Autor:innen: Patrick Vrielmann

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Notwendiges Vorwissen: Grundkenntnisse zur Religionsfreiheit sind hilfreich

Lernziel: Verhältnis zwischen Staat und Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften verstehen

Das Staatskirchenrecht bezeichnet den Rechtsbereich, der das Verhältnis zwischen dem Staat und der Religion regelt. Es beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen: Die durch Art. 140 GG inkorporierten Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung und der Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG. Daneben sind in Art. 3 III GG und Art. 33 III GG besondere Gleichbehandlungsrechte bzw. Differenzierungsverbote geregelt. Für den Religionsunterricht in öffentlichen Schulen gibt es die Spezialnormen Art. 7 II, III GG und Art. 141 GG. Daneben bestehen landesverfassungsrechtliche Normen, einfache Gesetze auf Bundes- wie auf Landesebene und staatskirchenrechtliche Verträge sowie völkerrechtliche Regelungen,[1] die in dieser Betrachtung allesamt ausgeklammert werden sollen.

A. Begriff des Staatskirchenrechts

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Der traditionelle Begriff des „Staatskirchenrechts“ entwickelte sich zur Bezeichnung des Rechts, das sich mit dem Verhältnis von Staat und Kirchen beschäftigt. Es zeigt, dass sich dieses Rechtsgebiet in Europa nach der neuzeitlichen Trennung von Staat und christlicher Kirche durch ein Nebeneinander, ein Mit- und Gegeneinander von weltlicher Gewalt (imperium) und geistlicher Gewalt (sacerdotium) herausgebildet hat.[2] Das heutige Staatskirchenrecht ist aber offen gegenüber allen Religionen[3] und setzt auch die Weltanschauungsgemeinschaften mit den Religionsgemeinschaften gleich (Art. 137 VII WRV i.V.m. Art. 140 GG).

Dennoch wird schon länger vorgeschlagen, den Begriff des Staatskirchenrechts durch den des „Religionsverfassungsrechts“ oder des „Religionsrechts“ zu ersetzen, um der zunehmenden Entkirchlichung und religiös-weltanschaulichen Pluralisierung der Gesellschaft gerecht zu werden.[4] Das BVerfG sprach anfangs nur von Staatskirchenrecht[5] verwendet mittlerweile aber beide Begriffe parallel.[6] Mit dem Begriff des Religionsverfassungsrechts wird zusätzlich eine stärkere Betonung der grundrechtlichen Seite des Verhältnisses von Staat und Religion verbunden, während der Begriff Staatskirchenrecht die institutionellen Aspekte der durch Art. 140 GG inkorporierten Normen herausstellt.[7]

Der Streit muss und kann hier nicht entschieden werden. Es sei insofern darauf hingewiesen, dass diese Begriffe in etwa dasselbe meinen können, dass Begriffe im Allgemeinen aber nicht beliebige Bezeichnungen sind, sondern durchaus den Begriffsinhalt bestimmen, zumindest beeinflussen können. Hier soll im Folgenden vom Staatskirchenrecht gesprochen werden. Erstens ist die Missverständlichkeit und Ungenauigkeit von Religions(verfassungs)recht als Begriff größer als die der Bezeichnung Staatskirchenrecht, sodass ein Abweichen von tradierten Begriffen nicht notwendig erscheint.[8] Zweitens verbleibt nach hier vertretener Auffassung ein eigenständiger institutioneller Bereich der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz aufgenommenen – und zweifelsohne durch Art. 4 I, II GG stark geprägten – Regelungen.[9] Gerade wegen dieser institutionellen Komponente sollte das Staatskirchenrecht nicht nur in einem Lehrbuch zu den Grundrechten als Randnotiz zu Art. 4 GG erörtert werden, sondern gehört auch zum Staatsorganisationsrecht.

B. Einordnung von Art. 140 GG

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I. Regelungstechnik

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Die Regelungstechnik des Art. 140 GG ist im Grundgesetz einzigartig. Die Norm wurde in die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Grundgesetzes eingefügt und lässt die „Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 [...] Bestandteil dieses Grundgesetzes“ werden.

Weiterführendes Wissen

Ursprünglich waren über Art. 4 I, II GG hinausgehende, institutionelle Regelungen über das Verhältnis von Staat und Kirche nicht vorgesehen. Auf Drängen der beiden großen Kirchen und auf Antrag der Deutschen Partei (DP) sollten solche Regelungen doch aufgenommen werden. Weil sich die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates nicht einigen konnten, wurde als Kompromiss diese spezielle Regelungstechnik gewählt.[10] Bereits in der Weimarer Nationalversammlung traten deutliche weltanschauliche Gegensätze zutage, weswegen auch die „Kirchenartikel“ der WRV das Ergebnis eines Kompromisses darstellen. Insofern wird die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel heute als doppelter Kompromiss bezeichnet.[11]

II. Normstatus

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Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die aus der WRV übernommenen Artikel vollgültiges Verfassungsrecht („Bestandteil dieses Grundgesetzes“) und damit gegenüber den anderen Normen des Grundgesetzes gleichrangig sind. Sie bilden mit den Normen des Grundgesetzes ein „organisches Ganzes“.[12] Wie schon der Parlamentarische Rat festgestellt hat,[13] sind die inkorporierten Artikel der Reichsverfassung entsprechend im Lichte des Grundgesetzes und nicht als Teil der Weimarer Verfassung auszulegen.[14]

III. Verhältnis zu Art. 4 I, II GG

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Vor diesem Hintergrund besteht eine starke Wechselwirkung zwischen Art. 4 I, II GG und den Gewährleistungen durch Art. 140 GG, die bei der Auslegung zu berücksichtigen ist.[15] Art. 4 I, II GG garantiert dem Einzelnen sowie Glaubensgemeinschaften religiöse und weltanschauliche Freiheiten. Die über Art. 140 GG inkorporierten Vorschriften betreffen vor allem das institutionelle Verhältnis von Staat und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften, enthalten aber auch einzelne freiheitsrechtliche Elemente für diese, sodass Überschneidungen vorgezeichnet sind, vor allem vor dem Hintergrund der extensiven Auslegung der Religions(ausübungs)freiheit.[16] „Die Gewährleistungen der Weimarer Kirchenartikel sind funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt“, umgekehrt sind die Institute des Staatskirchenrechts nach Art. 140 GG ergänzende und konkretisierende „Mittel zur Erleichterung und Entfaltung der Religionsfreiheit“.[17]

IV. Verfassungsprozessuale Durchsetzung

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Unterschiedlich wird beurteilt, ob insbesondere die Gewährleistungen der Weimarer Kirchenartikel mit freiheitsrechtlichem Charakter direkt über eine Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können. Dies wird überwiegend abgelehnt, weil Art. 140 GG nicht vom Grundrechtsabschnitt am Anfang des Grundgesetzes umfasst ist und darüber hinaus nicht in der Aufzählung der grundrechtsgleichen Rechte in Art. 93 I Nr. 4a GG genannt wird.[18] Andererseits wird angeführt, dass die inkorporierten Vorschriften dem Grundrechtsteil der Weimarer Verfassung entstammen.[19] Zum Teil wird den freiheitsrechtlich gestalteten Gewährleistungen der aus der WRV übernommenen Vorschriften ein grundrechtsgleicher oder grundrechtsähnlicher Charakter zugesprochen.[20] Wegen der weiten Auslegung des Art. 4 I, II GG wird in der Praxis aber bei Verstößen gegen Art. 140 GG regelmäßig die Behauptung, im Recht auf Religionsfreiheit verletzt zu sein, zur Begründung der Beschwerdebefugnis (§ 90 BVerfGG) ausreichen. Wenn die Verfassungsbeschwerde über Art. 4 GG „als Einfallstor oder als prozessualer Hebel“[21] zulässig ist, überprüft das BVerfG üblicherweise in der Begründetheit auf jeglichen Verfassungsverstoß, sodass auch oder sogar ausschließlich die Gewährleistungen des Art. 140 GG überprüft werden.[22]

C. Verhältnis des Staates zur Religion

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Weltliche und geistliche Sphäre sind im deutschen Staat nicht streng laizistisch getrennt, sondern man spricht vielmehr vom säkularen Staat. Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche nach dem Grundgesetz ist ein deutsches Proprium: Man könnte es mit freundlich-kooperativer Trennung beschreiben, mit negativer Konnotation wird auch von „hinkender Trennung“ gesprochen.[23] Dieses System der Trennung funktioniert nur, wenn der Staat den einzelnen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber neutral ist und sie gleich behandelt.

I. Trennung und Kooperation

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Zentral für das Verhältnis des deutschen Staates zur Religion ist das Verbot der Staatskirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 I WRV). Der deutsche Staat unter dem Grundgesetz ist säkular, d.h. eine institutionelle Verflechtung von Staat und Kirche ist grundsätzlich unzulässig. Der Staat darf nicht in die Religionsgemeinschaften hineinwirken und umgekehrt.[24]

Weiterführendes Wissen

Was heute selbstverständlich ist, war lange anders: Staat und Kirche waren im gesamten Mittelalter eng verbunden, im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation war die Verbindung bereits im Namen angelegt. Die Reformation wirbelte das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Macht durcheinander, bildete aber auch eine eigene (evangelische) Verbindung von Staat und Kirche heraus: das landesherrliche Kirchenregiment, bei dem die bischöflichen Herrschaftsrechte direkt beim Landesherrn lagen.[25]

Ausprägung der Trennung von Staat und Kirche sind auch die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV niedergelegten Grundsätze: Die staatsbürgerlichen Rechte und der Zugang zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig vom religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis (Abs. 1 und 2). Niemand kann verpflichtet werden, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren (Abs. 3) oder an einer religiösen Handlung teilzunehmen (Abs. 4). Diese Gewährleistungen sind aber auch ganz überwiegend Ausformungen der individuellen (positiven wie negativen) Religionsfreiheit und bereits von Art. 4 I, II GG sowie von den Gleichheitsrechten in Art. 3 I, III 1, 33 III GG erfasst. Art. 136 WRV sichert, ergänzt und effektuiert damit lediglich die genannten Rechte.[26]

Das Grundgesetz sieht an einigen Stellen Ausnahmen vom Grundsatz der Säkularität vor und gibt dem Staat sogar explizit auf, mit den Religionsgemeinschaften zusammenzuarbeiten. Dies betrifft vor allem den Religionsunterricht in staatlichen Schulen (Art. 7 II, III GG). Daneben ist auch die sog. Anstaltsseelsorge betroffen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV): Die Religionsgemeinschaften dürfen im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten religiöse Handlungen vornehmen, soweit das Bedürfnis dazu besteht. Zudem darf der Staat für die Religionsgemeinschaften die Kirchensteuer einziehen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VI WRV) und es werden nach wie vor Staatsleistungen an die Kirchen erbracht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 I WRV).

Weiterführendes Wissen

Die Staatsleistungen der Länder an die Kirchen sind Entschädigungsleistungen infolge der Säkularisation von Kirchengütern insbesondere im Zusammenhang mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803. Bereits die Weimarer Nationalversammlung hat sich darauf geeinigt, dass diese Staatsleistungen schonend abgelöst, die Kirchen also einmalig entschädigt werden sollen, um so eine stärkere Entflechtung von Staat und Kirche zu erreichen. Der Gesetzgeber ist diesem Verfassungsauftrag über 100 Jahre nicht nachgekommen.[27] 2020 lag ein Gesetzentwurf der Fraktionen FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/DIE GRÜNEN[28] sowie einer der AfD-Fraktion[29] vor; beide wurden abgelehnt.[30]

II. Neutralität

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Aus der Säkularität folgt zwingendermaßen ein Gebot zur religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. „Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt.“[31] Das Gebot stützt sich neben dem Verbot der Staatskirche auch noch auf Normen der Religionsfreiheit (Art. 4 I, II, 140 GG i.V.m. Art. 136 I, IV WRV) und spezielle Gleichheitsrechte (Art. 3 III 1, 33 III GG).[32] Dem Staat ist es also strikt verboten, sich in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften einzumischen (Interventionsverbot), sei es durch Rechtsakt oder durch informale Tätigkeiten. Neutralität bedeutet zudem, dass der Staat nicht für einzelne Religionsgemeinschaften Partei ergreifen, sich nicht mit ihnen identifizieren darf. Dieses Identifikationsverbot ist nicht sehr trennscharf. Vor allem folgt daraus nicht, dass der Staat sich Religion gegenüber stets indifferent verhalten müsste oder religiöse Aktivitäten seiner Bürger nicht fördern dürfte.[33]

Beispiel zum Identifikationsverbot: Gerade öffentliche Bereichen, die Menschen sowohl als Staatsbürger als auch als Gläubige betreffen,[34] sind konfliktträchtig. Beispielsweise das öffentliche Schulwesen ist religiösen Bezügen gegenüber durch Art 7 GG geöffnet.[35]

Das Anbringen eines Kreuzes oder Kruzifixes in staatlichen Pflichtschulen verstößt beispielsweise gegen das Identifikationsverbot. Zwar gibt es kein Recht, im öffentlichen Raum von fremden Glaubensbekundungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben, aber Art. 4 I GG verbietet in seiner negativen Ausprägung, dass der Staat selbst ein Lage schafft, in der der oder die Einzelne einem bestimmten Glauben nicht mehr ausweichen kann. Auch dort, wo der Staat mit einzelnen Glaubensrichtungen zusammenarbeitet, darf es wegen des Neutralitätsgebotes nicht zu einer Identifikation des Staates mit dieser Glaubensrichtung kommen.[36]

Auf der anderen Seite kann die Neutralitätspflicht des Staates ohne spezialgesetzliche Grundlage kein Verbot für Lehrkräfte begründen, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, weil die Neutralität „nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen“ ist.[37]

Hier ist das Kopftuch weniger Ausdruck einer religiösen Gesinnung des Staates als vielmehr der einzelnen Lehrerin, während ein an der Wand hängendes Kreuz unmittelbar und vollumfänglich dem Staat zuzurechnen ist. Letzterem ausgesetzt zu sein, muss der:die Bürger:in nicht akzeptieren, wohingegen man die Religionsbekundungen einzelner Personen in einem gewissen Maß aushalten muss (Toleranz im eigentlichen Wortsinn).

III. Parität

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Nicht zuletzt leitet sich aus dem Verbot der Staatskirche sowie aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I GG das Gebot für den Staat ab, alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleich zu behandeln. Das Prinzip der Parität meint jedoch keine schematische Gleichbehandlung, sondern es gilt der Grundsatz der allgemeinen Verfassungsdogmatik, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wenn nicht ein sachlicher Grund eine andere Behandlung rechtfertigt.[38] Demnach kann beispielsweise anhand der Größe und Verbreitung der Religionsgemeinschaft differenziert werden, keinesfalls aber anhand ihres Bekenntnisinhalts oder aufgrund von Traditionen.[39]

D. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

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Der Begriff der „Religionsgesellschaft“ ist für das Staatskirchenrecht und die korporative Religionsfreiheit von zentraler Bedeutung. Den Religionsgesellschaften bzw. -gemeinschaften gleichgestellt sind die Weltanschauungsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VII WRV). Dies entspricht auch der Wertung in Art. 4 I GG. Alles was bisher und im Folgenden über die Religionsgemeinschaften gesagt wurde, gilt also ebenso für die Vereinigungen, „die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“.

Natürliche wie juristische Personen können sich gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 II WRV frei und ohne staatliche Beschränkungen zu solchen Vereinigungen zusammenfinden. Ein solcher Zusammenschluss ist bereits Ausdruck der kollektiven Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 I, II GG und von dieser vollständig umfasst, sodass Art. 137 II WRV kein eigener Regelungsgehalt verbleibt.[40]

Das Grundgesetz verwendet mit Religionsgemeinschaften in Art. 7 III GG und mit Religionsgesellschaften in den durch Art. 140 GG inkorporierten Vorschriften zwei unterschiedliche Begriffe, deren unterschiedliche Verwendung allein aus der Entstehungsgeschichte zu verstehen ist, die aber dieselbe Bedeutung haben.[41] Im Allgemeinen wird der neuere Begriff der Religionsgemeinschaft heute als vorzugswürdig angesehen.[42]

I. Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft

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Eine Religionsgemeinschaften ist nach der immer noch verwendeten, „klassischen“[43] Definition „ein die Angehörigen eines und desselben Glaubensbekenntnisses – oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse [...] – für ein Gebiet [...] zusammenfassender Verband zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben.“[44] Bei der Frage, ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, muss vor dem Hintergrund der Religionsfreiheit und des Gebotes religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates das Selbstverständnis der Gemeinschaft berücksichtigt werden; allerdings reicht die bloße Behauptung nicht aus, „vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln“. Diese Frage unterliegt der staatlichen Letztentscheidung.[45]

Weiterführendes Wissen

Man kann die Merkmale der Definition noch etwas präzisieren:

  • Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen mit einem „Minimum an organisatorischer Struktur“ ist erforderlich.[46]
  • Innerhalb der Vereinigung muss ein religiöser oder weltanschaulicher Konsens i.S.d. Art. 4 I, II GG bestehen, der dem Grunde nach homogen ist und in der Praxis bestätigt wird.[47]
  • Die Vereinigung muss auf die umfassende Erfüllung der aus dem gemeinsamen Bekenntnis folgenden Aufgaben gerichtet sein. Dieses Merkmal dient der Abgrenzung zu religiösen Vereinen, die auch in Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 II WRV von den Religionsgemeinschaften unterschieden werden. Religiöse Vereine bezwecken lediglich die Erfüllung einzelner, z.B. karitativer oder wirtschaftlicher Aufgaben der Religion.[48]
  • Grundsätzlich dürfen sich Religionsgemeinschaften auch wirtschaftlich, politisch oder gesellschaftlich betätigen.[49] Die Grenze, ab der es sich dann aber nicht mehr um eine Religionsgemeinschaft handelt, ist jedenfalls dort anzusetzen, wo die Religion nur als Vorwand dient.[50] Teils wird auch vertreten die Religion müsse überwiegen[51], den Schwerpunkt der Gemeinschaft bilden[52], zentral sein[53].

Beispiel: In Bezug auf islamische Vereine und Verbände ist es beispielsweise höchst umstritten, ob diese Religionsgemeinschaften darstellen.[54] Probleme hierbei stellen u.a. unklare Mitgliedschaftsregelungen, ein möglicherweise fehlendes personales Substrat bei Dachverbänden und eventuelle politische Lenkung einzelner Vereinigungen aus dem Ausland dar.

II. Arten von Religionsgemeinschaften

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Es gibt unterschiedliche Arten von Religionsgemeinschaften.

1. Privatrechtliche Religionsgemeinschaften

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Grundsätzlich erwerben die Religionsgemeinschaften ihre Rechtsfähigkeit nach dem bürgerlichen Recht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 IV WRV). Das bedeutet, es kann rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gemeinschaften geben. Von praktischer Bedeutung für die Teilnahme am Rechtsverkehr sind damit im Wesentlichen das BGB und das VereinsG. Die Religionsgemeinschaften können sich also als Verein i.S.d. § 21 BGB ins Vereinsregister eintragen lassen.

2. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

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Neben den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften gibt es auch solche, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt oder innehaben (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV). Wenn eine Religionsgemeinschaft diesen Status bereits vor dem Inkrafttreten der WRV innehatte, gilt sie als geborene Körperschaft des öffentlichen Rechts (S. 1). Allen anderen Religionsgemeinschaften ist auf Antrag der gleiche Status zu gewähren, „wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten“ (S. 2); in diesem Fall spricht man von einer gekorenen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Schließen sich mehrere solcher öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist dieser ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (S. 3).

Der öffentlich-rechtliche Status einer Religionsgemeinschaft bedeutet nicht, dass sie nicht mehr grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet wäre. Vielmehr ist der besondere Status ein „Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit“. Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften sind nicht in die staatliche Gewalt eingeordnet, sondern ihr vielmehr nach wie vor unterworfen, sodass ihnen dieselben Grundrechte zustehen wie privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften.[55]

Zudem kommen den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften besondere Befugnisse zu, von denen manche als Privilegienbündel zusammengefasst werden.[56] Dazu gehören u.a.:

  • Gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 VI WRV können sie von ihren Mitgliedern Steuern erheben, die der Staat für sie einzieht.
  • Sie besitzen Dienstherrenfähigkeit, d.h. sie können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen, die nicht dem Arbeits- oder Sozialversicherungsrecht unterliegen.
  • Ihnen kommen gewisse Vorteile im Steuer-, Gebühren- und Kostenrecht zu.
  • Sie können amtliche Beglaubigungen vornehmen und öffentliche Urkunden ausstellen.

III. Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften

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Unabhängig von ihrem privat- oder öffentlich-rechtlichen Status kommt jeder Religionsgemeinschaft das Recht zu, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und verwalten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III 1 WRV). „Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten (Art. 137 Abs. 3 WRV) erweist sich als notwendige, wenngleich rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt“.[57] Das selbständige Ordnen der eigenen Angelegenheiten verbietet jegliche staatliche Einflussnahme auf die kirchliche Rechtsetzung. Das Recht auf selbständige Verwaltung sichert die freie Betätigung der Organe einer Religionsgemeinschaft zur Bewältigung aller vom Bekenntnis gesetzten Aufgaben.[58] Hiervon sind nur die eigenen Angelegenheiten betroffen, also nicht allein staatliche oder gemeinsame Angelegenheiten.

Beispiel eigene Angelegenheiten:

  • Verfassung und Organisation der Religionsgemeinschaft
  • Ausgestaltung und Durchführung kultischer Handlungen
  • freie Ämterbesetzung (deklaratorisch in Art. 137 III 2 WRV)
  • Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft (Ein-/Austritt, Rechte und Pflichten)
  • eigene Rechtsprechung

Beispiel staatliche Angelegenheit: Die Strafverfolgung ist genuine staatliche Aufgabe. Insofern steht es beispielsweise bei Vorwürfen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch kirchliche Amtsträger den Kirchen zwar frei, von ihrem Selbstveraltungsrecht Gebrauch zu machen und eigene Disziplinar- und Strafmaßnahmen zu erlassen. Das Recht auf kirchliche Selbstverwaltung hindert jedoch nicht staatliche Strafverfolgung im durch die StPO vorgegebenen Rahmen,[59] auch wenn zum Teil dieser Eindruck erweckt wird.[60]

Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften unterliegt den „Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Dieser Gesetzesvorbehalt „hat die gleiche Funktion und Bedeutung wie die Schrankenklausel in Art. 5 II GG“, der der Meinungs- und Pressefreiheit die Schranke der allgemeinen Gesetze setzt. Die Schranke dient dazu, zwei Rechtsgüter zu einem schonenden Ausgleich bei gleichzeitig optimaler Wirksamkeit zu bringen.[61]

Weiterführende Studienliteratur

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  • Komplexer Fall, aber gutes Beispiel für Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und gutes Anwendungsbeispiel: Hauptstadtfall „Wem die Stunde schlägt“.
  • von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 5. Aufl. 2022 (im Erscheinen).

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Durch die Inkorporation der sog. Weimarer Kirchenartikel durch Art. 140 GG in das Grundgesetz werden diese zu vollgültigem Verfassungsrecht.
  • „Religionsverfassungsrecht“ betont den Schutz von Individualrechten, „Staatskirchenrecht“ die institutionellen Garantien. Beide Begriffe dienen aber zur Bezeichnung desselben Rechtsgebietes, das das Verhältnis des Staates zu allen Religionen und Weltanschauungen insgesamt umfasst.
  • Entsprechend besteht eine Wechselwirkung zwischen der Religionsfreiheit in Art. 4 I, II GG und den Gewährleistungen des Art. 140 GG. Das Verhältnis der Normen ist immer im Einzelnen zu bestimmen.
  • Die Gewährleistungen des Art. 140 GG können über eine mögliche Verletzung der Religionsfreiheit im Zuge einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
  • Staat und Religionsgemeinschaften sind freundlich-kooperativ voneinander getrennt. Deshalb hat der Staat sich neutral gegenüber allen Religionsgemeinschaften zu verhalten und muss sie grundsätzlich gleich behandeln.
  • Religionsgemeinschaften können neben der privatrechtlichen Organisationsform auch den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wählen.
  • Den Religionsgemeinschaften steht ein umfassendes Selbstbestimmungsrecht für ihre eigenen Angelegenheiten zu (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV).

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten

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  1. Vgl. dazu z.B. Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 53–63.
  2. Mückl, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 159 Rn. 5 f. Vertiefend zu den geschichtlichen Wurzeln Pirson, in: Listl/Pirson, HdbStKiR Bd. I, 2. Aufl. 1994, § 1; Hillgruber, DVBl. 1999, 1155–1178.
  3. Das Wort Kirche wird im Grundgesetz nur in Art. 137 I WRV („Es besteht keine Staatskirche.“) und in Art. 136 IV WRV („Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung [...] gezwungen werden.“) benutzt. Ansonsten werden die gleichbedeutenden Worte „Religionsgesellschaft“ und „Religionsgemeinschaft“ verwendet.
  4. Sehr kritisch beispielsweise Czermak, NVwZ 1999, 743 f.; vgl. auch den Sammel- bzw. Konferenzband Heinig/Walter, Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht?, 2007.
  5. Beispielsweise BVerfG, Beschl. v. 13.10.1998, Az.: 2 BvR 1275/96, Rn. 86 = BVerfGE 99, 100 (122) – St. Salvator Kirche; BVerfG, Beschl. v. 28.4.1965, Az.: 1 BvR 346/61 = BVerfGE 19, 1 (8) – Neuapostolische Kirche.
  6. BVerfG, Urt. v. 19.12.2000, Az.: 2 BvR 1500/97, Rn. 87 = BVerfGE 102, 370 (393) – Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas.
  7. Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Bd. III, 7. Aufl. 2018, Art. 140 Rn. 12, 14.
  8. Sehr ausgewogen, aber mit demselben Ergebnis Görisch, NVwZ 2001, 885–888, der als vermittelnden Lösungsansatz noch „staatliches Religionsrecht“ ins Spiel bringt, aber hierfür keine Notwendigkeit sieht. Ebenfalls zu fehlender Notwendigkeit Hollerbach, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. VI, 1. Aufl. 1989, § 138 Rn. 5.
  9. Beispielsweise für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 100; Neureither, NVwZ 2011, 1492 (1495–1497).
  10. Zur Entstehungsgeschichte JöR n.F. 1 (1951), 1 (73–79, 899–907); Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 140 Rn. 4–7.
  11. Erstmalig und ohne negative Wertung Hollerbach, VVDStRL 26 (1968), 57 (59).
  12. St. Rspr., BVerfG, Urt. v. 14.12.1965, Az.: 1 BvR 413/60 = BVerfGE 19, 206 (219) – Kirchenbausteuer; BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.:2 BvR 661/12, Rn. 83 = BVerfGE 137, 273 (303) – Katholischer Chefarzt; Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, 7. Aufl. 2018, Art. 140 Rn. 8.
  13. v. Brentano, Schriftlicher Bericht über den Abschnitt XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen, in: Parlamentarischer Rat, Drs. 850, 854, S. 61 (73 f.).
  14. BVerfG, Urt. v. 14.12.1965, Az.: 1 BvR 413/60 = BVerfGE 19, 206 (219 f.) – Kirchenbausteuer; BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.:2 BvR 661/12, Rn. 84 = BVerfGE 137, 273 (303) – Katholischer Chefarzt; Smend, ZevKR 1 (1951), 4 (4): „Aber wenn zwei Grundgesetze dasselbe sagen, so ist es nicht dasselbe.“; Hollerbach, VVDStRL 26 (1968), 57 (58): „nicht Weimar, sondern Bonn“.
  15. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.:2 BvR 661/12, Rn. 84 = BVerfGE 137, 273 (303) – Katholischer Chefarzt; gestützt auf Stern, Staatsrecht, Bd. IV/2, § 119, S. 1167; wiederum gestützt auf Borowski, Glaubens- und Gewissensfreiheit, S. 295.
  16. Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 140 Rn. 1.
  17. BVerfG, Urt. v. 19.12.2000, Az.: 2 BvR 1500/97, Rn. 69 f., 82 = BVerfGE 102, 370 (387, 392) – Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas; gestützt u.a. auf Morlok/Heinig, NVwZ 1999, 697 (700 f.); BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.:2 BvR 661/12, Rn. 84 = BVerfGE 137, 273 (303 f.) – Katholischer Chefarzt; BVerfG, Beschl. v. 30.6.2015, Az.: 2 BvR 1282/11, Rn. 90 f. = BVerfGE 139, 321 (349) – Zeugen Jehovas Bremen; zustimmend z.B. Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 140 Rn. 15.
  18. BVerfG, Beschl. v. 4.10.1965, Az.: 1 BvR 498/62 = BVerfGE 19, 129 (135) – Umsatzsteuer; Jeand'Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 158.
  19. Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, 2003, S. 148 f.
  20. Ehlers, in: Sachs, GG Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 140 Rn. 3; Hollerbach, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. VI, 1. Aufl. 1989, § 138 Rn. 145; Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, 2003, S. 149.
  21. Hollerbach, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. VI, 1. Aufl. 1989, § 138 Rn. 145.
  22. BVerfG, Beschl. v. 4.6.1985, Az.: 2 BvR 1703/83 u.a. = BVerfGE 70, 138 (161 ff.) – Loyalitätspflicht; BVerfG, Beschl. v. 13.10.1998, Az.: 2 BvR 1275/96, Rn. 74 = BVerfGE 99, 100 (118 ff.) – St. Salvator Kirche; Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 140 Rn. 14.
  23. Zuerst Stutz, Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII., 1926, S. 54.
  24. Mückl, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 159 Rn. 61 f.
  25. Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, 3. Aufl. 2017, S. 88 f., 108–111.
  26. Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 136 WRV Rn. 1–7.
  27. Zum Ganzen Wolff, ZRP 2003, 12 (12–14).
  28. Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen vom 15.5.2020, BT-Drs. 19/19273.
  29. Entwurf eines Staatsleistungsablösungsgesetz vom 20.5.2020, BT-Drs. 19/19649.
  30. Vgl. die Bundestagsdebatte im Plenarprotokoll 19/227 vom 6.5.2021, S. 29003 ff.
  31. BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, Az.: 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1 (16) – Kruzifix.
  32. BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, Az.: 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1 (16 f.) – Kruzifix; BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, Az.: 1 BvR 670/91, Rn. 53 = BVerfGE 105, 279 (294) – Osho.
  33. Zum Ganzen Mückl, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 159 Rn. 67–72.
  34. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.9.1976, Az.: 2 BvR 350/75 = BVerfGE 42, 312 (331) – Inkompatibilität/Kirchliches Amt.
  35. BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975, Az.: 1 BvR 63/68 = BVerfGE 41, 29 (50 f.) – Simultanschule.
  36. BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, Az.: 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1 (16 ff.) – Kruzifix.
  37. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, LS 1, Rn. 43 = BVerfGE 108, 282 (282, 300) – Kopftuch bei Lehrerinnen.
  38. Für Art. 3 I GG erstmals BVerfG, Urt. v. 23.10.1951, Az.: 2 BvG 1/51 = BVerfGE 1, 14 (52) – Südweststaat; für das Paritätsprinzip BVerfG, Beschl. v. 28.4.1965, Az.: 1 BvR 346/61 = BVerfGE 19, 1 (8) – Neuapostolische Kirche.
  39. Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, 7. Aufl. 2018, Art. 140 Rn. 34.
  40. BVerfG, Beschl. v. 5.2.1991, Az.: 2 BvR 263/86 = BVerfGE 83, 341 (354 f.) – Bahá'í; Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 137 WRV Rn. 11.
  41. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, Az.: 6 C 2.04 = BVerwGE 123, 49 (54) – Islamische Dachverbände; [https://www.bverwg.de/201218B6B94.18.0 BVerwG, Beschl. v. 20.12.2018, Az.: 6 B 94.18], Rn. 14 = NVwZ 2019, 236 (238); Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. 149; Pieroth/Görisch, JuS 2002, 937 (937); Fechner, Jura 1999, 515 (516, Anm. 5).
  42. Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, 7. Aufl. 2018, Art. 137 WRV Rn. 15.
  43. Muckel, in: Friauf/Höfling, BerlK GG, Lfg. 1/21 5.2021, Art. 137 WRV Rn. 9; Muckel, DÖV 1995, 311 (312); Muckel, DVBl. 1999, 558 (559); Wieland, Der Staat 25 (1986), 321 (342).
  44. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14. Aufl. 1933, Art. 137 WRV, S. 633; sehr ähnlich und mit Bezug auf Vorauflagen bei Heckel, AöR n.F. 12 (1927), 420, (429 f.). Beispielsweise verwendet in BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, Az.: 6 C 2.04 = BVerwGE 123, 49 (54) – Islamische Dachverbände.
  45. BVerfG, Beschl. v. 5.2.1991, Az.: 2 BvR 263/86 = BVerfGE 83, 341 (353) – Bahá'í; zur staatlichen Entscheidungsgewalt über die Frage Muckel, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, 1997, S. 5 ff., passim.
  46. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, Az.: 7 C 21.90 = BVerwG 90, 112 (116); BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, Az.: 6 C 2.04 = BVerwGE 123, 49 (55) – Islamische Dachverbände.
  47. Pieroth/Görisch, JuS 2002, 937 (938); Poscher, Der Staat 39 (2000), 49 (60–62).
  48. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 116.
  49. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, Az.: 1 BvR 670/91, Rn. 51 = BVerfGE 105, 279 (293) – Osho; BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, Az.: 7 C 21.90 = BVerwG 90, 112 (116–118); Tillmanns, RdJB 1999, 471 (478).
  50. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992, Az.: 7 C 21.90 = BVerwG 90, 112 (116–118); sich diesem anschließend BAG, Beschl. v. 22.3.1995, Az.: 5 AZB 21/94 = BAGE 79, 319 (338 f.) = NJW 1996, 143 – Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology; Tillmanns, DÖV 1999, 441 (445).
  51. v. Campenhausen, in: Isensee/Kirchhof, HStR Bd. VII, 3. Aufl. 2009, § 157 Rn. 97 m.w.N.; Janz/Rademacher, NVwZ 1999, 706 (710).
  52. Müller-Volbehr, JZ 1981, 41 (44); Heintschel von Heinegg/Schäfer, DVBl. 1991, 1341 (1343).
  53. BVerwG, Urt. v. 14.11.1980, Az.: 8 C 12.79 = BVerwGE 61, 152 (156) – Geistlichenprivileg für Scientology; Poscher, Der Staat 39 (2000), 49 (63 f.).
  54. Statt vieler ausführlich Bagheri, Der funktionsbestimmte Begriff der Religionsgemeinschaft, 2019.
  55. BVerfG, Urt. v. 19.12.2000, Az.: 2 BvR 1500/97, Rn. 70 = BVerfGE 102, 370 (387) – Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas.
  56. Zum Folgenden kompakt bei Muckel, Der Staat 1999, 569 (575–578), ausführlich bei v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 251 ff.
  57. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1980, Az.: 2 BvR 208/76 = BVerfGE 53, 366 (LS 3, 401) – Konfessionelle Krankenhäuser; gestützt auf Hesse, in: Friesenhahn/Scheuner, HdbStKirchR Bd. I, 1. Aufl. 1974, § 9 S. 414; zuletzt BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.:2 BvR 661/12, Rn. 90 = BVerfGE 137, 273 (306) – Katholischer Chefarzt; a.A. Listl, in: Friesenhahn/Scheuner, HdbStKiR Bd. I, 1. Aufl. 1974, § 8 S. 364, 403–406; diesem zustimmend Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, 2003, S. 147–152.
  58. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 101.
  59. Germann/Kelle, RdJB 2011, 172 (176 f.).
  60. Steinke, Süddeutsche Zeitung vom 22.2.2019.
  61. Streitig, v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 107.