Befristung der Miethöhenregulierung keine unzumutbare Beeinträchtigung solcher privater Vermieter, die ihren Lebensunterhalt durch Vermietung erwirtschaften.[9]

c) Ergebnis Rechtfertigung
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Beide (Un-)gleichbehandlungen können gerechtfertigt werden.

3. Ergebnis Art. 3 I GG

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Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor.

V) Ergebnis

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Die Vorlage des LG Berlin ist zulässig, aber unbegründet.

Weiterführende Studienliteratur

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  • Dieser Fall beruht auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18.
  • kurzer empfohlener Lehrbuchbeitrag: Papier/Krönke, Grundkurs Öffentliches Recht 2 - Grundrechte, 3. Auflage Heidelberg 2018, S. 205-216.
  • ausführlicher empfohlener Lehrbuchbeitrag: Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 36. Auflage Heidelberg 2020, S. 297-317.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Ein Eingriff in das Eigentum von Vermieter:innen kann aufgrund des Schutzes von sozialen Belangen der Mieter:innen gerechtfertigt sein.
  • Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 GG einen weiten Gestaltungsspielraum.
  • Bei der Prüfung der Rechtfertigung im Rahmen des Art. 3 I GG muss zunächst der Maßstab für die Überprüfung einer Ungleichbehandlung festgelegt werden, bevor die eigentliche Rechtfertigungsprüfung durchgeführt werden kann.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Zusatzmaterial / Weiterentwickelte Fälle

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Fußnoten

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  1. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 60.
  2. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 62 ff.
  3. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 67.
  4. siehe hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 73 ff.
  5. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 94.
  6. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 95.
  7. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 96.
  8. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 99.
  9. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.07.2019, Az.: 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, Rn. 101.