Demokratieprinzip – Einleitung
Als zweites Staatsstrukturprinzip soll im Folgenden das Demokratieprinzip näher behandelt werden. Das Demokratieprinzip ist gemeinsam mit dem Rechtsstaatsprinzip sicher das klausurrelevanteste der Prinzipien und sollte von allen Studierenden sicher beherrscht werden. Dass Deutschland ein demokratischer Staat ist, wird unmittelbar in Art. 20 I GG festgelegt. In der Verfassung gibt es zusätzlich unterschiedliche Konkretisierungen, die das demokratische Prinzip näher ausgestalten. Besondere Relevanz haben dabei Art. 20 II, Art. 21 und Art. 38 I GG.
Davon ausgehend, beginnt dieses Lehrbuch mit den ersten prägnanten Konkretisierungen des Demokratieprinzips durch Art. 20 II GG:
- dem Prinzip der Volkssouveränität, wonach alle Staatsgewalt gem. Art. 20 II 1 GG vom Volk ausgeht und
- der Spezifizierung über Art. 20 II 2. Demnach wird die Staatsgewalt im Zuge von Wahlen von den demokratisch legitimierten Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt (repräsentative und mittelbare Demokratie). Die Anforderungen an den Wahlvorgang als solchen sind überwiegend in Art. 38 I 1 GG verankert.
- Gleichzeitig werden gem. Art. 20 II 2 GG Abstimmungen als direkt demokratisches Element ermöglicht. Dabei wird bei Wahlen über Personalentscheidungen, bei Abstimmungen hingegen über Sachfragen entschieden.
Nachdem demokratische Vertreter:innen im Sinne der im Grundgesetz festgesetzten Grundsätze gewählt wurden, steht die Volksvertretung im Spannungsverhältnis zwischen dem Mehrheitsprinzip (Art. 42 II GG) und parlamentarischem Minderheitenschutz. Um die Funktionsfähig des Bundestags zu gewährleisten, sind Mehrheitsentscheidungen im demokratischen Willensbildungsprozess notwendig. Gleichzeitig muss über den parlamentarischen Minderheitenschutz die Minderheit (Opposition) grundsätzlich die Möglichkeit haben, selbst die irgendwann die Mehrheit zu stellen. Nach der Wesentlichkeitstheorie beziehungsweise nach dem Parlamentsvorbehalt müssen alle „wesentlichen“ Entscheidungen im Parlament entschieden werden und können nicht an die Exekutive ausgelagert werden.
Innerhalb des demokratischen Willensbildungsprozesses stellen politische Parteien ein verfassungsrechtlich notwendiges Instrument dar. Das Grundgesetz erkannt ihnen den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution zu, allerdings stellen sie kein Verfassungsorgan dar. Sie bilden vielmehr Gruppen, die in die institutionalisierte Staatlichkeit hineinwirken. Rechtlicher Anknüpfungspunkt der politischen Parteien ist Art. 21 GG, der deutlich macht, dass die Demokratie des Grundgesetzes als Parteiendemokratie zu begreifen ist.[1]
Um die Ausübung von Mandatsbefugnissen zu erleichtern, schließen sich die Abgeordneten zu Fraktionen zusammen. Zahlreiche Rechtspositionen in der GOBT knüpfen an den Fraktionsstatus an. Dabei leiten die Fraktionen ihre Rechtsstellung aus den Rechten der einzelnen Abgeordneten (Art. 38 I 2 GG) her, von den politischen Parteien sind sie rechtlich unabhängig.
Zum Schluss wendet sich das Kapitel dem sogenannten Recht auf Demokratie zu, welches vom BVerfG aus Art. 38 I 1 GG abgeleitet wird.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, 95. EL 7.2021, Art. 20 Rn. 13.