Autor: Jaschar Kohal/Jan-Louis Wiedmann

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Notwendiges Vorwissen: Rechtsstaatsprinzip, Auslegungsmethoden

Lernziel: Bestimmheitsgebot verstehen und am Fall anwenden können, durch Auslegungsmethoden die Bestimmbarkeit von Normen darlegen können


Jedes staatliche Verhalten muss hinreichend bestimmt sein.[1] Dieses Bestimmtheitsgebot stellt eine wesentliche Ausprägung des Rechtsstaatsprinzip sowie einen Bestandteil der Vorstellungen von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dar.[2] Dabei können verschiedene Aspekte unterschieden werden:

  • In formeller Hinsicht wird der Gewaltenteilungsgrundsatz abgesichert: Eine unbestimmte Norm ermöglicht es der Exekutive, nahezu beliebige Sachverhalte unter die Norm zu subsumieren und vergrößert damit den Machtbereich der Exekutive in unzulässiger Weise.[3]
  • In materieller Hinsicht wird die Freiheitssphäre der Normadressat:innen geschützt: Nur wenn bestimmbar ist, ab wann ein bestimmtes staatliches Verhalten die Schwelle zur rechtlichen Regelung überschreitet und damit staatliches Verhalten auslöst, ist jede Person in der Lage, ihr Verhalten überhaupt so auszurichten, um dem staatlichen Zugriff zu entgehen.[4]
  • Schließlich hängt das Bestimmtheitsgebot auch sehr eng mit dem Demokratieprinzip zusammen, sofern es dem Parlament gewisse Regelungsinhalte und Festlegungen vorbehält (siehe zu diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Parlamentsvorbehalt).

Beispiel zur Perspektive der Gewaltenteilung: § 15 HochschulG des Bundeslandes X (fiktiv!) gestattet die Exmatrikulation bei „grobem Unfug in der Vorlesung“. Was „grobe[r] Unfug“ sein soll, kann nicht zuverlässig definiert werden. Die Auslegungsmethoden führen hier zu keinem greifbaren Ergebnis. Eben deshalb hat die Exekutive, in diesem Fall die Hochschule, die Möglichkeit nahezu jeden Sachverhalt unter die Norm zu subsumieren. Entsprechend ist ihr Machtbereich unzulässig vergrößert.

A. Anforderungen des Bestimmtheitsgebots

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Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots sind dabei im Detail schwierig zu bestimmen. Einigkeit besteht darüber, dass die Regelung nicht so bestimmt wie nur irgend möglich sein muss.[5] Vielmehr reicht es, wenn sich der parlamentarische Wille durch Auslegung ermitteln lässt (hinreichende Bestimmtheit).[6] Diese Formel der „hinreichenden Bestimmtheit“ wird vom BVerfG durch folgende Vorgaben näher konkretisiert[7]: Der Bundestag muss der Exekutive ein „Programm“ an die Hand geben, nach dem dieses verfahren soll (sogenannte Programmfestsetzungspflicht). Er muss zudem das Ziel und die Grenzen der exekutiven Befugnisse selbst festlegen (sogenannter Selbstentscheidungsvorbehalt). Zuletzt müssen die Vorgaben so konkret sein, dass das Verhalten der Exekutive für die Bürger:innen vorhersehbar wird (sogenanntes Vorhersehbarkeitsgebot). Von der vermeintlichen Klarheit dieser Vorgaben sollte man sich indes nicht täuschen lassen. Auf den zweiten Blick zeigt sich, dass die Konkretisierungen ihrerseits wertungsabhängig sind[8] (Wie konkret muss das „Programm“ sein? Wie präzise muss das Ziel vorgegeben werden? Wie genau muss das Exekutivverhalten vorhersehbar sein?) Auch das BVerfG betont, dass es sich letztlich um eine Wertungsfrage handelt, die insb. von den Besonderheiten der geregelten Materie abhängt. Ein Indiz für gesteigerte Bestimmtheitsanforderungen ist die Grundrechtsrelevanz der Materie.[9] Dagegen kann es bei dynamischen Geschehen oder unsicherer Tatsachengrundlage geboten sein, der Exekutive einen größeren Spielraum einzuräumen.[10] Auch die Möglichkeiten des Gesetzgebers sind zu berücksichtigen. Insoweit kommt vor allem dem Faktor Zeit Bedeutung zu.[11] Beim Auftreten neuer Herausforderungen kann der Gesetzgeber nicht unverzüglich eine detaillierte Regelung treffen.[12] Um die Handlungsfähigkeit des Staates dennoch sicherzustellen, muss also der Exekutive ein größerer Spielraum gewährt werden. Es ist daher verfassungsrechtlich auch unbedenklich, dass in zahlreichen Gesetzen Generalklauseln zu finden sind, auf die in atypischen Situationen zurückgegriffen werden kann.[13] Je mehr Wissen dem Gesetzgeber über den Regelungsgegenstand aber zur Verfügung steht, desto eher steht er in der Pflicht, eine detaillierte Regelung zu treffen.[14]

Klausurtaktik

Innerhalb der Klausurpraxis gehört der Bestimmtheitsgrundsatz zu den klassischen Themen, die oftmals abgefragt werden. Dabei kann insbesondere das Verständnis der Bearbeiter:innen in Hinblick auf die Auslegungsmethoden abgeprüft werden.

Da es oftmals schwierig ist zu entscheiden, ob nun tatsächlich ein Bestimmtheitsproblem vorliegt oder nicht, werden im Sachverhalt in der Regel Probleme bezüglich der Bestimmtheit sehr eindeutig erwähnt – beispielsweise indem die streitige Norm in wesentlichen Teilen abgedruckt ist und somit Raum zur Auslegung bietet. Bearbeiter:innen werden damit auf das Problem „gestoßen“. Sofern dies nicht geschieht, werden weitreichende Ausführungen zur Bestimmtheit eher nicht verlangt. Ist man der Meinung, trotzdem eine tiefergehende Prüfung der Bestimmtheit vornehmen zu müssen, so sollte dieser Lösungsweg kritisch überprüft werden.

B. Unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessen und Generalklauseln

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Unbestimmte Rechtsbegriffe sind, nach dem vorher Gesagten, demnach nicht grundsätzlich verboten. Das BVerfG lässt hierbei teilweise auch „traditionelle Auslegungen“, welche gerade nicht unmittelbar in der Norm vorzufinden sind, als Konkretisierungsoperator genügen, so auch die polizeilichen Generalklauseln.[15] Ebenfalls grdsl. unproblematisch sind Ermessensspielräume.

Examenswissen: Eher von theoretischer Natur ist die Frage, ob das Bestimmheitsgebot wegen Art. 79 III GG auch verfassungsändernde Gesetze umfasst. Hierbei ist zu beachten, dass die Normen der Verfassung im Regelfall keine unmittelbare Anwendung als Akte öffentlicher Gewalt nach außen hin finden. Weitergehend liegt es in der Natur der Verfassung, dass jene Normen eher weit formuliert sind, um ein hinreichendes Maß an Flexibilität zu garantieren.


C. Abgrenzung verschiedener Bestimmtheitsgrundsätze

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Das Grundgesetz kennt unterschiedliche Ausprägungen des Bestimmtheitsgebots. Einerseits findet sich der allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht explizit im Grundgesetz normiert; er ergibt sich aber aus den obigen Ausführungen als Ausprägung aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 II, III GG. Andererseits normieren Art. 103 II GG sowie Art. 80 I 2 GG besondere Bestimmtheitssätze, die nur auf ganz spezifische Sachverhalte anwendbar sind. Die Differenzierung erfolgt sinnvollerweise über eine Negativabgrenzung zu den besonderen Normen.[16]

I. Art. 103 II GG

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Sofern die zu untersuchende Norm eine Norm aus dem Strafrecht ist, liegt ein Fall des Art. 103 II GG vor. Art. 20 III GG tritt hierbei als generelle Norm zurück und muss auch keine weitere Erwähnung finden. Der Maßstab des Art. 103 II GG ist besonders streng. Eine unbestimmte Norm ist hier in jedem Fall unzulässig.[17]

Eine Strafnorm liegt jedenfalls dann vor, wenn die fragliche Norm ein soziales Unwerturteil über eine bestimmte Verhaltensweise ausspricht. Umfasst werden auch Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen der Besserung der Sicherung.[18] Welche weiteren Punkte im Detail erfasst werden, ist teilweise umstritten. Von Bearbeiter:innen werden hier keine tiefergehende Kenntnisse erwartet.

Beispiel: Die in der Literatur immer wieder zu findende Definition „Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten [...], die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen“[19] beinhaltet einen Zirkelschluss („Reaktion auf Straftaten“). Es bietet sich entsprechend primär an, auf das eben erwähnte „soziale Unwerturteil“ abzustellen.

Weiterführendes Wissen

Auch bei Art. 103 II GG ist keine absolute Bestimmtheit zu erwarten. Die Rechtsprechung ist hier sehr großzügig.[20] Kritisch kann gefragt werden, ob nicht eine Vielzahl der Normen im StGB als zu unbestimmt gelten müssen (wie beispielsweise die Beleidigung, § 185 StGB, welche lediglich feststellt, dass „die Beleidigung“ bestraft wird). Im Blick sollte aber immer auch die Praktikabilität der Rechtsanwendung behalten werden. Überspannt man die Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm, so verkommt ihr Anwendungsbereich.

Klausurtaktik

Die Anwendung von Art. 103 II GG in Fällen, in denen gerade keine Strafnorm vorliegt, ist ein klassischer und leider häufig auftretender Klausurfehler.

II. Art. 80 I 2 GG

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Art. 80 GG regelt explizit den Fall, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt. Die hierzu erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss dabei die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 I 2 GG erfüllen: Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetze bestimmt werden. Die genauen Voraussetzungen des Art. 80 GG werden im Kapitel zu Rechtsverordnungen näher erläutert.[21]

III. Allgemeiner Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 II, III GG)

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Sofern die zu untersuchende Norm keine Norm des Strafrechts (und keine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung) ist, muss sie sich trotzdem am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 II, III GG) messen lassen. Entsprechend ist hier eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dagegen ist zu beachten, dass im intrastaatlichen Verhältnis, also im Verhältnis zwischen Staatsorganen, das Bestimmheitsgebot grundsätzlich keine Anwendung findet.

Hinsichtlich der Prüfung des Bestimmtheitsgebots bietet sich folgende gedankliche Prüfungsfolge an:

1) Welches Bestimmheitsgebot ist anzuwenden?

Siehe hierzu die Ausführungen zuvor, Art. 103 II oder Art. 20 III GG?

2) Anwendung auf den Fall

a) Auslegung der Norm

In der Fallbearbeitung gilt es nun, die Norm mit den bekannten Auslegungsmethoden hinreichend zu konkretisieren. Hierbei ist wie bei der Auslegung einer bisher unbekannten Norm vorzugehen. Besonderer Augenmerk ist weitergehend auf die systematische Auslegung und insbesondere verfassungskonforme Auslegung zu legen. Möglichkeiten, die Norm hinreichend zu bestimmen und damit zur Verfassungsmäßigkeit zu bringen, sind umfassend auszuschöpfen.

b) Wie ist die Prüfungsdichte vorliegend?

Der Maßstab der Bestimmheit hängt jedoch von der konkreten Konstellation ab. Wie beschrieben ist bei strafrechtlichen Normen (Art. 103 II GG) ein besonders hohes Maß an Bestimmheit zu erwarten. Bei sonstigen Normen ist der Maßstab der Bestimmtheit dynamisch festzustellen. Je schwerwiegender der Eingriff in die Freiheitssphäre durch die Norm abläuft, desto höher müssen auch die Bestimmtheitsanforderungen an die Norm sein. Hierbei ist nicht nur auf den eigentlichen Eingriff abzustellen, sondern auch auf die typischerweise von der Norm betroffene Person. Eine weniger strenge Bestimmtheit ist beispielsweise für das interne Dienstrecht (z.B. bei der Bundeswehr) anzulegen.[22] Bei diesen staatsnahen Personen kann der Bestimmtheitsmaßstab flexibel angewendet werden.

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Weiterführende Studienliteratur

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  • hier steht eine empfehlenswerte Quelle für weiterführende Studienliteratur
  • und noch eine Quelle
  • aber nicht zu viele
  • Grefrath, Der Grundsatz der Normenklarheit in der Fallbearbeitung, JA 2008, 710.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • das haben wir gelernt
  • und das haben wir gelernt

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten

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  1. Gröpl, Staatsrecht I, § 7 Rn. 470.
  2. BVerfG, Urt. v. 10.2.2004, Az.: 2 BvR 834, 1588/02, Rn. 112 = BVerfGE 109, 190 (220).
  3. Brocker, NVwZ 2020, 1485 (1486).
  4. Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2010, 116 (117)
  5. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, Az.: 2 BvF 1, 2/15, Rn. 203 = BVerfGE 150, 1 (101) – Zensus 2011.
  6. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, Az.: 2 BvF 1, 2/15, Rn. 201= BVerfGE 150, 1 (101) - Zensus 2011.
  7. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, Az.: 2 BvF 1, 2/15 Rn. 202 = BVerfGE 150, 1 (101) – Zensus 2011.
  8. Wallrabenstein, in: v. Münch/Kunig, GG Bd. II, 7. Aufl. 2021, Art. 80 Rn. 42.
  9. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 79.
  10. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, Az.: 2 BvF 1, 2/15 Rn. 204 = BVerfGE 150, 1 (102) – Zensus 2011.
  11. VGH München, Beschl. v. 29.10.2020, Az.: 20 NE 20.2360 (Ls.); Kalscheuer/Jacobsen, DÖV 2021, 633 (637); Greve, NVwZ 2020, 1786 (1787).
  12. Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2020, § 5 Rn. 18 m.w.N.; Kalscheuer/Jacobsen, DÖV 2021, 633 (633).
  13. Degenhart, Staatsrecht I, 36. Aufl. 2020, § 4 Rn. 333; Gröpl, Staatsrecht I, 11. Aufl. 2019, § 7 Rn. 478
  14. Vgl. Volkmann, NJW 2020, 1353 (1356).
  15. Rechtsprechung?
  16. Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2010, 116 (117).
  17. Scheffler, NStZ 1996, 67 (68).
  18. BVerfG, Urt. v. 10.2.2004, Az.: 2 BvR 834, 1588/02, Rn. 85 = BVerfGE 109, 190 (212).
  19. BVerfG, Urt. v. 10.2.2004, Az.: 2 BvR 834, 1588/02, Rn. 85 = BVerfGE 109, 190 (212).
  20. BVerfG, Urt. v. 23.6.2010, Az.: 2 BvR 2559/08, 105, 491/09 = BVerfGE 126, 170.
  21. Bustami, § 18 Rechtsverordnungen in diesem Lehrbuch.
  22. Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2010, 116 (118).