Autor:innen: Julian Seidl

Ein Text der Initiative OpenRewi. Wie du ihn verbesserst, ist hier beschrieben.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

70%
70%




Notwendiges Vorwissen: Staatszielbestimmungen

Lernziel: Grundzüge des Sozialstaatsprinzips verstehen

Nach Art. 20 I GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein „demokratischer und sozialer Bundesstaat“. Art. 28 I 1 GG bindet wiederum die Länder an den Grundsatz des „sozialen Rechtsstaates“. Damit ist Sozialstaatlichkeit ein grundlegendes Prinzip des Grundgesetzes und als solches von der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG erfasst.[1]

A. Entwicklung und Grundlagen Bearbeiten

Der Ursprung des heutigen Sozialstaats liegt im Kaiserreich des 19. Jahrhunderts. Mit der sog. Bismarck’schen Sozialgesetzgebung reagierte der Staat auf die im Zuge der Industrialisierung aufgekommene soziale Frage und führte verschiedene Zweige der Sozialversicherung ein (Krankenversicherung (1883), Unfallversicherung (1884), Rentenversicherung (1889)).[2] Auf Verfassungsebene enthielt weder die Reichsverfassung von 1871, noch die spätere Weimarer Reichsverfassung von 1919 eine Garantie des Sozialstaats. Art. 151 I WRV beinhaltete lediglich einen (unverbindlichen) Programmsatz, wonach die Ordnung des Wirtschaftslebens „den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziel der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle“ zu entsprechen habe.

Demgegenüber bekennt sich das Grundgesetz an zentraler Stelle in Art. 20 I GG ausdrücklich zum Sozialstaat. Im Unterschied zu den übrigen in Art. 20 GG enthaltenen Prinzipien ist das Sozialstaatsprinzip in hohem Maße ausgestaltungsbedürftig, weswegen es vielfach nicht als Staatsstrukturprinzip,[3] sondern als Staatszielbestimmung verstanden wird.[4] Dem Charakter als Staatszielbestimmung entspricht es, dass das Sozialstaatsprinzip in erster Linie einen objektiven Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber darstellt. Eine unmittelbare Anspruchsgrundlage beinhaltet das Sozialstaatsprinzip hingegen nicht.[5] Lediglich aus dem Zusammenwirken des Sozialstaatsprinzips mit den Grundrechten kann ein Leistungsanspruch der Einzelnen folgen, wie es etwa bei beim Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG) der Fall ist.[6]

B. Inhalt des Sozialstaatsprinzips Bearbeiten

In Anbetracht der Offenheit und Ausgestaltungsbedürftigkeit des Sozialstaatsprinzips bereitet es Schwierigkeiten, den in Art. 20 I und Art. 28 I 1 GG verwendeten Begriff des Sozialstaats näher zu umreißen.

Im Wesentlichen lassen sich drei Ausprägungen des Sozialstaatsprinzips unterscheiden: Erstens stellt das Sozialstaatsprinzip einen Auftrag an den Gesetzgeber dar, für soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit zu sorgen. Zweitens dient es als Interpretationsmaßstab für die Grundrechte. Drittens beschränken die sozialstaatlichen Kerngehalte den sozialpolitischen Handlungsspielraum des Gesetzgebers.[7]

I. Sozialstaatsprinzip als Auftrag an den Gesetzgeber Bearbeiten

Die Verwirklichung des Sozialstaats ist in erster Linie Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers.[8] Das Sozialstaatsprinzip trägt dem Gesetzgeber nur das Ziel auf, für soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu sorgen. Wie dieses Ziel im Einzelnen zu erreichen ist, wird dem Gesetzgeber nicht durch das Grundgesetz vorgegeben. Es ist Sache des Gesetzgebers, die Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse fortlaufend zu überprüfen und die damit einhergehenden sozialpolitischen Entscheidungen zu treffen. Dabei kommt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu.[9]

Gleichzeitig ist das Sozialstaatsprinzip dynamisch und zukunftsoffen. Dies gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung des Sozialstaats auf die gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse zu reagieren.

II. Sozialstaatsprinzip und Grundrechte Bearbeiten

Eine wichtige Rolle kommt dem Sozialstaatsprinzip als Interpretationsmaßstab für die Grundrechte zu. Mithilfe des Sozialstaatsprinzips hat das BVerfG verschiedene „sozialstaatliche Grundrechtsdimensionen“ entwickelt, indem es einzelne Freiheitsgrundrechte oder den allgemeinen Gleichheitssatz mit dem Sozialstaatsprinzip verbunden hat.[10] Innerhalb solcher Kombinationen kommt dem Sozialstaatsprinzip keine entscheidungstragende Bedeutung zu, es verstärkt jedoch die jeweiligen Grundrechte auf Schutzbereichsebene.[11] Darüber hinaus hat das BVerfG ein eigenständiges Leistungsgrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip entwickelt.[12]

1. Verknüpfung des Sozialstaatsprinzips mit Freiheitsrechten Bearbeiten

Zum einen wird das Sozialstaatsprinzip herangezogen, um die aus dem jeweiligen Freiheitsgrundrecht erwachsenden Schutz- und Leistungspflichten zu verstärken.[13]

Beispiel: So kann es beispielsweise gegen Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verstoßen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung im Falle einer tödlichen Erkrankung, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, die Kostenübernahme für eine alternative Behandlungsmethode ausschließt.[14]

Zum anderen lassen sich aus einer Verbindung des Sozialstaatsprinzips mit einzelnen Freiheitsrechten und dem allgemeinen Gleichheitssatz Teilhaberechte entwickeln.

Beispiel: So hat das BVerfG aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium entwickelt. Hierbei handelt es sich um ein derivatives Teilhaberecht, d.h. Betroffene haben einen Anspruch auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium innerhalb der bestehenden Kapazitäten, nicht jedoch einen Anspruch auf die Schaffung neuer Studienplätze.[15]

2. Zusammenspiel mit dem allgemeinen Gleichheitssatz Bearbeiten

Eine besondere Bedeutung kommt dem Sozialstaatsprinzip auch im Zusammenwirken mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG zu. So kann eine am Maßstab des Art. 3 I GG relevante Ungleichbehandlung damit gerechtfertigt werden, dass eine differenzierende Regelung im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip geboten ist.[16] Umgekehrt können Betroffene eine Verletzung des Art. 3 I GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG geltend machen, wenn eine undifferenzierte Regelung dem Sozialstaatsprinzip zuwiderläuft.[17]

3. Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Bearbeiten

Darüber hinaus folgt aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Hierbei gibt Art. 1 I GG den Leistungsanspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums dem Grunde nach vor. Der Umfang des Existenzminimums lässt sich hingegen nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz ableiten, sondern ist durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu konkretisieren. Dabei trägt das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG dem Gesetzgeber auf, „die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen.“[18] Bei der Ausgestaltung des Existenzminimums hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.[19]

Beispiel: Beispielsweise steht es dem Gesetzgeber frei, den existenznotwendigen Bedarf durch Sachleistungen oder durch Geldleistungen zu decken.[20] Auch die Wahl der Berechnungsmethode ist von seinem Gestaltungsspielraum erfasst. Daran anknüpfend überprüft das BVerfG, ob die gewählte Methode folgerichtig angewendet und die Höhe der Regelleistung anhand des tatsächlichen Bedarfs bestimmt wurde.[21]

III. Sozialstaatsprinzip als Begrenzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums Bearbeiten

Das Sozialstaatsprinzip beinhaltet nicht nur einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber, sondern vermag es auch umgekehrt den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu beschränken. Bislang hat das BVerfG erfreulicherweise nicht feststellen müssen, dass die Gesetzgebung materielle Mindeststandards des Sozialstaatsprinzips unterschritten hat.[22] Stärker ausgeprägt ist dagegen die prozedurale Kontrolle des durch den Gesetzgeber bestimmten Existenzminimums, welche das BVerfG anhand der aus dem Grundrecht aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG entwickelten Vorgaben an das Verfahren der Leistungsbemessung vornimmt.

Beispiel: Beispielsweise ist der ansonsten weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beschränkt, wenn er eine Kürzung des Existenzminimums im Falle von Pflichtverletzungen vorsieht. So hat das BVerfG die sechzig- und hundertprozentigen Sanktionen im SGB II mangels tragfähiger Erkenntnisse zu ihrer Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit für unverhältnismäßig erachtet.[23]

C. Das Sozialstaatsprinzip in der Klausur Bearbeiten

In der (ausschließlich) staatsorganisationsrechtlichen Fallbearbeitung dürfte das Sozialstaatsprinzip den Bearbeiter:innen eher selten begegnen. Es eignet sich jedoch, ebenso wie die meisten anderen Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmung, für inhaltliche Zusatzfragen am Ende einer Klausur.

Im Zusammenspiel mit den Grundrechten lässt sich das Sozialstaatsprinzip auf vielfältige Weise in Klausursachverhalte einbauen. So kann es auf Schutzbereichsebene herangezogen werden, um die Leistungs- oder Teilhabedimension der Grundrechte zu verstärken. Auch bei der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen kann das Sozialstaatsprinzip eine Rolle spielen, indem sozialstaatliche Belange einen legitimen Zweck des einschränkenden Gesetzes darstellen und das Sozialstaatsprinzip als Rechtsgut von Verfassungsrang in die Abwägung einzustellen ist.[24]

Weiterführende Studienliteratur Bearbeiten

  • Voßkuhle/Wischmeyer, Grundwissen - Öffentliches Recht: Das Sozialstaatsprinzip, JuS 2015, 693.
  • Buchholtz, Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und die staatliche Grundsicherung, JuS 2021, 503.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte Bearbeiten

  • Der Sozialstaat zählt zu den zentralen in Art. 20 I GG genannten Prinzipien des Grundgesetzes und ist von der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG umfasst.
  • Das Sozialstaatsprinzip beinhaltet den Auftrag an den Gesetzgeber, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Hierbei kommt dem parlamentarischen Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
  • In Verbindung mit den Freiheitsgrundrechten kann das Sozialstaatsprinzip herangezogen werden, um die Schutz-, Leistungs- oder Teilhabedimension der Grundrechte zu verstärken.
  Teste dein Wissen in unserem Lernbereich

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

zur Startseite

1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten Bearbeiten

  1. Wallrabenstein, in: Handbuch Verfassungsrecht, 2021, § 7 Rn. 42.
  2. Näher dazu: Stolleis, Geschichte des Sozialrechts in Deutschland, 2003, S. 36 ff.
  3. Für eine Einordnung als Staatsstrukturprinzip: Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2015, 693.
  4. So etwa Degenhart, Staatsrecht I, 36. Aufl. 2020, Rn. 589 ff.; Ipsen, Staatsrecht I, 32. Aufl. 2020, Rn. 997; Katz/Sander, Staatsrecht, 19. Aufl. 2019, Rn. 223.
  5. Degenhart, Staatsrecht I, 36. Aufl. 2020, Rn. 597.
  6. Vgl. die verschiedenen Fallgruppen bei Wallrabenstein, in: Handbuch Verfassungsrecht, 2021, § 7 Rn. 81 ff.
  7. Systematisierung nach Voßkuhle, SGb 2011, 181 (182 ff.).
  8. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1983, Az.: 2 BvR 485 u.a. = BVerfGE 65, 182 (193).
  9. Vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a., Rn. 133 = BVerfGE 125, 175 (225) - Hartz IV.
  10. Voßkuhle, SGb 2011, 181 (184).
  11. Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2015, 693 (694).
  12. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a. = BVerfGE 125, 175 - Hartz IV.
  13. Voßkuhle, SGb 2011, 181 (184).
  14. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98, Rn. 63 = BVerfGE 115, 25 (49).
  15. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, Az.: 1 BvL 32/70 u.a. = BVerfGE 33, 303 - Numerus Clausus.
  16. Vgl. BVerfG, B. v. 12.3.1996, Az.: 1 BvR 609/90 u.a., Rn. 62 = BVerfGE 94, 241 (263).
  17. Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 8 Rn. 71.
  18. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a. = BVerfGE 125, 175 (224) - Hartz IV.
  19. Ausführlich zum Grundrecht aus Art. 1 I i.V.m. 20 I GG: Buchholtz, JuS 2021, 503 ff.
  20. BVerfG, Urt. v. 18.7.2012, Az.: 1 BvL 10/10 u.a. = BVerfGE 132, 134 (161) - Asylbewerberleistungsgesetz.
  21. BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a. = BVerfGE 125, 175 (225).
  22. Voßkuhle, SGb 2011, 181 (185).
  23. BVerfG, Urt. v. 5.11.2019, Az.: 1 BvL 7/16 = BVerfGE 152, 68 - Sanktionen im SGB II.
  24. Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2015, 693 (695).