Autorin: Louisa Linke

Ein Text der Initiative OpenRewi. Wie du ihn verbesserst, ist hier beschrieben.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

70%
70%



Notwendiges Vorwissen: Verfassungsgerichtsbarkeit

Lernziel: Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde kennenlernen

Die Verfassungsbeschwerde stellt einen außerordentlicher Rechtsbehelf dar, mit dem sich die beschwerdeführende Person gegen eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wenden kann. Von den beim BVerfG anhängigen Verfahren überwiegt die Verfassungsbeschwerde deutlich. Im Jahr 2019 sind beim BVerfG beispielsweise 5.158 Verfassungsbeschwerden von insgesamt 5.446 Verfahren eingegangen.[1] Schwerpunktmäßig wird die Verfassungsbeschwerde in Grundrechts-Klausuren abgefragt. Daher wird die Verfassungsbeschwerde im OpenRewi Grundrechte Lehrbuch ausführlich behandelt. Allerdings können auch in der prozessrechtlichen Einkleidung der Verfassungsbeschwerde schwerpunktmäßig staatsorganisationsrechtliche Probleme abgeprüft werden. So kann etwa das Wahlrecht aus Art. 38 I 1 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde als grundrechtsgleiches Recht relevant werden und das ordnungsgemäße Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens im Detail abgefragt werden. Zulässigkeit und Begründetheit werden daher im Folgenden in der gebotenen Kürze nachgebildet, denn die Verfassungsbeschwerde stellt dennoch in staatsorganisationsrechtlichen Klausuren eher eine Ausnahme dar.

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden Person hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig ist und soweit sie begründet ist.“

A. Zulässigkeit Bearbeiten

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 93 I Nr. 4a GG und der §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG erfüllt.“

I. Zuständigkeit des BVerfG Bearbeiten

Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG entscheidet das BVerfG über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner:ihrer Grundrechte oder in einem seiner:ihrer in Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG ist das BVerfG für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden zuständig.“ ODER „Das BVerfG ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden zuständig.“

II. Beschwerdefähigkeit Bearbeiten

Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I 1 BVerfGG ist „jedermann“ beschwerdefähig, der behauptet, in einem seiner:ihrer Grundrechte oder einem seiner:ihrer grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Bei diesem Prüfungspunkt ist allein entscheidend, ob die beschwerdeführende Person Trägerin von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist „jedermann“, also jede Person, die Träger:in von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann, beschwerdefähig. Indem XY als natürliche Person Grundrechtsträger:in ist, ist er:sie „jedermann“ und somit beschwerdefähig.“ ODER „XY ist als natürliche Person Grundrechtsträger:in und damit „jedermann“ im Sinne des Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG, sodass er/sie beschwerdefähig ist.“

Allerdings können – neben natürlichen Personen – auch juristische Personen Gegenstand des Klausursachverhaltes sein. Hierbei sind, im Gegensatz dazu, wenn eine natürlichen Person thematisiert wird, oftmals weitergehende Ausführungen notwendig. Gemäß Art. 19 III GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die XY müsste beschwerdefähig sein. Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist „jedermann“, also jede Person, die Trägerin von Grundrechten sein kann, beschwerdefähig. Dies sind zunächst alle natürlichen Personen. Allerdings können sich nach Art. 19 III GG auch inländische juristische Personen auf Grundrechte berufen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.“

III. Prozessfähigkeit Bearbeiten

Unter der Prozessfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, dass die beschwerdeführende Person Prozesshandlungen selbst vornehmen oder durch eine:n Bevollmächtigte:n vornehmen lassen kann. Innerhalb des BVerfGG fehlt es an einer Regelung. Dennoch ist es nicht möglich einfach auf die Regelungen der anderen Prozessordnungen zurückzugreifen, dies verbietet die besondere Eigenart der verfassungsrechtlichen Verfahren.[2]

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die beschwerdeführende Person müsste auch prozessfähig sein, also die Fähigkeit innehaben, Prozesshandlungen selbst oder durch eine:n selbst bestellte:n Vertreter:in vornehmen zu können.“

IV. Beschwerdegegenstand Bearbeiten

Beschwerdegegenstandist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ein „Akt öffentlicher Gewalt“. Dies kann ein Handeln oder Unterlassen sowohl der Exekutive, der Judikative als auch der Legislative sein. Mit der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes bestimmt der:die Studierende auch die Prüfungspunkte im Rahmen der Begründetheit. Denn der Aufbau der Prüfung ist davon abhängig, ob eine Rechtssatz- oder eine Urteilsverfassungsbeschwerde vorliegt. Insofern wird bei der Urteilsverfassungsbeschwerde zusätzlich auch noch die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesanwendung im Einzelfall geprüft.

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jeder „Akt öffentlicher Gewalt“. Dies kann ein Handeln oder Unterlassen sowohl der Exekutive, der Judikative als auch der Legislative sein.“

V. Beschwerdebefugnis Bearbeiten

Die Verfassungsbeschwerde gewährleistet einen individuellen Rechtsschutz.[3] Die beschwerdeführende Person ist, damit eine Beschwerdebefugnis bejaht werden kann, verpflichtet, die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten plausibel zu behaupten. Des Weiteren muss die beschwerdeführende Person durch den Akt der öffentlichen Gewalt in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein.[4]

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist die Behauptung einer Grundrechtsverletzung erforderlich. Diesem Erfordernis wird genügt, wenn die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht und die beschwerdeführende Person selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.“

Der Vortrag der beschwerdeführenden Person muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung oder der Verletzung eines grundrechtsgleichen Rechtes ergeben. Für eine eigene Beschwer hat die beschwerdeführende Person vorzutragen, dass sie in ihren eigenen Grundrechten verletzt ist, wobei es darauf ankommt, dass eine Rechtsposition der beschwerdeführenden Person berührt wurde. Dem hingegen ist eine unmittelbare Betroffenheit anzunehmen, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Vollziehungsakt in den Rechtskreis der beschwerdeführenden Person eingreift.[5] Für eine gegenwärtige Betroffenheit muss die beschwerdeführende Person schon oder noch betroffen sein.[6]

VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität Bearbeiten

Die Verfassungsbeschwerde kann gem. § 90 II 1 BVerfGG erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, soweit ein Rechtsweg zulässig ist. Gemeint ist damit jede in einem Gesetz vorgesehene Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.[7] Gegen ein Gesetz ist kein unmittelbarer Rechtsweg zulässig (siehe hierzu insbesondere die Subsidiarität). Darüber hinaus hat das BVerfG den Grundsatz der Subsidiarität entwickelt. Dieser Grundsatz ist gewahrt, sofern der beschwerdeführenden Person keine weiteren und zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Akt der öffentlichen Gewalt anzugreifen.[8]

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die Verfassungsbeschwerde kann gem. § 90 II 1 BVerfGG erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, soweit ein Rechtsweg zulässig ist. Außerdem darf der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegenstehen. Dieser ist gewahrt, wenn der beschwerdeführenden Person keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Akt der öffentlichen Gewalt zumutbar anderweitig anzugreifen.“

Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtswegerschöpfung beziehungsweise der Subsidiarität sieht § 90 II 2 BVerfGG beziehunsgweise § 90 II 2 BVerfGG analog vor. Demnach kann das BVerfG über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn der beschwerdeführenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zudem kann von der Voraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges abgesehen werden, wenn dies als unzumutbar zu beurteilen ist.[9]

VII. Form und Frist des Antrages Bearbeiten

Die Verfassungsbeschwerde muss die Schriftform wahren (vgl. § 23 I BVerfGG). Die Frist richtet sich nach § 93 I BVerfGG beziehungsweise III BVerfGG und beläuft sich auf einen Monat beziehungsweise binnen eines Jahres (Gesetz oder sonstiger Hoheitsakt).

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die beschwerdeführende Person müsste mit ihrem Antrag die Form- und Fristvorschriften wahren. Die Verfassungsbeschwerde ist gem. § 23 I 1 BVerfGG schriftlich beim BVerfG einzureichen und gem. §§ 23 I 2, 92 BVerfGG zu begründen. Außerdem ist die Frist des § 93 I 1 BVerfGG (oder § 93 III BVerfGG) zu wahren.“ ODER „Die beschwerdeführende Person wahrt mit ihrem Antrag die erforderliche Form gem. §§ 23 I, 92 BVerfGG und Frist gem. § 93 I 1 (oder § 93 III BVerfGG).“

B. Begründetheit Bearbeiten

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Sie ist begründet, wenn die beschwerdeführende Person durch den Akt der öffentlichen Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Rechts verletzt wird.“

Der Prüfungsmaßstab des BVerfG ist nicht auf die als verletzt gerügten Grundrechte beschränkt; alle in Betracht kommenden Verletzungen sind zu prüfen.[10] Der Prüfungsaufbau variiert, je nachdem, ob Freiheits- oder Gleichheitsrechte zu prüfen sind.

I. Freiheitsrechte Bearbeiten

Sind Freiheitsrechte als Abwehrrechte zu prüfen, ist zu untersuchen, ob durch den Beschwerdegegenstand ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts erfolgt, der nicht gerechtfertigt ist. Hierbei wird zwischen einer Rechtssatz- und einer Urteilsverfassungsbeschwerde unterschieden. In jedem Falle ist zu prüfen, ob der Schutzbereich eröffnet ist und ein Eingriff hierin vorliegt. Dieser Eingriff kann jedoch gerechtfertigt sein. Daher ist des Weiteren zu untersuchen, ob eine Schranke (ein Parlamentsgesetz) vorhanden ist und welche Schrankenregelung dem Grundgesetz zu entnehmen ist. Anschließend ist zu beurteilen, ob mit dem Gesetz die Grenzen der Einschränkbarkeit eingehalten wurden (Schranken-Schranken). Hier ist auf die formelle (Zuständigkeit, Verfahren, Form) und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (z.B. auf die Wesentlichkeitslehre, auf das Bestimmtheitsgebot, insbesondere aber auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) einzugehen. Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde ist innerhalb der Schranken-Schranken zusätzlich die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der gesetzlichen Grundlage im Einzelfall zu prüfen.

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Sie ist begründet, wenn die beschwerdeführende Person durch den Akt der öffentlichen Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn durch den Beschwerdegegenstand ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts erfolgt, der nicht gerechtfertigt ist.“

Als Schema dargestellt sieht dies dann wie folgt aus:

I. Schutzbereich Art. X
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Einschränkbarkeit des Grundrechts – Schranken
a) Vorhandensein einer Schranke
b) Vorhandensein eines Schrankenvorbehalts (Einfacher Gesetzesvorbehalt; Qualifizierter Gesetzesvorbehalt; Verfassungsimmanente Schranken)
2. Grenzen der Einschränkbarkeit – Schranken-Schranken
a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
(1) Zuständigkeit
(2) Verfahren
(3) Form
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
(1) Wesentlichkeitslehre
(2) Bestimmtheitsgebot
(3) Wesentlichkeitslehre
(4) Verbot des Einzelfallgesetzes
(5) Zitiergebot
(6) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(a) Legitimer Zweck
(b) Geeignetheit
(c) Erforderlichkeit
(d) Angemessenheit
b) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Gesetzes bei der Urteilsverfassungsbeschwerde

II. Gleicheitsrechte Bearbeiten

Bei Gleicheitsrechten ist eine Grundrechtsverletzung dann anzunehmen, wenn durch den Akt der öffentlichen Gewalt eine Ungleichbehandlung erfolgt, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.

Formulierungsbeispiel Obersatz
„Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn eine Ungleichbehandlung durch den Akt der öffentlichen Gewalt erfolgt, ohne dass diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.“

Bei Gleichheitsrechten sieht das Schema hingegen wie folgt aus:

I. Schutzbereich
1. Ungleichbehandlung
2. Verfassungsrechtliche Relevanz
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Prüfungsmaßstab
2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
a) Legitime Zwecke
b) Geeignetheit und Erforderlichkeit
c) Angemessenheit

Weiterführende Studienliteratur Bearbeiten

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte Bearbeiten

  • Die Prüfungspunkte der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sind: Zuständigkeit des BVerfG, Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit, Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität sowie Form und Frist.
  • Im Rahmen der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ist zu differenzieren, ob Freiheits- oder Gleichheitsrechte zu prüfen sind. Sind Freiheitsrechte zu prüfen, ist auf die Eröffnung des Schutzbereiches einzugehen, des Weiteren ist zu beurteilen, ob ein Eingriff in diesen vorliegt sowie inwiefern dieser gerechtfertigt sein kann. Darüber hinaus ist der Umfang der Prüfung der Begründetheit davon abhängig, ob sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung (Urteilsverfassungsbeschwerde) oder einen Rechtssatz (Rechtssatzverfassungsbeschwerde) richtet.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

Anmerkungen, Kritik, Fragen zu Teilen dieses Kapitels?

Benutze unsere Texte mit diesen Informationen zur freien Weiterverwendung

Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

zur Startseite

1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten Bearbeiten

  1. BVerfG, Jahresstatistik, Verfahrenserledigungen von Verfassungsbeschwerden 2015-2019; BVerfG, Verfahrenseingänge seit 7. September 1951, S. 3.
  2. BVerfG, Beschl. v. 16.6.2016, Az.: 1 BvR 2509/15, Rn. 10 m.w.N. = NZA-RR 2016, 495 (495).
  3. BVerfG, Beschl. v. 13.4.2010, Az.: 1 BvR 216/07, Rn. 35 = BeckRS 2010, 51005.
  4. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 u.a., Rn. 207 m.w.N. = NJW 2017, 217 (220).
  5. BVerfG, Beschl. v. 15.10.2008, Az.: 2 BvR 236/08 u.a., Rn. 174 m.w.N. = NVwZ 2009, 103 (105).
  6. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2015, Az.: 2 BvR 2292/13, Rn. 58 m.w.N. = BeckRS 2015, 51305.
  7. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07, Rn. 39 m.w.N. = NJW 1979, 1541 (1541); siehe zu diesem Erfordernis mit weiteren Ausführungen Niesler, in: BeckOK BVerfGG, 11. Ed. 7.2021, § 90 Abs. 2 BVerfGG Rn. 27 ff.
  8. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2015, Az.: 1 BvR 1014/1, Rn. 4 m.w.N. = NVwZ-RR 2016, 1 (1).
  9. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1988, Az.: 1 BvR 777/85 u.a. = NJW 1992, 1303 (1304 f.).
  10. BVerfG, Beschl. v. 4.6.1985, Az.: 2 BvR 1703/83, Rn. 54 = BeckRS 1985, 108897.