Das erste Kapitel des Lehrbuchs „Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte“ ist in drei Abschnitte aufgeteilt:

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1.: Wir beginnen mit der Frage, was Rechtswissenschaftler:innen unter dem Begriff des Staat und des Verfassungsrecht verstehen.
2.: Nachdem die Begriffe erläutert wurden, wird die Verfassung als Grundlage des staatlichen Handelns beleuchtet.
3.: Im letzten Teil des Kapitels wird ein kurzer „Streifzug durch das Grundgesetz“ gewagt, der einen Überblick über die prägenden Entscheidungen der deutschen Verfassung geben soll.

A. Begriff des Staatsorganisationsrechts

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Staatsorganisationsrecht bezeichnet den Teil des materiellen Verfassungsrechts, der sich mit dem inneren Aufbau des Staates, seiner Struktur, seinen Funktionen und Aufgaben beschäftigt. Es widmet sich also dem Verfassungsrecht im organisationsrechtlichen Sinn. Der Aufbau der Grundlagen und Strukturen ist vielfach im Grundgesetz nur angedeutet und wird durch einfaches Recht (beispielsweise das Bundeswahlgesetz) ausgestaltet. Das Staatsorganisationsrecht geht damit über den formellen Verfassungsbegriff hinaus.

Teil des Verfassungsrechtes im materiellen und formellen Sinn, aber nicht im organisationsrechtlichen Sinn, sind auch die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte. Diese sind nach herkömmlichem Verständnis nicht Teil des Staatsorganisationsrechtes.[1] Das bedeutet aber keinesfalls, dass Grundrechte und Staatsorganisationsrecht Teile des Verfassungsrechts im materiellen Sinn sind, die vollständig voneinander getrennt sind. So ist z.B. wesentliche Funktion der Gewaltenteilung der Grundrechtsschutz, wesentliche Funktion der Grundrechte die Ermöglichung der für die Demokratie essentiellen Begegnung von Freien und Gleichen.

Das Staatsorganisationsrecht richtet sich nach herkömmlichem Verständnis vor allem nach innen: Es bezeichnet den Aufbau und die Struktur der Staatsorgane. Die äußeren Beziehungen des Staates zu anderen Staaten sind davon nicht umfasst. Die Bedeutung dieser Beziehungen in der deutschen Verfassungsordnung werden im Rahmen der äußeren Beziehungen des Bundes (auch Staatsrecht III genannt) behandelt.[2] Vom Staatsorganisationsrecht wird auch das Völkerrecht[3] als eigenständige Rechtsordnung unterschieden, welches die Beziehungen von Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten untereinander ordnet.

Die Globalisierung hat auch Auswirkungen auf die deutsche Rechtswirkungen. Unter den Stichworten Europäisierung und Internationalisierung der Rechtsordnung werden diese Prozesse im Bezug auf das Recht bezeichnet. Die Betrachtung des Staatsorganisationsrechts erfordert daher immer auch eine Reflexion dieser Bezüge.[4]

Demnach sind Staat und Verfassung eng verbunden.[5] Das führt auch in der juristischen Ausbildung dazu, dass Vorlesungen oder Lehrbücher mit äußerst ähnlichem Inhalt unterschiedliche Fachbezeichnungen tragen.

Beispiel: Staatsrecht I und Staatsorganisationsrecht sowie Verfassungsrecht.

Zu all diesen Themen möchte das Buch anworten anbieten.

B. Verlauf des Abschnitts

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Nachdem geklärt ist, was es mit dem Staatsorganisationsrechts auf sich hat, will dieser Abschnitt die beiden zentralen Begriffe klären: Im ersten Schritt wird dargelegt, ab wann von einem Staat gesprochen werden kann. Das Konzept des Staates selbst sagt noch wenig über seine interne Organisation aus. Daher wird darauffolgend der Weg vom Staat zum Verfassungsstaat beschrieben.

B. Souveränität, verfassungsgebende und verfasste Gewalt

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Die verfassungsgebende Gewalt liegt in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes beim Volk.[6] Aus ihm leitet die staatliche Gewalt ihre Legitimation ab, es rechtfertigt ihr Handeln. Souverän nach dem Grundgesetz ist das Volk.[7].

Als verfasste Gewalt werden hingegen die Organe bezeichnet, die durch die verfassungsgebende Gewalt zur Ausübung der Herrschaft eingerichtet und berechtigt worden sind. In der Verfassungsordnung des Grundgesetzes sind dies die Organe der Legislative, der Exekutive und der Judikative. Im Rahmen der Verfassungsordnung, insbesondere Art. 79 III GG,[8] sind sie berechtigt die Verfassung zu verändern und weiterzuentwickeln. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verlangt die ständige Rückkoppelung der staatlichen Gewaltausübung an das Volk.[9].

Die sprachliche Unterscheidung geht zurück auf eine Schrift von Emmanuel Joseph Sieyès aus der französischen Revoulution.[10] Danach wird die verfassungsgebende Gewalt als pouvoir constituant, die verfasste Gewalt als pouvoir constitué bezeichnet.[11]

Idee:

Weiterführendes Wissen zu Thema XY

Die sprachliche Unterscheidung geht zurück auf eine Schrift von Emmanuel Joseph Sieyès aus der französischen Revoulution.[12] Danach wird die verfassungsgebende Gewalt als pouvoir constituant, die verfasste Gewalt als pouvoir constitué bezeichnet.[13]

Weiterführende Literatur

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  • Die Reihe „Staatsverständnisse“ des Nomos-Verlags liefert Aufarbeitungen vieler neuzeitlicher Staats- und Verfassungstheorien.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Der Begriff der Verfassung wird mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Es gibt zumindest einen materiellen, einen formellen und einen organisationsrechtlichen Verfassungsbegriff.
  • Pouvoir constituant meint verfassungsgebende Gewalt, povoir constitué die verfasste Gewalt.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten

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  1. (Verweis auf Lehrbuch und Fallbuch Grundrechte)
  2. Sauer, Staatsrecht III. Auswärtige Gewalt, Bezüge des Grundgesetzes zu Völker- und Europarecht, Offene Verfassungsstaatlichkeit, 6. Aufl. 2020.
  3. Open Rewi Public International Law; v. Arnauld, Völkerrecht, 4. Aufl. 2019.
  4. ##Verbindungen zu anderen Beiträgen im Buch.
  5. Vgl. dazu Isensee, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2003, § 15 Rn. 1 ff.
  6. Präambel, Art. 146 GG.
  7. Zum Begriff der Volkssouveränität; Verweis auf Volkssouveränität im Projekt einbauen
  8. Verweis Beitrag Jan Louis
  9. Art. 20 Abs. 2 und 3, vgl. ##Demokratieprinzp
  10. Verweis Verfassungsgeschichte.
  11. Emmanuel Joseph Sieyès, Qu’est-ce que le tiers état?, 1789.
  12. Verweis Verfassungsgeschichte.
  13. Emmanuel Joseph Sieyès, Qu’est-ce que le tiers état?, 1789, abrufbar unter: https://fr.wikisource.org/wiki/Qu’est-cequeletiers%C3%A9tat_%3F