Mehrheitsprinzip
Autor: Patrick Vrielmann
Notwendiges Vorwissen: Bundestag, Bundesrat, Bundesversammlung
Lernziel: Notwendige Mehrheiten erkennen können
Das Mehrheitsprinzip zählt zu den „fundamentalen Prinzipien der Demokratie“ und ist deshalb – nicht ausdrücklich, aber implizit – bereits in Art. 20 I, II GG verankert.[1] Es ist Ausfluss der demokratischen Gleichheit und Freiheit der Bürger. Im Idealzustand würden freie und gleiche Bürger:innen immer einstimmig über sich selbst herrschen. Rein praktisch würde das Einstimmigkeitserfordernis aber zu einer Blockade der Demokratie führen. Außerdem hätte die Minderheit durch ihre Vetoposition eine größere Macht als die Mehrheit, weil stets nur ihr Minimalkonsens umgesetzt würde. Folglich ist das Mehrheitsprinzip nicht nur Vorbedingung für die Praktikabilität der Demokratie, sondern auch für die Freiheit und Gleichheit der Entscheidungen in ihr.[2]
I. Systematik der Mehrheiten
BearbeitenDas Mehrheitsprinzip ist in Klausuren meistens ganz praktisch relevant bei Abstimmungen oder Wahlen, um festzustellen, ob z.B. ein Gesetz im Bundestag wirksam beschlossen wurde.
Examenswissen: Das Mehrheitsprinzip ist natürlich nicht auf das Staatsrecht begrenzt, sondern gilt für alle Gremienentscheidungen, sodass die folgenden Ausführungen insbesondere auf Examensniveau auch für das Privatrecht und das sonstige öffentliche Recht sehr hilfreich sind. Anwendungsbeispiele sind hier §§ 32 I 3, 33 I 1, 709 II BGB, § 119 II HGB, § 47 I GmbHG, §§ 133 I AktG, §§ 23 III 2, 25 I WEG.
1. Bezugsgröße
BearbeitenIn einem ersten Schritt ist stets die Bezugsgröße der Mehrheit festzustellen, also die Gesamtzahl „derjenigen, die zur Entscheidung ein und derselben Frage aufgerufen sind.“[3] So wird differenziert zwischen der Abstimmungsmehrheit, Anwesendenmehrheit und Mitgliedermehrheit.
Bei der Abstimmungsmehrheit werden nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen zugrunde gelegt. Es werden weder die ungültigen Stimmen noch die Enthaltungen zu den abgegebenen Stimmen gezählt.[4] Zur Begründung wird häufig neben der Entstehungsgeschichte durchaus zutreffend vorgebracht, dass derjenige, der sich der Stimme enthalte, gerade nicht abstimmen, also auch nicht mit Nein stimmen wolle. Zudem schreibt § 46 S. 1 GOBT für Abstimmungsfragen im Bundestag vor, dass sie vom Bundestagspräsidenten oder von der Bundestagspräsidentin so gestellt werden müssen, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Enthaltungen sind also als abgegebene Stimmen auch in der GOBT nicht vorgesehen. Die Stimmenthaltung wirkt demnach bei der Abstimmungsmehrheit wie das Fernbleiben von der Abstimmung.
Bei der Anwesendenmehrheit oder auch Anwesenheitsmehrheit muss die Anzahl der Ja-Stimmen größer sein als die Hälfte der Gesamtzahl der Anwesenden bei der Abstimmung.
Bei der Mitgliedermehrheit kommt es allein auf die Anzahl aller Abstimmungsberechtigten an, unabhängig davon, ob sie anwesend sind oder nicht.[5] Beim Bundesrat sind es 69 ordentliche Mitglieder. Beim Bundestag ist die Bestimmung der stimmberechtigten Abgeordneten dagegen etwas schwieriger, deshalb wird die Anzahl der Bundestagsabgeordneten meistens in den Sachverhalten mitgeteilt. Gem. Art. 121 GG ist auf die „gesetzliche Mitgliederzahl“ abzustellen. Was das heißt, ist rechtlich umstritten.[6] Zunächst einmal ist damit die Mitgliederzahl des § 1 I 1 BWahlG gemeint: 598 Abgeordnete. Hinzu kommen die Überhang- und Ausgleichsmandate (§ 6 IV-VI BWahlG). Im Laufe der Wahlperiode können aber auch Bundestagsmandate dauerhaft entfallen, was dann zu einer Reduktion der gesetzlichen Mitgliederzahl führt.[7] Nach h.M. ist hierbei auf die Zahl der zum Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung sitz- und stimmberechtigten Abgeordneten abzustellen.[8]
Beispiel: Es entfallen in der laufenden Wahlperiode u.a. Sitze,
- wenn ein:e Abgeordnete:r ausscheidet und die Landesliste, anhand der ein:e Nachfolger:in bestimmt werden soll, erschöpft ist (§ 48 I 5 BWahlG), oder
- bei einem Parteiverbot (§ 46 I 1 Nr. 5, IV BWahlG).
Wenn keine Angabe im Sachverhalt über die Abgeordnetenanzahl im Bundestag erfolgt, sind für die Klausur zwei Mitgliederzahlen möglich:
- Sollten keine weiteren Hinweise gegeben sein, ist von 598 Abgeordneten auszugehen (§ 1 I 1 BWahlG). Falls die Zahl der Ausgleichs- und Überhangmandate genannt wird, sind sie hinzuzurechnen.
- Enthält der Sachverhalt dagegen Angaben wie „im 20. Deutschen Bundestag“ oder Jahresangaben, die einen eindeutigen Schluss auf den aktuellen Bundestag zulassen, dann ist von der Mitgliederzahl des amtierenden Bundestages zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung auszugehen. (Im 20. Bundestag ab 2021 sind das 736 Mandate.) Wenn im Laufe der Legislaturperiode einzelne Mandate entfallen sind, so kann von den Studierenden für die Klausur nicht erwartet werden, dass sie dies tagesaktuell nachhalten. Das Wissen über die Abgeordnetenzahl des aktuellen Bundestages bei seiner Konstituierung wird allerdings regelmäßig vorausgesetzt.
Häufig wird bei Abstimmungen in Klausursachverhalten auch die Anzahl der Enthaltungen mitgeteilt, um die Studierenden auf eine falsche Fährte zu locken. Bei im Bundestag grundsätzlich erforderlichen einfachen Stimmenmehrheiten (Art. 42 II 1 GG) ist die Anzahl der Enthaltungen für die Mehrheit irrelevant. Da dieser Umstand nicht vollkommen unumstritten ist, ist dies wie oben kurz zu begründen.[9] Die Zahl der Enthaltungen kann dann allenfalls bei der Beschlussfähigkeit des Gremiums von Bedeutung sein.
Wenn es allerdings auf die Zustimmung der Anwesenden- oder der Mitgliedermehrheit ankommt, wirken Enthaltungen de facto wie Nein-Stimmen, so z.B. der Grundsatz im Bundesrat (Art. 52 III 1 GG).
Insofern ist gerade bei Enthaltungen zwischen den Bezugsgrößen der Mehrheit zu differenzieren!
2. Stimmenquote
BearbeitenIn einem zweiten Schritt ist der Anteil der Stimmen festzustellen, der für den Beschluss oder die Wahl nötig ist.
a) Grundsatz: Einfache Mehrheit
BearbeitenAuf den eingangs genannten Überlegungen basiert der Grundsatz für demokratische Abstimmungen: Eine einfache Mehrheit genügt für die Wahl einer Person oder das Zustandekommen eines Beschlusses, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Stimmengleichheit reicht nicht aus. So ist auch für einen Beschluss des Bundestages grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 42 II 1 Hs. 1 GG). Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen für Bundestagsbeschlüsse der expliziten Anordnung des Grundgesetzes (Art. 42 II 1 Hs. 2 GG).
Beispiel zur einfachen Mehrheit: 10 Stimmen für Ja, 5 Stimmen für Nein. Einfache Mehrheit ist erreicht.
Nur wenn lediglich zwei Alternativen zur Auswahl stehen, kann von einer einfachen Mehrheit gesprochen werden.[10] Erst ab drei Optionen kann sinnvoll differenziert werden zwischen relativer und absoluter Mehrheit. Die relative Mehrheit erlangt die Option, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Es reicht bereits aus, dass diese Option eine Stimme mehr erhält als jede der anderen Optionen. Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn eine Option mehr Stimmen auf sich vereinigen kann als die anderen Optionen zusammengenommen, wenn sie also mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält.
Die Begriffe werden sehr uneinheitlich und zum Teil sogar falsch verwendet. Der Begriff der „absoluten Mehrheit“ wird sowohl umgangssprachlich als auch von Teilen der Wissenschaft ohne Benennung der Bezugsgröße für die einfache Mitgliedermehrheit verwendet.[11] Das ist aus oben genannten Gründen verwirrend und führt zu Unklarheiten. Dieser uneinheitlichen Verwendungsweise sollte man sich bewusst sein. Sie ist allerdings für die Klausurbearbeitung unproblematisch, da diese Begriffe fast nie vom Gesetz verwendet werden. Für die eigene Vorgehensweise gilt: Solange man die Bezugsgröße nennt, können Missverständnisse leicht vermieden werden.
Beispiel 1 zur relativen und absoluten Mehrheit: 10 Stimmen für Person A, 7 Stimmen für Person B, 5 Stimmen für Person C. Person A hat die relative Mehrheit der Stimmen (da 10 > 7 > 5). Person A hat aber nicht die absolute Mehrheit, dafür müssten bei 22 abgegebenen Stimmen 12 Stimmen erreicht werden.
Beispiel 2 zur relativen und absoluten Mehrheit: 20 Stimmen für Person A, 10 Stimmen für Person B, 5 Stimmen für Person C. Person A hat die relative Mehrheit der Stimmen (da 20 > 10 > 5). Person A hat ebenfalls die absolute Mehrheit erreicht, da bei 35 abgegebenen Stimmen 18 Stimmen hierfür ausreichen.
Eine Differenzierung zwischen einfachen, relativen und absoluten Mehrheiten auf Basis der zur Auswahl stehenden Optionen ergibt nur bei Zugrundelegung der abgegebenen Stimmen Sinn.[12] Sofern nur eine relative Mehrheit erreicht werden muss, wird allein auf die Stimmen abgestellt, die jede der Optionen erhalten hat, sodass es auf die Gesamtheit der Stimmen nicht ankommt. Andersherum ist die einfache Mehrheit identisch mit der absoluten Mehrheit, wenn die Gesamtzahl der Stimmen feststeht und insofern relevant ist, als die Anzahl der Gegenstimmen – gleich wie viele Möglichkeiten zur Auswahl stehen – ohne Bedeutung ist. Bei der Anwesendenmehrheit und bei der Mitgliedermehrheit sind also einfache und absolute Mehrheit identisch, weil es immer nur darauf ankommt, ob über 50 Prozent der Stimmen einer Bezugsgröße sich auf eine Option vereinigen. Wenn dagegen bei der Abstimmungsmehrheit nur zwei Handlungsalternativen bestehen, ist die einfache gleich der relativen gleich der absoluten Abstimmungsmehrheit. Das liegt daran, dass Enthaltungen nach h.M. nicht als abgegebene Stimmen anzusehen sind.
b) Qualifizierte Mehrheiten
BearbeitenIn einigen Fällen müssen höhere Stimmanteile als die Überschreitung der Hälfte erreicht werden. So können Normen vorsehen, dass zwei Drittel oder drei Viertel des Quorums erreicht werden müssen (z.B. Art. 42 I 2, 79 II, 80a I 2 GG). Insofern spricht man von einer qualifizierten Mehrheit.
Solche Qualifizierungserfordernisse sind stets rechtfertigungsbedürftig, weil durch sie die Position der Minderheit gegenüber der Mehrheit aufgewertet wird. Es genügt dann z.B. wenn die Minderheit ein Drittel der Stimmen aufbringt, um die von der Mehrheit bevorzugte Option zu verhindern (sogenannte Sperrminorität). Dadurch werden die Stimmgewichte von Mehrheit und Minderheit verschoben, mithin wird die demokratische Gleichheit aufgehoben.[13]
Diese Ausnahmen müssen in der Klausur nicht gerechtfertigt werden, weil die Ausnahmen entsprechend normiert sein werden. Die Rechtfertigung kann aber oft zur Argumentation herangezogen werden, da sie regelmäßig das Telos der Norm bildet, die eine andere Mehrheit voraussetzt. Solche Gründe sind z.B. Schutz struktureller (nicht parlamentarischer) Minderheiten,[14] Schutz zentraler Grundrechtsbereiche und Verfassungsstabilität,[15] rechtsstaatlicher Bestands- beziehungsweise Vertrauensschutz sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments.[16]
Anders als bei der einfachen oder relativen Mehrheit muss nicht eine Stimme mehr als für die anderen Optionen erreicht werden, sondern es reicht aus, dass der Stimmanteil genau erfüllt wird.
Beispiel: Bei 600 Abgeordneten im Bundestag ist eine Zweidrittelmehrheit bereits bei 400 Abgeordneten erreicht, nicht erst bei 401. (Dagegen reicht es für eine einfache Mehrheit nicht aus, wenn nur 300 Abgeordnete mit Ja stimmen. Hier wären 301 Stimmen notwendig.)
In Sonderfällen muss neben dem erhöhten Stimmanteil ein weiteres Kriterium erfüllt sein. Hierbei handelt es sich um sogenannte doppelt qualifizierte Mehrheiten.
II. Überblick und Beispiele
BearbeitenAuf den ersten Blick scheinen die verschiedenen Möglichkeiten von Mehrheiten vollkommen unübersichtlich. Die folgende Tabelle stellt den Versuch einer Systematisierung dar und kombiniert dafür alle möglichen Bezugsgrößen (Spalten) mit den verschiedenen Stimmanteilen (Zeilen). Entsprechend ergibt sich die Bezeichnung der einzelnen Mehrheiten (in fett). Teils existieren alternative Bezeichnungen (=). Kurze Zusammenfassungen der Mehrheiten sowie Beispiele aus dem Staatsorganisationsrecht (mit →) werden angegeben. In einer zweiten Zeile soll ein Zahlenbeispiel die Berechnung der Mehrheit veranschaulichen (in kursiv).
Eine Besonderheit bildet die Dreiteilung in einfache, relative und absolute Abstimmungsmehrheit. Bei der doppelt qualifizierten Mehrheit werden mindestens zwei unterschiedliche Bezugsgrößen in den Blick genommen, was zur Darstellung in einer gemeinsamen Spalte führt.
Abstimmungsmehrheit | Anwesendenmehrheit | Mitgliedermehrheit | ||
---|---|---|---|---|
einfach: 2 Optionen |
einfache Abstimmungsmehrheit
= „Stimmenmehrheit“ |
einfache (= absolute) Anwesendenmehrheit
→ Feststellung der Beschlussfähigkeit des Bundestags, § 45 III 4 GOBT |
einfache (= absolute) Mitgliedermehrheit
= „Abgeordnetenmehrheit“ (Bundestag) | |
Bsp.: insgesamt 20 Stimmen, 6x JA, 5x NEIN, 2 Enthaltungen | Mehrheit (+), da 6 > 5 | Mehrheit (-), da 13 Anwesende, sodass 7x JA erforderlich | Mehrheit (-), da 20 Stimmen insgesamt, sodass 11x JA erforderlich | |
mehr als 2 Optionen | relative Mehrheit
→ Bundespräsidentenwahl im dritten Wahlgang, Art. 54 VI 2 GG |
absolute Mehrheit
|
(s.o.) | (s.o.) |
Bsp.: 25 Mitglieder, 10x A, 7x B, 2x C, 2 Enthaltungen |
|
|
Mehrheit (-), da 21 Anwesende, sodass 11x für A erforderlich | Mehrheit (-), da 25 Mitglieder, sodass 13x für A erforderlich |
qualifiziert | qualifizierte Abstimmungsmehrheit
→ Ausschluss der Öffentlichkeit von Sitzungen des Bundestages (2/3), Art. 42 I 2 GG |
qualifizierte Anwesendenmehrheit
→ Beschluss über Abweichung von der GOBT (2/3), § 126 GOBT |
qualifizierte Mitgliedermehrheit
→ Beschluss von Verfassungsänderungen durch Bundestag und Bundesrat (2/3), Art. 79 II GG | |
Bsp.: 300 Mitglieder, 180x JA, 50x NEIN, 40 Enthaltungen → 2/3-Mehrheit? | Mehrheit (+), da 180/230 > 2/3 | Mehrheit (+), da 180/270 = 2/3 | Mehrheit (-), da 180/300 < 2/3, 200x JA erforderlich | |
doppelt qualifiziert | doppelt qualifizierte Mehrheit
→ Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates durch den Bundestag: Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden muss gleichzeitig einfache Mitgliedermehrheit sein, Art. 77 IV 2 GG | |||
Bsp.: Art. 77 IV 2 GG, BTag = 603 Abg., 300 für Zurückweisung des Einspruchs, 100 dagegen, 50 Enthaltungen[19] |
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Weiterführende Studienliteratur
Bearbeiten- Übungsklausur (in Teilen auch für Anfänger geeignet) u.a. zu unterschiedlichen Mehrheiten und zur Behandlung von Enthaltungen (636 f.): Droege/Broscheit, (Original-)Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Staatsorganisationsrecht – Land unter... Der Einsatz der Bundeswehr als letztes Mittel?, JuS 2015, 633.
- Systematischer Überblick mit Fallbeispielen: Kaiser, Mehrheitserfordernisse im Staatsrecht, JuS 2017, 221.
- Eventuell zur Vertiefung (sehr ausführlich): Magsaam, Mehrheit entscheidet. Ausgestaltung und Anwendung des Majoritätsprinzips im Verfassungsrecht des Bundes und der Länder, 2014, S. 63 ff.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- 1. Schritt: Bezugsgröße der Mehrheit festlegen: Abstimmende, Anwesende, Mitglieder.
- 2. Schritt: Stimmanteil festlegen: die meisten Stimmen (relativ), mehr als die Hälfte (einfach beziehungsweise absolut), zwei Drittel oder Ähnliche (qualifiziert).
- Abhängig von der Bezugsgröße sind Enthaltungen einzuordnen: Abstimmungsmehrheit – irrelevant ↔ Anwesenden-/Mitgliedermehrheit – wie Nein-Stimmen.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ BVerfG, Beschl. v. 6.10.1970, Az.: 2 BvR 225/70 = BVerfGE 29, 154 (165). Einführung bei Krüper, ZJS 2009, 477–486.
- ↑ Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 20 Rn. 41 f.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 23.10.1951, Az.: 2 BvG 1/51 = BVerfGE 1, 14 (46) – Südweststaat.
- ↑ Ganz überwiegende Ansicht, statt vieler: Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 42 Rn. 94, insbesondere Fn. 6 m.w.N.; a.A. wohl Versteyl, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 42 Rn. 25 sowie die Gleichsetzung von Abstimmenden und Anwesenden in Rn. 17; Höfling/Burkiczak, Jura 2007, 561 (562).
- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 121 Rn. 5.
- ↑ Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 121 Rn. 17–20.
- ↑ Brocker, in: BeckOK GG, 47. Ed. 15.5.2021, Art. 121 Rn. 10–12.
- ↑ Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 121 Rn. 18 f.
- ↑ Zur Behandlung im Fall siehe auch die weiterführende Studienliteratur am Ende.
- ↑ Magsaam, Mehrheit entscheidet, 2014, S. 71.
- ↑ Zu den unterschiedlichen Systematiken von relativer und absoluter Mehrheit Kaiser, JuS 2017, 221 (223 f.), mit Nachweisen zur Verwendung durch die Wissenschaft in Fn. 36.
- ↑ Heun, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1983, S. 127 f., Fn. 133–135; Magsaam, Merheit entscheidet, 2014, S. 71.
- ↑ Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 20 Rn. 43; Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 24 Rn. 52 f.; a.A. Sachs, in: Sachs, GG Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 24.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 3.12.2002, Az.: 2 BvE 7/02, Rn. 62 = BVerfGE 106, 253 (273).
- ↑ BVerfG, Urt. v. 2.3.1977, Az.: 2 BvE 1/76 = BVerfGE 44, 125 (141) – Öffentlichkeitsarbeit.
- ↑ Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 20 Rn. 43.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 8.12.2004, Az.: 2 BvE 3/02, Rn. 77 = BVerfGE 112, 118 (145) – Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss.
- ↑ Beispielsweise für Niedersachsen § 45g II 2 NKWG i.V.m. § 80 I 1 NKomVG. Erreicht im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die absolute Mehrheit, kommt es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerber:innen mit den meisten Stimmen, in der die einfache Mehrheit entscheidet (§ 45g II 3 NKWG).
- ↑ Beispiel entlehnt von Degenhart, Staatsrecht I, 36. Aufl. 2020, Rn. 652.