Grundrechte
Autorin: Louisa Linke
Notwendiges Vorwissen: Die Verfassung als Grundlage des staatlichen Handelns
Lernziel: Überblick über die Funktion der Grundrechte erhalten
Das Grundgesetz gewährt natürlichen und juristischen Personen wesentliche subjektiv-öffentliche Rechte, die Grundrechte, die dem ersten Abschnitt des Grundgesetzes, folglich den Grundrechtsbestimmungen der Art. 1 bis 19 GG, zu entnehmen sind. Der Staat darf dabei nur unter festgelegten Voraussetzungen in diese Rechte eingreifen.
Die Grundrechte werden unterschieden in Freiheits- und Gleichheitsrechte. Freiheitsrechte sind etwa die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 HS 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 I 1 GG). Als Gleichheitsrecht kann der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 I GG angeführt werden. Den Grundrechten kommt primär eine individualschützende Funktion zu, weisen aber auch eine objektiv-rechtliche Dimension auf, sie bilden etwa eine objektive Werteordnung. Die Grundrechte binden die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, Art. 1 III GG. Sie gelten aber auch mittelbar innerhalb eines Privatrechtsverhältnis.
Darüber hinaus verbirgt das Grundgesetz auch grundrechtsgleiche Rechte, die entsprechend den Grundrechten einzelne Rechte enthalten aber nicht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes zu entnehmen sind. Als Beispiel können hier die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG), die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) oder das Wahlrecht (Art. 38 I 1 GG) angeführt werden.
Vertieft werden die Grundrechte sowie die grundrechtsgleichen Rechte erst im Rahmen der Grundrechte-Vorlesung gelehrt. Dennoch können sie durch ihre grundlegende Bedeutung auch eine Relevanz im Staatsorganisations- oder Verwaltungsrecht beziehungsweise in anderen Rechtsgebieten entfalten. In staatsorganisationsrechtlichen Klausuren bietet sich dies an, da die verschiedenen Fragestellungen leicht miteinander kombiniert werden können. Als Beispiel kann hier das Wahlrecht genannt werden. Im Rahmen dieses Lehrbuches wird in den einzelnen Kapiteln noch näher auf die Kombinationsmöglichkeiten eingegangen. Für Erstsemester reicht zunächst ein allgemeiner Überblick über die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte.
Weiterführende Studienliteratur
BearbeitenZusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Das Grundgesetz enthält Grundrechte sowie grundrechtsgleiche Rechte. Es handelt sich hierbei um wesentliche subjektiv-öffentliche Rechte der natürlichen und juristischen Personen. Die Grundrechtsbestimmungen sind dem ersten Abschnitt des Grundgesetzes zu entnehmen, die grundrechtsgleichen Rechte finden sich verteilt im Grundgesetz wieder.
- Grundrechte weisen neben einem individual-schützenden Charakter auch eine objektiv-rechtliche Dimension auf.
Fußnoten
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