Begriff der Verfassung und Verhältnis zum einfachen Recht



Autorin: Isabel Lischewski

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Notwendiges Vorwissen: Keins

Lernziel: Einstieg in die Verfassung.


A. Begriff der Verfassung Bearbeiten

Das Wort Verfassung (französisch und englisch: constitution) wird in der Rechtssprache mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet.

Im materiellen Sinn beschreibt das Wort Verfassung die „rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens“.[1] Umfasst sind grundlegende Normen des gesellschaftlichen und politischen Zusammenlebens und der Staatsstruktur. Als Basis für politische und gesellschaftliche Deliberation im Staat organisiert die Verfassung Freiheit und politischer Teilhabe. Sie organisiert diese politische Teilhabe durch die Einrichtung von Staatsorganen.

Im formellen Sinn beschreibt das Wort Verfassung ein Dokument, welches Bestimmungen enthält, „denen zufolge die in diesem Dokumente […] enthaltenen Normen […] nur unter erschwerten Bedingungen in einem besonderen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.“[2]

Das Wort Verfassung kann darüber hinaus in einem organisationsrechtlichen Sinn verstanden werden: Es beschreibt die rechtliche Struktur einer Organisation oder einer Körperschaft und macht Vorgaben für die Entscheidungsfindung. In diesem Sinn hat auch die Europäische Union (Vertrag über die Europäische Union, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), aber auch jeder Verein („Satzung“), jede Kommune („Grundsatzung“) oder jede Universität („Grundordnung“) eine Verfassung.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 [3] ist sowohl im materiellen als auch im formellen wie im organisatorischen Sinn Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. In der föderalen Bundesrepublik Deutschland haben auch die Teilstaaten („Länder“) eigene Verfassungen, vgl. Art. 28 I GG.

B. Verfassungsrecht und einfaches Recht Bearbeiten

Das Verfassungsrecht im formellen Sinne ist vom einfachen Recht abzugrenzen. Einfaches Recht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die im Stufenbau der Rechtsordnung[4] unter dem Verfassungsrecht stehen und sich an dessen Vorgaben messen lassen müssen. Die Staffelung der einzelnen Rechtsquellen zu einem Stufenbau dient insbesondere dazu, Kontroll- und Rechtsfertigungshierarchien zu schaffen: Durch die lex-superior-Kollisionsregel steht fest, dass nachrangige Rechtsnormen anhand des höherrangigen Rechts überprüft werden und im Falle eines Widerspruchs von Anfang an unwirksam sind.[5] Gleichzeitig schafft das höherrangige Verfassungsrecht, insbesondere das Staatsorganisationsrecht, die Bedingungen für die Produktion von einfachem Recht. Auch Rechtsnormen, die vor der Geltung des Grundgesetzes erlassen worden sind (sog. vorkonstitutionelles Recht), gelten im Rahmen des Art. 123 I GG (nur) als einfaches Recht fort.

Über diesen sogenannten Vorrang der Verfassung hinaus wirkt das Verfassungsrecht auch in anderer Weise in das einfache Recht hinein. So sind die einfachrechtlichen Normen bei Unklarheiten im Sinne der Verfassung auszulegen. Dies kann auch dazu dienen, in einer hochgradig ausdifferenzierten und spezialisierten Rechtsordnung Einheit zu wahren. Aufgrund ihres hohen Abstraktionsgrades ist die Verfassung jedoch in der Regel nicht geeignet, in Detailfragen konkrete Antworten zu bieten, sondern gibt lediglich einen Rahmen vor.

Beispiel: Einzelvorschriften aus dem Umwelt-, Straf- und Zivilrecht, die sich aus ihren verschiedenen Blickwinkeln beispielsweise mit der Problematik der Entsorgung schädlicher Abfälle beschäftigen, müssen alle im Lichte von Art. 20a GG und z.B. der Eigentumsgrundrechte ausgelegt werden. Dies wird jedoch voraussichtlich bei der Abstimmung dieser Rechtsgebiete über einen Minimalkonsens hinaus wenig konkreten Anhalt für eine Vereinheitlichung bieten.

Darüber hinaus schafft die Verfassung insbesondere über die sogenannte Ewigkeitsgarantie in Art. 79 III GG einen gewissen stabilen Rahmen für das Staatskonstrukt. Indem sie Veränderung erlaubt und interpretationsoffen bleibt und zugleich bestimmte Grundwerte unverfügbar stellt, schafft sie oftmals eine größere Kontinuität über die Zeit als das einfache Recht und bietet somit auch einen intergenerationalen Rechtfertigungs- und Bezugsrahmen.

Weiterführende Studienliteratur Bearbeiten

  • Christoph Degenhart, Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, 36. Auflage 2020, S. 6 f.
  • Martin Morlok/Lothar Michael, Staatsorganisationsrecht, 4. Auflage 2019, S. 36-63.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte Bearbeiten

  • Der Begriff der Verfassung im formellen Sinne meint ein Dokument, dessen Inhalt nur aufgrund besonderer Regeln geändert werden kann.
  • Das Verfassungsrecht schafft gegenüber dem einfachen Recht eine Kontroll- und Rechtfertigungshierarchie.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten Bearbeiten

  1. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999, Rn. 16.
  2. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl. 1960, S. 228 f.
  3. BGBl. 1949, I, 1 ff..
  4. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl. 1960, S. 228.
  5. Morlok/Michael, Staatsorganisationsrecht, 4. Aufl. 2019, S. 51