Konkrete Normenkontrolle
Autorin: Valentina Chiofalo
Notwendiges Vorwissen: Verfassungsgerichtsbarkeit, sowie abstrakte Normenkontrolle
Lernziel: Prüfungsschema der konkreten Normenkontrolle und wichtigste Streitstände erlernen
Die konkrete Normenkontrolle ist ein objektives Beanstandungsverfahren, welches in Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 und in §§ 80 ff BVerfGG normiert ist. Dabei wird ein Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. Innerhalb der konkreten Normenkontrolle wird es in der Zulässigkeitsprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach weniger strittige Punkte als bei anderen Verfahrensarten geben. Die Prüfung sollte daher eher zügig durchgeführt werden.
A. Prüfungsschema der Zulässigkeit
BearbeitenFormulierungsbeispiel
„Der Antrag müsste zulässig sein.“
Für die Zulässigkeitsprüfung muss neben dem GG auch das BVerfGG genutzt werden.
I. Zuständigkeit des BVerfG
BearbeitenDie Zuständigkeit des BVerfG für die konkrete Normenkontrolle ergibt sich aus Art. 100 I GG und § 13 Nr. 11 BVerfGG.
An dieser Stelle muss man sich bereits darüber klar sein, welches Verfahren einschlägig ist. Dabei sind alle Verfahren nach dem sog. Enumerativsystem geregelt (Enumeration = Aufzählung). Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich nur, wenn die Streitigkeit in § 13 BVerfGG aufgelistet ist und nicht schon dann, wenn die Streitigkeit Verfassungsrecht betrifft.
Formulierungsbeispiel
„Das Bundesverfassungsgericht ist nach Art. 100 I GG und § 13 Nr. 11 BVerfGG für die konkrete Normenkontrolle zuständig.“
Bei der Zuständigkeitsprüfung wird es regelmäßig keine Probleme geben. Bitte kurz fassen.
II. Vorlageberechtigung
BearbeitenAnders als in der abstrakten Normenkontrolle, wird der Prüfungspunkt nicht „Antrags“berechtigung, sondern Vorlageberechtigung genannt. Bei einer Vorlage setzt ein Gericht das eigene Verfahren aus, um die aufgekommene Rechtsfrage dem dafür zuständigen Gericht vorzulegen. Daher unterscheidet sich die Terminologie der konkreten Normenkontrolle von der der abstrakten Normenkontrolle.
Vorlageberechtigt ist daher jedes Gericht (Art. 100 I GG), auch LVerfG.[1] Gerichte sind laut BVerfG „alle Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gerichte bezeichnet sind“.[2] Die bei Gericht tätigen Richter:innen sind sachlich und persönlich unabhängig gem. Art. 97 I und II GG und üben rechtsprechende Gewalt aus.[3] Daher sind z.B. bei Gericht tätigen Rechtspfleger:innen ausgeschlossen.[4]
III. Vorlagegegenstand
BearbeitenVorlagegegenstand kann gem. Art 100 I GG nur ein „Gesetz“ sein. Damit sind formelle Gesetze gemeint, quasi aus „Respekt“ vor dem parlamentarischen Gesetzgeber, dessen Entscheidungen nur im Ausnahmefall aufgehoben werden sollen. Anders als bei der abstrakten Normenkontrolle sind Verordnungen und Satzungen keine tauglichen Vorlagegegenstände. Grund dafür ist Sinn und Zweck des Art. 100 I GG: Das BVerfG hat das Verwerfungsmonopol, um somit die Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu wahren. Laut BVerfG besteht keine Gefahr einer Rechtsunsicherheit oder Rechtszersplitterung bei Nachprüfung von Rechtsverordnungen oder Satzungen durch die einzelnen Gerichte.[5] Prinzipiell sind auch ordentliche Gerichte dazu ermächtigt, untergesetzliche Normen für nichtig zu erklären, wenn diese Möglichkeit durch das fachgesetzliche Verfahrensrecht vorgesehen ist, wie z.B. in § 47 VwGO. Falls dies nicht der Fall ist, scheidet eine diesbezügliche eigenständige Gerichtsentscheidung aus. Den Gerichten steht dann die Möglichkeit der Inzidentprüfung mit der Folge der Nichtanwendung des verfassungswidrigen materiellen Bundes- oder Landesrechts offen.
Beispiel: Würde ein Gericht die Straßenverkehrsordnung für verfassungswidrig halten, kann dies nicht dem BVerfG vorgelegt werden, da es sich dabei gerade nur um ein materielles Gesetz handeln würde (Bundesrechtsverordnung).
Außerdem muss es sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz handeln. Das heißt, das Gesetz muss nach In-Kraft-Treten der Verfassung verkündet worden sein. Auch vorkonstitutionelle Gesetze können Vorlagegegenstand sein, wenn der Gesetzgeber sie „in seinen Willen“ aufgenommen hat. Laut BVerfG ist eine vorkonstitutionelle Norm dann in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder – bei Gesetzesänderungen – auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen lässt.[6]
Die Frage nach vorkonstitutionellem Recht ist nicht zu ausführlich gestalten, da es an dieser Stelle regelmäßig keine Probleme geben wird.
Examenswissen: Vorlagegegenstand sind nur solche Gesetze, die vom deutschen Gesetzgeber erlassen wurden, da nur dieser dem GG verpflichtet ist. Das bedeutet, dass das europäische Primär- und Sekundärrecht keine tauglichen Vorlagegegenstände darstellen.[7] Möglich ist allerdings, dass das entsprechende Zustimmungsgesetz im Zuge der Normenkontrolle überprüft werden kann.[8]
IV. Vorlagegrund
BearbeitenDas vorlegende Gericht muss das Gesetz zwingend für nichtig halten (Art. 100 I GG), der Wortlaut des Art. 100 I GG ist dabei eindeutig. Im Gegensatz zu dem Antragsberechtigten der abstrakten Normenkontrolle haben die Richter:innen eine juristische Ausbildung durchlaufen und sind mithin in der Lage, sich ein juristisches Urteil zu bilden. Einfache Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten reichen daher nicht aus, damit ein tauglicher Vorlagegrund vorliegt.[9]
V. Entscheidungserheblichkeit
BearbeitenAußerdem muss es beim ausgesetzten Gerichtsverfahren gerade auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm ankommen (Entscheidungserheblichkeit). Je nach Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des Vorlagegegenstands müsste die Entscheidung im ausgesetzten Gerichtsverfahren unterschiedlich ausfallen.
Beispiel: Sollte das BVerfG die fragliche Norm für verfassungsmäßig halten, würde das Gericht in der eigenen Sache die Klage abweisen. Wenn die Norm verfassungswidrig ist, würde der Klage stattgegeben werden.
VI. Form und Frist
BearbeitenDie konkrete Normenkontrolle kennt keine Frist, aber der Antrag muss nach § 23 I BVerfGG schriftlich eingehen und begründet sein.
Formulierungsbeispiel
„Der Antrag ist nicht fristgebunden, muss jedoch die Schriftform des § 23 I BVerfGG einhalten.“
Wenn ein Antrag per Fax eingereicht wird, gilt die Form als gewahrt.
Bitte kein Formwidrigkeit feststellen, wenn es im Sachverhalt heißt, dass das „Bundesverfassungsgericht angerufen wurde“. Damit ist nicht gemeint, dass das vorlegende Gericht das BVerfG mit dem Telefon angerufen hat, sondern dass sich mit der Fallfrage an das BVerfG gewandt wurde.
VI. Zwischenergebnis
BearbeitenDie konkrete Normenkontrolle ist somit zulässig.
B. Typischer Aufbau der Begründetheit
BearbeitenIn den meisten Fällen wird der Antragsgegenstand der konkreten Normenkontrolle ein Bundesgesetz sein (Art. 100 I 1 2. Var.). In Abs. 1 sind allerdings noch weitere Fälle der konkreten Normenkontrolle aufgelistet:
- Neben der Verletzung des GG durch ein Bundesgesetz (Art. 100 I 1 2. Var GG) kann auch die Verletzung des GG durch ein Landesgesetz (Art. 100 I 2 1. Var. GG) überprüft werden - die Vorlage richtet sich an das BVerfG;
- Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz (Art. 100 I 2 2. Var. GG) - die Vorlage richtet sich an das BVerfG;
- Verletzung einer LVerf durch ein Landesgesetz (Art. 100 I 1 1. Var. GG) - die Vorlage richtet sich an das jeweilige LVerfG.
Daneben regeln Art. 100 II und III GG noch weitere Verfahren. Zum einen ist in Art. 100 II GG das Völkerrechtsverifikationsverfahren zu finden. Das Verfahren wird einfachgesetzlich in § 13 Nr. 12 und §§ 83 f. BVerfGG geregelt. Sinn und Zweck ist dabei, gerichtlich klarstellen zu lassen, ob eine bestimmte allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und daher über Art. 25 GG unmittelbar Rechte und Pflichten für den:die Einzelnen erzeugt.[10] Zum anderen ist in Art. 100 III GG die Divergenzvorlage normiert. Dabei soll sichergestellt werden, dass das GG von allen LVerfG einheitlich ausgelegt wird.[11]
Examenswissen: Der Prüfungsmaßstab der konkreten Normenkontrolle richtet sich nach der jeweiligen Variante. Geht es um die Verletzung des GG durch ein Bundes- oder Landesgesetz (Art. 100 I 1 2. Var. und Art. 100 I 2 1. Var. GG) bildet „dieses Grundgesetz“ den relevanten Maßstab. Das umfasst über Art. 140 GG die inkorporierten Art. 136–139, 141 WRV.[12] Ähnlich wie bei der abstrakten Normenkontrolle wird auch bei der konkreten Normenkontrolle nicht davon ausgegangen, dass Unionsrecht als Prüfungsmaßstab genutzt werden kann.[13] Fraglich ist allerdings auch an dieser Stelle, wie sich der Prüfungsmaßstab im Lichte der Entscheidungen zu „Recht auf Vergessen I und II“ entwickelt.
Ist fraglich, inwiefern ein Landesgesetz mit einem Bundesgesetz (Art. 100 I 2 2. Var. GG) vereinbar ist, ist der Prüfungsmaßstab sämtliches Bundesrecht unterhalb des GG.[14] Bei einer möglichen Verletzung einer LVerf durch ein Landesgesetz (Art. 100 I 1 1. Var. GG), nutzt das jeweilige LVerfG den Maßstab der eigenen Landesverfassung. Das GG ist dabei nicht Teil des Prüfungsmaßstabs.[15]
Formulierungsbeispiel
„Der Antrag ist begründet, insoweit der Antragsgegenstand formell und/oder materiell verfassungswidrig ist.“
Bitte das Wort „insoweit“ nutzen (und nicht „wenn“) – denn ein Gesetz kann auch nur teilweise verfassungswidrig sein.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
BearbeitenDie formelle Verfassungsmäßigkeit fragt, ob die „Form“ der Gesetzgebung eingehalten wurde. Dabei werden Zuständigkeit, Verfahren und Form des Gesetzgebungsprozesses überprüft.
Wichtig ist, dass die formelle Verfassungsmäßigkeit nur dann tiefergehend thematisiert werden muss, wenn im Sachverhalt Probleme angelegt sind. Kein:e Korrektor:in möchte seitenlange Ausführungen über das Gesetzgebungsverfahren lesen, wenn es in diesem Abschnitt keine Problemschwerpunkte gibt.
1. Zuständigkeit
BearbeitenHatte der Bund oder das Land die Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie? (Art. 70ff GG)
2. Verfahren
BearbeitenWurde das ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingehalten? (Art. 76ff GG)
3. Form
BearbeitenWurde das Gesetz gemäß Art. 82 I GG ausgefertigt und verkündet?
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
BearbeitenBei der materiellen Verfassungsmäßigkeit wird geprüft, ob das Gesetz seinem Inhalt nach gegen die Verfassung verstößt. Es müssen daher die relevanten Artikel im GG gefunden werden, an dessen Maßstab dann der Antragsgegenstand gemessen wird.
Im Staatsorganisationsrecht wird sich die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes häufig an Art. 38 I 1 GG und an den Staatsstrukturprinzipien (Art. 20 I GG) messen lassen müssen. Es empfiehlt sich, die relevanten Anknüpfungspunkte im Kopf alle einmal durchzugehen, bevor man in die Prüfung startet. Solche Ausprägungen der Staatsstrukturprinzipien, die möglicherweise einschlägig sind, sollten dann ordentlich angeprüft werden. In späteren Semestern können auch Grundrechte Teil der Prüfung sein, die im Wege der konkreten Normenkontrolle ebenso zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen können. Siehe dazu beispielsweise Fall 3 aus dem Grundrechte- Fallbuch.
Achtung: In der konkreten Normenkontrolle wird die Verfassungsmäßigkeit der fraglichen Norm geprüft. Sofern in der Sachverhaltsdarstellung ein konkreter Lebenssachverhalt dargestellt wird, ist nicht dieser zu prüfen! Es wird abstrakt die fragliche Norm geprüft. Der konkrete Sachverhalt spielt damit keine Rolle. Dieser darf allenfalls exemplarisch herangezogen werden.
Beispiel: Zwei miteinander verheiratete Frauen, deren Kind mittels anonymer Samenspende gezeugt wurde, wollten beide als rechtliche Mütter abstammungsrechtlich anerkannt werden. Vor dem zuständigen AG wird vorgetragen, dass die Regelungen in § 1592 Nr. 1 und 2 BGB dahingehend auszulegen seien, dass auch eine elternrechtliche Zuordnung der Mit-Mutter (die nicht- gebärende Mutter) möglich sein muss, da die Bezeichnung „Vater und Mutter“ keine biologistische, sondern soziale Entitäten bezeichnet würden. Das zustände AG hält die begehrte Auslegung des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB für nicht möglich. Es ist aber der Auffassung, dass § 1592 Nr. 1 und 2 BGB verfassungswidrig sind. Das Verfahren wird daher ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt. Entscheidend für die konkrete Normenkontrolle ist nicht die Rechtsverletzung der konkreten Frauen/ oder des Kinds. Es muss vielmehr anhand des Beispiels in abstrakt- genereller Weise § 1592 Nr. 1 und 2 BGB in Hinblick der einschlägigen Normen (vorliegend v.a. Art. 6 II i.V.m. Art. 3 I GG, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und Art. 3 II GG) geprüft werden.[16]
1. Verstoß gegen Art. XX
BearbeitenIst das Gesetz seinem Inhalt nach mit Art. XX vereinbar?[17]
a) Umfang des Rechts
BearbeitenWas schützt Art. XX?
b) Beeinträchtigung des Rechts
BearbeitenWird der von Art. XX geschützte Bereich durch das zu prüfende Gesetz beeinträchtigt?
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
BearbeitenDiese richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
- Legitimer Zweck: Ist ein vernünftiger Grund oder zwingender Grund ersichtlich?
- Geeignetheit: Fördert das Gesetz den Zweck?
- Erforderlichkeit: Gibt es ein milderes, aber gleich effektives Mittel?
- Angemessenheit: Mittel/Zweck-Relation – Welches Rechtsgut wird beeinträchtigt und welches wird geschützt?
2. Ggf. Verstoß gegen Art. YY
BearbeitenAufbau genauso wie unter 1.
3. Zwischenergebnis
BearbeitenFormulierungsbeispiel
„Das vorgelegte Gesetz verstößt (nicht) gegen Art. XX/YY und ist insoweit materiell verfassungswidrig (oder verfassungsgemäß).“
Weiterführende Studienliteratur
Bearbeiten- Michael, Normenkontrollen – Teil 3. Fragen der Zulässigkeit: Konkrete Normenkontrolle, ZJS 2014, 356.
- Geis/Schmidt, Grundfälle zur abstrakten und zur konkreten Normenkontrolle, JuS 2012, 121.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Der Aufbau der konkreten Normenkontrolle gestaltet sich parallel zur abstrakten Normenkontrolle. Trotzdem muss bei den einzelnen Prüfungspunkten auf kleinere Abweichungen geachtet werde.
- Innerhalb des Vorlagegrunds ist es, anders als bei der abstrakten Normenkontrolle, unbedingt notwendig, dass das Gericht die Norm für nichtig hält.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ BVerfG, Urt. v. 15.1.1985, Az.: 2 BvR 128/84 = BVerfGE 69, 112 (117).
- ↑ BVerfG, Urt. v. 17.1.1957, Az.: 1 BvL 4/54 = BVerfGE 6, 55 (63) - Steuersplitting; Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 100 Rn. 68.
- ↑ Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 100 Rn. 67.
- ↑ Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 100 Rn. 71; BVerfG, Beschl. vom 9.2.1971, Az.: 1 BvL 27/70 = BVerfGE 30, 170 (172) = NJW 1971, 605 (605).
- ↑ Verordnung: BVerfG, Urt. v. 20.3.1952, Az.: 1 BvL 12/51 = NJW 1952, 497 (498) - Normenkontrolle I; Satzung: BVerfG, Beschl. v. 17.6.1953, Az.: 1 BvL 122/52 = BVerfGE 2, 341.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 17.5.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60 = BVerfGE 11, 126 - Nachkonstitutioneller Bestätigungswille.
- ↑ Zum Primärrecht BVerfG, Beschl. v. 25.7.1979, Az.: 2 BvL 6/77, 1. und 2. LS = BVerfGE 52, 187 - 'Vielleicht'-Beschluß und zum Sekundärrecht BVerfG, Beschl. v. 22.10.1986, Az.: 2 BvR 197/83, 2. LS = BVerfGE 73, 339 - Solange II; weiterführend: Geis/Schmidt, JuS 2012, 121 (124), Morgenthaler, in: BeckOK GG 48. Ed. 15.8.2021, Art. 100 Rn. 14.
- ↑ Morgenthaler, in: BeckOK GG 48. Ed. 15.8.2021, Art. 100 Rn. 14.
- ↑ Michael, ZJS 2015, 356 (359).
- ↑ Morgenthaler, BeckOK GG 48. Ed. 15.8.2021, Art. 100 Rn. 30 ff.
- ↑ Morgenthaler, BeckOK GG 48. Ed. 15.8.2021, Art. 100 Rn. 43 ff.
- ↑ Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 100 Rn. 213 f.
- ↑ Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 100 Rn. 221 m.w.N.
- ↑ Weiterführend Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 100 Rn. 223 ff.
- ↑ Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 100 Rn. 232 f.
- ↑ Völzmann, VerfBlog, 16.4.2021.
- ↑ Siehe weiterführend § 23 Kohal, Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht in diesem Lehrbuch.