Einstweiliger Rechtsschutz
Autorin: Louisa Linke
Notwendiges Vorwissen: Verfassungsgerichtsbarkeit
Lernziel: die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes kennenlernen
Die Verfahren vor dem BVerfG können mitunter sehr lange dauern. So beläuft sich etwa die durchschnittliche Verfahrensdauer von Verfassungsbeschwerden in 80 Prozent der Verfahren auf ein Jahr, in zehn Prozent der Verfahren auf zwei Jahre und zehn Prozent der Verfahren sind drei Jahre und länger anhängig.[1] Durch den Zeitablauf sind irreversible Zustände im Einzelfall zu befürchten, denen mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegengewirkt werden soll. Dem einstweiligen Rechtsschutz kommt dabei eine Sicherungs- sowie eine Befriedungsfunktion zu.[2] Die Befriedungsfunktion ist in der bis zum Ergehen der Hauptsachentscheidung verbindlichen und abschließenden Regelung zu sehen.[3]
Zu erkennen wäre die etwaige Notwendigkeit der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes innerhalb der Klausur etwa an einem besonders dringenden Begehren, z.B. weil eine Versammlung alsbald stattfinden soll und eine Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache bis dahin nicht zu erwarten ist. Im ersten Semester beziehungsweise in Anfängerklausuren ist aber noch nicht davon auszugehen, dass der Sachverhalt um die Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes ergänzt wird. Dies ist wohl eher bei Fortgeschrittenen- oder in Examensklausuren der Fall. So kann z.B. im Rahmen der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde auf diesem Wege die Schwierigkeit eines Falles erhöht werden und zwischen den Leistungen der Studierenden differenziert werden. Daher wird im OpenRewi Grundrechte Lehrbuch vertiefter auf die Problematik eingegangen. Dennoch sollten die Grundzüge des einstweiligen Rechtsschutzes bereits dargestellt werden, sollte die Thematik im Rahmen des Staatsorganisationsrechts thematisiert werden. Siehe für die Fallbearbeitung beispielsweise Fall 9 aus dem OpenRewi Grundrechte Fallbuch.
A. Zulässigkeit
BearbeitenFür die Studierenden besteht die Problematik, dass die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfenden Punkte in Abhängigkeit vom:von der Ersteller:in der Lösungsskizze deutlich voneinander abweichen können. Es hat sich bisher noch kein einheitliches Prüfungsschema etabliert. Der hier vorgeschlagene Aufbau ist daher nur als ein Vorschlag zu verstehen.
Formulierungsbeispiel Obersatz
„Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.“
I. Zuständigkeit
BearbeitenFür den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das BVerfG gem. § 32 I BVerfGG zuständig.
II. Statthaftigkeit
BearbeitenFür den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt § 32 I BVerfGG einen „Streitfall“. Dieser ist gegeben, wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig oder zumindest möglich ist.[4] Der einstweilige Rechtsschutz ist demnach akzessorisch zum Hauptsacheverfahren, welches den Streitfall bildet. Ein einstweiliger Rechtsschutz ist bei allen Verfahrensarten vor dem BVerfG möglich.
Eine Ausnahme bildet aber Art. 93 I Nr. 4c GG, siehe dazu § 96a III BVerfGG.
III. Antragsberechtigung
BearbeitenDie Antragsberechtigung richtet sich nach dem Hauptsacheverfahren. Hierfür ist relevant, ob die antragstellende Person des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Hauptsacheverfahren als Beteiligte:r (antragstellende Person, Antragsgegner:in oder sonstige beteiligte Person, siehe dazu z.B. §§ 36 oder 90 I BVerfGG) anzusehen ist.[5]
IV. Antragsbefugnis
BearbeitenDas BVerfG kann gem. § 32 I BVerfGG eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl erlassen, sofern dies dringend geboten ist. Demnach ist eine Antragsbefugnis gegeben, wenn es möglich erscheint, dass der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit ein schwerer Nachteil droht.[6]
Zum Teil wird hier bereits ein Anordnungsgrund geprüft. Dieser verlangt, dass die einstweilige Anordnung zur Abwehr eines schweren Nachteils dringend geboten ist, vgl. § 32 I BVerfGG. Nach dem vorliegenden Aufbauvorschlag wird diese Thematik erst in der Begründetheit relevant.[7]
V. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
BearbeitenDie Hauptsache darf mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht vorweggenommen werden. Deshalb sind Anträge unzulässig, die auf eine endgültige Sachentscheidung abzielen. Dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht es, einen Zustand lediglich vorläufig zu regeln, mit der Entscheidung des BVerfG soll schließlich die Hauptsache nicht vorentschieden werden.[8] Ausnahmen sind aber im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes möglich, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und der antragstellenden Person kein ausreichender Rechtsschutz auch auf andere Weise gewährt werden kann[9] oder ihr ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.[10]
Beispiel: Aufgrund der staatlichen Bestimmungen zur Infektionsbekämpfung des Corona-Virus wurden verschiedene Versammlungen angemeldet. Diese wurden jedoch zum Teil verboten. Angesichts des bei Versammlungen meist bald anstehenden Termins, ist zu erwarten, dass das BVerfG in der Hauptsache (nach erfolglosem Durchlaufen des Instanzenzuges) nicht rechtzeitig entscheiden kann. In diesen Fällen kann ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung ergehen, die die Hauptsache vorwegnimmt.[11]
VI. Subsidiarität des einstweiligen Rechtsschutzes
BearbeitenAuch im einstweiligen Rechtsschutz ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Der antragstellenden Person darf es nicht möglich sein, ihre gefährdete Rechtsposition auf einem anderen Weg zu sichern.[12] Hierbei ist zu berücksichtigen, ob bereits im fachgerichtlichen Verfahren erfolglos ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wurde.[13]
VII. Rechtsschutzbedürfnis
BearbeitenIm Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dies wird allerdings indiziert, sofern die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.[14]
VIII. Form und Frist
BearbeitenDer Antrag muss schriftlich beim BVerfG eingehen (vgl. § 23 I 1 BVerfGG); er ist zu begründen (vgl. § 23 I 2 HS 1 BVerfGG). Eine Frist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sieht das BVerfGG nicht vor.
B. Begründetheit
BearbeitenFormulierungsbeispiel Obersatz
„Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz müsste auch begründet sein.“
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 32 I BVerfGG begründet, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist das „kann“ in § 32 I BVerfGG als ein „muss“ zu verstehen.[15]
I. Offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Hauptsache
BearbeitenDas BVerfG prüft im Rahmen der Begründetheit, ob z.B. die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unzulässig[16] oder unbegründet ist. Sofern der einstweilige Rechtsschutz offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist auch der entsprechende Antrag unbegründet.[17] Andersherum ist der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz begründet, wenn die Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet ist. Kann dies jedoch nicht angenommen werden, so ist im nächsten Schritt eine Folgenabwägung vorzunehmen.
Beispiel: Im Zuge der Corona-Pandemie beschloss der Bundestag 2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die unter dem Begriff „Bundesnotbremse“ besondere mediale Aufmerksamkeit erfuhr. Darin fanden sich unter anderem Regelungen zu nächtlichen Ausgangsbeschränkungen. Dagegen gerichtete Eilanträge wurden vom BVerfG abgelehnt. Es erachtete die Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren weder für offensichtlich unzulässig noch für offensichtlich unbegründet, insbesondere verwies es darauf, dass offen ist, ob das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und eine Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Anschließend nahm es die bereits angesprochene Folgenabwägung vor.[18]
II. Folgenabwägung (Doppelhypothese)
BearbeitenIst der Ausgang des Verfahrens offen, so nimmt das BVerfG eine Folgenabwägung im Wege der Doppelhypothese vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind dabei nicht zu berücksichtigen, entscheidend sind die drohenden Nachteile. Abzuwägen sind dabei: die Nachteile, die eintreten würden, würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, aber der Antrag in der Hauptsache Erfolg hätte mit den Nachteilen, die entstehen würden, würde das BVerfG die begehrte Anordnung erlassen, aber das Hauptsacheverfahren würde letztlich erfolglos bleiben.[19] Dabei müssen Erstere überwiegen.[20] Gemäß dem Wortlaut des § 32 BVerfGG, müssen die Nachteile, die drohen, als „schwerer Nachteil“, „drohende Gewalt“ oder „ein anderer wichtiger Grund“ qualifiziert werden können.[21]
Beispiel: In den einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Bundesnotbremse ergab die Folgenabwägung, dass die Nachteile, die entstehen würden, wenn die einstweilige Anordnung versagt wird, die Nachteile nicht überwiegen, die entstehen würden, wenn die Anordnung erlassen wird, die Verfassungsbeschwerde aber kein Erfolg hätte. Abgewogen wurden dabei im ersten Fall die weiterhin bestehenden Beschränkungen der privaten Lebensgestaltung, die auch nicht im Nachhinein kompensiert werden können, gegen die Restriktionen von möglichen Maßnahmen der Infektionsbekämpfung.[22]
Allgemein wendet das BVerfG einen strengen Maßstab an[23], der noch strenger gehandhabt wird, wird eine einstweilige Außer-Kraft-Setzung eines Gesetzes begehrt. In diesem Fall müssen die Nachteile deutlich überwiegen,[24] zudem müssen die Gründe ein besonderes Gewicht aufweisen.[25]
III. Ausnahme von der Folgenabwägung: Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache
BearbeitenVon dieser Folgenabwägung sieht das BVerfG in Ausnahmefällen ab. Es prüft dann summarisch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Solche Ausnahmefälle nimmt das BVerfG an, wenn mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen würde oder nur in diesem Falle ein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann.[26]
Dies wird in Klausuren vor allem im Rahmen eines Klausursachverhaltes relevant, der eine Versammlung thematisiert. Im Hauptsacheverfahren ist dabei die Verfassungsbeschwerde einschlägig.
Weiterführende Studienliteratur
Bearbeiten- Bäcker, Die einstweilige Anordnung im Verfassungsprozessrecht, JuS 2013, 119.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Die Prüfungspunkte im Rahmen der Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung sind Zuständigkeit, Statthaftigkeit, Antragsberechtigung, Antragsbefugnis, Keine Vorwegnahme der Hauptsache, Subsidiarität des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsschutzbedürfnis und Form.
- Im Rahmen der Begründetheit ist zu prüfen, ob das Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist dies nicht der Fall ist eine Folgenabwägung (Doppelhypothese) vorzunehmen. In diesem Zusammenhang müssen die Nachteile, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, aber der Antrag in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen abgewogen werden, die entstehen würden, würde das BVerfG die begehrte Anordnung erlassen, aber das Hauptsacheverfahren letztlich erfolglos bleiben. Ausnahmsweise findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache statt, wenn mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen würde oder nur in diesem Falle ein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Siehe BVerfG, Durchschnittliche Verfahrensdauer der Verfassungsbeschwerden der Jahre 2011–2020, Jahresstatistik 2020. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das BVerfG bei der Reihenfolge der Bearbeitung der Verfassungsbeschwerden aufgrund seiner besonderen Rolle als Hüter der Verfassung verstärkt andere Kriterien als die chronologische Reihenfolge des Eingangs der Verfahren beachten kann, siehe BVerfG, Beschl. v. 20.8.2015, Az.: 1 BvR 2781/13 u.a., Rn. 31 m.w.N. = NJW 2015, 3361 (3363).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.7.2020, Az.: 2 BvR 1285/20, Rn. 3 m.w.N. = BeckRS 2020, 17534.
- ↑ Walter, in: BeckOK BVerfGG, 11. Ed. 7.2021, § 32 BVerfGG Rn. 3 m.w.N.
- ↑ Bäcker, JuS 2013, 119 (120 m.w.N.).
- ↑ BVerfG, Urt. v. 4.5.1971, Az.: 1 BvR 96/71 = juris Rn. 9.
- ↑ Bäcker, JuS 2013, 119 (121).
- ↑ Siehe auch Bäcker, JuS 2013, 119 (121).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 2 BvR 859/15 u.a., Rn. 11 m.w.N. = NJW 2017, 3584 (3585).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 2 BvR 859/15 u.a., Rn. 11 m.w.N. = NJW 2017, 3584 (3585).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 21.4.2020, Az.: 2 BvQ 21/20, Rn. 2 m.w.N. = BeckRS 2020, 6722.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 15.4.2020, Az.: 1 BvR 828/20, Rn. 8 f. m.w.N. = NJW 2020, 1426 (1426).
- ↑ Walter, in: BeckOK BVerfGG, 11. Ed. 7.2021, § 32 BVerfGG Rn. 39 m.w.N.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/2, Rn. 7 = NVwZ 2020, 1508 (1509).
- ↑ Walter, in: BeckOK BVerfGG, 11. Ed. 7.2021, § 32 BVerfGG Rn. 40 m.w.N.
- ↑ Walter, in: BeckOK BVerfGG, 11. Ed. 7.2021, § 32 BVerfGG Rn. 82.
- ↑ Die Literatur ist sich nicht einig, ob sich die Offensichtlichkeit auch auf die Zulässigkeit bezieht, zustimmend Walter, in: BeckOK BVerfGG, 11. Ed. 7.2021, § 32 BVerfGG Rn. 46; ablehnend Bäcker, JuS 2013, 119 (122).
- ↑ Siehe beispielsweise Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 61. EL 7.2021, § 32 BVerfGG Rn. 99.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 5.5.2021, Az.: 1 BvR 781/21 u.a., Rn. 19, 22, 42 = NVwZ 2021, 789 (790).
- ↑ BVerfG, Urt. v. 13.10.2016, Az.: 2 BvR 1444/16 u.a., Rn. 35 m.w.N. = BeckRS 2016, 52943.
- ↑ Aubel, in: Pieroth/Silberkuhl, Die Verfassungsbeschwerde, 2008, § 32 BVerfGG Rn. 41.
- ↑ Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 61. EL 7.2021, § 32 BVerfGG Rn. 57 ff.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 5.5.2021, Az.: 1 BvR 781/21 u.a., Rn. 43 ff., 52 ff. = NVwZ 2021, 789 (791 ff.).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.5.2012, Az.: 1 BvR 367/12, Rn. 27 = NJW 2012, 1941 (1942).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 18.5.2016, Az.: 1 BvR 895/16, Rn. 47 = BeckRS 2016, 46065.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001, Az.: 2 BvQ 48/00, Rn. 16 = NJW 2001, 3253 (3253); siehe zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 24.1.2022, Az.: 1 BvR 2380/21.
- ↑ Walter, in: BeckOK BVerfGG, 11. Ed. 7.2021, § 32 BVerfGG Rn. 58 ff. m.w.N.