Autor: Hagen Lohmann

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Notwendiges Vorwissen: Demokratieprinzip, insbesondere Mehrheitsprinzip / Minderheitenschutz, die politischen Parteien, Fraktionen, Abgeordnete

Lernziel: Die verfassungsrechtliche Stellung der parlamentarischen Opposition sowie ihre Rechte und Pflichten unter der Verfassung und nach der Rechtsprechung des BVerfG verstehen.

Die parlamentarische Opposition ist in erster Linie zwar keine eigenständige verfassungsrechtliche Einrichtung, sondern allein eine politische Erscheinungsform.[1] Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei der Opposition um ein „verfassungsrechtliches Nullum“ handeln würde. Ganz im Gegenteil: Das BVerfG hat bereits in einer seiner ersten Entscheidungen das Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition als eines der grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes benannt.[2] Die verfassungsrechtliche Stellung der Opposition sowie ihre Rechte und Pflichten ergeben sich vorwiegend aus der Rechtsprechung des BVerfG. Darüber hinaus haben sich aber auch die im Grundgesetz festgelegten Minderheitenrechte für die parlamentarische Praxis der Opposition als besonders bedeutsam erwiesen.

Weiterführendes Wissen

Im Rahmen der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat wurde über die Aufnahme eines Rechts auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition in den Wortlaut des Grundgesetzes beraten.[3] Ein entsprechender Antrag blieb letztlich allerdings ohne Erfolg, da man damals der Auffassung war, dass der Oppositionsbegriff rechtsdogmatisch immer noch unzulänglich sei.[4]

A. Die Zugehörigkeit zur Opposition Bearbeiten

In Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Regelung existiert auch keine ausdrückliche Definition des Oppositionsbegriffs. Das BVerfG verwendet in seiner Rechtsprechung ebenfalls unterschiedliche Begriffe, wie etwa „parlamentarische Opposition“[5], „oppositionelle Minderheit“[6], „Oppositionsabgeordnete“[7], „Oppositionsfraktionen“[8] oder ganz allgemein nur „die Opposition“[9]. Unter dem Begriff der Opposition können daher allgemein all jene politischen Kräfte im Parlament zusammengefasst werden, die die amtierende Regierung in der Regel nicht unterstützen, sondern stattdessen ihre Ablösung zum Ziel haben.[10]

Klausurtaktik

In der Klausur bieten sich nähere Ausführungen über die korrekte Definition des Oppositionsbegriffs grundsätzlich nicht an. Stattdessen sollte eher geprüft werden, ob der im Fall benannte Personenkreis das in Rede stehende Oppositionsrecht geltend machen kann. Dies entscheidet sich sodann anhand der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des BVerfG.

I. Oppositionsfraktionen Bearbeiten

Als Untergliederungsform des Parlaments bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Fraktionen in Abhängigkeit von der Rechtsstellung des Parlaments. Aus Sicht der Oppositionsfraktionen haben dabei vor allem die verfassungsrechtlichen Minderheitenrechte Bedeutung, für deren Geltendmachung allerdings das Erreichen eines bestimmten Quorums an Mitgliedern des Bundestags Voraussetzung ist. Laut BVerfG stellen die Minderheitenrechte der Verfassung allerdings keine spezifischen Rechte der Oppositionsfraktionen dar.[11] Diese bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers bindet auch das BVerfG, sodass auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Absenkung der Quoren besteht; dies gilt sogar für den Fall, dass die Größe der Oppositionsfraktionen in der Praxis nicht die verfassungsrechtlich vorgesehene Mindestgröße für die Geltendmachung der Minderheitenrechte erreichen sollte.[12]

II. Oppositionsabgeordnete Bearbeiten

Neben den Fraktionen kommen auch einzelne Abgeordnete, die die Regierung nicht dauerhaft stützen, als Anknüpfungspunkt der parlamentarischen Opposition in Betracht. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist dabei die Unterscheidung zwischen fraktions- bzw. gruppenangehörigen und fraktionslosen Abgeordneten.

Fraktions- oder gruppenangehörige Abgeordnete ordnen sich in der Regel der Gruppierung unter, der sie angehören. Damit wird die:der einzelne Abgeordnete von der Fraktion oder Gruppe mediatisiert, der sie:er angehört.[13] Eine eigenständige Oppositionsrolle scheidet für die Abgeordneten in dieser Konstellation deshalb regelmäßig aus. Dies trifft auf fraktionslose Abgeordnete zwar grundsätzlich nicht zu, da sie sich gerade nicht einer Gruppierung unterordnen. Allerdings können Abgeordnete, anders als Fraktionen, nach der Rechtsprechung des BVerfG die Parlamentsrechte generell nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.[14] Dies steht vielmehr nur den (Oppositions-)Fraktionen als Organteilen des Parlaments zu. Damit fehlt den Abgeordneten grundsätzlich die Möglichkeit, die der Opposition zukommende Rolle eigenständig wahrzunehmen. Die Abgeordneten sind insoweit in erster Linie auf die Geltendmachung ihrer eigenen aus dem Mandat folgenden Rechte verwiesen.

B. Verfassungsrechtliche Stellung der Opposition Bearbeiten

Mangels ausdrücklicher Benennung fehlt es auch an ausdrücklichen Rechten der Opposition in der Verfassung. Die Opposition ist insoweit durch das Grundgesetz selbst nicht institutionalisiert. Dennoch hat das BVerfG bestimmte Oppositionsrechte aus der Verfassung hergeleitet. Dabei hat sich in der jüngeren Rechtsprechung der sog. „Grundsatz effektiver Opposition“ als Ausgangspunkt für die Begründung verfassungsrechtlicher Oppositionsrechte herausgebildet.

I. Der Grundsatz effektiver Opposition Bearbeiten

Den Grundsatz effektiver Opposition hat das BVerfG in seiner „Oppositionsrechte-Entscheidung“ v. 3.5.2016 begründet.[15] Zusammengefasst:

Der Grundsatz wurzelt im Demokratieprinzip nach Art. 20 I, II und Art. 28 I 1 GG.[16] Er stellt einen „allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz“ dar, unter den das BVerfG verschiedene bis dahin entwickelte Rechtspositionen der Opposition zusammenfasst. Zunächst umfasst der Grundsatz effektiver Opposition das Recht der Parteien auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition.[17]

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gehört das Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition zusammen mit dem Mehrheitsprinzip und der Chancengleichheit für alle politischen Parteien zu den tragenden Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes.[18]

Weiterführendes Wissen

Die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes umfasst nach der Rechtsprechung des BVerfG folgende Grundsätze:

  • die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung[19]
  • die Volkssouveränität[20]
  • die Gewaltenteilung[21]
  • die Verantwortlichkeit der Regierung[22]
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[23]
  • die Unabhängigkeit der Gerichte[24]
  • das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition[25]
  • die Vereinigungsfreiheit[26]
  • den aus dem Mehrparteienprinzip fließenden Parlamentarismus[27]
  • das Erfordernis freier Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen und die Anerkennung von Grundrechten[28]
  • die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie[29]
  • das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung[30]
  • den freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes[31]
  • die Rundfunk-, Presse- und Informationsfreiheit[32]
  • das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität[33]
  • die Religionsfreiheit[34]
  • die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG[35]

Inhaltlich gewährt das Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition folgende Rechtspositionen:

  • Es garantiert „das Bestehen mehrerer Parteien (...), jedenfalls aber die Möglichkeit, daß sich jederzeit neue Parteien frei bilden dürfen“.[36]
  • Es begründet den Anspruch der oppositionellen Minderheit, „ihre eigenen politischen Ansichten im Plenum vorzutragen und die Vorstellungen der Mehrheit zu kritisieren.“[37]
  • Es umfasst ferner den Anspruch der Oppositionsfraktionen auf Repräsentation in den Ausschüssen, „wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen.“[38]

Examenswissen: Relevanz hat das Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition aufgrund seiner Stellung als einer der Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in erster Linie im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 II GG i.V.m. §§ 43 ff. BVerfGG. Danach sind u.a. jene Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger „darauf ausgehen“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Das zuletzt beim BVerfG anhängige Parteiverbotsverfahren betraf die NPD. In diesem (zweiten) Verfahren bestätigte das Gericht zwar, dass das politische Konzept der NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet sei.[39] Für ein Verbot sei darüber hinaus aber auch ein „darauf Ausgehen“ erforderlich. Dies erfordere „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von [der Partei] verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen“[40], was bei der NPD gerade nicht gegeben gewesen sei.[41] Das Erfordernis „konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von der Partei verfolgten verfassungsrechtlichen Ziele möglich erscheinen lassen“ stellte eine ausdrückliche Abkehr zu der bis dahin bestehenden Rechtsprechung des BVerfG dar.

Neben dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition enthält der Grundsatz effektiver Opposition auch „das Recht auf organisierte politische Opposition“.[42] Das BVerfG leitet dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III und Art. 28 I 1 GG ab.[43] Der hieraus folgende Grundsatz der Gewaltenteilung verpflichtet zwar das Parlament als Ganzes zur Kontrolle der Regierung. Weil für eine stabile Regierung aber die Unterstützung der Mehrheit im Parlament erforderlich ist, obliegt die Kontrollfunktion daneben vor allem auch den Oppositionsabgeordneten und -fraktionen.[44]

Schließlich verpflichtet der Grundsatz effektiver Opposition dazu, die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin auszulegen.[45] Das BVerfG betont insoweit: „Eine effektive Opposition darf bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein.“[46]

Examenswissen: Die Frage nach dem parlamentarischen Minderheitenschutz und dem Grundsatz der effektiven Opposition sollte beim sog. GroKo Fall unbedingt angesprochen werden. Die Mehrheitsverhältnisse im 18. Deutschen Bundestag aufgrund der Regierungskoalition zwischen CDU/CSU und SPD führten dazu, dass lediglich 127 von 630 Sitze auf die Opposition entfielen. Damit unterschritt die Gesamtheit der Abgeordneten der Oppositionsfraktionen die Quoren, die das Grundgesetz für die Ausübung von parlamentarischen Minderheitenrechten vorsieht.[47] Fraglich war, ob die Quoren dementsprechend herabgesetzt werden müssen, damit die Opposition ihre Rechte auch tatsächlich geltend machen kann. Das BVerfG betonte zwar den Grundsatz der effektiven Opposition, verneinte allerdings einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Oppositionsfraktionsrechten. Siehe dazu den Beitrag zum Minderheitenschutz.

II. Minderheitenrecht als Instrument der Opposition Bearbeiten

Wie bereits im Beitrag zum Minderheitenschutz beschrieben, stehen der parlamentarischen Minderheit über die Verfassung spezifische Rechte zu, die hauptsächlich von der Opposition genutzt werden. Dazu zählen vor allem:

Weiterführende Studienliteratur Bearbeiten

  • Ingold, Oppositionsrechte stärken?, ZRP 2016, 143.
  • Schwarz, Unkontrollierbare Regierung - Die Rechte der Opposition bei der Bildung einer Großen Koalition im Deutschen Bundestag, ZRP 2013, 226.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte Bearbeiten

  • Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz effektiver Opposition entwickelt.
  • Der Grundsatz effektiver Opposition umfasst das Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung der Opposition, das Recht auf organisierte politische Opposition und die Pflicht, die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin auszulegen.
  • Die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte sind keine spezifischen Rechte der Opposition.
  • Es besteht kein Anspruch auf Absenkung der Quoren für die Minderheitenrechte des Grundgesetzes, auch wenn die Größe der Opposition nicht die Mindestgröße für die Geltendmachung der Minderheitenrechte erreicht.
  • Einzelne Oppositionsabgeordnete können die Oppositionsrechte nicht prozessstandschaftlich geltend machen; dies steht nur den Oppositionsfraktionen zu.

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Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

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1. Kapitel – Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts - Verfassung und Staat als zentrale Anknüpfungspunkte

2. Kapitel – Staatsstrukturprinzipien – Die Fundamentalnormen des Staates

3. Kapitel – Staatszielbestimmungen

4. Kapitel – Verfassungsorgane

5. Kapitel – Kompetenz und Verfahren

6. Kapitel – Verfassungsgerichtsbarkeit

7. Kapitel – Methodik der Fallbearbeitung im Staatsorganisationsrecht

Fußnoten Bearbeiten

  1. Huber, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 47 Rn. 38.
  2. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  3. Gemeinsame Verfassungskommission, Bericht, BT-Drucks. 12/6000, S. 89 f.
  4. Gemeinsame Verfassungskommission, Bericht, BT-Drucks. 12/6000, S. 89 f.
  5. Vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, Az.: 2 BvE 2/08 u.a., Rn. 213 = BVerfGE 123, 267 - Lissabon-Vertrag; Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 64 = BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte; Urt. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18 u.a., Rn. 213 = NJW 2021, 1723 (1743) - Klimaschutz.
  6. Vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 17.8.1956, Az.: 1 BvB 2/51, Rn. 517 = BVerfGE 5, 85 (199) - KPD-Verbot.
  7. Vgl. BVerfG, Urt. v. 13.6.1989, Az.: 2 BvE 1/88, Rn. 162 = BVerfGE 80, 188 (239) - Wüppesahl; Beschl. v. 7.11.2007, Az.: 2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04, Rn. 10 = BVerfGK 12, 383 - Biersteuergesetz.
  8. Vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 58 = BVerfGE 142, 25 (46) - Oppositionsrechte.
  9. BVerfG, Urt. v. 21.10.2014, Az.: 2 BvE 5/11, Rn. 202 = BVerfGE 137, 185 (265) - Rüstungsexport.
  10. Huber, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, § 47 Rn. 40.
  11. Siehe dazu weiterführend: Beitrag zum Minderheitenschutz und vgl. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 91 = BVerfGE 142, 25 (58) - Oppositionsrechte.
  12. Vgl. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 107 = BVerfGE 142, 25 (64) - Oppositionsrechte.
  13. Huber, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 47 Rn. 44.
  14. BVerfG, Urt. v. 12.7.1994, Az.: 2 BvE 3/92 u.a., Rn. 222 = BVerfGE 90, 286 (343) - Out-of-area-Einsätze; Urt. v. 30.6.2009, Az.: 2 BvE 2/08 u.a., Rn. 200 = BVerfGE 123, 267 (337) - Lissabon-Vertrag.
  15. Vgl. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 85 f. = BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte.
  16. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, Az.: 2 BvE 1/20, Rn. 30 = BVerfGE 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses.
  17. Vgl. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 85 ff. = BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte.
  18. Vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  19. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  20. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  21. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  22. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  23. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  24. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  25. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (13) - SRP-Verbot.
  26. BVerfG, Urt. v. 17.8.1956, Az.: 1 BvB 2/51, Rn. 518 = BVerfGE 5, 85 (199) - KPD-Verbot.
  27. BVerfG, Urt. v. 17.8.1956, Az.: 1 BvB 2/51, Rn. 614 f., 626 = BVerfGE 5, 85 (230, 236) - KPD-Verbot.
  28. BVerfG, Urt. v. 17.8.1956, Az.: 1 BvB 2/51, Rn. 518 = BVerfGE 5, 85 (199 f.) - KPD-Verbot.
  29. BVerfG, Urt. v. 17.8.1956, Az.: 1 BvB 2/51, Rn. 523 = BVerfGE 5, 85 (204) - KPD-Verbot; Urt. v. 16.1.1957, Az.: 1 BvR 253/56, Rn. 32 = BVerfGE 6, 32 (41) - Elfes.
  30. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, Az.: 1 BvR 400/51, Rn. 33 f. = BVerfGE 7, 198 (208) - Lüth.
  31. Vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977, Az.: 2 BvE 1/76, Rn. 46 = BVerfGE 44, 125 (139) - Öffentlichkeitsarbeit.
  32. Zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 1.10.1987, Az.: 2 BvR 1434/86, Rn. 19 m.w.N. = BVerfGE 77, 65 (74) - Beschlagnahme von Filmmaterial.
  33. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969, Az.: 1 BvL 24/64, Rn. 24 = BVerfGE 27, 195 (201) - Anerkannte Privatschulen.
  34. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.: 2 BvR 661/12, Rn. 83 = BVerfGE 137, 273 (303) - Katholischer Chefarzt.
  35. Vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992, Az.: 1 BvR 698/89, Rn. 113 m.w.N. = BVerfGE 87, 209 (228) - Tanz der Teufel.
  36. BVerfG, Urt. v. 17.08.1956, Az.: 1 BvB 2/51, Rn. 604 = BVerfGE 5, 85 (224) - KPD-Verbot.
  37. BVerfG, Beschl. v. 10.5.1977, Az.: 2 BvR 705/75, Rn. 42 = BVerfGE 44, 308 (321) - Beschlussfähigkeit.
  38. BVerfG, Urt. v. 14.1.1986, Az.: 2 BvE 14/83, 4/84, Rn. 155 = BVerfGE 70, 324 (363) - Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste.
  39. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, Az.: 2 BvB 1/13, Rn. 634 ff. = BVerfGE 144, 20 (246 ff.) - NPD-Verbotsverfahren.
  40. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, Az.: 2 BvB 1/13, Rn. 585 f. = BVerfGE 144, 20 (224 f.) - NPD-Verbotsverfahren.
  41. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, Az.: 2 BvB 1/13, Rn. 845 f. = BVerfGE 144, 20 (307 f.) - NPD-Verbotsverfahren.
  42. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 87 = BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte; Urt. v. 30.6.2009, Az.: 2 BvE 2/08 u.a., Rn. 270 = BVerfGE 123, 267 - Lissabon-Vertrag.
  43. Vgl. auch zum Folgenden BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 87 = BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte.
  44. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 87 = BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte.
  45. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14, Rn. 90 = BVerfGE 142, 25 - Oppositionsrechte.
  46. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, Az.: 2 BvE 1/20, Rn. 30 = BVerfGE 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses.
  47. BVerfG, Urt. v. 3.5.2016, Az.: 2 BvE 4/14 = BVerfGE 142, 25 – Oppositionsrechte.