Die Verfassung als Grundlage des staatlichen Handelns
Autor:innen: Johannes Siegel
Notwendiges Vorwissen: Der Staat und das Verfassungsrecht sowie der Staat als Akteur.
Lernziel: Verständnis für die Begriffe Staat und Verfassung sowie deren Verhältnis erlangen
Staat und Verfassung
BearbeitenBisher konnten wir einleitend lernen, ab wann etwas als ein Staat gilt, welche unterschiedlichen Anforderungen es für Staaten gibt und wie sie sich organisieren können. Das Konzept des Staates selbst sagt noch wenig über seine interne Organisation aus. Die ersten Staaten hatten regelmäßig ein Oberhaupt, bei welchem die gesamte Macht gebündelt war.[1]
Beispiel: Dabei sei an die Aussage L'Ètat, c'est moi, (Der Staat bin ich) erinnert, die das Staatsverständnis im Absolutismus beschreibt.
Auf dem Weg vom Staat zum Verfassungsstaat ändert sich die Organisation des Staates. Dieser Wandel erfolgt regelmäßig durch einen Wechsel der Souveränität von dem:der absolutistischen Herrscher:in zum Volk. Dabei gibt sich das Volk, beispielweise durch Vertreter:innen, regelmäßig selbst eine Verfassung.[2] Dieser Prozess wird meistens von spezifischen Schlüsselereignisse ausgelöst: So spielten die Französische Revolution sowie die Unabhängigkeitserklärung der USA eine entscheidende Rolle für diese Entwicklung im europäischen und US- amerikanischen Raum. Beiden Ereignissen folgten erste Verfassungen.
Diese dienen der Organisation, der Handlungsmöglichkeit und vor allem um die eigene Idee des Verfassungsstaates festzuhalten.
Beispiel: Art. 1 I 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das Grundgesetz beginnt als Reaktion auf den Nationalsozialismus damit, dass es die Menschenwürde an den Anfang und somit die Spitze der Verfassung setzt.[3]
Dennoch sind auch heute noch Staaten undemokratischen und/oder autokratisch organisiert. Solche Staaten können ebenso Verfassungen haben. Sie können beispielsweise als Autokratie verfasst sein. Um Studierenden einen ersten Einstieg in die Besonderheiten der deutschen Verfassung zu geben, ist es Ziel dieses Kapitels, zu verdeutlichen, was „Verfassung" bedeutet und wie mit ihr umzugehen ist.
Das Kapitel zur deutschen Verfassungsgeschichte beschreibt dabei, wie sich das Verständnis und der Charakter von Verfassungen im Lauf der Jahrhunderte – vom "Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation" bis zur Bundesrepublik Deutschland – entwickelt hat. Dabei wird auch die sich aufdrängende Frage beantwortet, warum das Grundgesetz überhaupt so heißt, wie es heißt und wie es um den Verfassungscharakter dieses Gesetzes bestellt ist.
An die Frage des Verfassungscharakters des Grundgesetzes schließt die allgemeine Frage an, was der Begriff Verfassung bedeutet. Wie kann der Begriff der Verfassung ausgelegt werden? Was macht eine Verfassung aus? Muss sich für den Erlass einer Verfassung – bildlich gesprochen – das Staatsvolk zusammensetzen und sich auf einen Text einigen? So gibt es jedoch Staaten, wie das Vereinigte Königreich, die unstreitig eine Verfassung haben, jedoch keinen kodifizierten Text, wie das Grundgesetz einen darstellt.[4] So kann die Schaffung einer Verfassung in Form eines Verfassungstextes nicht die einzige Perspektive auf eine Verfassung darstellen. Diese Unterscheidung von einer formellen und einer materiellen Auslegung von Verfassung muss daher ebenfalls berücksichtigt werden.
Schließlich bleibt die Frage, wie nun mit der Verfassung selbst umzugehen ist. Wenn wir gelernt haben, was sie ist, wie sie zustande kam und was sie gerade zu einer Verfassung macht bleibt die Frage wie man sie interpretiert und auslegt. Wie arbeitet man juristisch mit einer Verfassung? Die dazu entwickelten Methoden der Verfassungsauslegung gehören zum wichtigen Handwerkszeug der Rechtswissenschaft. Diese Grundlagen sind bei jeder Auseinandersetzung mit der Verfassung zu berücksichtigen.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Die Geschichte eines Staats und die jeweilige Verfassung sind eng miteinander verbunden.
- Jeder Staat ist auf eine bestimmte Art verfasst, sei es demokratisch oder auch undemokratisch.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Vgl. dazu auch Grimm, in: Isensee/Kirchof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 6.
- ↑ Grimm, in: Isensee/Kirchof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 20.
- ↑ Vgl. Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 94. EL 1.2021, Art. 1 Rn. 16.
- ↑ Siehe dazu auch Grimm, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 28.