Autorin: Sué González Hauck

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Lernziel: Die Grundrechtsberechtigung natürlicher Personen mit ihren Einschränkungen verstehen und in der Klausur richtig einordnen.


Die Begriffe der Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung werden häufig in austauschbarer Weise verwendet. Eine Differenzierung zwischen (abstrakter) Grundrechtsfähigkeit und (konkreter) Grundrechtsberechtigung lässt sich jedoch wie folgt treffen: Grundrechtsfähigkeit bezeichnet die Eigenschaft, überhaupt Träger:in von Grundrechten sein zu können. Natürliche Personen haben diese Eigenschaft und sie sind damit grundsätzlich Grundrechtsträger:innen. Entsprechend der Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG folgt die Grundrechtsfähigkeit bereits aus dem Menschsein und der daraus folgenden Subjektsqualität natürlicher Personen. Im konkreten Fall grundrechtsberechtigt ist eine Person jedoch nur dann, wenn das Grundrecht keine Einschränkungen – insbesondere auf Deutsche – vornimmt und nicht sonstige Ausnahmekonstellationen gegeben sind, aufgrund derer sich die natürliche Person nicht auf das in Betracht kommende Grundrecht berufen kann. In der Regel fallen Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsberechtigung also zusammen. In Ausnahmefällen kann eine Person zwar abstrakt grundrechtsfähig, im konkreten Fall jedoch nicht grundrechtsberechtigt sein, wenn sie sich beispielsweise als Ausländer:in nicht auf das in Betracht kommende Grundrecht berufen kann oder wenn durch das BVerfG eine Grundrechtsverwirkung gemäß Art. 18 GG ausgesprochen wurde.

Klausurtaktik

Ist in der Klausur ein Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde anzufertigen, so werden Fragen der Grundrechtsfähigkeit bereits in der Zulässigkeit relevant bei dem Prüfungspunkt Beschwerdefähigkeit gemäß § 90 I BVerfGG. In der Begründetheitsprüfung ist die Grundrechtsfähigkeit Teil der Prüfung der Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs. Siehe hierzu den Fall zur Versammlungsfreiheit im OpenRewi Grundrechte Fallbuch.

A. Jedermannsgrundrechte und Deutschengrundrechte

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Die Grundrechte lassen sich einteilen in sogenannte „Jedermannsgrundrechte“ und „Deutschengrundrechte“, also solche, die allen Menschen zukommen, auf der einen Seite und solche, die nur deutschen Staatsangehörigen gewährt werden, auf der anderen Seite.

I. Jedermannsgrundrechte

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Zu den Jedermannsgrundrechten zählen die Menschenwürde (Art. 1 I GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 I 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 II 2, 104 GG), der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), der Gleichberechtigungsauftrag (Art. 3 II GG), die besonderen Diskriminierungsverbote (Art. 3 III GG), die Religionsfreiheit (Art. 4 GG), die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 GG), die Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG), die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III 1 GG), der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), die Koalitionsfreiheit (Art. 9 III 1 GG), die Vertraulichkeit der Kommunikation (Art. 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG).

Allen Menschen in Deutschland stehen ebenfalls die grundrechtsgleichen Verfahrensrechte vor Gericht zu (Rechtsweggarantie - Art. 19 IV GG, Recht auf die gesetzliche Richter:in - Art. 101 GG, rechtliches Gehör - Art. 103 I GG, keine Strafe ohne Gesetz - Art. 103 II GG, Verbot der Doppelbestrafung - Art. 103 III ).


II. Deutschengrundrechte

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Nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG können sich dagegen auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG), das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 I GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) berufen.

Deutschengrundrechte sind auch die grundrechtsgleichen Rechte, die als Mitwirkungsrechte eine spezielle staatsbürgerliche Komponente haben. Darunter fallen das Wahlrecht (Art. 38 I GG), die staatsbürgerlichen Gleichheitsrechte (Art. 33 GG) und das Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG).

Weiterführendes Wissen zu Menschenrechten und Bürgerrechten

Die Unterscheidung zwischen Jedermannsgrundrechten und Deutschen-Grundrechten liegt begründet in der Aufteilung der Grundrechte in Menschenrechte auf der einen Seite und Bürgerrechte auf der anderen Seite. Auch die Deutschenrechte oder Bürgerrechte, die der Staat nur seinen eigenen Staatsangehörigen garantiert, sind in der Menschenrechtsidee verwurzelt. Historische Dokumente wie die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte und internationale Dokumente wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterscheiden nicht zwischen zwei Kategorien, sondern verstehen auch die Rechte, die im Grundgesetz als Deutschen-Grundrechte ausgestaltet sind, als Menschenrechte. Allerdings kommt bei den sogenannten Bürgerrechten noch hinzu, dass sie stärker mit der Nationalstaatsidee verknüpft sind. Hiernach wird betont, dass der Staat gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen besondere Pflichten hat und hieraus zumindest teilweise seine Legitimation schöpft.[1]

Ausländer:innen können sich in den durch Deutschengrundrechte geregelten Bereichen auf die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG berufen. Art. 2 I GG tritt in diesen Fällen nicht im Wege der Subsidiarität zurück.[2]

III. Deutschengrundrechte und EU-Ausländer:innen

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Problematisch ist das Institut der Deutschengrundrechte insbesondere bei Unionsbürger:innen. Das in Art. 18 AEUV enthaltene Diskriminierungsverbot verlangt, dass Unionsbürger:innen aus anderen Mitgliedstaaten nicht schlechter gestellt werden als deutsche Staatsbürger:innen. Daraus ergibt sich ein potenzieller Konflikt zwischen dem Grundgesetz und dem Unionsrecht. Das Grundgesetz unterscheidet seinem Wortlaut nach bei den Deutschengrundrechten pauschal zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen, während Art. 18 AEUV verlangt, dass Unionsbürger:innen gegenüber deutschen Staatsbürger:innen gleichgestellt werden. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wäre ein solcher Konflikt zugunsten des Unionsrechts zu lösen. Die Folge: die inkompatible Verfassungsnorm müsste unangewendet bleiben.[3]

Im Hinblick auf OpenRewi/_Grundrechte-Lehrbuch/_Grundrechtsberechtigung_Juristischer_Personen#b)_Juristische_Personen_mit_Sitz_im_Ausland,_vor_allem_in_der_Europäischen_Union juristische Personen mit Sitz im europäischen Ausland hat das BVerfG festgestellt, dass sich diese aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbots auch auf Deutschengrundrechte berufen können. Für natürliche Personen fehlt es bislang an einer verfassungsgerichtlichen Klärung. Nach nahezu einhelliger Auffassung ist ein äquivalenter Grundrechtsschutz für EU-Bürger:innen herzustellen. Ungeklärt ist, ob dies über eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Deutschengrundrechte oder mittels eines gleichwertigen Schutzes über Art. 2 I GG zu erreichen ist.

Nach einer Auffassung sind die Deutschengrundrechte so zu lesen als stünde dort nicht „Deutsche“ sondern „Deutsche und Unionsbürger:innen“. Auf den ersten Blick scheint dieser Auslegung der Wortlaut der Norm entgegenzustehen. Auch bei der europarechtskonformen Auslegung ist die Wortlautgrenze zu beachten, wenn sie nicht mittels anderer Auslegungsmethoden in nachvollziehbarer Weise überwunden werden kann. Zum einen ist dabei zu beachten, dass die Definition der „Deutschen“ in Art. 116 I GG unter dem Vorbehalt „anderweitiger gesetzlicher Regelung“ steht. Dementsprechend ließen sich die Zustimmungsgesetze zu den Europäischen Verträgen als eine solche anderweitige gesetzliche Regelungen verstehen, die es erlauben, die Definition der „Deutschen“ im Sinne der Deutschengrundrechte auf Unionsbürger:innen zu erweitern. Diesem Argument lässt sich wiederum entgegenhalten, dass der Vorbehalt der anderweitigen gesetzlichen Regelung überwiegend so ausgelegt wird, dass er sich nur auf sogenannte „Statusdeutsche“ bezieht - obwohl der Wortlaut, der den Vorbehalt der allgemeinen Definition voranstellt, hier anderes suggeriert. Schwerer noch wiegt als Gegenargument, dass der in Art. 116 I GG enthaltene Vorbehalt die Definition eines verfassungsrechtlichen Begriffs seinem Sinn und Zweck nach nicht gänzlich zur Disposition der Gesetzgebung gestellt haben könne, sodass eine anderweitige gesetzliche Regelung die Definition der „Deutschen“ nur in engen Grenzen zulasse.[4]

Eine andere Möglichkeit, zu einem europarechtskonformen Ergebnis zu gelangen, besteht darin, nicht die Artikel 8, 9, 11 und 12 GG europarechtskonform auszulegen, sondern den Art. 2 I GG. Danach sollen sich Unionsbürger:innen wie andere Ausländer:innen auch im Bereich der Deutschengrundrechte auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG berufen können. Jedoch sollen die Grundrechte bei der Anwendung auf Unionsbürger:innen nicht so weit eingeschränkt werden können wie das die sehr weite „Schrankentrias“ des Art. 2 I GG zulässt. Vielmehr werden die engeren Einschränkungsmöglichkeiten des speziellen Grundrechts in den Art. 2 I GG hineingelesen.[5]

Auch diese Ansicht muss sich damit über den Wortlaut des Art. 2 I GG hinwegsetzen, weswegen teilweise von einer europarechtskonformen Rechtsfortbildung statt von einer europarechtskonformen Auslegung die Rede ist.[6] Stützen lässt sich eine solche Rechtsfortbildung auf Art. 23 I 3 GG, der ausdrücklich vorsieht, dass das Grundgesetz durch europarechtliche Normen in den Grenzen des Art. 79 II, III GG geändert werden kann.

Klausurtaktik

In dem Übungsfall zur Versammlungsfreiheit aus dem OpenRewi Grundrechte Fallbuch findet sich ein Beispiel dafür, wie der Streit in der Klausur aufbereitet werden kann.

B. Grundrechtsmündigkeit

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Wie eingangs erwähnt, ist die Grundrechtsfähigkeit an keinerlei Voraussetzungen geknüpft, die über die bloße menschliche Subjektsqualität hinausgehen. Auch Minderjährige sind daher stets und uneingeschränkt grundrechtsfähig und grundrechtsberechtigt. Die unter dem Stichwort der „Grundrechtsmündigkeit“ diskutierte Fähigkeit, eigene Grundrechte geltend zu machen, ist keine Frage der materiellen Grundrechtsberechtigung, sondern sie betrifft allein prozessuale Fragen. Erheben Minderjährige Verfassungsbeschwerde, so stellt sich die Frage der Prozessfähigkeit, die Frage also, ob die minderjährige Person die Fähigkeit besitzt, prozessuale Handlungen wirksam vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält keine Regeln über die Prozessfähigkeit. Es können auch nicht pauschal die Vorschriften über die Prozessfähigkeit aus anderen Prozessordnungen angewendet werden. Vielmehr richtet sich im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Fähigkeit, die erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen, nach der Ausgestaltung der in Anspruch genommenen Grundrechte.[7]

C. Pränataler und postmortaler Grundrechtsschutz

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Die Rechtssubjektivität oder Rechtsfähigkeit eines Menschen und damit auch die Fähigkeit, Träger:in subjektiver Grundrechte zu sein, beginnt mit der Geburt (genauer: mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen) und endet mit dem Hirntod. Auch vor der Geburt und nach dem Tod wirken jedoch besonders gewichtige Grundrechte in Form staatlicher Schutzpflichten.

I. Pränataler Grundrechtsschutz

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Nach herrschender Ansicht sind auch Embryonen und Föten grundrechtlich geschützt. Relevant ist hier insbesondere die Menschenwürde gemäß Art. 1 I GG und das Recht auf Leben gemäß Art. 2 II 1 GG, das nach der Rechtsprechung des BVerfG auch vor der Geburt besteht.

Weiterführendes Wissen zum Thema Schwangerschaftsabbruch in der Rechtsprechung

Bei der Auslegung des Art. 2 II 1 GG im Hinblick auf pränatalen Grundrechtsschutz setzt sich das BVerfG explizit über den Wortlaut hinweg und stellt vor allem auf den Sinn und Zweck ab. Der Zweck, das menschliche Leben gegenüber staatlichen Übergriffen zu schützen, werde jedenfalls in Teilen verfehlt, wenn diese Sicherung der menschlichen Existenz nicht auch ‚die Vorstufe des „fertigen Lebens“, das ungeborene Leben,‘ umfasste. Dieses teleologische Argument wiegt nach Auffassung des BVerfG schwerer als das Wortlautargument, das auf den allgemeinen umgangssprachlichen und juristischen Sprachgebrauch abstellt, in dem „jeder“ in der Regel eine menschliche Person ist, die bereits geboren ist.[8] Die sich aus Art. 2 II 1 GG ergebende Pflicht, das Leben des Embryos oder Fötus zu schützen, gilt nach der Rechtsprechung auch gegenüber der schwangeren Person[9] und muss mit deren Recht auf Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG abgewogen werden.[10] Obwohl das BVerfG davon ausgeht, dass die Schwangerschaft in die Intimsphäre der schwangeren Person gehört, in die die Gesetzgebung grundsätzlich nicht eingreifen kann, kommt es in seiner ersten Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch zu dem Ergebnis, dass ein schonender Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten nur durch eine Entscheidung zugunsten des Lebensschutzes für den Embryo oder Fötus geschaffen werden kann.[11] In der zweiten Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch konkretisiert das BVerfG, dass der Schutz des Ungeborenen nur möglich sei, indem man der schwangeren Person grundsätzlich den Schwangerschaftsabbruch verbiete.[12] Gleichzeitig erkannte das Gericht jedoch an, dass die Grundrechte der schwangeren Person es ebenfalls gebieten, Ausnahmen von der Rechtspflicht zum Austragen des Fötus zu schaffen.[13]

II. Postmortaler Grundrechtsschutz

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In der berühmten Mephisto-Entscheidung hat das BVerfG erstmals klargestellt, dass die Grundrechte auch über den Tod der Grundrechtsträger:in hinaus ihre Wirkung entfalten können. Es wäre mit dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde unvereinbar, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zusteht, in seinem Achtungsanspruch nach dem Tod erniedrigt oder herabgewürdigt werden dürfte. Dementsprechend endet die in Art. 1 I GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, den Einzelnen vor Angriffen auf seine Menschenwürde zu schützen, nicht mit dem Tod.[14]

Dabei betonte das BVerfG jedoch auch, dass mit dem Tod das subjektive Recht des Grundrechtsträgers erlischt. Schließlich besteht kein Rechtssubjekt mehr, das Träger eines Grundrechts (insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit) sein könnte.[15] Die Fortwirkung der in allen Grundrechten als Kern enthaltenen Menschenwürdegarantie - insbesondere in Form des sogenannten postmortalen Persönlichkeitsschutzes - besteht also in einer objektiv-rechtlich wirkenden Schutzpflicht des Staates, nicht in einem subjektiven Recht des Einzelnen.

D. Grundrechtsverwirkung

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Als Ausfluss des Prinzips der wehrhaften Demokratie sieht Art. 18 GG eine Möglichkeit für das BVerfG vor, die Verwirkung einzelner Grundrechte auszusprechen. Diese Norm ist vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Weimarer Republik zu sehen. Anders als die Weimarer Reichsverfassung soll das Grundgesetz es nicht ermöglichen, dass die durch das Grundgesetz garantierten Freiheiten gezielt eingesetzt werden, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu untergraben. Art. 18 S. 1 GG zählt die Grundrechte auf, die von der Verwirkung betroffen sein können, und nennt zugleich die materiellen Voraussetzungen der Verwirkung: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte“. Art. 18 S. 2 GG legt fest, dass allein das BVerfG die Kompetenz hat, die Grundrechtsverwirkung und deren Ausmaß auszusprechen. Die Grundrechtsverwirkung tritt somit nicht automatisch ein und sie kann auch nicht durch die Instanzgerichte ausgesprochen werden, sondern sie erfordert die Durchführung eines speziellen Verfahrens vor dem BVerfG.

Weiterführendes Wissen zum Verwirkungsverfahren vor dem BVerfG

Das Verfahren vor dem BVerfG, das zu dem Ausspruch des Grundrechtsverzichts führt, ist in [https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__36.html

E. Grundrechtsverzicht

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Aus der Unveräußerlichkeit der Menschenrechte, wie sie in Art. 1 II GG bekräftigt wird, ergibt sich, dass niemand auf seine Grundrechte in der Weise verzichten kann, dass die Grundrechte insgesamt oder einzelne Grundrechte allgemein veräußert werden.[16] Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, dass der_die Grundrechtsträger:in in einen Grundrechtseingriff im Einzelfall einwilligt. Ist diese Einwilligung wirksam, so liegt kein staatlicher Eingriff mehr vor.[17]

Klausurtaktik

Ein möglicher Grundrechtsverzicht ist in der Klausur daher in der Regel im Prüfungspunkt "Eingriff" anzusprechen.

Insbesondere die Grundrechte aus Art. 2 I in Verbindung mit 1 I, Art. 10, Art. 13 und Art. 14 GG schützen die in den jeweiligen Grundrechten enthaltenen Rechtspositionen nur vor einem Eingriff gegen den Willen der grundrechtsberechtigten Person.[18] Die Reichweite der Einwilligung und des damit einhergehenden punktuellen Grundrechtsverzichts ist durch Auslegung zu ermitteln. Wirksam ist die Einwilligung nur, wenn die grundrechtsberechtigte Person sich nicht in einer Zwangslage befindet und wenn sie die Tragweite der Einwilligung zu überblicken vermag.[19] Andere Grundrechte, insbesondere das Recht auf Leben und die Menschenwürde, sind dagegen selbst im Einzelfall für den Grundrechtsträger nicht disponibel, sodass ein Grundrechtsverzicht nicht in Frage kommt.

F. Grundrechtsschutz in Sonderstatusverhältnissen

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Nach der mittlerweile überholten Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis sollten für Personen, die in besonderer Abhängigkeit zum Staat stehen, die Grundrechte nur eingeschränkt gelten. Insbesondere sollte in diesen Bereichen der Vorbehalt des Gesetzes nicht gelten.

In der Strafgefangenen-Entscheidung hat das BVerfG der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis jedoch eine klare Absage erteilt. Der in Art. 1 III GG angeordneten „umfassenden Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte widerspräche es, wenn im Strafvollzug die Grundrechte beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden könnten“.[20]

Um die Abkehr von der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis auch begrifflich deutlich zu machen, werden besondere Näheverhältnisse zum Staat nunmehr als Sonderstatusverhältnisse bezeichnet. Neben Strafgefangenen befinden sich auch, Schüler:innen (Art. 7 GG), Soldat:innen (Art. 12a, 17a GG), Beamt:innen und Richter:innen (Art. 33 V GG) in einem solchen Sonderstatusverhältnis.

Klausurtaktik

In der Klausur ist in Fällen, in denen es um die Grundrechte von Strafgefangenen, Soldat:innen, Beamt:innen, Richter:innen oder Schüler:innen geht, im Rahmen der Schutzbereichsprüfung in einem Satz anzusprechen, dass möglicherweise die Grundrechte dadurch eingeschränkt sein könnten, dass sich die Person in einem sogenannten besonderen Gewaltverhältnis befindet. Direkt im zweiten Satz ist aber die Figur des besonderen Gewaltverhältnisses abzulehnen. Insbesondere bei Beamt:innen ist anschließend dennoch abzugrenzen, ob die hoheitliche Maßnahme die Person in ihrer Eigenschaft als grundrechtsberechtigte Privatperson oder als Teil der grundrechtsverpflichteten staatlichen Sphäre betrifft.

Weiterführende Studienliteratur

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Zu Deutschengrundrechten: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Das Tatbestandsmerkmal der "Deutschen" in den Grundrechten, 20.12.2018, Az.: WD 3 - 3000 - 430/18.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Natürliche Personen sind aufgrund ihres Menschseins Träger:innen von Grundrechten.
  • Nur in Ausnahmefällen ist die Fähigkeit, sich auf Grundrechte zu berufen, eingeschränkt.
  • Die wichtigste Einschränkung besteht darin, dass einige Grundrechte nur für deutsche Staatsbürger:innen (und EU-Bürger:innen) gelten.
  • Die Grundrechtsfähigkeit ist an die Eigenschaft als menschliches Rechtssubjekt geknüpft. Grundsätzlich beginnt sie mit der Geburt und endet mit dem Tod. Besonders gewichtige Grundrechte wie das Recht auf Leben, die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfalten auch vor der Geburt und nach dem Tod ihre Wirkung in Form staatlicher Schutzpflichten.

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Bluesky oder X oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. Siehr, Die Deutschenrechte des Grundgesetzes, 2001, S. 7.
  2. BVerfG, Urt. v. 15.1.2002, Az. 1 BvR 1783/99, Rn. 31.; andere Ansicht Depenheuer, Art. 8 GG, in:Dürig/Herzog/Scholz, GG, 95. EL Juli 2021, Rn. 109.
  3. Vgl. EuGH, Urt. v. 15.7.1964, Rs. 6/64, Slg. 1964/01235, S. 1270 -Costa/E.N.E.L.; BVerfG, Beschl. v. 6.7.2010, Az.: 2 BvR 2661/06 = BVerfGE 126, 286 - Honeywell.
  4. Zum Ganzen: Lücke, EuR 2001, 112, 112-114 m.w.N.
  5. Bauer/Kahl, JZ 1995, 1077; Nettesheim, AöR 1994, 261.
  6. Lücke, EuR 2001, 112, 116 ff.
  7. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970, Az.: 1 BvR 83,244 und 345/68, Rn. 53 = BVerfGE 28, 243 - Dienstpflichtverweigerung
  8. BVerfG, Urt. v. 25.2.1975, Az.: 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74, Rn. 134 = BVerfGE 39, 1 - Schwangerschaftsabbruch I.
  9. Das BVerfG bezeichnet schwangere Personen in den Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch überwiegend als „Mutter“. Diese Terminologie wird hier bewusst nicht übernommen. Zum einen wird der Sprachgebrauch, in dem bereits in frühen Stadien einer Schwangerschaft von „Mutter“ und „Kind“ statt von „schwangerer Person“ und „Embryo/Fötus“ die Rede ist, dazu verwendet, emotionalen Druck auf Personen auszuüben, die einen Schwangerschaftsabbruch in Betracht ziehen. Zum anderen ist nach dem hier vertretenen Verständnis Mutterschaft eine soziale Rolle, die bewusst übernommen wird und nicht von außen zugeschrieben werden kann. In der feministischen Literatur zum Thema Schwangerschaftsabbruch wird in der Regel erst nach der Geburt von „Mutter“ und „Kind“ gesprochen, vgl. Achtelik, Selbstbestimmte Norm, 2015, S. 10.
  10. BVerfG, Urt. v. 25.2.1975, Az.: 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74, Rn. 150 = BVerfGE 39, 1 - Schwangerschaftsabbruch I.
  11. BVerfG, Urt. v. 25.2.1975, Az.: 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74, Rn. 151 = BVerfGE 39, 1 - Schwangerschaftsabbruch I.
  12. BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, Az.:2 BvF 2/90 und 4, 5/92, Rn. 154 = BVerfGE 88, 203, Schwangerschaftsabbruch II.
  13. BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, Az.:2 BvF 2/90 und 4, 5/92, Rn. 164 = BVerfGE 88, 203, Schwangerschaftsabbruch II.
  14. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971, Az.: 1 BvR 435/68, Rn. 60 = BVerfGE 30, 173 - Mephisto.
  15. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971, Az.: 1 BvR 435/68, Rn. 60 = BVerfGE 30, 173 - Mephisto.
  16. Hillgruber, in: BeckOK GG, 46. Ed. 15.2.2021, Art. 1 Rn. 74.
  17. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, Az.: 1 BvR 1430/88, Rn. 51 = BVerfGE 85, 386.
  18. Hillgruber, in: BeckOK GG, 46. Ed. 15.2.2021, Art. 1 Rn. 75.
  19. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Oktober 2020, Art. 2 Abs. 1 Rn. 229.
  20. BVerfG, Beschl. v. 14.3.1972, Az.: 2 BvR 41/71, Rn. 18 = BVerfGE 33, 1 - Strafgefangene.