Landesverfassungsgerichtsbarkeit
Autor:innen: Paul König
Notwendiges Vorwissen: Bundesstaatsprinzip, Normenhierarchie und Verfassungsprozessrecht
Lernziel: Institutionelle Stellung der Landesverfassungsgerichte im Gefüge des Bundesstaats beschreiben; Prüfungsgegenstand und Prüfungsmaßstab von Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten gegenüberstellen; Relevanz und Potential der Landesverfassungsgerichtsbarkeit eigenständig bewerten
Das Grundgesetz ist nicht die einzige Verfassung in Deutschland. Alle 16 Länder haben eigene Landesverfassungen und Landesverfassungsgerichte. Dieses Rechtsgebiet, mit dem sich die Landesverfassungsgerichtsbarkeit befasst, ist dogmatisch und systematisch nach wie vor nur unzureichend durchdrungen und wirft daher auch eine Menge juristisch spannender Fragen auf. Auch die praktische Bedeutung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit, insbesondere für die Weiterentwicklung des Staatsorganisationsrechts, ist nicht zu unterschätzen.[1]
Die Prüfungsrelevanz der Landesverfassungsgerichtsbarkeit ist allerdings im Studium und in den Examensprüfungen gering. Für die Staatsprüfung eignet sich das Rechtsgebiet zwar hervorragend, weil die Fähigkeit zum Transfer von verfassungs(prozess)rechtlichen Wissen und der Umgang mit den kaum bekannten Normen der Landesverfassungen abgeprüft werden kann. In diesem Rahmen kann das Landesverfassungs(prozess)recht durchaus einmal zum Hauptbestandteil einer Klausur werden. Auch in mündlichen Prüfungen kann Einzelwissen zu dem jeweiligen Verfassungsgericht abgeprüft werden. Es ist aber nicht zu erwarten, dass die Landesverfassungsgerichtsbarkeit vor der ersten juristischen Prüfung zum primären Gegenstand in einer Fallklausur ausgewählt wird. Allenfalls können im Verfassungsprozessrecht des Bundes kleinere Probleme mit Bezug zur Landesverfassungsgerichtsbarkeit eingestreut werden. In naher Zukunft kann die Prüfungsrelevanz der Landesverfassungsgerichtsbarkeit allerdings zunehmen, weil einige Landesverfassungsgerichte zuletzt durch bemerkenswerte Urteile in das Licht der Öffentlichkeit gerückt sind. Es ist deshalb ratsam, zumindest mit einer „Notration Landesverfassungsrecht“[2] in die Prüfungen zu gehen.
Beispiel für aktuelle Entscheidungen: In 2020 haben beispielsweise die Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs[3] und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg[4] zu den (Geschlechter-)Paritätsgesetzen für Wahllisten auf Landesebene viel Aufsehen erregt.
Anders als in den meisten Ländern wurde in Bayern das materielle und prozessuale Landesverfassungsrecht in der Vergangenheit wiederholt geprüft.[5]
A. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Landesverfassungsgerichtsbarkeit
BearbeitenMit dem Grundgesetz und den 16 Landesverfassungen bestehen eine Vielzahl von Verfassungsordnungen in Deutschland, die grundsätzlich voneinander zu trennen sind.[6] Dieses Trennungsprinzip ist allerdings nicht absolut, weil die Rechtssphären von Bund und Ländern im Bundesstaat (Art. 20 I GG) miteinander verschränkt sind.[7]
I. Einrahmung durch das Grundgesetz
BearbeitenNeben dem Grundgesetz des Bundes verfügt auch jeder der 16 Gliedstaaten über eine eigene Landesverfassung. Der Bund ist unter keinen Umständen an eine Landesverfassung gebunden, sondern allein an das Grundgesetz (Art. 20 III GG). Die Länder sind hingegen an ihre jeweiligen Landesverfassungen und nach Art. 20 III GG auch dem Grundgesetz verpflichtet.
Über die Einhaltung der 16 Landesverfassungen wacht jedoch nicht das BVerfG. Stattdessen hat jedes der 16 Länder zu diesem Zweck ein eigenes Landesverfassungsgericht eingerichtet. Landesverfassungsgerichte gehören zur Gerichtsbarkeit der Länder (vgl. Art. 92 Var. 3 GG) ohne ein Teil der einfachen Gerichtsbarkeit zu sein. Zugleich haben sie den Status eines Verfassungsorgans ihres Landes.[8]
Land | Bezeichnung der Verfassung | Name des Landesverfassungsgerichts | Sitz |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Verfassung des Landes Baden-Württemberg | Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VerfGH) | Stuttgart |
Bayern | Verfassung des Freistaates Bayern | Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) | München |
Berlin | Verfassung von Berlin | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) | Berlin |
Brandenburg | Verfassung des Landes Brandenburg | Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfG) | Potsdam |
Bremen | Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen | Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen (StGH) | Bremen |
Hamburg | Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg | Hamburgisches Verfassungsgericht (VerfG) | Hamburg |
Hessen | Verfassung des Landes Hessen | Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGH) | Wiesbaden |
Mecklenburg-Vorpommern | Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern | Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LVerfG) | Greifswald |
Niedersachsen | Niedersächsische Verfassung | Niedersächsischer Staatsgerichtshof (StGH) | Bückeburg |
Nordrhein-Westfalen | Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen | Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH) | Münster |
Rheinland-Pfalz | Verfassung für Rheinland-Pfalz | Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH) | Koblenz |
Saarland | Verfassung des Saarlandes | Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (VerfGH) | Saarbrücken |
Sachsen | Verfassung des Freistaates Sachsen | Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (VerfGH) | Leipzig |
Sachsen-Anhalt | Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt | Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (LVerfG) | Dessau-Roßlau |
Schleswig-Holstein | Verfassung des Landes Schleswig-Holstein | Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht (LVerfG) | Schleswig |
Thüringen | Verfassung des Freistaats Thüringen | Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) | Weimar |
1. Die begrenzte Verfassungsautonomie der Länder
BearbeitenDie Länder dürfen ihre Verfassungsordnung kraft ihrer aus dem Bundesstaatsprinzip nach Art. 20 I GG fließenden Eigenstaatlichkeit der Länder grundsätzlich frei ausgestalten (Verfassungsautonomie der Länder).[9] Aus der Garantie der Eigenstaatlichkeit erwächst auch die Errichtungskompetenz für die Landesverfassungsgerichte und die Rechtsetzungskompetenz für das Landesverfassungsprozessrecht.
Diese Verfassungsautonomie wird allerdings durch die Homogenitätsklausel nach Art. 28 I 1 GG begrenzt, der den Ländern verbindliche Vorgaben für die Ausgestaltung ihres Gemeinwesens macht: Danach muss die verfassungsmäßige Ordnung der Länder „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“.[10] Auch erhebliche Abweichungen von den Regelungen des Grundgesetzes sind deshalb verfassungsgemäß, soweit diese im Rahmen des Art. 28 I 1 GG bleiben.
Beispiel für Abweichungen vom Grundgesetz in den Landesverfassungen: So sind in einigen Landesverfassungen unterschiedliche Formen der direkten Demokratie (z.B. Art. 59 I LV Baden-Württemberg; Art. 3 I LV Nordrhein-Westfalen) vorgesehen, die es auf Bundesebene kaum gibt. Außerdem wurde in einigen Ländern (Brandenburg, Schleswig-Holstein und Bremen) das Wahlalter auf 16 Jahren herabgesetzt (z.B. § 5 I 1 Nr. 1 LWahlG Brandenburg). Zudem verfügen einige Landesparlamente über ein Selbstauflösungsrecht (z.B. Art. 18 I LV Bayern; Art. 84 I LV Rheinland-Pfalz), das der Bundestag nicht hat.
Art. 28 I 1 GG bezeichnet man als Durchgriffsnorm (oder auch Normativbestimmung[11]), weil diese Norm auf die Ebene des Landes „durchgreift“.
Beispiel für weitere Durchgriffsnormen: Daneben stellen auch Art. 28 I 2, II GG und der Grundsatz der Bundestreue Anforderungen für die Verfassungsordnungen der Länder auf und sind daher als Durchgriffsnormen anzusehen.
Zudem wirken bestimmte Normen des Grundgesetzes aufgrund ihrer fundamentalen Bedeutung als ungeschriebene Bestandteile („Bestandteilsnormen“) in die Landesverfassungen hinein.
Beispiel für Bestandteilsnormen: Dazu gehören wohl Art. 1 I 1; 3; 20 III; 21; 25; 28 II; 33-36; 109 GG. Ob die Verteilung der Verbandskompetenz für die Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern nach Art. 70-74 GG dazu gehört, ist umstritten.
Die Landesverfassungen dürfen auch keine Regelungen über Gegenstände treffen, die ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes oder anderer Länder fallen.[12] Zudem wird die Gestaltungsfreiheit der Länder auch im Bereich des Verfassungsrechts durch den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG beschränkt: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Genauer ausgedrückt sollte die Norm aber besser lauten: „Kompetenzgerechtes Bundesrecht jeder Rangstufe bricht ihm widersprechendes kompetenzgerechtes Landesrecht jeder Rangstufe.“[13] Der Anwendungsbereich der Norm ist deshalb vor Allem auf die Landesverfassungen beschränkt.[14]
Beispiel zur Anwendung von Art. 31 GG: Nach § 56 I, II AsylG werden Ausländer:innen verpflichtet, sich während des Asylverfahrens im Bezirk der für sie zuständigen Ausländerbehörde aufzuhalten („Residenzpflicht“). Art. 6 LV Hessen gewährleistet demgegenüber ein Jedermann-Grundrecht auf Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit. Art. 6 LV Hessen kollidiert insoweit mit § 56 I, II AsylG und wird daher nach Art. 31 GG gebrochen. Nach Art. 72 I LV Nordrhein-Westfalen haben die Gerichte des Landes „im Namen des Deutschen Volkes“ zu urteilen. In den Prozessordnungen des Bundes (§ 311 I ZPO; § 268 I StPO; § 117 I 1 VwGO) ist aber die Formel „im Namen des Volkes“ vorgesehen. Art. 72 I LV wird durch die bundesrechtlichen Verfahrensnormen gemäß Art. 31 GG gebrochen, sodass auch die Gerichte des Landes allein „im Namen des Volkes“ zu urteilen haben.
2. Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten
BearbeitenDas Verhältnis zwischen Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht ist dadurch gekennzeichnet, dass diese grundsätzlich selbstständig nebeneinander stehen, ohne dass ein Gericht über dem Anderen steht.[15] Das BVerfG ist deshalb keine reguläre Revisionsinstanz gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte. Allerdings ist es möglich, Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte als Akt der öffentlichen Gewalt mittels einer separaten Urteilsverfassungsbeschwerde vom BVerfG kontrollieren zu lassen.[16] Dabei hat das BVerfG den Spielraum der Landesverfassungsgerichte bei der Auslegung ihrer Landesverfassung wegen der Verfassungsautonomie der Länder so weit wie möglich unberührt zu lassen.[17]
Beispiel für eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts als Prüfungsgegenstand des BVerfG: Studierende, deren „Grundrechtsklage“ vor dem Hessischen Staatsgerichtshof gegen einen auf Grundlage des Hessischen Studienbeitragsgesetzes erlassenen Beitragsbescheid als unzulässig abgewiesen wurde, können Rechtsschutz vor dem BVerfG suchen. Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer unzulässig, soweit gerügt wird, dass bei der Auslegung einer Landesverfassungsnorm die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt werde. Etwas anderes gilt bei der Berufung auf Prozessgrundrechte, wie das Recht auf Gehör, das prozessuale Willkürverbot oder die Gesetzlichkeit des Richters.[18]
Die Kompetenzbereiche von Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten müssen aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst überschneidungsfrei voneinander abgegrenzt werden. Diese unterscheiden sich dabei vor allem hinsichtlich des Prüfungsgegenstands und des Prüfungsmaßstabs. Während das BVerfG anhand des Prüfungsmaßstabs des Grundgesetzes entscheidet, orientieren sich die Landesverfassungsgerichte bei der Rechtsanwendung grundsätzlich am Maßstab der jeweiligen Landesverfassung. Prüfungsgegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG können alle Akte öffentlicher Gewalt des Bundes und der Länder beziehungsweise Bundesrecht und Landesrecht sein. Vor den Landesverfassungsgerichten können hingegen nur Akte öffentlicher Gewalt der Länder beziehungsweise Landesrecht angegriffen werden.
Der Prüfungsgegenstand bezeichnet das Objekt der rechtlichen Prüfung. Das ist regelmäßig ein Verhalten, das Anlass für einen konkreten Rechtsstreit gibt, wie ein Tun oder Unterlassen eines Verfassungsorgans. Allerdings kann auch eine Rechtsnorm Objekt einer rechtlichen Prüfung sein.
Der Prüfungsmaßstab bezeichnet die Normen, derer sich die Rechtsanwender:innen bedienen, um einen konkreten Rechtsstreit zu beurteilen und zu entscheiden.
Gerichtsbarkeit | Prüfungsgegenstand | Prüfungsmaßstab |
---|---|---|
Landesverfassungsgerichte | Akte öffentlicher Gewalt der Länder bzw. Landesrecht | Landesverfassung, ggf. unter Beachtung des Grundgesetzes |
Bundesverfassungsgericht | Akte öffentlicher Gewalt des Bundes und der Länder bzw. Bundesrecht und Landesrecht | Grundgesetz, ausnahmsweise auch Bundesrecht |
In der Klausur bestimmt der einschlägige Rechtsbehelf den Prüfungsmaßstab:[19]
- Wenn ein bundesrechtlicher Rechtsbehelf (z.B. vor dem BVerfG oder den Bundesgerichten) Gegenstand der Klausur ist, kann daher nur auf das Grundgesetz zurückgegriffen werden. Wenn beispielsweise das BVerfG Normen des staatsorganisationsrechtliche Normen eines Landes als Prüfungsgegenstand behandelt, darf es nicht unmittelbar den für das Grundgesetz geltenden Maßstab der Art. 38-48 GG oder der Art. 76-82 GG entsprechend anwenden. Vielmehr ist der Prüfungsmaßstab des BVerfG gemäß Art. 28 I 1 GG auf die Frage beschränkt, ob die Normen der Landesverfassung „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“. Eine weitergehende Prüfung ist dem BVerfG untersagt.
- Ist ein landesverfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf zu prüfen, sind grundsätzlich die Normen der Landesverfassung anzuwenden.
- Bei Verfahren vor den Gerichten des Landes (insbesondere Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht/Kammergericht bzw. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof) kann sowohl Landesverfassungsrecht als auch das Grundgesetz relevant werden. Hier können neben den Normen des Grundgesetzes auch solche der Landesverfassung zitiert werden, da die Gerichte des Landes auch an die Landesverfassungen gebunden sind.
II. Ausgestaltung durch das Landesverfassungsrecht
BearbeitenDurch die Landesverfassungen haben die Länder in dem von Art. 28 I 1 GG und Art. 31 GG abgesteckten Rahmen die Möglichkeit, ihr Gemeinwesen nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die Normen der Landesverfassung haben meistens den gleichen Gehalt wie etwaige Äquivalente im Grundgesetz.[20] Kenntnisse über die Unterschiede zwischen wesentlich gleichlautenden Vorschriften von Grundgesetz und Landesverfassung werden von den Klausursteller:innen realistischerweise nicht erwartet.[21]
Eine landesverfassungsrechtliche Aufgabenstellung ist also nichts, wovor man Angst haben muss. Es ist allerdings ratsam, sich im Vorhinein einmal mit der Systematik der Landesverfassung vertraut zu machen, damit in der Klausur eine rasche Orientierung möglich ist. Dabei kann ein Blick in das Inhaltsverzeichnis schon ausreichen. Zudem sollte die Anwendung der Homogenitätsklausel nach Art. 28 I 1 GG beherrscht werden.
1. Staatsorganisationsrecht der Länder
BearbeitenDas Landesstaatsorganisationsrecht regelt die Organisation der Staatsgewalt der Länder. Dies umfasst insbesondere
- die rechtlichen Grundlagen des Staates (insbesondere die Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen)
- die Zusammensetzung, Aufgaben, Rechte und Pflichten der obersten Staatsorgane (meist Landesparlament, Landesregierung und Landesverfassungsgericht) und ihr Verhältnis untereinander und
- die Staatsfunktionen der Gesetzgebung, der Gesetzesvollziehung durch die Verwaltung und der Rechtsprechung.
Dazu gehört auch die Bestellung der Mitglieder des Bundesrates, was in Fällen der uneinheitlichen Stimmabgabe entgegen Art. 51 III 2 GG relevant wird. Diesbezüglich wird vertreten, dass Ministerpräsident:innen nach dem Landesverfassungsrecht eine „Stimmführer:innenschaft“ hätten.
Das Staatsorganisationsrecht der Länder ist mit dem Staatsorganisationsrecht des Bundes durchaus vergleichbar. Vor allem das Gesetzgebungsverfahren in den Ländern entspricht im Wesentlichen dem Verfahren auf Bundesebene.[22] Das Verfahren ist sogar noch einfacher als im Bund, weil mit den Landesparlament und der Landesregierung weniger Akteur:innen als auf Bundesebene auftreten.[23] Denn es entfällt die Mitwirkung des Bundesrates. Zudem wird die Rolle der:des Bundespräsident:in bei der Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen von anderen Organen des Landes übernommen (z.B. von dem:der Ministerpräsident:in).
Die Landesverfassungsgerichte sind mitunter auch mit anderen Fragen und Rechtsmaterien als das BVerfG befasst. Die Landesverfassungsgerichte müssen sich beispielsweise viel mit den Grenzen von direkter Demokratie auseinandersetzen. Überdies prägen die Landesverfassungsgerichte die Rechtsprechung in den Bereichen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder, also insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht, dem Kommunalrecht sowie im Kulturbereich. Eine besondere Rolle in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte spielt das Parlamentsrecht. Ein Großteil der Fallkonstellationen auf Bundesebene können in diesem Bereich problemlos auf die Landesebene übertragen werden – und umgekehrt.
Beispiel für parlamentsrechtliche Streitigkeiten vor den Landesverfassungsgerichten: Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten um Äußerungsbefugnisse von Amtsträger:innen, Ordnungsrufe gegen Abgeordnete[24] oder Regelungen über Redezeitbegrenzungen, Bestehen und Umfang von Frage- und Informationsrechten der Abgeordneten, sowie die Wahlen von (Vize-)Präsident:innen der Parlamente[25]
2. Grundrechte der Länder
BearbeitenDie Länder können sich auch einen eigenen Grundrechtskatalog geben oder die Grundrechte des Grundgesetzes in ihre Landesverfassung inkorporieren (vgl. hierzu Art. 2 I LV Baden-Württemberg; Art. 5 III LV Mecklenburg-Vorpommern; Art. 3 II 1 LV Niedersachsen; Art. 4 I LV Nordrhein-Westfalen). Die Landesgrundrechte gehen dabei – teilweise erheblich – über die Gewährleistungen des Grundgesetzes hinaus. Einige Landesverfassungen kennen zudem auch Grundpflichten.
Beispiel für Besonderheiten in Landesverfassungen: In den Landesverfassungen existieren Grundrechte wie das „Menschenrecht auf die Heimat“ (Art. 2 II LV Baden-Württemberg), der „Anspruch auf eine angemessene Wohnung“ (vgl. nur Art. 14 S. 1 LV Bremen), das „Recht auf Arbeit“ (vgl. nur Art. 18 S. 1 LV Berlin) oder das Grundrecht auf „Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang“ (Art. 141 III 1 LV Bayern). Darüber hinaus existieren Grundpflichten zum Schutz von Natur und Umwelt (Art. 69 I LV Rheinland-Pfalz) oder sogar zum Widerstand (Art. 19 LV Bremen).
Die Grundrechte werden dabei aber in der Regel parallel zum Grundgesetz ausgelegt (vgl. nur Art. 142 GG). Die für das Grundgesetz relevanten Grundsätze (z.B. hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit oder dem Bestimmtheitsgebot) können bedenkenlos auf die Auslegung der Landesgrundrechte übertragen werden.[26] Auch auf den bekannten Aufbau der Grundrechtsprüfung (insbesondere die Einteilung in Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung bei Freiheitsgrundrechten) kann zurückgegriffen werden.[27]
Nicht nur wegen der umfassenden Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes nach Art. 1 III GG sind die Landesgrundrechte weitgehend wirkungslos.[28] Allenfalls die Verfahrensgrundrechte entfalten in der Spruchpraxis der Landesverfassungsgerichte eine gewisse Bedeutung. In diesem Bereich können die Landesverfassungsgerichte das BVerfG auch spürbar entlasten.[29] Ob die Landesgrundrechte praktisch wirksam werden, hängt darüber hinaus maßgeblich davon ab, ob ihre Verletzung mithilfe einer Individualverfassungsbeschwerde vor den Landesverfassungsgerichten gerügt werden kann. Ist dies nicht der Fall, können Landesgrundrechte allenfalls als Staatszielbestimmung bei der Auslegung und Anwendung von Normen berücksichtigt werden. Das Staatsorganisationsrecht der Länder ist somit in der Rechtspraxis deutlich relevanter als die schillernden Landesgrundrechte.
B. Landesverfassungsprozessrecht
BearbeitenWichtiger als das materielle Landesverfassungsrecht wird im Studium zumeist das Prozessrecht der Landesverfassungerichte sein. Die Rechtsgrundlagen des Landesverfassungsprozessrechts sind in den Landesverfassungen sowie in den jeweiligen Landesverfassungsgerichtsgesetzen normiert. Das Prozessrecht der Landesverfassungsgerichtsbarkeit hat durchweg eine große Ähnlichkeit mit dem Verfassungsprozessrecht des Bundes.[30]
Beispiel für Parallelen zum Verfassungsprozessrecht des Bundes: Wie das Bundesverfassungsgericht haben auch die Landesverfassungsgerichte – zusätzlich zum Bundesverfassungsgericht – ein Verwerfungsmonopol für formelle Landesgesetze. Überdies sind auch die LVerfG keine Superrevisionsinstanzen. Wie für das Bundesverfassungsgericht gilt das Enumerationsprinzip auch für die Verfahrenszuständigkeiten der Landesverfassungsgerichte. Auch EU-Ausländer:innen sind bei den „Deutschengrundrechten“ auf Landesebene grundrechtsberechtigt.
Examenswissen: Allerdings gibt es in einigen Ländern auch Verfahrensarten, die dem Verfassungsprozessrecht des Bundes fremd sind. Hier hilft es, sich mit den jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten vertraut zu machen.
Beispiel für unbekannte Verfahrensarten: In manchen Ländern sind präventive Normenkontrollen, Anklageverfahren gegen Minister:innen, Abgeordnete, bestimmte Beamt:innen und Richter:innen sowie abstrakte Normenkontrollen in Gestalt von Popularklagen[31] (Art. 98 S. 4 LV Bayern; Art. 2 Nr. 7; 55 VerfGHG Bayern) möglich.
Wenn also einmal eine Klausur gestellt wird, die schwerpunktmäßig ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht zum Gegenstand hat, ist kein Grund zur Panik gegeben. Denn die Verfahrensarten und Prüfungsstrukturen sind weitgehend mit denen des Verfassungsprozessrechts des Bundes vergleichbar.
Es ist daher regelmäßig nicht vonnöten, das Landesverfassungsprozessrecht vertiefend zu lernen. Vielmehr sollte versucht werden, das zum Verfassungsprozessrecht des Bundes gelernte Strukturwissen auf die Länder zu transferieren und dabei die landesrechtlichen Besonderheiten anhand des Wortlauts der maßgeblichen Normen zu berücksichtigen. Regelmäßig reicht hierfür eine Routine bei der strukturierten Prüfung von Verfahrensarten auf Bundesebene aus, wenn dazu die relevanten Normen des Landesrechts sorgfältig gelesen werden.
Ein rechtspolitisch bedeutsamer Unterschied zum Bundesverfassungsgericht ist, dass in vielen Ländern die Wiederwahl von Verfassungsrichter:innen (bei kürzerer Amtszeit) erlaubt ist (z.B. nach § 3 I 3 VerfGHG Baden-Württemberg). Dies kann negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter:innen (vgl. Art. 97 I GG) und somit insgesamt auf rechtsstaatliche Verfahren haben. Es wäre angesichts der Bedeutung von Landesverfassungsgerichten begrüßenswert, wenn dieses rechtsstaatliche Defizit in den betroffenen Ländern rasch beseitigt werden würde.
I. Zuständigkeiten
BearbeitenDie unterschiedlichen Landesverfassungsgerichte unterscheiden sich untereinander erheblich hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten. Maßgebliche Weichenstellung ist, ob das Landesrecht allein staatsorganisationsrechtliche Fragen zur Klärung vorsieht (Modell der „Staatsgerichtshöfe“) oder ob auch Individualrechtsschutz durch eine Individualverfassungsbeschwerde gewährleistet (Modell der „Verfassungsgerichte“).
Es kann bei Klausuren, in denen keine Festlegung auf einen bestimmten Rechtsbehelf vorliegt, Pluspunkte einbringen, im Einzelfall zulässige Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht in die Überlegungen über den Rechtsbehelf miteinzubeziehen.
Um die Zulässigkeit ordentlich zu prüfen, sollte ein Blick in die Zuständigkeitsnorm(en) der Landesverfassung und in das jeweilige Landesverfassungsgerichtsgesetz geworfen werden.
Land | Maßgebliche Zuständigkeitsnorm(en) der Landesverfassung | Individualverfassungsbeschwerde | Kommunalverfassungsbeschwerde | Landesorganstreitverfahren |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Art. 68 LV Baden-Württemberg | Art. 68 I 2 Nr. 4 LV Baden-Württemberg; § 55 VerfGHG Baden-Württemberg | Art. 68 I 2 Nr. 4; 76 LV; §§ 8 Nr. 8; 54 VerfGHG Baden-Württemberg | Art. 68 I 2 Nr. 1 LV; §§ 8 Nr. 1; 44-47 VerfGHG Baden-Württemberg |
Bayern | Art. 60-69 LV Bayern | Art. 66; 120 LV Bayern; Art. 2 Nr. 6; 51 VerfGHG Bayern | Art. 66; 120 LV Bayern; Art. 2 Nr. 6; 51 VerfGHG Bayern[32] | Art. 64 LV; Art. 2 Nr. 4, Art. 49 VfGHG |
Berlin | Art. 84 LV Berlin | Art. 84 II Nr. 5 LV Berlin; §§ 12 Nr. 6; 49-54 VerfGHG Berlin | nicht vorgesehen[33], allerdings existiert eine Normenkontrolle der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bezirk und Land (Art. 84 II Nr. 3 LV Berlin; § 57 VerfGHG Berlin) | Art. 84 II Nr. 1 LV Berlin; §§ 12 Nr. 1; 36-39 VerfGHG Berlin |
Brandenburg | Art. 113 LV Brandenburg | Art. 6 II 1; 113 Nr. 4 LV Brandenburg; §§ 12 Nr. 4; 45-50 VerfGHG Brandenburg | Art. 100; 113 Nr. 5 LV Brandenburg; §§ 12 Nr. 5; 51 VerfGHG Brandenburg | Art. 113 Nr. 1 LV Brandenburg; §§ 12 Nr. 1; 35-38 VerfGHG Brandenburg |
Bremen | Art. 140 LV Bremen | - | - | Art. 140 I 2 LV Bremen; §§ 10 Nr. 2; 24-27 StGHG Bremen |
Hamburg | Art. 65 LV Hamburg | - | - | Art. 65 III Nr. 2 LV Hamburg; §§ 14 Nr. 2; 39a-39d VerfGG Hamburg |
Hessen | Art. 131-133 LV Hessen | Art. 131 I Var. 2 LV Hessen; §§ 15 Nr. 5; 43-47 StGHG Hessen („Grundrechtsklage“) | Art. 131 I Var. 2 LV Hessen; §§ 15 Nr. 5; 46 StGHG Hessen („kommunale Grundrechtsklage“) | Art. 131 I Var. 4 LV Hessen; §§ 15 Nr. 4; 42 StGHG Hessen („Verfassungsstreitigkeiten“) |
Mecklenburg-Vorpommern | Art. 53 LV Mecklenburg-Vorpommern |
|
Art. 53 Nr. 8 LV Mecklenburg-Vorpommern; §§ 11 I Nr. 10; 52 II-57 LVerfGG Mecklenburg-Vorpommern | Art. 53 Nr. 1 LV Mecklenburg-Vorpommern; §§ 11 I Nr. 1; 36-39 LVerfGG Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen | Art. 54 LV Niedersachsen | - | Art. 54 I Nr. 5 LV Niedersachsen; §§ 8 Nr. 10; 36 StGHG | Art. 54 I Nr. 1 LV Niedersachsen; §§ 8 Nr. 6; 22 StGHG |
Nordrhein-Westfalen | Art. 75 LV Nordrhein-Westfalen | Art. 75 Nr. 5a LV Nordrhein-Westfalen; §§ 12 Nr. 9; 53-61 VerfGHG Nordrhein-Westfalen | Art. 75 Nr. 5b LV Nordrhein-Westfalen; §§ 12 Nr. 8; 52 VerfGHG Nordrhein-Westfalen | Art. 75 Nr. 2 LV Nordrhein-Westfalen; §§ 12 Nr. 5; 43-46 VerfGHG Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz | Art. 135 LV Rheinland-Pfalz | Art. 130a; 135 I Nr. 4 LV Rheinland-Pfalz; §§ 2 Nr. 2; 44-49 VGHG Rheinland-Pfalz | Art. 130a; 135 I Nr. 4 LV Rheinland-Pfalz; §§ 2 Nr. 2; 44-49 VGHG Rheinland-Pfalz | Art. 130 I 1, 2; 135 I Nr. 1 LV Rheinland-Pfalz; §§ 2 Nr. 1 lit. a; 23-26 VGHG Rheinland-Pfalz |
Saarland | Art. 97 LV Saarland | Art. 97 Nr. 4 LV Saarland; §§ 9 Nr. 13; 55-61 VerfGHG Saarland | Art. 123; 97 Nr. 4 LV Saarland; §§ 9 Nr. 13; 55 II-61 VerfGHG Saarland | Art. 97 Nr. 1 LV Saarland; §§ 9 Nr. 5; 39-42 VerfGHG Saarland |
Sachsen | Art. 81 I LV Sachsen | Art. 81 I Nr. 4 LV Sachsen; §§ 7 Nr. 4; 27-31 VerfGHG Sachsen | Art. 81 I Nr. 5; 90 LV Sachsen; §§ 7 Nr. 8; 36 VerfGHG Sachsen | Art. 81 I Nr. 1 LV Sachsen; §§ 7 Nr. 1; 17-20 VerfGHG Sachsen |
Sachsen-Anhalt | Art. 75 LV Sachsen-Anhalt | Art. 75 Nr. 6 LV Sachsen-Anhalt; §§ 2 Nr. 7; 47-50c LVerfGG Sachsen-Anhalt | Art. 75 Nr. 7 LV Sachsen-Anhalt; §§ 2 Nr. 8; 51 LVerfGG Sachsen-Anhalt | Art. 75 Nr. 1 LV Sachsen-Anhalt; §§ 2 Nr. 2; 35-38 LVerfGG Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Art. 51 II LV Schleswig-Holstein | - | Art. 51 II Nr. 4 LV Schleswig-Holstein; §§ 3 Nr. 4; 47-48 LVerfGG Schleswig-Holstein | Art. 51 II Nr. 1 LV Schleswig-Holstein; §§ 3 Nr. 1; 35-38 LVerfGG Schleswig-Holstein |
Thüringen | Art. 80 I LV Thüringen | Art. 80 I Nr. 1 LV Thüringen; §§ 11 Nr. 1; 31-37 VerfGHG Thüringen | Art. 80 I Nr. 2 LV Thüringen; §§ 11 Nr. 2; 31 II-37 VerfGHG Thüringen | Art. 80 I Nr. 3 LV Thüringen; §§ 11 Nr. 3; 38-41 VerfGHG Thüringen |
Stand: 27.02.2022
1. Staatsorganisationsrechtliche Verfahren
BearbeitenWenn es um ihr eigenes Landesverfassungsrecht geht, entscheiden die Landesververfassungsgerichte grundsätzlich abschließend, ohne dass das BVerfG miteinbezogen werden muss (vgl. für das Landesorganstreitverfahren Art. 93 I Nr. 4 Var. 3 GG).[34] Alle Landesverfassungsgerichte sind zuständig für
- landesinterne Streitigkeiten über die landesverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten der Verfassungsorgane (Landesorganstreitverfahren),
- abstrakte Normenkontrollen,
- konkrete Normenkontrollen nach Art. 100 I 1 Alt. 1 GG sowie
- Wahlprüfungsverfahren.
2. Individualverfassungsbeschwerde
BearbeitenDer Verfassungsgerichtshof überprüft den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt des Landes am Maßstab der Landesgrundrechte der Beschwerdeführer:innen. Zulässige Individualverfassungsbeschwerden vor den Landesverfassungerichten dürfen allein auf der möglichen Verletzung von Landesgrundrechten beruhen.
Examenswissen: In den seltenen Fällen, in denen Landesrecht kompetenzkonform erlassen wurde und dennoch mit dem vorrangigen Bundesrecht kollidiert, ist dieses gemäß Art. 31 GG nichtig. Eine Ausnahme[35] hiervon stellt Art. 142 GG dar, nach dem „Bestimmungen“ (also Grundrechte und sogar grundrechtsgleiche Rechte[36]) in den Landesverfassungen in Kraft bleiben, soweit sie mit den in Art. 1-18 GG normierten Grundrechten übereinstimmen. Damit bleiben Landesgrundrechte wirksam, die dem Schutzniveau[37] des Grundgesetzes entsprechen („in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes“) oder sogar erweitern („bleiben [...] auch insoweit in Kraft“), ohne dabei Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Ein Landesgrundrecht entspricht dem Grundrechten des Grundgesetzes, wenn sie „den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang“ regeln.[38] Art. 142 GG ermöglicht es damit überhaupt erst, dass die Landesverfassungsgerichte Landesgrundrechte anwenden können.[39] Grundsätzlich enthalten die Grundrechte des Grundgesetzes somit einen Minimalstandard, über den die Landesgrundrechte aber hinausgehen können.[40]
Dabei ist aber zu beachten, dass in einigen Ländern entweder gar keine Landesgrundrechte vorhanden sind oder keine Individualverfassungsbeschwerde vor den Landesverfassungsgerichten vorgesehen ist.
Zu den Ländern, die keine Individualverfassungsbeschwerde zulassen, gehören 2021 Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Aber selbst die Landesverfassungsgerichte, die eine Individualverfassungsbeschwerde zulassen, leisten oft keinen lückenlosen Grundrechtsschutz.
In Baden-Württemberg (§ 55 I Hs. 2 VerfGHG Baden-Württemberg), Berlin (§ 49 I Hs. 2 VerfGHG Berlin), Brandenburg (§ 45 I Hs. 2 VerfGG Brandenburg), Hessen (§ 43 I 2 StGHG Hessen; vgl. aber die Ausnahmen nach § 43 I 3 StGHG Hessen), Nordrhein-Westfalen (§ 53 I Hs. 2 VerfGHG Nordrhein-Westfalen) und Sachsen-Anhalt (§ 47 III LVerfGG Sachsen-Anhalt) wird eine Individualverfassungsbeschwerde (ggf. auch nachträglich) unzulässig, soweit Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben „ist oder wird“.
In Nordrhein-Westfalen ist die Individualverfassungsbeschwerde zudem unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet und beschränkt sich auf die Kontrolle der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens (§ 53 I Hs. 2 VerfGHG NRW).
Soweit der Rechtsweg eröffnet ist, ist die Grundrechtsklage in Hessen darüber hinaus unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist (§ 44 I 3 StGHG Hessen).
Mecklenburg-Vorpommern begrenzt die Individualverfassungsbeschwerde auf solche Landesgrundrechte (nämlich Art. 6-10 LV Mecklenburg-Vorpommern), die den grundgesetzlichen Grundrechtsschutz erweitern (§ 58 I LVerfGG Mecklenburg-Vorpommern). Die Individualverfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit eine Zuständigkeit des BVerfG begründet ist (§ 58 III LVerfGG Mecklenburg-Vorpommern).
In Rheinland-Pfalz ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet und ist inhaltlich beschränkt auf die Kontrolle der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens oder Landesgrundrechte, die den grundgesetzlichen Grundrechtsschutz erweitern (§ 44 II VerfGHG Rheinland-Pfalz).
II. Akte öffentlicher Gewalt des Landes als Prüfungsgegenstand
BearbeitenDie Landesverfassungsgerichte prüfen nur Akte öffentlicher Gewalt des Landes, in dessen Kompetenzbereich sie errichtet wurden. Damit unterliegen vor allem Landesrechtsnormen der Kontrolle der Landesverfassungerichte, aber auch hoheitliches Verhalten der drei Landesgewalten. Eine unmittelbare Prüfung von Akten öffentlicher Gewalt des Bundes, insbesondere von Bundesrecht, ist aber ausgeschlossen. Eine entsprechende Zuweisungsnorm wäre nach Art. 31 GG nichtig.
Examenswissen: Umstritten ist, inwieweit das Landesverfassungsgericht die Landesgewalten auch kontrollieren darf, soweit sie Bundesrecht anwenden. Das betrifft insbesondere sämtliche Gerichtsentscheidungen, die auf Grundlage von bundesrechtlich geregelten Verfahrensvorschriften (also VwGO, ZPO, StPO, SGG, FGO oder FamFG) ergehen. Würde eine entsprechende Prüfungskompetenz verneint werden, wären so gut wie alle gerichtlichen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichtsbarkeit entzogen.[41] Das BVerfG[42] hat den Landesverfassungsgerichten unter folgenden Voraussetzungen die Kontrollkompetenz für die Anwendung des Prozessrecht des Bundes zugesprochen:
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des LVerfG
- II. Vorlageberechtigung/Parteifähigkeit
- III. Vorlagegegenstand/Antragsgegenstand
- 1. Prüfungsgegenstand
- a) Akte der Landesstaatsgewalt
- b) die nicht (auch) auf der Ausübung von Bundesstaatsgewalt beruhen
- bereits gegeben, wenn ein Bundesgericht den konkreten Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens geprüft hat
- c) keine vollständige Determinierung (verbleibende Spielräume bei Anwendung für Behörden und Gerichte) durch Bundesrecht
- 2. Prüfungsmaßstab: gültiges Landesverfassungsrecht
- 3. Rechtswegerschöpfung nach Maßgabe des Bundesrechts
- 1. Prüfungsgegenstand
- IV. Vorlagebefugnis/Antragsbefugnis
- V. ggf. Form und Frist
- VI. ggf. Rechtsschutzbedürfnis/Klarstellungsinteresse
- B. Begründetheit
- I. Formelle Verfassungswidrigkeit
- II. Materielle Verfassungswidrigkeit
Demnach kommen als Prüfungsgegenstände vor den Landesverfassungsgerichten vor Allem in Betracht:
- Parlamentsgesetze der Länder sowie
- letztinstanzliche Entscheidungen von Landesgerichten, bei denen der Rechtsweg zu den Bundesgerichten nicht offen steht (beispielsweise im vorläufigen Rechtsschutz oder unter Umständen bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit von Amtsgerichten in Straf- und Zivilverfahren).
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben für diese Problematik bei der Individualverfassungsbeschwerde ausdrückliche Regelungen geschaffen (§§ 53 II VerfGHG NRW; 44 II VerfGHG RP). Die Prüfung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen wird dadurch aber nicht entbehrlich.
Examenswissen: Aber auch die Vollziehung von Bundesgesetzen wäre im Regelfall der Landeseigenverwaltung (Art. 30; 83; 84 I GG) nicht vor den Landesverfassungsgerichten rügefähig. Der Prüfungsmaßstab bei der Anwendung von materiellen Bundesrecht (BGB, StGB oder BauGB) ist auf eine Willkürkontrolle beschränkt.[43] Das BVerfG sieht Willkür als gegeben an, wenn der Richter:innenspruch „unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht“.[44]
III. Landesverfassungsrecht als Prüfungsmaßstab
BearbeitenLandesverfassungsgerichte prüfen Akte öffentlicher Gewalt des Landes grundsätzlich nur anhand der Landesverfassung, wie es dem Postulat der „getrennten Verfassungsräume“[45] von Bund und Ländern entspricht. Wegen der begrenzten Verassungsautonomie nach Art. 28 I 1 GG können Landesverfassungsgerichte nämlich nur ermächtigt werden, Akte öffentlicher Gewalt des Landes am Maßstab der Landesverfassung zu kontrollieren. Zur Landesverfassung gehören dann aber auch die inkorporierten Normen sowie die Durchgriffsnormen aus dem Grundgesetz.[46]
Es ist empfehlenswert, in der Klausur ein Bewusstsein dafür zu demonstrieren, dass Landesverfassungsgerichte einen besonderen Prüfungsmaßstab anwenden, beispielsweise weil dieser durch Art. 28 I 1 GG beschränkt ist. Hierfür bietet es sich oft an, in der Begründetheitsprüfung einen eigenen Prüfungspunkt „Prüfungsmaßstab“ voranzustellen, in dem der gewählte Prüfungsmaßstab begründet wird.
Für die Landesverfassungsgerichte als Teil der Rechtsprechung besteht aber auch eine Bindung an das Grundgesetz (Art. 20 III GG) und insbesondere an dessen Grundrechte (Art. 1 III GG). Demzufolge müssen die Landesverfassungsgerichte auch die Auslegung dieser Normen durch das BVerfG (vgl. § 31 I BVerfGG) berücksichtigen.[47] Überdies müssen die Landesverfassungsgerichte als Gerichte im Sinne des Art. 92 Var. 3 GG die Prozessgrundrechte nach Art. 101-104 GG wahren. Auch die Vereinbarkeit der landesverfassungs(prozess)rechtlichen Normen mit Bundesrecht (oder Unionsrecht) kann als „Vorfrage“ geprüft werden[48], weil die Gültigkeit der maßgeblichen Normen der Landesverfassung eine notwendige Voraussetzung für ihre Anwendung ist. Damit wird das Grundgesetz aber noch nicht zum Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte.[49]
Von diesen Bindungen kann sich das Landesverfassungsgericht nur über eine Divergenzvorlage nach Art. 100 III GG lösen. Ansonsten bleibt den Landesverfassungsgerichten keine Möglichkeit für eine wegweisende Neuinterpretation einer Norm des Grundgesetzes. Es gibt allerdings einen Spielraum bei der Subsumtion.[50]
Beispiel für Interpretationsspielraum der Landesverfassungsgerichte: Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin konnte in seinem umstrittenen Honecker-Beschluss die Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes zwar abstrakt nicht anders auslegen, als es das BVerfG tut. In der Anwendung auf den Einzelfall kann er aber entscheiden, dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des krebskranken ehemaligen DDR-Staatsratsvorsitzenden eine Verletzung der Menschenwürde darstellt.[51]
Examenswissen: Ungeklärt ist insbesondere, ob und inwieweit die Landesverfassungsgerichte prüfen dürfen, ob das Land nach Art. 70-74 GG die Gesetzgebungskompetenz innehat.[52] Das BVerfG hat diese Frage ursprünglich mit Hinweis auf Art. 100 III GG („Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes“) bejaht[53], ist davon aber mittlerweile auch wieder abgerückt.[54]
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof interpretiert seinen eigenen Prüfungsmaßstab in ständiger Rechtsprechung äußerst extensiv: Die Vereinbarkeit mit der Bayerischen Verfassung impliziere die Prüfung, ob eine vorgelegte Rechtsnorm mit nicht nur mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes, sondern auch mit sonstigem Bundesrecht, offensichtlich unvereinbar ist. Damit wird Bundesrecht mittelbar zum Prüfungsmaßstab.[55] Begründet wird dies damit, dass in diesen Fällen ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung (Art. 3 I LV Bayern) zu sehen sei.[56]
C. Schnittstellen mit dem Prozessrecht des Bundes
BearbeitenAuch in den Fällen, in denen bundesrechtliche Verfahren Gegenstand der Klausur ist, können durch wenige Grundlagenkenntnisse der Landesverfassungsgerichtsbarkeit etwaige Klausurkonstellationen gemeistert werden.
I. Verfassungsprozessrecht des Bundes
BearbeitenOrganstreitverfahren zwischen Antragsteller:innen/Verfassungsorganen innerhalb eines Landes (Landesorganstreitverfahren) sind vor dem BVerfG nach Art. 93 I Nr. 4 Hs. 2 GG unzulässig, soweit nicht der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht zuvor ausgeschöpft wurde.
Examenswissen: Ausnahmsweise können Landesorganstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig sein, wenn wenn Antragsteller:innen nach § 71 I Nr. 3 BVerfGG nach dem Landesverfassungspprozessrecht nicht antragsberechtigt sind.[57]
Beispiel für ausnahmsweise Zulässigkeit von Landesorganstreitverfahren: Politische Parteien oder einzelne Abgeordnete, denen durch das Landesverfassungsgericht die Antragsberechtigung versagt wird.[58]
Nach § 90 III BVerfGG berührt es nicht die Zulässigkeit der Individualverfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, wenn sowohl eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG als auch beim zuständigen Landesverfassungsgericht erhoben wird. Die Landesverfassungsbeschwerde gehört mithin nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 II 1 BVerfGG.
Examenswissen: Die Erhebung der Individualverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht hemmt deshalb die Frist nach § 93 BVerfGG nicht.[59] Die Entscheidung, ausschließlich beim Landesverfassungsgericht eine Individualverfassungsbeschwerde zu erheben, sollte daher gut überlegt sein.
Die Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gemäß Art. 93 I Nr. 4b GG ist nach § 91 S. 2 BVerfGG gegenüber dem Rechtsschutz durch die Landesverfassungsgerichte subsidiär. Daher hat die Kommunalverfassungsbeschwerde vor den Landesverfassungsgerichten eine hohe praktische Relevanz.[60] Wegen der Subsidiarität ist dem BVerfGG die Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze in den meisten Ländern entzogen. Die Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ist demzufolge nur zulässig, soweit
- Bundesrecht Beschwerdegegenstand ist,
- nach dem Landesrecht Kommunalverfassungsbeschwerden vor dem Landesverfassungsgericht nicht zulässig sind oder
- der landesverfassungsrechtliche Gewährleistungsgehalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie hinter dem Schutzniveau des Grundgesetzes zurückbleibt.[61]
Einfache Gerichte können Landesrecht, das sie für unvereinbar mit dem Grundgesetz halten, dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 5 GG; Art. 100 I 1 Alt. 2 GG) vorlegen. Hält ein Gericht das Gesetz für unvereinbar mit der Landesverfassung, kann es auch das Landesverfassungsgericht damit befassen (Art. 100 I 1 Alt. 1 GG). Die Vorlagen an BVerfG und an das zuständige Landesverfassungsgericht können gleichzeitig oder nacheinander erfolgen. Aber auch die Landesverfassungsgerichte selbst sind vorlageberechtigt, wenn sie dem BVerfGG eine grundgesetzwidrige Norm vorlegen wollen (Art. 93 I Nr. 5; Art. 100 I 1 Alt. 2 GG; § 80 I BVerfGG).
Wenn ein Landesverfassungsgericht von der Rechtsprechung des BVerfG oder anderer Landesverfassungsgerichte abweichen will, ist es verpflichtet, die Sache dem BVerfG vorzulegen, Art. 100 III GG (Divergenzvorlage). Unterlässt das Landesverfassungsgericht die Vorlage, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG vor. Die Divergenzvorlage soll die Rechtseinheit und Rechtssicherheit bei der Auslegung des Grundgesetzes sichern.[62]
Examenswissen: Dass Art. 100 III GG davon spricht, dass Landesverfassungsgerichte das Grundgesetz auslegen, steht scheinbar im Widerspruch dazu, dass die Landesverfassungsgerichte nur ihr eigenes Landesverfassungsrecht anwenden. Allerdings setzt Art. 100 III GG notwendigerweise voraus, dass bei der Anwendung des Landesverfassungsrechts auch das Grundgesetz inzident zu prüfen ist. Unklar ist, in welchen Fällen das Grundgesetz derart maßstabsbildend für das Landesverfassungsrecht ist, dass eine solche inzidente Prüfung des Grundgesetzes erforderlich ist:
- Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass es sich hierbei vor allem um Vorfragen handeln kann, beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob eine Norm der Landesverfassung oder das Verfassungsprozessrecht des zuständigen Landesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
- Zudem ist anerkannt, dass das Grundgesetz mit den Bestandteilsnormen in die Landesverfassungen unmittelbar hineinwirken kann.
- Einige Verstöße gegen Bundesrecht können zugleich auch Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip der Landesverfassungen darstellen.[63]
II. Verwaltungsprozessrecht des Bundes
BearbeitenDie Landesverfassungsgerichtsbarkeit kann auch das Verwaltungsprozessrecht beeinflussen. Nach § 47 III VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO Rechtsvorschriften nicht hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Landesrecht, soweit eine abschließende Kontrolle durch das Landesverfassungsgericht landesrechtlich angeordnet[64] ist.
Nur das Bayerische Verfassungsgerichtshof entscheidet im Popularklageverfahren nach Art. 98 S. 4 LV BY; Art. 55 I 1 VerfGHG BY abschließend (str.).[65] Allerdings wird hierdurch nur die Vereinbarkeit am Maßstab der Bayerischen Landesverfassung geprüft. Die Prüfung des sonstigen Landesrechts sowie des Bundesrechts bleibt hiervon unberührt, weshalb die Erschöpfung des Rechtswegs nur teilweise entbehrlich wird.[66]
Um Pluspunkte zu sammeln, kann § 47 III VwGO kurz angesprochen werden, um sodann darauf zu verweisen, dass das Landesverfassungsgericht nicht abschließend entscheidet.
Examenswissen: § 183 VwGO regelt die verwaltungsprozessualen Rechtsfolgen der Nichtigkeit von Landesrecht infolge einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts. Rechtskräftige Entscheidungen, die auf nichtigem Landesrecht beruhen, werden aufrechterhalten, dürfen aber nicht vollstreckt werden. Das Landesrecht kann hiervon abweichende Regelungen treffen.
Von der Öffnungsklausel haben Hessen (§ 40 IV StGHG Hessen) und Rheinland-Pfalz (§ 26 IV 1, 2 VerfGHG Rheinland-Pfalz) durch landesrechtliche Sonderregelung Gebrauch gemacht.
Weiterführende Studienliteratur
Bearbeiten- Gundling, Landesverfassungsgerichtsbarkeit – eine kurze Einführung, ZLVR 2018, 68.
- Pohlreich, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu seinem Verhältnis zu den Landesverfassungsgerichten, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. III 2014, 37.
- Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 1101-1156.
- Abschnitte zum Landesverfassungsrecht in der Reihe NomosStudienbuch Landesrecht: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Die Landesverfassungsgerichtsbarkeit bietet eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit gegen Akte öffentlicher Gewalt der Länder.
- Die nach Art. 28 I 1 GG beschränkte Verfassungsautonomie der Länder begrenzt auch die Kompetenzen der Landesverfassungsgerichte.
- Der Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte ist die Landesverfassung, während das BVerfG am Maßstab des Grundgesetzes entscheidet.
- Das Verfassungsrecht des Bundes unterscheidet sich in materieller und prozessualer Hinsicht kaum vom Landesverfassungsrecht.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Sacksofsky, in: Landesrecht Hessen, 9. Aufl. 2019, § 2 Rn. 1; Viellechner, in: Landesrecht Bremen, 2018, § 1 Rn. 8.
- ↑ Wittreck, in: Landesrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 5.
- ↑ VerfGH Thüringen, Urt. v. 15.7.2020, Az.: 2/20, LVerfGE 31, 527 = NVwZ 2020, 1266 – Thüringer Paritätsgesetz.
- ↑ VerfG Brandenburg, Urt. v. 23.10.2020, Az.: 9/19, LVerfGE 31, 97 = NJW 2020, 3579 – Parité-Gesetz Brandenburg.
- ↑ Vgl. die Übersicht zu bisherigen Klausuren im Landesverfassungsrecht bei Lohse, Landesrecht Bayern, 2019, § 1 Rn. 7.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 11.5.1955, Az.: 1 BvO 1/54, Rn. 39 = BVerfGE 4, 178 – Landesgesetze zur Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- ↑ Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 42; Hestermeyer, in: Jahrbuch des Föderalismus, 2011, 127 (128).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 29.1.1974, Az.: 2 BvN 1/69, Rn. 35 = BVerfGE 36, 342 = NJW 1974, 1181 – Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 29.1.1974, Az.: 2 BvN 1/69, Rn. 34 = BVerfGE 36, 342 = NJW 1974, 1181 – Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz.
- ↑ Zur Auslegung des Begriffs „Grundsätze“ Wittreck, in: Landesrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 15.
- ↑ Kritisch zu dieser Bezeichnung Hestermeyer, in: Jahrbuch des Föderalismus, 2011, 127 (134).
- ↑ Viellechner, in: Landesrecht Bremen, 2018, § 1 Rn. 20.
- ↑ Wittreck, in: Landesrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 17.
- ↑ Wittreck, in: Landesrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 18.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, Az.: 2 BvH 1/82, Rn. 128, BVerfGE 60, 175 = NJW 1982, 1579 – Startbahn West.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.7.1997, Az.: 2 BvR 389/94, Rn. 39 = BVerfGE 96, 231 – Müllkonzept.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, Az.: 2 BvH 1/82, Rn. 128, BVerfGE 60, 175 = NJW 1982, 1579 – Startbahn West.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 5.3.2010, Az.: 1 BvR 2349/08, Rn. 3-6 = BVerfGK 17, 131 – Hessisches Studienbeitragsgesetz.
- ↑ Lohse, Landesrecht Bayern, 2019, § 1 Rn. 262.
- ↑ Frenzel, JuS 2009, 412 (416); Viellechner, in: Landesrecht Bremen, 2018, § 1 Rn. 8.
- ↑ Gröpl, Staatsrecht I, 13. Aufl. 2021, Rn. 1631.
- ↑ Frenzel, JuS 2009, 412 (416).
- ↑ Hartmann/Kamm, JURA 2014, 283 (284).
- ↑ VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.12.2019, Az.: 1/19 = LVerfGE 31, 285 = NordÖR 2020, 279 – Ordnungsruf.
- ↑ Siehe hierzu VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2016, Az.: 6/16, NVwZ-RR 2017, 217 = NWVBl 2017, 144 – Piraten.
- ↑ Frenzel, JuS 2009, 412 (416).
- ↑ Classen, in: Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl. 2020, § 1 Rn. 9.
- ↑ Gröpl, in: Landesrecht Saarland, 3. Aufl. 2017, § 1 Rn. 21.
- ↑ Wittreck, in: Landesrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 73.
- ↑ Gröpl, Staatsrecht I, 13. Aufl. 2021, Rn. 1631.
- ↑ Hierzu Lohse, Landesrecht Bayern, 2019, § 1 Rn. 225-229.
- ↑ VerfGH Bayern, Entsch. v. 16.12.1992, Az.: Vf. 14-VI-90, Rn. 28 = VerfGHE BY 45, 157-167 = NVwZ-RR 1993, 422 – Forstwirtschaftsplan.
- ↑ Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Kap. 2 Rn. 65.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.7.1997, Az.: 2 BvR 389/94, Rn. 42 = BVerfGE 96, 231 – Müllkonzept.
- ↑ Nach Sacksofsky, NVwZ 1993, 235 (237) hat Art. 142 GG nur einen rein deklaratorischen Charakter und ist somit praktisch bedeutungslos.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997, Az.: 2 BvN 1/95, Rn. 65 BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296 – Landesverfassungsgerichte.
- ↑ Zu recht kritisch zur Schutzniveau-Argumentation Sacksofsky, in: Landesrecht Hessen, 9. Aufl. 2019, § 2 Rn. 34-35.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997, Az.: 2 BvN 1/95, Rn. 66, BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296 – Landesverfassungsgerichte.
- ↑ Gröpl, Staatsrecht I, 13. Aufl. 2021, Rn. 581.
- ↑ Rozek, AöR 1994, 450 (463); beachte aber auch BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997, Az.: 2 BvN 1/95, Rn. 66, BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296 – Landesverfassungsgerichte, wonach auch Landesgrundrechte mit geringerem Schutzniveau eine Reservefunktion erfüllen können. Kritisch zu dieser „Reservetheorie“ Jutzi, in: Landesrecht Rheinland-Pfalz, 9. Aufl. 2021, § 1 Rn. 11.
- ↑ Classen, in: Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl. 2020, § 1 Rn. 9.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997, Az.: 2 BvN 1/95, Rn. 84, BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296 – Landesverfassungsgerichte; kritisch mit überzeugender Gegenkonzeption Sacksofsky, in: Landesrecht Hessen, 9. Aufl. 2019, § 2 Rn. 49-52.
- ↑ VerfGH Bayern, Entsch. v. 26.6.2013, Az.: Vf. 35-VI-12, Rn. 17 = VerfGHE BY 66, 94; Gröpl, in: Landesrecht Saarland, 3. Aufl. 2017, § 1 Rn. 161.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, Az.: 1 BvR 1934/93, Rn. 49 = BVerfGE 96, 189 – Fink.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 11.5.1955, Az.: 1 BvO 1/54, Rn. 39 = BVerfGE 4, 178 – Landesgesetze zur Verwaltungsgerichtsbarkeit.
- ↑ Jutzi, in: Landesrecht Rheinland-Pfalz, 9. Aufl. 2021, § 1 Rn. 133.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997, Az.: 2 BvN 1/95, Rn. 99, BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296 – Landesverfassungsgerichte; kritisch Wittreck, in: Landesrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 67.
- ↑ Sacksofsky, in: Landesrecht Hessen, 9. Aufl. 2019, § 2 Rn. 90.
- ↑ Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 55.
- ↑ von Münch/Mager, Staatsrecht I, 8. Aufl. 2016, Rn. 590-591.
- ↑ VerfGH Berlin, Beschl. v. 12.1.1993, Az.: 55/92, Rn. 23 = LVerfGE 1, 56 = NJW 1993, 515 – Honecker.
- ↑ Vgl. zum Streitstand die Zusammenfassung in BVerfG, Beschl. v. 7.5.2001, Az.: 2 BvK 1/00, Rn. 66-80 = BVerfGE 103, 332 – Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, Az.: 2 BvH 1/82, Rn. 114, BVerfGE 60, 175 = NJW 1982, 1579 – Startbahn West.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 7.5.2001, Az.: 2 BvK 1/00, Rn. 77 = BVerfGE 103, 332 – Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein.
- ↑ Lohse, Landesrecht Bayern, 2019, § 1 Rn. 84 bezeichnet diesen juristischen Kunstgriff als „Einfallstor, um die Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht zu prüfen“.
- ↑ Vgl. nur VerfGH Bayern, Entsch. v. 16.7.2020, Az.: Vf. 32-IX-20, Rn. 43, NVwZ 2020, 1429 – Volksbegehren #6 Jahre Mietenstopp.
- ↑ Fleury, Verfassungsprozessrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 72.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 6.2.1956, Az.: 2 BvH 1/55, Rn. 14, BVerfGE 4, 375 – Schwerpunktparteien.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 1.6.2006, Az.: 1 BvR 1096/05, Rn. 10 = BVerfGK 8, 169 – Verfassungsautonomie der Länder.
- ↑ Rausch, in: Landesrecht Baden-Württemberg, 2020, § 5 Rn. 47.
- ↑ Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 47.
- ↑ Sacksofsky, in: Landesrecht Hessen, 9. Aufl. 2019, § 2 Rn. 1; Viellechner, in: Landesrecht Bremen, 2018, § 1 Rn. 8.
- ↑ Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 116.
- ↑ Zur Rechtslage in allen Ländern siehe Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 315-331.
- ↑ Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 317.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.4.1993, Az.: 1 BvR 744/91, Rn. 4 = BayVBl 1993, 656 = NVwZ 1994, 59 – Bayerische Naturparkverordnung.