Autor:innen: Andreas Buser

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Notwendiges Vorwissen: Link Lernziel: Einen Überblick über das Staatsziel Tierschutz und dessen praktische Bedeutung gewinnen..


A. Geschichte

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Im Jahr 2002 wurde Art. 20a GG um den Tierschutz ergänzt.[1] Vorausgegangen waren zahlreiche Initiativen und Gesetzesanträge. Erst unter dem Eindruck der Entscheidung des BVerfG zum betäubungslosen Schächten[2] kam es jedoch zu einem fraktionsübergreifenden Vorschlag, der die Zustimmung, der für eine Änderung des Grundgesetzes notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit, erhielt. [3]

Weiterführendes Wissen

Das Schächten-Urteil beschäftigte sich mit der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an einzelne Schlachtbetriebe für das betäubungslose Schächten im TierSchG. Nach Ansicht des BVerfG mussten die Ausnahmevorschriften in verfassungskonformer Auslegung (Art. 2 I iVm Art. 4 I und II GG) so ausgelegt werden, dass muslimischen Metzger*innen grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, obwohl der sunnitische Islam, dem der Beschwerdeführer angehörte, den Verzehr des Fleischs ungeschächteter Tiere nicht zwingend verbietet.

Mit der Verankerung des Tierschutzes in Art. 20a GG wollte der Gesetzgeber unter anderem die Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte (insbesondere Art. 4 I und II; 5 III S. 1 GG) durch die Schaffung eines neuen „verfassungsrechtlichen Belangs“ ermöglichen.[4] Damit wurde der bereits einfachrechtlich verankerte Tierschutz explizit zur Staatszielbestimmung erhoben (zur normativen Bedeutung einer Staatszielbestimmung Rn.) und normativ aufgewertet.[5].

B. Schutzgut: „Die Tiere“

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Geschützt sind zunächst einschränkungslos alle Tiere in einem biologischen Sinne. Allein der Mensch wird, trotz seiner biologischen Einordnung als Menschenaffe (höhere Säugetiere), nicht als Tier im Sinne des Art. 20a GG verstanden. Überwiegend wird dem Art. 20a GG, ausgehend von der Entstehungsgeschichte, ein abgestuftes Schutzkonzept abhängig von der Empfindungs- und Leidensfähigkeit einzelner Tierarten entnommen.[6]

Weiterführendes Wissen

Anders als der Artenschutz verfolgt der Tierschutz den Schutz individueller Tiere und nicht allein deren Überleben als Art oder Spezies.[7] Damit verfolgt der Tierschutz kein ökologisches Ziel im eigenen Sinne sondern bezweckt den Schutz einzelner Tier vor vermeidbarem Leid, Schäden oder Schmerzen.[8] Damit geht ein pathozentrischer Ansatz einher, wonach zwar grdsl. alle Tiere um ihrer selbst willen geschützt werden, über die Leidensfähigkeit dann aber einzelne Tierarten vom Schutzzweck der Norm ausgenommen werden, oder jedenfalls einem geringerem Schutzniveau (abgestuftes Schutzkonzept) unterliegen.[9] Auf Grund der schwierigen Bestimmbarkeit der Schmerz- und Empfindungsfähigkeit dürfte der Begriff des „Tieres“ aber eher weit zu verstehen sein.[10]

C. Schutzumfang

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Das Tierschutzgebot umfasst staatliche Unterlassungspflichten und positive Handlungspflichten (ähnlich den grundrechtlichen Schutzpflichten) zum Schutz der Tiere vor Beeinträchtigungen durch Private. Sachlich beziehen sich die positiven Handlungspflichten vor allem auf die artgerechte Haltung, die Verhinderung vermeidbarer Leiden und den Schutz der Lebensräume wildlebender Tiere.[11] Der Gesetzgeber hatte ein „ethisches Mindestmaß“ an Tierschutz vor Augen.[12] Nach verbreiteter Auffassung soll Art. 20a ein Optimierungsgebot beinhalten, welches den Staat verpflichtet das Ziel Tierschutz so gut wie rechtlich und faktisch möglich zu verwirklichen.[13] Allerdings hat die Erreichung dieses Ziels keinen absoluten Vorrang gegenüber anderen gegenläufigen Verfassungsprinzipien. So ist es dem Gesetzgeber und teilweise der Verwaltung überlassen, einen Ausgleich zwischen verschiedenen gleichrangingen Optimierungsgeboten, namentlich im Hinblick auf Grundrechte, zu schaffen. Angesichts der inhaltlichen Unschärfe des Art. 20a GG wird dem Gesetzgeber in Erfüllung der Tierschutzaufgabe ein weiter Gestaltungsspielraum zuerkannt, der ähnlich wie im Bereich der grundrechtlichen Schutzpflichten nur bei einer völlig unzulänglichen Tierschutzgesetzgebung verletzt sei [14] Daneben dürfte sich für den Tierschutz – ebenso wie für den Umweltschutz – aus Art. 20a GG ein Verschlechterungsverbot ableiten lassen.[15] Ein deutliches Herabsenken der materiellen Schutzbestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen wäre also verfassungswidrig.


D. Subjektstellung und gerichtliche Durchsetzung

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Die Subjektstellung von Tieren wird seit langem diskutiert.[16] Dadurch, dass die Ecuadorianische Verfassung aus dem Jahre 2008 explizit Rechte der Natur anerkennt (Art. 71 ff.), Gerichte in einigen Staaten des Globalen Südens solche Rechte und ihre prozessuale Durchsetzung zuließen, und weitere Staaten solche Rechte einfachgesetzlich anerkannt haben, hat die Debatte erneut an Fahrt aufgenommen.[17] In zahlreichen Verfahren versuchen Tierrechtsorganisationen mittlerweile Eigenrechte von Tieren gerichtlich durchzusetzen, so etwa im sog. "Monkey Selfie Copyright Dispute" der international für Schlagzeilen sorgte aber letztlich erfolglos blieb. [18]

Vereinzelt finden sich auch Beiträge die Klagerechte „nichthumaner Rechtspersonen“ de lege lata über Rückgriff auf Art. 1 I iVm Art. 20a GG oder auf Art. 19 III iVm 20a GG herleiten.[19] Einige Autor:innen treten de lege ferenda für die Einführung von Grundrechten für Tiere ein.[20] Gestützt auf diese Entwicklungen hat PETA versucht im Namen deutscher Ferkel mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die betäubungslose Kastration von Ferkeln vorzugehen.[21] Das BVerfG lehnte die Beschwerde in einem Nichtannahmebeschluss jedoch als offensichtlich unzulässig ab.[22] Damit steht die Rechtsprechung des BVerfG in Einklang mit der herrschenden Meinung in der Literatur. Überwiegend wird dem Grundgesetz eine anthropozentrische Perspektive attestiert (vgl. Art. 1 I GG) womit nicht-menschliche Eigenrechte unvereinbar wären.[23] Schließlich gibt es auch kein Grundrecht auf Tierschutz, dass es Menschen erlauben würde Tierschutz gerichtlich einzufordern.

Weiterführendes Wissen

In einem ähnlich gelagerten älteren Fall reichten Umweltschützer im Jahr 1988 eine Klage vor dem VG Hamburg im Namen der deutschen Nordseeroben ein, die sich gegen die Verklappung von Dünnsäure und die Müllverbrennung auf hoher See richtete. Diese Praktiken standen im Verdacht für den damals rapiden Schwund der Nordseehundpopulationen verantwortlich zu sein. Das Gericht lehnte die Klage jedoch wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO) als unzulässig ab.

E. Typische Fallgestaltungen: Tierschutz in der Abwägung

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Adressaten der Verpflichtung zum Tierschutz sind alle Organe des Staates, also Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Auch im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung kann Art. 20a GG eine Rolle spielen, etwa bei der Haltung von Versuchstieren in staatlichen Universitäten. Auch bei erwerbswirtschaftlichen Betätigungen des Staates, kann Art. 20a GG, im Rahmen der Einflussmöglichkeiten auf einzelne staatliche Unternehmen, eine Rolle spielen.[24] Praktische Bedeutung erlangt Art. 20a GG regelmäßig in Abwägungsentscheidungen mit Grundrechten von Menschen. Eine häufig anzutreffende Konstellation ist hier das religiös begründete Schächten.

Weiterführendes Wissen

Zwar gebietet wohl weder der muslimische noch der jüdische Glaube seinen Angehörigen überhaupt den Verzehr von Tieren, dass BVerfG hielt es im Hinblick auf die „Essgewohnheiten in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland“ jedoch ebenso als unzumutbar an, auf Fleisch zu verzichten, als, im Hinblick auf den durch persönlichen Kontakt zum Schlachter geschaffenen Vertrauensbasis, auf importiertes Fleisch zurückzugreifen. Ob diese Wertung, angesichts der Verbreitung von Vegetarismus und Veganismus und veränderter Einkaufsgewohnheiten, noch tragfähig ist, kann bezweifelt werden.

Die Einfügung des Tierschutzes in Art. 20a GG ändert nach Ansicht der Rechtsprechung nichts an der Verfassungsmäßigkeit der grdsl. behördlichen Befugnis das betäubungslose Schächten in Ausnahmefällen zu genehmigen. Jedoch muss die Erteilung einer solchen Genehmigung im Einzelfall nun auch auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20a GG geprüft werden.[25] Auch das politische wiederholt diskutierte Töten männlicher Küken (sog. „Kükenschreddern“) und dagegen gerichtete behördliche Verbotsverfügungen beschäftigten bereits die Gerichte. Nach Ansicht des OVG Münster überwiegen in der notwendigen umfassenden Äbwägungsentscheidung die über Art. 12 I GG berücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen Belange der Brütereien die Belange des Tierschutzes.[26] Daneben hat die Rechtsprechung den in Art. 20a GG verankerten Tierschutz vor allem herangezogen, um Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III S. 1 GG) und die Kunstfreiheit (Art. 5 III S. 1 GG) zu rechtfertigen.[27] So lassen sich etwa Tierversuche unter Rückgriff auf Art. 20a GG einschränken. Im Einzelfall kommt es hier auf die abstrakte Wertigkeit der abzuwägenden Belange und deren konkrete Betroffenheit an.[28] Die abstrakte Wertigkeit des Tierschutzes in der Abwägung ist schwer zu bestimmen. Teilweise wird angenommen, gegenüber dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen komme dem Tierschutz nur eine deutlich geringere Bedeutung zu.[29] Dies wird damit begründet, dass der Schutz der Lebensgrundlagen im Zusammenhang mit Art. 1 I GG stehe. Das dürfte sich aber primär auf existentielle Lebensgrundlagen (z.B. eine erträgliche globale Durchschnittstemperatur die nicht zur Überschreitung von Kipppunkten führt[30]) beziehen. Gegenüber sonstigen Allgemeinwohlbelangen dürfte Art. 20a GG als deutliche Aufwertung des Tierschutzes zu verstehen sein.[31]

G. Einfaches Recht und dessen Durchsetzung

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Der Tierschutz wird in Deutschland einfachgesetzlich über das TierSchG und begleitende Verordnungen (etwa zur Schlachtung und zum Transport) gestützt und ist in einigen Bereichen auch stark europarechtlich determiniert. Allerdings leidet der Tierschutz in Deutschland an einem erheblichen Durchsetzungsdefizit.[32] Ob sich daran durch die Einführung der tierrechtlichen Verbandsklagemöglichkeit in einigen Bundesländern etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Anders als im Umweltschutz (Umweltrechtsbehelfsgesetz) existiert im Bereich Tierschutz keine bundeseinheitliche Regelung zu Verbandsklagen.

E. Ausblick

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Zunehmende Bedeutung könnte dem in Art. 20a GG verankerte Tierschutz in Bezug auf die immer häufiger in die Kritik geratene Massentierhaltung zukommen. Die dort verbreiteten Methoden und Haltungsbedingungen entsprechen vielfach kaum einer artgerechten und qualfreien Haltung. Dies gilt selbst dann, wenn entsprechende Haltungsverordnungen eingehalten werden. Insofern muss die Frage aufgeworfen werden, ob entsprechende einfachgesetzliche und administrative Konkretisierungen des Tierschutzauftrags noch mit Art. 20a GG vereinbar sind. Wie bei jedem objektiven Verstoß gegen den Schutzauftrag des Art. 20a GG stellt sich dann aber die Frage der gerichtlichen Durchsetzbarkeit.

Weiterführende Studienliteratur

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Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Art. 20a GG verlangt als Staatszielbestimmung ein „ethisches Mindestmaß“ an Tierschutz
  • Subjektive Rechte für die Natur und Tiere gewährt Art. 20a GG nach hM nicht
  • In der Praxis ist Art. 20a GG bei der Rechtfertigung von Eingriffen in vorbehaltlose Grundrechte von Bedeutung

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten

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  1. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2862).
  2. BVerfG, Urt. v. 15.1.2002, Az. 1 BvR 1783/99 - Schächten https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv104337.html.
  3. Zu Entstehungsgeschichte ausführlich: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Art. 20a GG Rn. 1 ff.
  4. Siehe dazu etwa: Gärditz, in: Landmann/Rohmer, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG, Rn. 70.
  5. Mit umfangreichen Nachweisen auch zu Gegenstimmen: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, Art. 20a GG, Rn. 10.
  6. Gärditz, in: Landmann/Rohmer, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG, Rn. 66 m.w.N.; Murswiek, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20a Rn. 31 b; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 20a Rn. 55; anders wohl: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 20a GG Rn. 6.
  7. Zur Abgrenzung: Mursiwek, in: Sachs, Art. 20a, Rn. 31, und Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 20a, Rn. 12; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, 68. EL Februar 2013, Art. 20a, Rn. 21.
  8. Dazu: Gärditz, in: Landmann/Rohmer, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG, Rn. 3 und 19.
  9. Gärditz, in: Landmann/Rohmer, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG, Rn. 66 m.w.N.; Murswiek, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20a Rn. 31 b; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 20a Rn. 55; anders wohl: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 20a GG Rn. 6.
  10. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 20a Rn. 55.
  11. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 20a Rn. 58, 59.
  12. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 20a GG, Rn. 11.
  13. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 20a Rn. 26; Murswiek, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20a Rn. 53 und 70 jeweils m.w.N.
  14. Murswiek, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20a Rn. 51a; Epiney, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, 7. Auflage 2018, Art. 20a Rn. 62.
  15. Caspar/Geissen, NVwZ 2002, 913 (914); Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 20a GG, Rn. 21.
  16. Siehe etwa: Bosselmann, KritJ 1986, 1; Stone, Should Trees Have Standing?, 2010 (Neuauflage).
  17. Im Überblick: Babcock, Ecology Law Quarterly 2016, 1 ff.; Gutmann, ZUR 2016, 611).
  18. Naruto v. Slater, no. 16-15469, 9th Cir., Order (11 August 2017) https://law.justia.com/cases/federal/appellate-courts/ca9/16-15469/16-15469-2018-04-23.html
  19. Fischer-Lescano, ZUR 2018, 205 (213).
  20. z.B. Stucki, Grundrechte für Tiere, 2016.
  21. Siehe zur verfassungsrechtlichen Problematik der Ferkelkastration: Peters/Arnold, Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der betäubungslosen Kastration männlicher Ferkel durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 17.12.2018, abrufbar unter: https://www.peta.de/presse/rechtsgutachten-von-prof-dr-iur-anne-peters-llm-harvard-bestaetigt/
  22. Rath, taz, 8.6.21, Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Ferkel scheitern in Karlsruhe https://taz.de/Verfassungsbeschwerde-abgelehnt/!5776852/
  23. Siehe etwa: Gärditz, in: Landmann/Rohmer, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG, Rn. 23 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung; vertiefend: Löwer, Tierversuche im Verfassungs- und Verwaltungsrecht 2006, 70.
  24. Dazu: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 20a GG, Rn. 13.
  25. BVerwG, Urt. v. 23.11.2006, Az. 3 C 30.05 https://www.bverwg.de/231106U3C30.05.0 (Rn. 12)
  26. OVG Münster, BeckRS 2016, 46153.
  27. Siehe etwa: BVerG, Urt. v.24.11.2010, Az. 1 BvF 2/05, https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv128001.html(Wissenschaftsfreiheit) und BVerwG, Urt. v. 13.04.1995, Az. 4 B 70.95 (Kunstfreiheit).
  28. Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung siehe etwa: Buser, Die Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Fallbearbeitung, verfügbar unter: https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/tipps/Uebersicht_-Die-Verhaeltnismaessigkeitspruefung-in-der-Fallbearbeitung/index.html
  29. Gärditz, in: Landmann/Rohmer, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG, Rn. 65; Epiney, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, 7. Auflage 2018, Art. 20a Rn. 88; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 20a Rn. 13.
  30. Dazu: Buser, Ein Grundrecht auf Klimaschutz? Möglichkeiten und Grenzen grundrechtlicher Klimaklagen in Deutschland, DVBl. 2021, 1389, verfügbar unter: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3547538.
  31. Vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 20a Rn 70, 78, 80; kritisch: Murswiek, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20a, Rn. 72 a.
  32. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 20a GG, Rn. 43.