Autor: Jan-Louis Wiedmann

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Notwendiges Vorwissen: Wirkungsweise von Staatszielbestimmungen


A. Staatsziel Umweltschutz (Art. 20a GG)

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Das Staatsziel Umweltschutz wurde im Jahr 1994 auf Vorschlag der gemeinsamen Verfassungskommission, die nach der Wiedervereinigung eingesetzt wurde, in das Grundgesetz eingeführt, nachdem jahrzehntelang über die verfassungsrechtliche Verankerung des Umweltschutzes gestritten worden war.[1] Art. 20a GG verpflichtet die gesamte Staatsgewalt[2] auf den Schutz der „natürlichen Lebensgrundlagen“. Eine abschließende Definition dises Begriffs bereitet erhebliche Probleme.[3] Als gesichert kann aber gelten, dass Art. 20a GG die natürliche Umwelt unter Schutz stellt. Hierunter fallen Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Atmosphäre, Landschaft, die biologische Vielfalt, sowie das Wirkungsgefüge zwischen den genannten Aspekten.[4] Die einzelnen Tiere fallen dagegen unter den in Art. 20a GG gesondert genannten Tierschutz.[5]

Angesichts des vagen Wortlauts [6] lässt sich Art. 20a GG nicht entnehmen, wie die Umwelt zu schützen ist.[7] Dies ist dem Gesetzgeber anheimgestellt.[8] Verfassungsrechtlich vorgegeben ist lediglich ein Mindestmaß an Umweltschutz.[9] Doch auch bei der Festlegung dieses Mindestmaßes wird dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zugesprochen. Vor diesem Hintergrund leidet Art. 20a GG unter einer erheblichen Steuerungsschwäche.[10]

Weiterführendes Wissen

Dennoch betont das BVerfG, dass es sich um eine voll überprüfbare Verfassungsvorschrift handelt, die der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers etwas entgegensetzt.[11] Art. 20a GG wird insoweit ein relatives Rückschrittsverbot entnommen.[12] Hiernach dürfen die rechtlichen Umweltschutzstandards insgesamt nicht hinter das Niveau von 1994 zurücktreten. Das schließt freilich weder eine Umgestaltung der rechtlichen Vorgaben, noch partielle Verschlechterungen des Schutzstandards aus. Zudem wird eine Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers bei neuen umweltpolitischen Herausforderungen angenommen.[13] Aufgrund der ausdrücklichen Inbezugnahme der „Verantwortung für künftige Generationen" wird zudem angenommen, dass Art. 20a GG das Nachhaltigkeitsprinzip, welches im einfachen Umweltrecht verschiedentlich umgesetzt ist,[14] mit Verfassungsrang ausstattet.[15]

Das Nachhaltigkeitsprinzip gibt dem Staat vor, Ressourcen nur in einem Maße zu nutzen, welches die Möglichkeit künftiger Generationen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, nicht beeinträchtigt.[16] Diesbezüglich brachte die Entscheidung des BVerfG vom 24.03.2021[17] zum Bundesklimaschutzgesetz eine entscheidende Aufwertung des Art. 20a GG. Das Gericht leitete aus Art. 20a GG nicht nur die staatliche Pflicht zum Klimaschutz und damit zur Herstellung von Klimaneutralität her. Es ging auch davon aus, dass die hierfür notwendige Reduktion von Treibhausgasen nicht einseitig auf künftige Generationen verlagert werden dürfe. Die Pflicht des Gesetzgebers, das Bundesklimaschutzgesetz insoweit nachzubessern, wurde aus den Grundrechten i.V.m. Art. 20a GG hergeleitet.

Neben dem Gesetzgeber sind – im Rahmen des geltenden Rechts[18] – auch Judikative und Exekutive durch Art. 20a GG gebunden. Sie haben das Staatsziel Umweltschutz bei der Auslegung des einfachen Rechts und bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Spielräume zu berücksichtigen.[19]

B. Weiterführende Studienliteratur

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG bindet die gesamte staatliche Gewalt, insb. aber den Gesetzgeber.
  • Bei der Umsetzung des Staatsziels kommt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten

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  1. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Auflage 2021, § 3 Rn. 3; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 3 Rn. 13.
  2. Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 3 Rn 42; Schlacke, Umweltrecht, 8. Auflage 2021, § 4 Rn. 5.
  3. Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 3 Rn. 29.
  4. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Auflage 2021, § 3 Rn. 6.
  5. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Auflage 2021, § 3 Rn. 6.
  6. Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 3 Rn. 45.
  7. Schlacke, Umweltrecht, 8. Auflage 2021, § 4 Rn. 5.
  8. [BVerfG, B.v. 13.03.2007, Az.: 1 BvF 1/05 Rn. 111 = BVerfGE 118, 79 (110); Schlacke, Umweltrecht, 8. Auflage 2021, § 4 Rn. 7.
  9. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Auflage 2021, § 3 Rn. 9.
  10. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Auflage 2021, § 3 Rn. 37; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 3 Rn. 48, 58.
  11. BVerfG, U.v. 23.03.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 206 = für BVerfGE vorgesehen.
  12. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Auflage 2021, § 3 Rn. 9; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 3 Rn. 49; a.A.: Schlacke, Umweltrecht, 8. Auflage 2021, § 4 Rn. 7.
  13. BVerfG, B.v. 24.3.2021, Az.: BvR 2656/18, Rn. 212 = für BVerfGE vorgesehen; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 3 Rn. 51.
  14. Zum Prinzip der Nachhaltigkeit als umweltrechtliches Prinzip Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 4 Rn. 2
  15. Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 49. Ed. 15.11.2021, Art. 20a Rn. 16 f.
  16. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art 20a Rn. 38 ff.
  17. BVerfG, B.v. 24.03.2021, Az.: 1 BvR 2656/18; hierzu Schlacke, NVwZ 2021, 912 ff.; Kloepfer/Wiedmann, DVBl. 2021, 1333 ff.
  18. Kritisch zur Aufnahme der Maßnahme-Klausel in Art. 20a GG Schlacke, Umweltrecht, 8. Auflage 2021, § 4 Rn. 7.
  19. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Auflage 2021, § 3 Rn. 13; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 3 Rn. 53, 56; Schlacke, Umweltrecht, 8. Auflage 2021, § 4 Rn. 7.