Methoden der Verfassungsinterpretation
Autor:innen: Paul König
Notwendiges Vorwissen: Keins
Lernziel: Die Auslegung der Verfassung mit der juristischen Fallbearbeitung verknüpfen können; die juristischen Auslegungskriterien benennen können; die Grenzen der Auslegung erinnern können; die Besonderheiten der Auslegung der Verfassung in das System der allgemeinen juristischen Methodik einordnen können; Gegenstand und Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung erinnern können; die Kollisionsregeln für Verfassungsnormen wiedergeben können
Das Grundgesetz besteht aus Rechtsnormen, die genau wie die Normen des einfachen Rechts ausgelegt werden können und müssen.[1] Allerdings gelten bei der Verfassungsinterpretation einige Besonderheiten, die aber in das System der allgemeinen juristischen Methodik integriert sind.[2]
Die praktische Bedeutung der juristischen Methodik für den Klausurerfolg wird von Student:innen meist unterschätzt. Es ist zwar sehr verlockend, sich sofort die materiell-rechtlichen Kenntnisse anzueignen und die methodischen Kompetenzen nur als Beiwerk zu betrachten, das schon im Laufe des Studiums noch irgendwann erlernt werden kann. Allerdings wird dabei verkannt, dass ein Grundbestand an methodischen Kompetenzen auch Klausuren „retten“ kann, in denen es – aus welchen Gründen auch immer – an fachlichem Wissen fehlt. Und selbst wenn das für die Fallbearbeitung nützliche materiellrechtliche Wissen in der Klausur vollständig abrufbar ist, wird die Klausur misslingen, wenn dieses Wissen nicht strukturiert und methodisch sauber zu Papier gebracht wird. Darüber hinaus wird der das materielle Recht beim Lernen übersichtlicher und leichter verdaulich, wenn neue Informationen in ein methodisches System integriert werden können und nicht als Fragmente unverbunden nebeneinander stehen.
A. Grundlagen der Verfassungsinterpretation
BearbeitenI. Notwendigkeit der Interpretation der Verfassung
BearbeitenWer Rechtsnormen anwendet, legt diese notwendigerweise auch aus. Denn Auslegung ist nichts weiter als die Ermittlung des Inhaltes und der Geltung einer Rechtsnorm. Selbst in den einfachsten Fällen muss also denklogisch stets eine Vorstellung vom Inhalt der Rechtsnorm gewonnen werden, auch wenn dies nur unbewusst geschieht. In so einem Fall besteht zwar ein geringer Auslegungsaufwand – eine Auslegung wird aber trotzdem vorgenommen.[3] Die Auslegung von Normen ist mithin nicht nur in schwierigen und uneindeutigen Fällen sinnvoll, sondern ist in jedem Fall der Rechtsanwendung notwendig.
Beispiel für eine einfache Auslegung: Es bedarf auch dann einer (unbewussten) Auslegung des Begriffs der „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ im Sinne des Art. 42 II 1 GG, wenn im Bundestag sämtliche Abgeordnete einem Gesetzesbeschluss zustimmen.
II. Die Auslegung im Verfassungsrecht
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Die Auslegung wird im Verfassungsrecht in zwei Konstellationen relevant. Einerseits kann eine Auslegung der Verfassung selbst notwendig werden. Dann ist die Verfassung Gegenstand der Auslegung. Dies ist vor Allem dann der Fall, wenn der Gehalt einer Norm des Grundgesetzes unklar ist.
Beispiel für die Verfassung als Gegenstand der Auslegung: Es ist umstritten, ob der:die Bundespräsident:in aus Art. 82 I 1 GG das Recht ziehen kann, die Ausfertigung und Verkündung eines Gesetzes zu verweigern, das er:sie aus formellen und/oder materiellen Gründen für verfassungswidrig hält.
Andererseits kann eine einfach-gesetzliche Rechtsnorm auch anhand der Verfassung ausgelegt werden. Dann ist die Verfassung Maßstab der Auslegung. So ist das Grundgesetz Maßstab für die Frage, ob eine einfach-gesetzliche Rechtsnorm mit der Verfassung übereinstimmt. Das Grundgesetz kann somit in ein und derselben Klausur sowohl Gegenstand als auch Maßstab der Auslegung sein.
Beispiel für die Verfassung als Maßstab der Auslegung: Das BVerfG legt den Kompetenztitel des Bundes zum bürgerlichen Recht im Sinne des Art. 74 I Nr. 1 Var. 1 GG derart aus, dass die Einführung einer Mietbegrenzung im Wohnungswesen („Mietendeckel“) darunter fällt.[4]
Zudem muss die Verfassung auch ausgelegt werden, wenn das Grundgesetz selbst geändert werden soll. Verfassungsändernde Gesetze werden nämlich am Maßstab von Art. 79 GG gemessen.
III. Interpretationsoffenheit der Verfassung
BearbeitenBei der Auslegung des Grundgesetzes stellen sich wegen der Knappheit, Abstraktheit und politischen Relevanz des Verfassungstextes häufig auch komplexere Auslegungsfragen.[5] Diese besondere Beschaffenheit wird oft als „Interpretationsoffenheit“ des Grundgesetzes beschrieben. Das macht das Staatsorganisationsrecht vor Allem für Menschen mit wenig juristischen Vorkenntnissen schwer zugänglich, weil einige wichtige Rechtsnormen nicht ohne weiteres verständlich sind.
Beispiel für interpretationsoffene Normen des Grundgesetzes: Schwer greifbar sind beispielsweise das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II 1 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 III GG). Das Problem stellt sich aber auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie der „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ gemäß Art. 72 II Hs. 2 Var. 1 GG.
Diese besondere Interpretationsoffenheit liegt in der Funktion der Verfassung begründet, die Grundordnung für die gesamte staatliche Ordnung zu bilden. Die Verfassung soll eine gewisse Stabilität vermitteln und kann daher nur unter den erschwerten Voraussetzungen des Art. 79 GG geändert werden („Rigidität“). Die Verfassung muss aber zugleich anpassungsfähig für gesellschaftliche Entwicklungen sein, welche die Verfassungsgeber:innen noch nicht vorhersehen konnten („Flexibilität“). Denn die Anerkennung der Verfassung in der Bevölkerung speist sich nicht unerheblich aus ihrem Erfolg bei der Herausforderung, das Zusammenleben der Gemeinschaft dauerhaft zu regeln.[6] Eine weniger interpretationsoffene Verfassung ist in Gefahr, „aus der Zeit zu fallen“ oder in bestimmten Bereichen irrelevant zu werden. Zudem sind Verfassungsnormen oft Resultate von Kompromissen. Insbesondere Detailfragen sollen vom einfachen (= im Rang unter der Verfassung stehenden) Recht geregelt. Aber auch die konkrete Ausgestaltung besonders kontroverser Fragen wurde bewusst offen gelassen.[7]
Beispiel für den Kompromisscharakter des Grundgesetzes: Die Frage der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik wurde im Parlamentarischen Rat offen gelassen. Damit sollte der Bevölkerung über die zukünftigen Wahlen ein Mitspracherecht darüber verschafft werden, ob die deutsche Wirtschaftsordnung zukünftig eher marktwirtschaftlich-kapitalistische oder planwirtschaftlich-sozialistische Züge tragen sollte. Vgl. hierzu die Art. 2 I; 9 III; 12 I; 14 I, II 1; 15 GG sowie das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 I GG. Das Grundgesetz ist daher wirtschaftspolitisch neutral.[8]
Allerdings gibt es Normen des Verfassungsrechts, die weitaus präziser und verständlicher als durchschnittliche Normen des einfachen Gesetzesrechts sind.[9] Immerhin enthält das Grundgesetz zahlreiche Normen, die einen klar identifizierbaren Tatbestand und eine eindeutige Rechtsfolge haben. Diese Vorschriften sind also genauso konkret und subsumtionsfähig wie Normen des einfachen Rechts.
Beispiel für subsumtionsfähige Normen des Grundgesetzes: Dies betrifft insbesondere Regelungen über Organisation und Verfahren, sowie über Rechte und Pflichten der Verfassungsorgane, vgl. nur Art. 47 GG; 48 GG; Art. 55 GG; Art. 63 GG; Art. 77 GG.
B. Maßstabsbildung als Schlüssel zur Verfassungsinterpretation
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I. Notwendigkeit der strukturierten Prüfung
BearbeitenDer höhere Abstraktionsgrad einiger verfassungsrechtlicher Normen sollte nicht zu der Annahme verleiten, dass das Staatsorganisationsrecht eine strukturierte Prüfung generell nicht zulasse. Aus der Interpretationsoffenheit des Grundgesetzes und der vermeintlichen[10] Abwesenheit von Aufbauregeln in der Begründetheit darf aber nicht der Schluss gezogen werden, beim Staatsorganisationsrecht handele es sich um ein „Laberfach“. Die Rechtsanwendung im Verfassungsrecht ist nämlich kein freier schöpferischer Prozess, an dessen Ende womöglich ein beliebiges oder subjektiv präferiertes Ergebnis steht. Allein schon wegen der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG) müssen die Rechtsanwender:innen zu einem methodisch nachvollziehbaren und hinreichend begründeten Ergebnis kommen. Daher kann nur eine strukturierte und methodisch fundierte Anwendung des Verfassungsrechts mitsamt stringenter Gedankenführung und enger Orientierung am Verfassungstext im juristischen Studium überzeugen.[11]
Viele Regelungen des Grundgesetzes sind sprachlich sehr abstrakt. Und für die meisten Fälle, die in der Praxis oder in Klausuren auftauchen, hat auch das Grundgesetz keine ausformulierte Antwort. Eine strukturierte Prüfung fällt dann verständlicherweise schwer, wenn das Grundgesetz für diesen Fall keine Regelung trifft. Derartige Leerstellen können jedoch im Verfassungsrecht mit den Staatsstrukturprinzipien gefüllt werden. Dies macht die Staatsstrukturprinzipien so klausurrelevant und den Umgang mit ihnen unabdingbar für eine gelungene Klausur.
Beispiel zu gefüllten Leerstellen im Grundgesetz: Im Normtext des Grundgesetzes ist weder das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch der Parlamentsvorbehalt angelegt. Diese werden aus dem Rechtsstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeit) und dem Demokratieprinzip (Parlamentsvorbehalt) hergeleitet.
Soweit die Normgeber:innen selber keine konkretisierende Regelung im einfachen Recht treffen (vgl. z.B. Art. 38 III GG) oder keine speziellere Norm des Verfassungsrechts vorrangig anzuwenden ist, müssen die Rechtsanwender:innen selber tätig werden. Dabei besteht im Verfassungsrecht zweifelsohne ein großer Interpretationsspielraum – mit dem auch eine große (rechtsmethodische) Verantwortung einhergeht.[12] Um dieser methodischen Verantwortung gerecht zu werden, muss dabei der juristische Gedankengang transparent dargestellt und nachvollziehbar begründet werden.
II. Fehlende Subsumtionsfähigkeit als Problem
BearbeitenDas Problem ist, dass unter viele der abstrakten Prinzipien und unbestimmten Rechtsbegriffe nicht ohne Weiteres subsumiert werden kann. Das heißt, diesen Prüfungsgegenständen mangelt es an der Subsumtionsfähigkeit. Es ist die (in Klausuren mit vielen Punkten zu belohnende) Herausforderung für Rechtsanwender:innen, die vagen Normen bzw. ihre Voraussetzungen derart zu konkretisieren, dass sie für die Rechtsanwendung handhabbar sind.[13] Und das ist erst der Fall, wenn eine ordentliche Subsumtion möglich ist.
Beispiel für den Weg zur Subsumtionsfähigkeit: Die aktuell laufende Legislaturperiode des Bundestags wird auf acht Jahre verlängert.
Das Demokratieprinzip an sich ist als Maßstab der Prüfung viel zu abstrakt, um subsumtionsfähig zu sein.
Wenn aber aus dem Demokratieprinzip die Anforderung hergeleitet wird, dass die demokratische Legitimation durch eine Wahl nur für einen vorher bestimmten Zeitraum erteilt werden kann („Herrschaft auf Zeit“), ist in der Subsumtion nur noch die Frage zu klären, ob die Verlängerung der Wahlperiode bereits für die derzeit laufende Wahlperiode gilt.
In jedem Falle sollte es vermieden werden, bei der Argumentation allein auf Leerformeln wie „das demokratische Prinzip“, „den Rechtsstaat“ oder „die Grundwerte der Verfassung“ zurückzugreifen. Derartige Begriffe müssen stets eingehend erläutert werden. Dies strukturiert und erleichtert auch die folgende Prüfung – oder weist auf eigene Denkfehler hin, die es dann zu korrigieren gilt.
III. Maßstabsbildung als Lösung
BearbeitenDie Abstraktheit der verfassungsrechtlichen Normen macht das Grundgesetz zu einem besonders auslegungs- und konkretisierungsbedürftigen Normtext. Die Verfassungsnorm bzw. ihre Bestandteile müssen daher oftmals eigenständig aufbereitet werden. Dabei hilft die die Maßstabsbildung.[14] Die Maßstabsbildung ist eine Kompetenz, bei der ein abstrakter Prüfungsgegenstand derart konkretisiert wird, dass eine Subsumtion möglich wird. Dabei wird der Prüfungsgegenstand (beispielsweise ein Staatsstrukturprinzip oder ein unbestimmter Rechtsbegriff) durch Ermittlung konkreterer Anforderungen „subsumtionsfähig“ gemacht.
Auch das einfache Recht kennt die Maßstabsbildung oder ähnliche Verfahren der Normenkonkretisierung. So ist beispielsweise im Zivilrecht der Vertrag kaum im Normtext des BGB angelegt und kann dennoch von den meisten Student:innen sauber geprüft werden. Sogar im Strafrecht ist z.B. der zentrale Begriff des Gewahrsams in § 242 StGB nicht ausdrücklich in der Norm zu finden (nur die Wegnahme). Hier schaffen es die meisten Student:innen aber, zu den wesentlichen Rechtsfragen vorzudringen. Dabei bedienen sie sich auch der Maßstabsbildung – wohl, ohne es zu wissen.
IV. Vorgehensweise bei der Maßstabsbildung
BearbeitenDie Maßstabsbildung lässt sich in die Gutachtentechnik integrieren. In der Prüfung sollte zunächst das zu prüfende Merkmal im Obersatz klar und eindeutig benannt werden. Hier sollte auch die Norm des Grundgesetzes zitiert werden, aus dem sich das Merkmal ergibt. Sollte ein Normzitat nicht vorhanden sein, sollte die verfassungsrechtliche Verankerung des Merkmals kurz erläutert werden, zum Beispiel beim Rechtsstaatsprinzip.
Die Maßstabsbildung folgt auf den Obersatz und steht notwendigerweise vor der Subsumtion, die hierdurch erst ermöglicht wird. Dieser Standort in der Gutachtentechnik wird meist als „Definition“ bezeichnet. Zuerst sollte überlegt werden, ob es eine speziellere Regelung im Grundgesetz gibt, welche die abstrakte Norm konkretisiert. Denn speziellere Normen sind nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali vorrangig anzuwenden.
Beispiel für speziellere Normen: Die Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG,) die Justizgrundrechte (Art. 101-104 GG), die Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG) sowie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) sind leges speciales gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 III GG).
Im ersten Schritt der Maßstabsbildung ist eine allgemeine Ausprägung der Voraussetzung anzuführen. Dafür kann unmittelbar auf den Normtext zurückgegriffen werden oder eine Kernaussage der Norm angeführt werden.
Beispiel für allgemeine Ausprägungen von Staatsstrukturprinzipien: Eine allgemeine Ausprägung des Demokratieprinzips ist Art. 20 II 1 GG („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“). Das Rechtsstaatsprinzip beinhaltet die rechtliche Bindung der Staatsgewalt (vgl. Art. 20 III GG). Nach dem Bundesstaatsprinzip ist die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufzuteilen.
Im zweiten Schritt müssen konkrete Anforderungen aus der allgemeinen Ausprägung gewonnen werden. Diese konkrete Anforderung muss präzisiert werden, bis eine subsumtionsfähige Voraussetzung vorliegt. Dabei sollte ein nachvollziehbarer Bezug zwischen der konkreten Anforderung und der allgemeinen Ausprägung hergestelllt werden.
Beispiel für konkrete Anforderungen: Das nachträgliche Eingreifen einer Rechtsnorm in bereits abgeschlossene Sachverhalte (echte Rückwirkung) ist unzulässig. Die Verlängerung der laufenden Legislaturperiode ist unzulässig ("Herrschaft auf Zeit"). Über Auslandseinsätze der Bundeswehr muss der Bundestag Beschluss fassen (wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt). Es muss eine ununterbrochene personelle Legitimationskette zum Staatsvolk führen (personelle Legimation der Staatsgewalt). Das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 I 2 schützt die räumliche Integrität des Abgeordnetenbüros.
Zur Ermittlung konkreter Anforderungen kann
- die einschlägige Rechtsnorm bzw. ihre Voraussetzung ausgelegt werden,
- der Sachverhalt nach Hinweisen durchsucht werden,
- das gelernte Wissen aus Rechtsprechung und/oder Literatur eingebracht werden oder
- eine Anforderung eigenständig formuliert werden.
Anschließend wird der Sachverhalt in der Subsumtion mit der konkreten Anforderung verglichen. Darauf folgt der Ergebnissatz, der die im Obersatz aufgeworfene Frage beantwortet.
Die Vorgehensweise bei der Maßstabsbildung wird in diesem Prüfungsschema noch einmal zusammengefasst:[15]
- 1. Obersatz
- a) Benennung des Prinzips/des Rechtsbegriffs
- b) Zitat der Verfassungsnorm/Verfassungsrechtliche Verankerung
- 2. Maßstabsbildung („Definition“)
- a) ggf. Vorrang spezieller Regelungen im Grundgesetz
- b) Beschreibung der allgemeinen Ausprägung
- c) Herausarbeitung einer konkreten Anforderung, insbesondere durch Auslegung
- 3. Subsumtion
- Vergleich des Sachverhalts mit konkreter Anforderung
- 4. Ergebnissatz
- Feststellung des Ergebnisses
Fall: Nach einem ordnungsgemäßen Verfahren beschließen Bundestag und Bundesrat das Bildungsföderalismusabschaffungsgesetz (BFAG). Damit wird Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG um eine Kompetenz des Bundes für das Recht der schulischen Bildung ergänzt. Die Landesregierung Baden-Württemberg (BW) hält das BFAG für materiell verfassungswidrig, weil den Ländern mit der Bildungspolitik die letzte substanzielle Gesetzgebungskompetenz genommen werde. Dies stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des BVerfG, nach der den Ländern „ein Kern eigener Aufgaben als „Hausgut“ unentziehbar“ verbleiben müsse.
Ist das BFAG materiell verfassungswidrig?
Lösung: Das BFAG könnte materiell verfassungswidrig sein. Dies ist gem. Art. 79 III Var. 3 GG der Fall, wenn die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden. Daher sind gemäß Art. 20 I GG (Zitat der Norm/verfassungsrechtliche Verankerung) auch die Grundsätze des Bundesstaatsprinzips (Nennung des Prinzips) von Art. 79 III Var. 3 GG erfasst.
Die Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 I GG sichert die Aufteilung der staatlichen Gewalt zwischen Bund und Ländern. Das Bundesstaatsprinzip soll als „Gegengewicht“ die staatliche Machtausübung durch den Bund mäßigen und begrenzen. (allgemeine Ausprägung)
Die Grundsätze des Bundesstaatsprinzips werden insbesondere dann berührt, wenn die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer zunehmend ausgehöhlt wird. Dies ist der Fall, wenn nicht mehr gewährleistet ist, dass den Bundesländern „ein Kern eigener Aufgaben als „Hausgut“ unentziehbar verbleibt“: Es kommt also maßgeblich darauf an, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den Ländern als Gesamtheit insgesamt noch Aufgaben von derart substanziellem Gewicht verbleiben, dass die Länder noch als ernstzunehmendes „Gegengewicht “ zum Bund betrachtet werden können. (konkrete Anforderung)
Dafür, dass den Ländern als Gesamtheit insgesamt noch Aufgaben von derart substanziellem Gewicht verbleiben, dass die Länder noch als ernstzunehmendes „Gegengewicht “ zum Bund betrachtet werden können, spricht, dass [...]. (Subsumtion)
Das BFAG berührt die in Art. 20 I GG niedergelegten Grundsätze des Bundesstaatsprinzips, Art. 79 III Var. 3 GG. Das BFAG ist materiell verfassungswidrig. (Ergebnis)
C. Die Verfassung als Gegenstand der Auslegung
BearbeitenDas Verfassungsrecht besteht – trotz einiger vornehmlich begrifflichen Besonderheiten – aus Rechtsnormen, die genau wie Normen des einfachen Rechts ausgelegt werden können und müssen. Allerdings stellen sich hier aufgrund der Knappheit, Abstraktheit und politischen Relevanz des Verfassungstextes häufig auch komplexere Auslegungsfragen.[16]
Es zeugt von hoher fachlicher und methodischer Kompetenz, wenn ein juristisches Problem in der Klausur mithilfe der Auslegungskriterien bearbeitet und gelöst wird. Insbesondere, wenn alle Kriterien klar benannt und der Reihe nach geprüft werden, wird dies erfahrungsgemäß von Korrektor:innen besonders mit Punkten belohnt.
Die Grenzen zwischen den Kriterien sind allerdings nicht trennscharf. Es kommt deshalb weniger auf die vermeintlich korrekte Zuordnung zu einem dieser Kriterien an, sondern darauf, dass eine Zuordnung überhaupt erst versucht wird und einigermaßen stimmig erscheint. Die bloße Zuordnung von Argumenten zu Auslegungskriterien reicht schon aus, um sich in methodischer Hinsicht auszuzeichnen. Siehe hierzu beispielhaft die Ausführungen zum „Prüfungsrecht“ des:der Bundespräsident:in.
Der Prozess der Auslegung ist keinesfalls ein komplett freier schöpferischer Prozess, an dessen Ende ein willkürliches oder subjektiv bevorzugtes Ergebnis steht. Allein aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG) muss der:die Rechtsanwender:in den Rahmen der juristischen Auslegungsregeln beachten und zu einem methodisch nachvollziehbarem und gut begründetem Ergebnis kommen. In Anlehnung[17] an Savigny werden Rechtsnormen – auch solche der Verfassung – auch heute noch anhand eines Auslegungskanons von vier Auslegungskriterien interpretiert.[18] Dazu gehören
- der Wortsinn der Norm (Grammatik),
- die Stellung der Norm (Systematik),
- der Sinn und Zweck der Norm (Telos) und
- die Geschichte der Norm (Historie/Genetik).
Im Laufe des Studiums taucht bei der Auslegung einfacher Gesetze mitunter die authentische Interpretation auf. Hierbei legen die Normgeber:innen die von ihnen geschaffene Norm selber aus, damit Rechtsprechung und Verwaltung sich daran orientieren. Die authentische Interpretation ist kein Auslegungskriterium.[19] Die rückwirkende, also für die Vergangenheit geltende, authentische Interpretation verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit (Art. 20 III GG), des Vertrauensschutzes (Art. 20 III GG) und des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 II 2 GG), soweit durch die Interpretation eine tatsächliche Rechtsänderung eintreten würde.[20]
Dabei müssen die allgemeinen Grenzen der Auslegung beachtet werden:
- Die Auslegung darf dem möglichen Wortsinn nicht widersprechen.
- Zudem darf keine Auslegung gegen den eindeutigen Willen der Normgeber:innen vorgenommen werden. Dies verbietet eine Auslegung, die das eindeutige Regelungsziel einer Norm verfälschen oder verfehlen würde.[21]
Das Ziel der Auslegung im Verfassungsrecht ist der „objektive Sinngehalt“ der Rechtsnorm und nicht der subjektive Wille der Verfassungsgeber:innen (subjektive Auslegung).[22] Der Wille der Verfassungsgeber:innen wird allerdings bei der genetischen Auslegung des Grundgesetzes und als Grenze der Auslegung berücksichtigt.[23]
Nach anderer Ansicht soll der subjektive Wille der historischen Verfassungsgeber:innen Ziel der Auslegung sein. Diese Auffassung findet besonders viele Anhänger:innen in den konservativen Teilen der US-Rechtswissenschaft unter der Bezeichnung Originalismus (originalism). Dieser Wille ist aber praktisch schwer zu ermitteln, verhindert die Anpassungsfähigkeit der Verfassung an die Herausforderungen der Gegenwart und ist daher auch zumeist nur ein Vehikel für eine besonders konservative Auslegung von Rechtsnormen.[24]
I. Wortsinn der Norm (grammatische Auslegung)
BearbeitenDie grammatische Auslegung nimmt den Wortsinn, also die mögliche Bedeutung („Semantik“) der verwendeten Begriffe sowie den Satzbau („Syntax“) in den Blick. Der Wortsinn sollte als Ausgangspunkt der Auslegung zu Beginn untersucht werden.[25] Der Bedeutungsgehalt der juristischen Fachsprache (beispielsweise Legaldefinitionen) ist gegenüber der Umgangssprache vorrangig.
Beispiel für ein Argument aus dem Wortsinn: Art. 76 I GG nennt die Gesetzesinitiativberechtigten alternativ („oder“) und nicht kumulativ („und“). Eine gemeinsame Einbringung einer Gesetzesvorlage durch mehrere Initiativberechtigte aus Art. 76 I GG ist daher unzulässig.[26]
Dabei dürfen Begriffe, die im Verfassungstext stehen, nicht automatisch so ausgelegt werden, wie es das einfache Recht vorgibt. Denn sonst könnte der einfache Gesetzgeber über die Bedeutung der Begriffe der Verfassung disponieren.[27] Stattdessen muss eine verfassungsautonome Begriffsbildung erfolgen.
Beispiel für die verfassungsautonome Begriffsbildung: So kann für den Begriff der Partei im Sinne des Art. 21 GG nicht ohne Weiteres auf die Legaldefinition der Partei aus § 2 I 1 Parteiengesetz zurückgegriffen werden, obwohl diese in der aktuell geltenden Fassung mit dem Begriff der Partei im Sinne des Grundgesetzes letztlich inhaltlich deckungsgleich ist.[28]
Examenswissen: Das Grundgesetz kann die gleichen Begriffe in verschiedenen Artikeln mit unterschiedlicher Bedeutung versehen.[29]
Beispiel: Die „verfassungsmäßige Ordnung“ wird in Art. 2 I GG als „das gesamte objektive Recht“, in Art. 9 II GG als „freiheitliche demokratische Grundordnung“ und in Art. 20 III GG als „Gesamtheit der Normen des Grundgesetzes“ ausgelegt.[30]
Der Wortsinn wird als die äußerste Grenze der Auslegung angesehen und gibt somit dem Rahmen vor, in dem sich die Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien bewegen kann.[31] Der Wortsinn ist dabei selten derart eindeutig, dass sich eine Untersuchung anhand der weiteren Auslegungskriterien erübrigt. Allenfalls können bestimmte Auslegungsergebnisse frühzeitig ausgeschlossen werden.
II. Stellung der Norm (systematische Auslegung)
BearbeitenAuch die Einbettung in ein rechtliches System kann Aussagen über den Bedeutungsgehalt einer Norm treffen. Denn eine einzelne Norm befindet sich nicht isoliert in einem rechtlichen Vakuum, sondern steht stets in Zusammenhängen, deren Betrachtung auch Aussagen über den Inhalt der Norm zulässt. Die Bedeutung der systematischen Auslegung ist im Verfassungsrecht besonders hoch, weil es einen immensen Harmonisierungsbedarf zwischen den verschiedenen abstrakten und vom Wortsinn her sehr weitreichenden Gewährleistungen des Grundgesetzes gibt.
Aus diesem Grund sollten auch die benachbarten Normen der auslegungsbedürftigen Norm gelesen und nach Argumentationspotential geprüft werden („Dunstkreismethode“). Diese Analyse sollte vor der Entscheidung stehen, eine Norm aufwendig auszulegen. Denn aus dem Zusammenspiel mit anderen Normen kann sich die Auslegung erübrigen, weil eine ausdrückliche Regelung existiert.
Die systematische Auslegung untersucht daher den Gesamtzusammenhang, in dem die auslegungsbedürftige Rechtsnorm steht, bezogen auf ihre Stellung innerhalb
- der einzelnen Norm (z.B. Satz/Absatz/Artikel),
- des übergeordneten Normenkomplexes (z.B. Abschnitt), also des Grundgesetzes, und
- der gesamten objektiven Rechtsordnung (z.B. sonstiges Verfassungsrecht oder Völkerrecht/Unionsrecht).
Systematische Argumente kann man oftmals auch in die andere Richtung umdrehen: Aus einem Erst-Recht-Schluss könnte zugleich auch ein Umkehrschluss gefolgert werden (und andersherum).
Die systematische Auslegung stellt regelmäßig Annahmen (auch: „Postulate“) darüber auf, was die Normgeber:innen (nicht) gewollt haben können. Der systematischen Auslegung im Verfassungsrecht liegen beispielsweise folgende Grundsätze zugrunde.
1. Die Normen des Verfassungsrechts widersprechen sich selbst nicht (Widerspruchsfreiheit),
2. Die Normen des Verfassungsrechts widersprechen nicht anderen Verfassungsnormen (Einheit der Verfassung),
3. Die Normen des Verfassungsrechts sagen nichts Überflüssiges (Nichtredundanz) und
4. Die Normen des Verfassungsrechts sind sinnvoll geordnet (systematische Ordnung).[32]
1. Grundsatz der Einheit der Verfassung
BearbeitenNach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung sollen Verfassungsnormen nicht im Widerspruch zum sonstigen Verfassungsrecht ausgelegt werden. Normwidersprüche innerhalb der Verfassung sollen aufgelöst werden.[33] Denn es ist davon auszugehen, dass die Verfassungsgeber:innen ein, wenn nicht harmonisches, dann zumindest widerspruchsfreies System schaffen wollten. Die Einheit der Verfassung ist allerdings eher eine Zielvorgabe als eine Zustandsbeschreibung.[34]
Beispiel für die systematische Auslegung: Wer isoliert das Ressortprinzip der Bundesminister:innen in Art. 65 S. 2 GG betrachtet, übersieht die mögliche Begrenzung durch die Richtlinienkompetenz des:der Bundeskanzlers:in nach Art. 65 S. 1 GG.
2. Grundsatz der funktionellen Richtigkeit
BearbeitenNeben dem BVerfG sind in der Praxis auch alle Verfassungsorgane dazu angehalten, das Grundgesetz auszulegen.[35] Dabei gilt der Grundsatz der funktionellen Richtigkeit. Demnach haben die Verfassungsorgane bei der Auslegung des Grundgesetzes hinsichtlich der Reichweite ihrer Befugnisse die verfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten, die durch die Kompetenzbereiche anderer Verfassungsorgane gezogen werden.
Eine solche Argumentation sieht sich (nicht zu Unrecht) dem Vorwurf eines Zirkelschlusses ausgesetzt: Immerhin sind das Ziel und der Weg zum Ziel (Einhaltung der Kompetenzbereiche) identisch.[36]
Der Grundsatz der funktionellen Richtigkeit soll einer Verschiebung der verfassungsrechtlichen Kompetenzen der Staatsgewalten entgegenwirken und somit die Gewaltenteilung bewahren. So verstanden, formuliert dieser Grundsatz schlicht ein Verbot der Funktionsverschiebung.
Beispiel für den Grundsatz der funktionellen Richtigkeit: Der:Die Bundespräsident:in soll bei der Ausübung seines:ihres Prüfungsrechts nach Art. 82 I 1 GG die Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Daher soll er:sie nach überwiegender Ansicht die Ausfertigung und Verkundung nur bei offensichtlichen Verstößen gegen Verfassungsrecht verweigern dürfen. Das BVerfG soll sich mit seiner Rechtsprechung nicht die politische Gestaltungsmacht von Bundestag und Bundesrat (Art. 77 I 1; 78 GG) aneignen.[37]
3. Volkerrechtsfreundliche und unionsrechtsfreundliche Auslegung
BearbeitenBestimmte völkerrechtliche Verträge werden unter der Bezeichnung völkerrechtsfreundliche oder unionsrechtsfreundliche Auslegung für die systematische Auslegung herangezogen. Sind nach der Analyse aller Auslegungskriterien mehrere Auslegungsmöglichkeiten vertretbar, von denen zumindest eines mit dem Völkerrecht beziehungsweise Unionsrecht übereinstimmt, können nur solche gewählt werden, die völkerrechtskonform oder unionsrechtskonform sind.
Völkerrechtliche Verträge besitzen zwar eigentlich den Rang eines einfachen Parlamentsgesetzes (vgl. Art. 59 II 1 GG) und stehen somit in der Normenhierarchie unter dem Grundgesetz. Dennoch können bestimmte völkerrechtliche Verträge bei der Auslegung des Grundgesetzes als Auslegungshilfe für das nationale Verfassungsrecht betrachtet werden. So soll verhindert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union verstößt.
Beispiel für völkerrechtliche Verträge, die Auslegungshilfen darstellen: Zu diesen völkerrechtlichen Verträgen zählen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)[38], der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)[39].
III. Sinn und Zweck der Norm (teleologische Auslegung)
BearbeitenRechtsnormen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Verwirklichung bestimmter Ziele oder der Lösung von Konflikten. Im Rahmen der teleologischen Auslegung wird nach dem Sinn und Zweck beziehungsweise dem Telos einer Rechtsnorm gefragt. Diesem Auslegungskriterium misst das BVerfG eine besonders große Bedeutung zu.[40]
Bei der Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Norm kann insbesondere auf die der Verfassungsnorm zugrundeliegenden Interessenskonflikte oder auf verfassungsrechtliche Prinzipien Bezug genommen werden.[41] Es sollte daher mit ein bisschen Übung in jeder Klausur möglich sein, auch ohne Kenntnis des konkreten Problems ein teleologisches Argument zu finden.
1. Grundsatz optimaler Wirksamkeit
BearbeitenNach dem Grundsatz optimaler Wirksamkeit muss dem jeweiligen Verfassungsgut zur optimalen Wirksamkeit verholfen werden. Das heißt: Sind nach der Berücksichtigung aller Auslegungskriterien mehrere Auslegungsergebnisse möglich, ist dasjenige vorzugswürdig, das dem Verfassungsgut die größtmögliche Wirksamkeit zukommen lässt.[42] Führt die Auslegung dazu, dass das Verfassungsgut seltener zur Anwendung kommt und/oder ihre Gestaltungsmacht reduziert, widerspricht dies dem Grundsatz optimaler Wirksamkeit.[43] Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Verfassungsgeber:innen mit den Verfassungsnormen keine bloße Verfassungsfolklore, sondern Grundpfeiler der deutschen Rechtsordnung schaffen wollten. Das heißt, dass jede Verfassungsnorm in der Rechtspraxis tatsächliche Auswirkungen nach sich ziehen soll, wie dies auch Art. 1 III GG für die Grundrechte ausdrücklich regelt.[44]
2. Grundsatz der integrierenden Wirkung
BearbeitenDer Grundsatz der integrierenden Wirkung besagt, dass den Gesichtspunkten besonderes Gewicht zukommen muss, die in der Bundesrepublik Deutschland die politische Einheit herstellen oder erhalten.[45] Dazu gehört beispielsweise das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens.
IV. Geschichte der Norm (historische/genetische Auslegung)
BearbeitenNicht nur die Entstehungsgeschichte (genetische Auslegung), sondern auch die Regelungstradition einer Norm (historische Auslegung) kann für die Auslegung des Grundgesetzes fruchtbar gemacht werden.
In Klausuren werden historische oder genetische Argumente regelmäßig nicht erwartet. Wer sie dennoch anbringen kann, sticht unter allen Bearbeiter:innen hervor. Auch die Unterscheidung zwischen historischer und genetischer Auslegung ist in der Prüfung nicht relevant.
1. Historische Auslegung
BearbeitenZum einen kann die Regelungstradition des Grundgesetzes im Rahmen der historischen Auslegung analysiert werden. Bei der historischen Auslegung des Grundgesetzes sind hauptsächlich Unterschiede und Gemeinsamkeiten hinsichtlich des Normtextes und der Auslegung mit den Vorgängerinnen des Grundgesetzes aus der Verfassungsgeschichte von Relevanz. Diese Betrachtung bezieht sich insbesondere auf die Normen und die Auslegung
- der (letztendlich gescheiterte) Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849 („Frankfurter Reichsverfassung“ oder „Paulskirchenverfassung“)
- der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 („Bismarck'sche Reichsverfassung“),
- der Verfassung des Deutschen Reichs vom 31. Juli 1919 („Weimarer Reichsverfassung“) und ggf. auch
- der Landesverfassungen, soweit diese vor Erlass der jeweiligen Verfassungsnorm bereits existierten.
Daraus können Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie heutige Verfassungsnormen zu verstehen sind. Denn das Grundgesetz baut auf den Erfahrungen der früheren Verfassungen auf: Einige Vorschriften wurden inhaltsgleich übernommen oder knüpfen an eine bestimmte verfassungsrechtliche Tradition an. Diese Normen können in kontextualisierter Form zur Bestimmung des Bedeutungsgehalts der heutigen Norm beitragen. Andere Normen sollten gerade nicht Bestandteil des Grundgesetzes werden. In diesen Fällen sollte diesen bewussten Abweichungen des Grundgesetzes von seinen Vorgängerinnen mit einem Umkehrschluss Rechnung getragen werden.
Beispiel zur historischen Auslegung: Die Aufnahme von Elementen direkter Demokratie nach dem Vorbild der Weimarer Republik (vgl. Art. 73 WRV) in das Grundgesetz wurde im Parlamentarischen Rat diskutiert, letztlich aber weitestgehend abgelehnt, vgl. Art. 20 II 2 Hs. 1 GG.[46]
Examenswissen: Insbesondere im Hinblick auf die Stellung der Staatsorgane des Grundgesetzes ist der Vergleich mit früheren Verfassungen häufig nur bedingt geeignet, da in diesem Bereich erhebliche Unterschiede im Staatsaufbau bestehen: Bundesregierung und Bundespräsident:in nehmen in vielerlei Hinsicht andere Rollen ein als zuvor und der Bundesrat wurde gegenüber dem früheren Reichsrat aus Weimarer Zeiten gestärkt.[47]
In einer Klausur könnten Überlegungen zu den folgenden Fragen angestellt werden: Weiß ich, wie dieses Problem in früheren Verfassungen (insbesondere der Weimarer Reichsverfassung) geregelt war? Gibt es Unterschiede zu den Vorschriften des Grundgesetzes? Wollten die Mütter und Väter des Grundgesetzes damit bewusst von der damaligen Verfassungspraxis abweichen?
2. Genetische Auslegung
BearbeitenZum anderen kann mit der genetischen Auslegung die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes betrachtet werden. Dies betrifft insbesondere die für Dritte erkennbaren Motive der Mütter und Väter des Grundgesetzes beim Erlass der Verfassungsnorm.[48] Dabei können insbesondere einfließen
- die unterschiedlichen Entwurfsfassungen des Grundgesetzes,
- die eingereichten Änderungsanträge und
- die Verhandlungsprotokolle im Parlamentarischen Rat und seinen Ausschüssen.
Wer auf eigene Faust zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes recherchieren will, sollte dabei zuerst einen Blick in von Doemming/Füßlein/Matz, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge Bd. I, 1951 (Neuauflage 2010) werfen.
V. Rechtsvergleichung
BearbeitenDie Rechtsvergleichung ist kein eigenständiges Auslegungskriterium, sondern dient lediglich als Auslegungshilfe.[49] Insbesondere die Landesverfassungen mitsamt ihrer Auslegungen durch die Landesverfassungsgerichte können bei der Auslegung des Grundgesetzes berücksichtigt werden.
Beispiel zur Rechtsvergleichung: Im Rahmen der Frage nach der Verlängerung der Legislaturperiode des Bundestages kann auf die Dauer von Legislaturperioden in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder im EU-Ausland verwiesen werden.
D. Die Verfassung als Maßstab der Auslegung
BearbeitenDie Verfassung ist aber auch Maßstab für die Auslegung von Normen des einfachen Rechts. Bei der Auslegung des einfachen Rechts gelten die allgemeinen Auslegungskriterien.
I. Verfassungskonforme Auslegung
BearbeitenEine Besonderheit der Auslegung von einfachen Gesetzen anhand der Verfassung ist die verfassungskonforme Auslegung. Bei der verfassungskonformen Auslegung wird nicht das Grundgesetz ausgelegt, sondern nur das einfache Recht. Die Verfassung ist lediglich der Maßstab für die Prüfung. Das BVerfG hat mit der Methode der verfassungskonformen Auslegung neben der Kompetenz zur Auslegung der Verfassung auch die Kompetenz zur verbindlichen Auslegung des einfachen Rechts erhalten.[50]
Beispiel zur verfassungskonformen Auslegung: Nach der Wechselwirkungslehre werden allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 II GG im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 I 1 GG für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt.
Die Kompetenz und die Verpflichtung zur verfassungskonformen Auslegung obliegt dabei nicht nur dem BVerfG, sondern jeder staatlichen Stelle.[51] Damit ist insbesondere die Fachgerichtsbarkeit und die öffentliche Verwaltung zur verfassungskonformen Auslegung bei der Rechtsanwendung angehalten.
Nach der verfassungskonformen Auslegung müssen alle nationalen Rechtsnormen (also alle formellen und materiellen Gesetze des Bundes und der Länder) im Lichte der Verfassung ausgelegt werden. Das heißt: Sind nach der Berücksichtigung aller Auslegungskriterien mehrere Auslegungsmöglichkeiten vertretbar, von denen zumindest eins mit der Verfassung übereinstimmt, können nur solche gewählt werden, die verfassungskonform sind.[52] Sind alle vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten verfassungskonform, ist eine verfassungskonforme Auslegung aber nicht zielführend.
Examenswissen: Ist keine Auslegungsmöglichkeit verfassungskonform, muss ein damit befasstes Gericht die Norm dem BVerfG mit einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 I 1 Alt. 2, 2 Alt. 1 GG vorlegen. Anstelle dieser umfassenden Vorlagepflicht besteht ein Gebot verfassungskonformer Auslegung.[53] Umgekehrt ist die konkrete Normenkontrolle mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig, soweit eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist.[54]
Eine verfassungskonforme Auslegung kann aber nicht durchgeführt werden, wenn der mögliche Wortsinn sowie der Wille der Normgeber:innen diesem Auslegungsergebnis eindeutig entgegensteht.[55] Diese Grenze der verfassungskonformen Auslegung ist jedoch oftmals schwer zu ermitteln.
Beispiel zur Grenze der verfassungskonformen Auslegung: Der Antragsgrund bei der abstrakten Normenkontrolle ist in § 76 I Nr. 1 BVerfGG („für nichtig hält“) enger gefasst als in Art. 93 I Nr. 2 GG („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“). Es stellt sich die Frage, ob § 76 I Nr. 1 BVerfGG derart verfassungskonform ausgelegt werden kann, dass auch „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ erfasst werden, oder ob damit der mögliche Wortsinn von „für nichtig hält“ überschritten ist.
Die Verfassung hat Vorrang vor dem einfachen Recht und muss dem verfassungswidrigem Recht niedrigeren Ranges deshalb die Wirksamkeit versagen. Die verfassungskonforme Auslegung eröffnet aber zugleich die Möglichkeit, die Nichtigkeit einer Norm durch Auslegung zu vermeiden, indem ein alternatives, nicht verfassungswidriges, Auslegungsergebnis gewählt wird. Indem die Norm anders interpretiert, aber zumindest nicht für nichtig erklärt wird, schont die verfassungskonforme Auslegung darüber hinaus auch die Autorität der Normgeber:innen.[56]
Die verfassungskonforme Auslegung basiert somit auf der Annahme, dass die Normgeber:innen nur verfassungsgemäße und keine verfassungswidrigen Normen schaffen wollen sowie dem Rechtsgedanken, dass ein Akt öffentlicher Gewalt nach Möglichkeit aufrechterhalten werden soll („favor legis“).[57] Somit bezweckt diese Auslegungsmethode, den Vorrang der Verfassung durchzusetzen und zugleich die Autorität der Normgeber:innen weitestgehend zu respektieren.[58] Die verfassungskonforme Auslegung stellt im Allgemeinen einen praktikablen Kompromiss zwischen diesen beiden Interessen dar.
Die verfassungskonforme Auslegung hat demnach drei Voraussetzungen:
- 1. Existenz mehrerer vertretbarer Auslegungsmöglichkeiten nach Berücksichtigung aller Auslegungskriterien
- 2. Verfassungskonformität von mindestens einer, aber nicht aller, Auslegungsmöglichkeiten
- 3. Beachtung der Grenzen der verfassungskonformen Auslegung
- a) Kein entgegenstehender möglicher Wortsinn
- b) Kein eindeutiger Widerspruch zum Willen der Normgeber:innen
II. Grundsatz optimaler Wirksamkeit
BearbeitenIst das Grundgesetz einmal Maßstab für die Verfassungskonformität einfacher Gesetze, ist insbesondere der Grundsatz optimaler Wirksamkeit ebenso anwendbar.
Dabei stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zur verfassungskonformen Auslegung. Für den Grundsatz optimaler Wirksamkeit ist nur Platz, soweit es um die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“ geht. Ist dies nicht der Fall, ist die Norm verfassungskonform auszulegen.[59]
E. Normenkonkurrenzen
BearbeitenIn einer ausdifferenzierten Rechtsordnung kann es zur Anwendbarkeit mehrerer Rechtsnormen auf denselben Sachverhalt kommen. Wenn sich daraus unterschiedliche, sich widersprechende Rechtsfolgen ergeben, ist eine Kollision gegeben.
I. Allgemeine Kollisionsregeln
BearbeitenUm diese Konfliktlage aufzulösen, gibt es allgemeine Kollisionsregeln. Hier ist insbesondere der Vorrang der spezielleren Rechtsnorm (lex specialis) zu nennen.
Beispiel für Spezialitätsverhältnisse im Grundgesetz: Soweit die gegenüber Vorschriften über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Gesetzgebung (Art. 70-74 GG) und der Verwaltung (Art. 83-91 GG) dem Bund Kompetenzen verleihen, haben sie Anwendungsvorrang gegenüber dem Grundsatz der Länderzuständigkeit nach Art. 30 GG.
II. Praktische Konkordanz
BearbeitenIm Verfassungsrecht existiert mit der praktischen Konkordanz eine spezielle Kollisionsregel. Wenn es zu einer Kollision zwischen mehreren Verfassungsgütern kommt, setzt sich nicht eines der beiden Güter auf Kosten des anderen durch. Vielmehr ist ein „möglichst schonende[r] Ausgleich“[60] herbeizuführen, was regelmäßig eine Abwägung erforderlich macht. Dabei soll jedem Verfassungsgut zur optimalen Wirksamkeit verholfen werden.[61] Der Ausgleich zwischen Verfassungsgütern wird aber in jedem Einzelfall neu angestellt, weshalb kaum abstrakte, schematisierbare Aussagen über den Einzelfall hinaus getroffen werden können.[62]
Weiterführende Studienliteratur
Bearbeiten- Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I, 2000, S. 10-87.
- Wank, Juristische Methodenlehre – Eine Anleitung für Wissenschaft und Praxis, 2020, § 18 Rn. 134-209.
- Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 49-85.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Staatsorganisationsrecht ist kein „Laberfach“. Bei der Fallbearbeitung dürfen Struktur und Methodik nicht vernachlässigt werden.
- Die Auslegung des Grundgesetzes unterscheidet sich nicht maßgeblich von der Auslegung des einfachen Rechts.
- Abstrakte Prinzipien oder unbestimmte Rechtsbegriffe des Verfassungsrechts können mithilfe der Maßstabsbildung für die Fallbearbeitung handhabbar gemacht werden.
- In der Fallbearbeitung sollte möglichst jedes Auslegungskriterium angesprochen werden.
- Die wichtigsten Auslegungskriterien sind der Wortsinn, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Geschichte der Norm.
- Die Auslegung sollte mit dem Wortsinn beginnen.
- Die Auslegung darf nicht über den möglichen Wortsinn hinausgehen oder dem eindeutigen Willen der Normgeber:innen widersprechen. Diese Grenzen der Auslegung gelten auch bei der verfassungskonformen Auslegung.
- Bei der verfassungskonformen Auslegung wird das einfache Recht ausgelegt. Danach können unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur diejenigen gewählt werden, die mit der Verfassung übereinstimmen.
- In Kollisionsfällen ist ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den kollidierenden Verfassungsgütern durch Abwägung im Einzelfall (praktische Konkordanz) herbeizuführen.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Starck, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. XII 2014, § 271 Rn. 6; Wank, Juristische Methodenlehre, § 18 Rn. 146; Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 66. Vgl. Böckenförde, NJW 1976, 2089 für einen Überblick über die verschiedenen methodischen Ansätze zur Verfassungsinterpretation.
- ↑ Wank, Juristische Methodenlehre, § 18 Rn. 146; Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 66.
- ↑ Augsberg/Augsberg/Schwabenbauer, Klausurtraining Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2021, S. 118.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 25.3.2021, Az.: 2 BvF 1/20 = NJW 2021, 1377 – Mietendeckel.
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 52; Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I, 2000, S. 12.
- ↑ Voßkuhle, JuS 2019, 417 (417).
- ↑ Battis/Edenharter, Einführung in das Verfassungsrecht, 7. Aufl. 2022, Rn. 26.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 20.7.1954, Az.: 1 BvR 459/52 Rn. 37-38 = BVerfGE 4, 7 – Investitionshilfe.
- ↑ Vgl. Bryde, Verfassungsentwicklung, 1982, S. 82.
- ↑ Vgl. nur für die Begründetheit des Organstreitverfahrens Fuerst/Steffahn, JURA 2012, 90 (91-93); zur Prüfung von Staatsstrukturprinzipien Kees, JA 2008, 795 (795-796).
- ↑ Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht I, 2000, S. 32, 53; Augsberg/Augsberg/Schwabenbauer, Klausurtraining Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2021, S. 118.
- ↑ Augsberg/Augsberg/Schwabenbauer, Klausurtraining Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2021, S. 118.
- ↑ Haack, Theorie des öffentlichen Rechts III, 2021, S. 52.
- ↑ Kritisch zur BVerfG-Praxis bei der Maßstabsbildung im Staatsorganisationsrecht Lepsius, in: Das entgrenzte Gericht, 1. Aufl. 2011, 161 (219-227).
- ↑ So das überzeugende Konzept von Kees, JA 2008, 795 (795-796).
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 52.
- ↑ Zu Details und Abweichungen von Savigny siehe Gröpl, Staatsrecht I, 4. Aufl. 2020, Rn. 193.
- ↑ Grundlegend BVerfG, Urt. v. 21.5.1952, Az.: 2 BvH 2/52, Rn. 53 = BVerfGE 1, 299 – Wohnungsbauförderung.
- ↑ Gröpl, Staatsrecht I, 13. Aufl. 2021, Rn. 200.
- ↑ BVerfG, Beschl. vom 17.12.2013, Az.: 1 BvL 5/08, Rn. 48, 63 = BVerfGE 135, 1 – Kapitalanlagegesellschaft.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 3.3.2004, Az.: 1 BvR 2378/98, Rn. 130 = BVerfGE 109, 279 – großer Lauschangriff.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 21.5.1952, Az.: 2 BvH 2/52, Rn. 53 = BVerfGE 1, 299 – Wohnungsbauförderung; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Einführung Rn. 37. Allerdings mit einigen Inkonsistenzen, vgl. Kötter, VerfBlog, 14.2.2011.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 21.5.1952, Az.: 2 BvH 2/52, Rn. 53 = BVerfGE 1, 299 – Wohnungsbauförderung.
- ↑ Aus diesen Gründen kritisch Voßkuhle, JuS 2019, 417 (422-423).
- ↑ So auch BVerfG, Beschl. v. 15.1.2009, Az.: 2 BvR 2044/07, Rn. 98 = BVerfGE 122, 248 – Rügeverkümmerung.
- ↑ Hebeler, JA 2017, 413, 416-417.
- ↑ Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 18 Rn. 157.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 17.11.1994, Az.: 2 BvB 1/93, Rn. 21-35 = BVerfGE 91, 262 – Parteienbegriff I.
- ↑ Sehr lesenswert zu derartigen „Lesefallen“ Funke, JuS 2017, 983 (983-985).
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 52.
- ↑ Augsberg/Augsberg/Schwabenbauer, Klausurtraining Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2021, S. 119.
- ↑ Leicht abgewandelt von Puppe, Kleine Schule des juristischen Denkens, 4. Aufl. 2019, S. 133.
- ↑ Grundlegend BVerfG, Urt. v. 23.10.1951, Az.: 2 BvG 1/51, Rn. 76 = BVerfGE 1, 14 – Südweststaat; in BVerfG, Urt. v. 14.12.1965, Az.: 1 BvR 413/60, Rn. 49 = BVerfGE 19, 206 – Kirchenbausteuer gar als „vornehmstes Interpretationsprinzip“ bezeichnet.
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 62.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 16.2.1983, Az.: 2 BvE 1/83, Rn. 111 = BVerfGE 62, 1 – Vertrauensfrage I.
- ↑ Alleweldt, Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit, 2006, S. 220-222.
- ↑ Gröpl, Staatsrecht I, 13. Aufl. 2021, Rn. 213a.
- ↑ Vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, Az.: 2 BvR 1481/04, Rn. 32 = BVerfGE 111, 307 – Görgülü.
- ↑ Vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13, Rn. 60 = BVerfGE 152, 152 – Recht auf Vergessen I.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 21.5.1952, Az.: 2 BvH 2/52, Rn. 53 = BVerfGE 1, 299 – Wohnungsbauförderung.
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 56.
- ↑ Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 75.
- ↑ Beaucamp/Beaucamp, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 4. Aufl. 2020, Rn. 227.
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 65.
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 64.
- ↑ Mager, Staatsrecht I, 9. Aufl. 2021, Rn. 71.
- ↑ Starck, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. XII 2014, § 271 Rn. 77.
- ↑ Hierzu ausführlich Sachs, DVBl 1984, 73 (75-82).
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 58.
- ↑ Starck, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. XII 2014, § 271 Rn. 42.
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 68; Lüdemann, JuS 2004, 27 (30).
- ↑ Battis/Edenharter, Einführung in das Verfassungsrecht, 7. Aufl. 2022, Rn. 26.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, Az.: 2 BvF 2/83, Rn. 120 = BVerfGE 69, 1 – Kriegsdienstverweigerung II.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014, Az.: 1 BvR 2142/11 Rn. 75 = BVerfGE 138, 64 – Planungsschadensrecht.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014, Az.: 1 BvR 2142/11, Rn. 86 = BVerfGE 138, 64 – Planungsschadensrecht.
- ↑ Kritisch wegen der Bevormundung der Normgeber:innen Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 12. Aufl. 2021, Rn. 450.
- ↑ Lüdemann, JuS 2004, 27 (29).
- ↑ Augsberg/Augsberg/Schwabenbauer, Klausurtraining Verfassungsrecht, 4. Aufl. 2021, S. 120-121.
- ↑ Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 18 Rn. 206.
- ↑ Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, § 2 Rn. 72; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, Az.: 1 BvR 1087/91, Rn. 91 = BVerfGE 93, 1 – Kruzifix.
- ↑ Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 1 Rn. 62.
- ↑ Sachs, in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Einführung Rn. 50.