Autor: Stephan Gerbig

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Notwendiges Vorwissen: Prüfung eines Freiheitsgrundrechts, Grundrechtsfunktionen, Allgemeine Handlungsfreiheit - Art. 2 I GG

Lernziel: Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie die Gewissensfreiheit als höchstpersönliche Grundrechte kennenlernen, Überblick über den möglichen Prüfungsaufbau in der Klausur gewinnen

Art. 4 GG statuiert die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie die Gewissensfreiheit. Zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit gehört auch die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 II GG). Sie ist als ein einheitliches Grundrecht zu verstehen, welches sich aus den ersten beiden Absätzen des Art. 4 GG zusammensetzt.[1]

Examenswissen: Die Religionsfreiheit ist stark durch historische Vorläufer geprägt. Dies zeigt sich auch darin, dass Art. 140 GG immer noch auf einzelne Artikel der Weimarer Reichsverfassung zum Religionsverfassungsrecht Bezug nimmt und diese so in das Grundgesetz inkorporiert. Während auch die Gewissensfreiheit schon Bestandteil der Weimarer Reichsverfassung gewesen ist (Art. 135 WRV), sind das Recht auf Kriegsdienstverweigerung sowie die Weltanschauungsfreiheit als individuelle Grundrechte erstmals mit dem GG verfassungsrechtlich normiert worden; die Weimarer Reichsverfassung hatte Weltanschauungsgemeinschaften aber schon den Religionsgemeinschaften gleichgestellt (Art. 137 VII WRV).

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A. Religions- und Weltanschauungsfreiheit

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Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist stark durch die Menschenwürde geprägt[2] und gehört zu den Grundrechten, die nicht nach Art. 18 GG verwirkt werden können.[3] Sie wird durch eine Vielzahl weiterer verfassungsrechtlicher Bestimmungen flankiert.[4]

I. Schutzbereich

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1. Sachlicher Schutzbereich

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Unter einer Religion oder einer Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit „über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen“; einer Religion liegt dabei eine den Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit (transzendent) zugrunde, während sich eine Weltanschauung demgegenüber auf rein innerweltliche Bezüge (immanent) beschränkt.[5] Unerheblich ist, um welche Religion bzw. Weltanschauung es sich handelt: Das Grundgesetz kennt keine Staatsreligion (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 I WRV) und ist dem religionsverfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Religionsgemeinschaften (sog. „Parität“) verpflichtet: Hieraus folgt, dass der Staat allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften inhaltlich neutral gegenüberstehen muss und sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren darf.[6] Dies gilt auch im Hinblick auf etablierte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.[7]

Klassischerweise wird bei der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zwischen der inneren Freiheit (forum internum) und der äußeren Freiheit (forum externum) unterschieden[8]:

Zur inneren Freiheit gehört nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben – oder keinen Glauben haben zu wollen (sog. negative Religionsfreiheit[9]) –, sondern auch die Religionsausübung im privaten Bereich.

Beispiel: der häusliche Gottesdienst; die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich; das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (sog. „religiöses Existenzminimum“)[10]

Zur äußeren Freiheit gehört es, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. Hier ist ein umfassendes Verständnis geboten: Von der äußeren Freiheit sind nicht nur kultische Handlungen, die Ausübung sowie die Beachtung religiöser Gebräuche, die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens umfasst[11]; vielmehr umfasst die äußere Freiheit auch das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Nicht erforderlich ist, dass bestimmte Verhaltensweisen von der jeweiligen Lehre als zwingend erwartet werden.[12]

Dies führt dazu, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit einen sehr weiten Schutzbereich haben kann und im Einzelfall klärungsbedürftig ist, ob eine gewisse Verhaltensweise als zum Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zugehörig betrachtet werden kann. Für die Klärung im Einzelfall sind folgende Kriterien maßgeblich: Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 GG überlässt es der einzelnen Person, selbst zu entscheiden, welche religiösen oder weltanschaulichen Verhaltensweisen sie für sich annimmt und befolgt oder ablehnt.[13] Vor diesem Hintergrund ist die Frage, welche Verhaltensweise schon oder noch in den sachlichen Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit fällt, maßgeblich abhängig von dem Selbstverständnis der betroffenen Personen. Staatliche Stellen sind deshalb dazu verpflichtet, sich im Kontext von etwaigen Grundrechtseingriffen mit den individuellen religiösen oder weltanschaulichen Ansichten der betroffenen Personen auseinanderzusetzen.[14]

Indes würde eine alleinige Bestimmung nach dem subjektiven Selbstverständnis dazu führen, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit grenzenlos werden kann. Vor diesem Hintergrund dürfen staatliche Stellen eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zwar nicht bewerten, aber zumindest prüfen, ob die Motivation für eine gewisse Verhaltensweise hinreichend substantiiert dargelegt ist und sich in plausibler Weise als eine religiöse bzw. weltanschauliche Motivation qualifizieren lässt.[15]

Weiterführendes Wissen

Das BVerfG hat auch bereits Mitgliedern der sog. Osho-Bewegung zugesprochen, sich jedenfalls auf die Weltanschauungsfreiheit berufen zu können; in diesem Kontext erklärte es auch eine gleichzeitige wirtschaftliche Betätigung als unschädlich, solange die ideellen Zielsetzungen nicht nur als Vorwand für wirtschaftliche Aktivitäten dienen.[16]

Umstritten ist, ob auch Mitglieder der Scientology-Kirche – oder gar diese selbst im Wege der kollektiven Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit – den Schutz der Religions- bzw. der Weltanschauungsfreiheit in Anspruch nehmen können; das BVerwG hat dies im Hinblick auf Mitglieder der Scientology-Kirche in der Vergangenheit schon bejaht, das BVerfG hat dies bisher offen gelassen.[17] Der EGMR hat in einem gegen Russland gerichteten Verfahren die Scientology-Kirche im Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK verortet, diese aber ergänzend im Lichte der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK ausgelegt.[18]

Im Rahmen einer neutralen, allgemeingültigen und nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Betrachtung ist deshalb bei der Frage, ob eine gewisse Verhaltensweise in den Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu lesen ist, auch das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu berücksichtigen.[19] Dies führt jedoch keineswegs zu dem Automatismus, dass das Mehrheitsverständnis innerhalb einer Religions- oder Weltanschauungsfreiheit maßgeblich ist: Insbesondere dann, wenn innerhalb einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft divergierende Ansichten vertreten werden, käme eine Orientierung am Mehrheitsverständnis einer unzulässigen Bewertung gleich.[20] Bei der zulässigen Plausibilitätsprüfung müssen deshalb alle in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.[21]

Examenswissen: Dies beschränkt sich nicht nur auf Deutungsmöglichkeiten, die von Autoritäten innerhalb der jeweiligen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft vertreten werden, sondern gilt auch für hinreichend plausible eigenständige Deutungen der individuellen Person; dies folgt notwendigerweise aus dem Umstand, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist.[22]

Es gibt jedoch Formen vermeintlich religiös oder weltanschaulich motivierter Verhaltensweisen, die vom Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ausgenommen sind: Dies ist der Fall, wenn die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit missbräuchlich dafür verwendet wird, um die Würde anderer Personen zu verletzen.[23]

Beispiel: „religiöse Riten der Tempelunzucht, der Menschopfer, der Witwenverbrennung oder Polygamie“ [24]

Demgegenüber ist nicht bereits automatisch jede tatbestandliche Verwirklichung von Strafnormen automatisch vom Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ausgenommen, vielmehr kann Art. 4 GG auch auf die Auslegung und Anwendung von Strafnormen ausstrahlen.[25]

2. Persönlicher Schutzbereich

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Jede natürliche Person kann sich auf die individuelle Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 I, II GG berufen. Dies gilt auch für Kinder.

Weiterführendes Wissen

Folgerichtig prüfen das BVerwG und das BVerfG Sachverhalte, die die Religionsfreiheit von Kindern unter 14 Jahren betreffen, auch primär am Maßstab der Religionsfreiheit des Kindes, nicht aber am Maßstab des religiösen Erziehungsrechts.[26] Zwar wird im Hinblick auf die Religionsfreiheit von Kindern in der Literatur häufig Bezug genommen auf das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErZG), welches als vorkonstitutionelles Recht gemäß Art. 123 I GG fort gilt. § 5 KErZG schreibt vor, dass Kinder ab 14 Jahren das Recht haben, über das eigene Bekenntnis frei entscheiden zu können, und bereits ab 12 Jahren nicht mehr gegen ihren Willen in einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen werden können. Diese Altersgrenzen haben jedoch lediglich eine Indizwirkung für die Prozessfähigkeit im Kontext der Religionsfreiheit und markieren zudem, ab welchem Alter etwaige Konflikte zwischen der Religionsfreiheit des Kindes und dem religiösen Erziehungsrecht der Eltern in jedem Fall unerheblich sind, weil das religiöse Erziehungsrecht der Eltern verdrängt wird. Die Altersgrenzen stellen jedoch weder die Grundrechtsträgerschaft von Kindern im Hinblick auf die Religionsfreiheit in Frage, noch die Fähigkeit von Kindern, ihre Religionsfreiheit selbst auszuüben. Jedenfalls mit der Ratifizierung der UN-KRK, dessen Art. 14 UN-KRK explizit die eigenständige Religionsfreiheit von Kindern festschreibt[27], dürfte es hieran keinen Zweifel mehr geben.

Trotz der Neutralität des Staates in Religionsfragen können sich auch Amtsträger:innen und Beamt:innen im öffentlichen Dienst sowie vergleichbare Personen, die den Staat repräsentierende Aufgaben ausüben, auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit berufen.[28]

Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit steht auch Vereinigungen zu, die sich die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben.[29] Auch Religionsgemeinschaften, die gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV über den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfügen, können sich auf die Religionsfreiheit nach Art. 4 I, II GG berufen; sie nehmen grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht.[30]

II. Eingriff

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Beim Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind, neben den allgemeinen Grundlagen zu einem Grundrechtseingriff[31], Besonderheiten zu berücksichtigen.

Das Neutralitätsgebot verpflichtet den Staat zu einer gewissen Zurückhaltung: Vor diesem Hintergrund sind staatliche Warnungen vor religiösen oder weltanschaulichen Gruppen, insbesondere dann, wenn entsprechende Warnungen ein deutliches Werturteil enthalten, als rechtfertigungsbedürftiger Grundrechtseingriff zu qualifizieren; der Staat muss sich hier zurechnen lassen, dass er durch derartige Äußerungen mittelbar-faktische Wirkungen auslösen kann.[32] Demgegenüber greifen staatliche Darstellungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die keine diffamierende oder verfälschende Ausrichtung haben, sondern im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit erfolgen, nicht in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein.[33]

Auch die hoheitlich verursachte Konfrontation mit religiösen Symbolen kann einen Grundrechtseingriff darstellen: Zwar folgt aus der negativen Religions- und Weltanschauungsfreiheit kein Anspruch, von jeglicher Konfrontation mit anderen religiösen oder weltanschaulichen Einstellungen verschont zu werden.[34] Ein rechtfertigungsbedürftiger Grundrechtseingriff in die negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit Dritter liegt aber in den Fällen vor, in denen die in hoheitlicher Verantwortung liegenden Rahmenumstände (insbesondere die Dauer und die Intensität der Konfrontation mit einem religiösen Symbol) es fast unmöglich machen, der Konfrontation zu entgehen.

Beispiel: in Unterrichtsräumen oder Gerichtssälen hängende Kreuze[35]; Rechtsreferendarinnen, die im staatsanwaltlichen Sitzungsdienst oder vergleichbaren Tätigkeiten (in denen die besondere Neutralität sogar durch staatliche Bekleidungsvorschriften vorgegeben ist) ein Kopftuch tragen[36]

Von Lehrkräften, die im Schulalltag ein Kopftuch oder vergleichbare religiös konnotierte Bekleidung tragen, geht hingegen nicht automatisch ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit der Schüler:innen aus; dies ist erst dann der Fall, wenn die Lehrkräfte verbal für ihre religiöse Überzeugung werben und versuchen, Schüler:innen gezielt zu beeinflussen.[37]

III. Rechtfertigung

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1. Einschränkbarkeit des Grundrechts

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Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zählt zu den wenigen Grundrechten, die nur durch verfassungsimmanente Schranken beschränkt werden können.[38] Hierbei ist ein schonender Ausgleich zwischen den betroffenen verfassungsrechtlich geschützten Positionen vorzunehmen (sog. praktische Konkordanz).[39] Der Gesetzgeber ist jedoch dazu verpflichtet, in komplexen Kollisionsfällen durch eine gesetzliche Regelung die „Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist.“[40]

Weiterführendes Wissen

Zum Teil wird/wurde in Literatur und Rechtsprechung angenommen, dass in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt zur Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG enthalten sei: Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV normiert, dass die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten nicht durch die Ausübung der Religionsfreiheit bedingt oder beschränkt werden, und die oberste staatsbürgerliche Pflicht sei die Einhaltung der Gesetze. Das BVerfG hat sich einer solchen Lesart des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV nicht angeschlossen.[41] Auch Schrankenleihen über Art. 2 I GG oder Art. 5 II GG wurden schon in der Wissenschaft diskutiert, das BVerfG hat sich hierzu aber ebenfalls unmissverständlich ablehnend positioniert.[42] In Prüfungen können hier jedoch vertiefende Ausführungen erforderlich sein.

Klausurtaktik

Vergleiche hierzu Fall 9 im Grundrechte-Fallbuch.

2. Grenzen der Einschränkbarkeit

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Im Rahmen von konkreten Abwägungsfragen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die staatliche Neutralität in Religions- und Weltanschauungssachen nicht auf einer strikten Trennung zwischen Staat und Religion bzw. Weltanschauung beruht. Vielmehr ist das deutsche Verfassungsrecht durch eine für alle Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen „fördernde Haltung“ des Staates geprägt.[43] Art. 4 I, II GG verpflichtet den Staat deshalb auch im positiven Sinn, „den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern“.[44]

Weiterführendes Wissen

Diese Grundausrichtung wird auch als „fördernde Neutralität“ bezeichnet. Sie unterscheidet sich grundlegend von anderen religionsverfassungsrechtlichen Modellen in anderen europäischen Staaten, insbesondere einer strikten Trennung zwischen Staat und Religion bzw. Weltanschauung, wie es sie in laizistisch ausgerichteten Staaten wie Frankreich gibt.

Klassischerweise ist die im sachlichen Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vorgenommene Differenzierung zwischen dem forum internum und dem forum externum auch relevant für den Abwägungsmaßstab: Eingriffe in das forum internum sollen demnach nur dann zulässigerweise in Betracht kommen, „sofern etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedenstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar wäre.“[45] In der Konsequenz wären die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in das forum internum weitaus höher als an die Rechtfertigung eines Eingriff in das forum externum. Der EuGH hat diese klassische Differenzierung in ein forum internum und ein forum externum jedenfalls für den Kontext des europäischen Asylrechts verworfen und stellt für Differenzierungen ausschließlich auf die Intensität des Grundrechtseingriffs ab.[46] Ein solcher Umgang erleichtert eine sorgfältige Abwägung, da Eingriffe in das forum internum nicht zwingenderweise eine höhere Eingriffsintensität als Eingriffe in das forum externum haben müssen; dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass die tatsächliche Eingriffsintensität stark individuell sein kann.

Die Reichweite der Religions- und Weltanschauungsfreiheit soll nachfolgend durch unterschiedliche Fallgruppen, die vielfach Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung geworden sind, verdeutlicht werden:

a) Kollision mit Strafnormen
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Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit strahlt auch auf die Auslegung und Anwendung von Strafnormen aus.[47] Das BVerfG hatte vor diesem Hintergrund die Verurteilung eines Mannes wegen unterlassener Hilfeleistung aufgehoben, der die Einweisung seiner Ehefrau, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand, ins Krankenhaus unterließ, und stattdessen gemeinsam mit ihr (erfolglos) für ihre Genesung betete. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte handelte der Mann dabei auf Bitten seiner Ehefrau und aus tiefer religiöser Überzeugung. Das BVerfG hielt fest, dass ein unterlassenes Handeln, das für einen Menschen aufgrund der eigenen Glaubensüberzeugung nicht vollziehbar ist, im Lichte der Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht zwingend strafrechtlich geahndet werden darf.[48] Maßgeblich für die Bewertung im Einzelfall ist, ob der „konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempelt, sich als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde.“[49]

b) Religions- und Weltanschauungsfreiheit im schulischen Kontext
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Insbesondere die Frage, ob Lehrer:innen im Schulunterricht ein Kopftuch bzw. vergleichbare religiös motivierte Bekleidung tragen dürfen, hat in der Vergangenheit für viele kontroverse Diskussionen gesorgt. Das BVerfG entschieden, dass ein entsprechendes pauschales Verbot unverhältnismäßig ist. Lediglich bezogen auf Einzelfälle, in denen es eine hinreichend konkrete Gefahr gibt, dass der Schulfrieden gestört wird, kann – das Bestehen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzt – ein solches Verbot in Betracht kommen.[50] In diesen Fällen muss ein Verbot jedoch unterschiedslos für alle äußeren religiösen Bekundungen gelten.[51] Auch im Hinblick auf Schüler:innen werden entsprechende Verbote zunehmend diskutiert[52]; diesbezüglich ist bei Abwägungsfragen zusätzlich zu berücksichtigen, dass Schüler:innen der Schulpflicht unterliegen und, anders als Lehrkräfte, keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen.

Weiterführendes Wissen

Bei Abwägungsfragen zur Religionsfreiheit im schulischen Kontext sind auch die menschenrechtlich verbrieften Bildungsziele zu berücksichtigen. Art. 29 I lit. d) UN-KRK sieht vor, dass Bildung Kinder auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorbereiten soll; hierzu gehört explizit auch, Toleranz zwischen unterschiedlichen religiösen Gruppen zu erlernen. Mit diesem Bildungsziel ist es nicht vereinbar, wenn pauschal jede Form von Religiosität – egal ob von Lehrkräften[53], oder von Schüler:innen – aus dem schulischem Raum herausgehalten werden soll, ohne im konkreten Fall zu prüfen, ob der Schulfrieden tatsächlich gestört wird.

Religiös konnotierte Symbole können nicht nur von Personen in den schulischen Raum getragen werden, sondern auch von behördlicher Seite, etwa in Form von Kreuzen, die in Unterrichtsräumen angebracht werden. Diesbezüglich sind Abwägungsfragen klarer und eindeutiger zu klären, weil in solchen Fällen die negative Religionsfreiheit eines größeren Personenkreises betroffen ist, ohne aber, dass die positive Religionsfreiheit einer Einzelperson hierzu in Konkurrenz tritt. Da der Staat zu einer Neutralität in Religions- und Weltanschauungsfragen verpflichtet ist, ist das Anbringen eines Kreuzes in Unterrichtsräumen in staatlichen Pflichtschulen unzulässig.[54]

Examenswissen: Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit kann auch mit konkreten Unterrichtsinhalten kollidieren. Eine Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen kann jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.[55] Voraussetzung hierfür ist, dass zunächst die Möglichkeiten einer kompromisshaften Konfliktentschärfung ausgelotet werden.[56] Eine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht für muslimische Schülerinnen, die sich aus religiösen Gründen gegenüber ihren Mitschüler:innen nicht in gewöhnlicher Badekleidung zeigen möchten, kommt nach Auffassung des BVerwG deshalb nicht in Betracht, weil durch bestimmte Badebekleidung (sog. Burkini) die Möglichkeit eines schonenden Ausgleichs zwischen der Religionsfreiheit der Schülerinnen und dem Bildungsauftrag besteht.[57] Betroffene dürfen indes nicht pauschal auf solche Alternativen verwiesen werden bzw. sie haben die Gelegenheit, plausibel darzulegen, weshalb auch solche Alternativen nicht mit ihren individuellen Glaubensüberzeugen vereinbar sind.[58]

c) Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Kontext öffentlicher Amtsübung
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Im Hinblick auf eine Rechtsreferendarin, die im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes auch während eigenständig durchzuführender Aufgaben, bei denen sie als Repräsentantin des Staates wahrgenommen wird (wie etwa die staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertretung), ein Kopftuch tragen wollte, hat das BVerfG entschieden, dass ein entsprechendes Verbot verfassungsrechtlich zulässig sein kann; maßgebliche Verfassungsgüter, die zur Religionsfreiheit der Rechtsreferendarin in Widerstreit traten, waren der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität, der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die mögliche negative Religionsfreiheit Dritter; das Kopftuch stellte jedoch nicht das Gebot richterlicher Unparteilichkeit in Frage.[59]

Klausurtaktik

Vergleiche hierzu Fall 9 im Grundrechte-Fallbuch.

Die Anbringung eines Kreuzes in einem Gerichtssaal verletzt jedenfalls dann die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, wenn eine beteiligte Person die Durchführung der Verhandlung ohne Kreuz begehrt und das Gericht dem nicht entspricht; der Zwang zum „Verhandeln unter dem Kreuz“ stellt eine unzumutbare innere Belastung dar.[60]

IV. Konkurrenzen

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Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit kann vielfach im Zusammenspiel mit anderen Grundrechten betroffen sein. Bei entsprechenden Fallkonstellationen gelten die allgemeinen Grundsätze zu den Grundrechtskonkurrenzen.

V. Europäische und internationale Bezüge

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Neben Art. 9 EMRK ist die Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch in Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[61] (UN-Zivilpakt) und in Art. 14 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes[62] (UN-KRK) verbrieft.

Mit Blick auf das internationale Mehrebenensystem ist zu berücksichtigen, dass der Umgang mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zu den wesentlichen Bereichen demokratischer Selbstgestaltung eines Staates gehört [63]; insofern gibt es sowohl nach dem Verständnis des BVerfG, als auch nach dem Verständnis des EGMR für die innerstaatliche Anwendung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 9 EMRK einen „erheblichen Spielraum“ für innerstaatliche Ausgestaltung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit.[64] Dies gilt insbesondere bei rechtlichen Fragestellungen, die stark die nationale bzw. kulturelle Identität eines Staates berühren - wie etwa die Ausgestaltung des Bildungssektors oder des öffentlichen Dienstes. Demgegenüber sind gerade in Politikfeldern, die maßgeblich durch die Europäische Union geregelt werden - wie etwa das Arbeitsrecht - Perspektiven des EuGH und des EGMR zwingend maßgeblich zu berücksichtigen.

Weiterführendes Wissen

Gerade das (kirchliche) Arbeitsrecht ist in den letzten Jahren vielfach Gegenstand einschlägiger Rechtsprechung des EuGH gewesen. Mit Blick auf private Arbeitgeber ist hier zunächst maßgeblich, dass aufgrund der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) der Anwendungsbereich der GRCh eröffnet ist und insofern bei etwaigen Konfliktfällen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 10 GRCh wie auch der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist.

Der EuGH hat dem Direktionsrecht des Arbeitgebers im Hinblick auf Verbote religiöser Bekleidung am Arbeitsplatz enge Grenzen gesetzt; maßgebliche Abwägungskriterien können insbesondere der Wunsch eines Unternehmens nach Neutralität, die nationale Verfassungsidentität oder das konkrete Ausmaß der Störungen betrieblicher Abläufe sein.[65] Strittig ist mit Blick für Deutschland insbesondere, ob der Arbeitgeber bei dem allgemeinen Aufstellen eines Bekleidungsverbotes bereits eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen garantieren muss, oder erst im Falle einer Anwendung der entsprechenden Regel im Einzelfall.[66]

B. Gewissensfreiheit

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Die Gewissensfreiheit ist durch die Menschenwürde geprägt[67] und gehört ebenfalls zu den Grundrechten, die nicht nach Art. 18 GG verwirkt werden können. Sie gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern gilt zugleich als eine „wertentscheidende Grundsatznorm“, die bei jedem staatlichen Handeln „ihre Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt.“[68]

I. Schutzbereich

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1. Sachlicher Schutzbereich

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Die Gewissensfreiheit schützt jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Situation für sich als bindend wahrnimmt, so dass er nicht ohne Gewissensnot gegen sie handeln könnte[69] Einer Gewissensentscheidung liegt stets eine Werterkenntnis und -entscheidung zugrunde und hat durch das individuelle Erkennen von „gut“ und „böse“ insofern einen ethischen Bezug; diese ethischen Gebote können auch auf den Lehren einer Religion oder einer Weltanschauung beruhen.[70]

Die Gewissensfreiheit schützt „nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln.“[71] Die Gewissensfreiheit enthält deshalb nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern aus ihr erwächst auch ein Anspruch gegen den Staat, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu treffen.[72]

2. Persönlicher Schutzbereich

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Jede natürliche Person kann sich auf die Gewissensfreiheit nach Art. 4 I GG berufen. Auch Personen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, sind hierbei vom Schutz der Gewissensfreiheit nicht ausgenommen; dies gilt auch für Soldat:innen im Hinblick auf ihnen erteilte Vorgesetztenbefehle.[73]

Die Gewissensfreiheit ist nicht auf juristische Personen anwendbar.[74]

II. Eingriff

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Einen Eingriff in die Gewissensfreiheit liegt in jeder staatlichen Maßnahme, die dem Grundrechtsberechtigten ein nach seinem Gewissen (nicht) gebotenes Handeln verbietet bzw. dazu verpflichtet.[75] Ein Eingriff in die Gewissensfreiheit liegt jedoch nicht vor, wenn wem Grundrechtsberechtigten eine zumutbare Handlungsalternative offen steht.[76]

III. Rechtfertigung

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1. Einschränkbarkeit des Grundrechts

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Die Gewissensfreiheit gehört zu den vorbehaltslos gewährleisteten Grundrechten, kann jedoch durch verfassungsimmanente Schranken beschränkt werden.[77] Der Gesetzgeber ist jedoch dazu verpflichtet, in komplexen Kollisionsfällen durch eine gesetzliche Regelung die „Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist.“[78]

2. Grenzen der Einschränkbarkeit

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Die Gewissensfreiheit verpflichtet die Grundrechtsberechtigten zu einem gewissen konstruktiven Dialog mit hoheitlichen Stellen: Im Falle eines drohenden Gewissenskonflikts obliegt es – soweit möglich – dem Grundrechtsberechtigten, Vorschläge für eine gewissensschonende(re) Alternative darzulegen.[79] Sofern keine zumutbaren Alternativen in Betracht kommen, ist die Gewissensfreiheit mit der entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Position nach den allgemeinen Regeln abzuwägen.

C. Konkurrenzen

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Das Recht der Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 III GG ist lex specialis zur Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG[80]; durch die Aussetzung der Wehrpflicht beschränkt sich die gegenwärtige praktische Bedeutung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung auf den Spannungs- und Verteidigungsfall.

D. Europäische und internationale Bezüge

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Neben Art. 9 EMRK ist die Gewissensfreiheit auch in Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), in Art. 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt)[81] und in Art. 14 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-KRK) [82] verbrieft.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wie auch die Gewissensfreiheit unterliegen lediglich verfassungsimmanenten Schranken.
  • Der Staat darf sich mit keiner Religion oder Weltanschauung identifizieren und ist zur Gleichbehandlung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verpflichtet (Grundsatz der Parität). Das deutsche religionsverfassungsrechtliche Modell ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Staat Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften grundsätzlich fördernd gegenüber steht (Grundsatz der sog. fördernden Neutralität).
  • Ob eine Verhaltensweise in den Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit fällt, muss von den Berechtigten lediglich hinreichend plausibel dargelegt werden. Dabei ist primär die individuelle Motivation und Haltung des Berechtigten maßgebend.
  • Bei etwaigen staatlich bewirkten Gewissenskonflikten ist die Person, die sich auf die Gewissensfreiheit beruft, dazu verpflichtet, der staatlichen Stelle mögliche Vorschläge für eine gewissensschonende(re) Alternative zu unterbreiten.

Weiterführende Studienliteratur

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  • Rudi Lang, Fall 9 zur Religionsfreiheit im OpenRewi Grundrechte Fallbuch
  • Christoph Schröder, Religionsfreiheit im Beruf, GRZ 2020, S. 19 - 24
  • Daniel Weidemann, Religiöse Symbole vor Gericht – Teil 1, in: ZJS 2016, S. 286 - 296
  • Daniel Weidemann, Religiöse Symbole vor Gericht – Teil 2, in: ZJS 2016, S. 404 - 413

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 37 = BVerfGE 108, 282, 297 – Kopftuch; BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968, Az.: 1 BvR 241/66, Rn. 19 = BVerfGE 24, 236, 245 – (Aktion) Rumpelkammer.
  2. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1979, Az. 1 BvR 647/70 u.a., Rn. 63 = BVerfGE 52, 223, 247 – Schulgebet; BVerfG, Beschl. v. 01.07.1987, Az.: 2 BvR 478, 962/86, Rn. 41 = BVerfGE 76, 143, 158 – Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 42 = BVerfGE 108, 282, 300 – Kopftuch.
  3. Die Nicht-Nennung des Art. 4 GG in der Liste der nach Art. 18 GG verwirkbaren Grundrechte gründet sich darauf, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in besonderem Ausmaß auf der Menschenwürde beruht und damit partiell auch einen absoluten Schutz genießt; siehe vertiefend zum Verhältnis von Art. 4 GG und Art. 18 GG Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, Zur Aufnahme des Grundrechts der ungestörten Religionsausübung in die Verwirkungsregelung des Art. 18 GG, Az.: WD 3 -3000 -221/17, 2017.
  4. Hierzu zählen neben den Bestimmungen aus der Weimarer Reichsverfassung, die über Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert wurden, Art. 3 III, Art. 33 III sowie Art. 7 II, II GG, siehe BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968, Az.: 1 BvR 241/66, Rn. 20 = BVerfGE 24, 236, 246 – (Aktion) Rumpelkammer.
  5. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992, Az.: 7 C 21/90, Rn. 23 – juris.
  6. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968, Az.: 1 BvR 241/66, Rn. 20 = BVerfGE 24, 236, 246 – (Aktion) Rumpelkammer; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 42 = BVerfGE 108, 282, 300 – Kopftuch.
  7. Bereits in den 1970ern hat das BVerfG die früher vertretene sog. „Kulturadäquanzformel“ - die Auffassung, dass vom Schutzbereich der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit nur die Verhaltensweisen umfasst seien, „die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet“ haben, vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.1960, Az.: 1 BvR 59/56, Rn. 9 = BVerfGE 12, 1, 4 – Glaubensabwerbung - aufgegeben, siehe hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975, Az.: 1 BvR 63/68, Rn. 102 = BVerfGE 41, 29, 50 – Simultanschule.
  8. Der EuGH hat diese klassische Differenzierung in ein forum internum und ein forum externum jedenfalls für den Kontext des europäischen Asylrechts verworfen und stellt für Differenzierungen ausschließlich auf die Intensität des Grundrechtseingriffs ab, siehe EuGH, Urt. v. 05.09.2012, Az.: C-71/11 u. C-99/11, Rn. 62 ff.
  9. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 104 = BVerfGE 138, 296, 336 – Kopftuchverbot NRW.
  10. BVerfG, Beschl. v. 01.07.1987, Az.: 2 BvR 478, 962/86, Rn. 41 = BVerfGE 76, 143, 158 – Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
  11. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968, Az.: 1 BvR 241/66, Rn. 21 = BVerfGE 24, 236, 246 – (Aktion) Rumpelkammer.
  12. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971, Az.: 1 BvR 387/65, Rn. 21 = BVerfGE 32, 98, 106 – Gesundbeter; BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 89 = BVerfGE 138, 296, 330 – Kopftuchverbot NRW.
  13. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 46 = BVerfGE 108, 282, 302 – Kopftuch.
  14. Siehe exemplarisch BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 96 = BVerfGE 138, 296, 332 – Kopftuchverbot NRW.
  15. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 86 = BVerfGE 138, 296, 329 – Kopftuchverbot NRW.
  16. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, Az.: 1 BvR 670/91, Rn. 51 = BVerfGE 105, 279, 293 – Osho.
  17. Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, Az.: 7 C 20.04, Rn. 12 – juris; BVerfG, Beschl. v. 28.03.2002, Az.: 2 BvR 307/01, Rn. 21 – juris.
  18. EGMR, Urt. v. 05.04.2007, Church of Scientology Moscow gegen Russland, Az.: 18147/02, Rn. 64.
  19. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968, Az.: 1 BvR 241/66, Rn. 25 = BVerfGE 24, 236, 247 – (Aktion) Rumpelkammer.
  20. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 86 = BVerfGE 138, 296, 329 – Kopftuchverbot NRW; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 40 = BVerfGE 108, 282, 299 – Kopftuch.
  21. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 50 = BVerfGE 108, 282, 304 – Kopftuch.
  22. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 42 = BVerfGE 108, 282, 300 – Kopftuch.
  23. BVerfG, Beschl. v. 08.11.1960, Az.: 1 BvR 59/56, Rn. 9 = BVerfGE 12, 1, 4 – Glaubensabwerbung.
  24. BVerwG, Urt. v. 21.06.2005, Az.: 2 WD 12.04, Rn. 303 – juris.
  25. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971, Az.: 1 BvR 387/65, Rn. 31 = BVerfGE 32, 98, 107 – Gesundbeter.
  26. Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2013, 6 C 25.12 – juris; BVerfG, Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 1 BvR 3237/13 – juris.
  27. Während andere Vertragsstaaten zu Art. 14 UN-KRK bei der Ratifizierung einen Vorbehalt hinterlegt haben, der sich darauf bezieht, dass die Religionsfreiheit erst ab 18 Jahren greift, hat Deutschland hiervon keinen Gebrauch gemacht.
  28. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 79 – juris; BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 84 = BVerfGE 138, 296, 328 – Kopftuchverbot NRW. In der abweichenden Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff zum Urt. des BVerfG v. 24.09.2003 (Az.:2 BvR 1436/02 = BVerfGE 108, 282, 314 – Kopftuch) gehen diese demgegenüber davon aus, dass sich Beamt:innen in freier Willensentscheidung auf die Seite des Staates stellen würden und sich nur insoweit auf Grundrechte berufen können, wie dies mit dem grundsätzlichen Vorrang der Dienstpflichten vereinbar ist.
  29. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968, Az.: 1 BvR 241/66, Rn. 22 = BVerfGE 24, 236, 246 – (Aktion) Rumpelkammer.
  30. BVerfG, Beschl. v. 30.06.2015, Az.: 2 BvR 1282/11, Rn. 91 = BVerfGE 139, 321, 350 – Zeugen Jehovas Bremen.
  31. Siehe hierzu vertiefend die allgemeinen Ausführugen zu einem Grundrechtseingriff.
  32. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, Az.: 1 BvR 670/91, Rn. 92 = BVerfGE 105, 279, 309 – Osho.
  33. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002, Az.: 1 BvR 670/91, Rn. 56 = BVerfGE 105, 279, 295 – Osho.
  34. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471, 1181/10, Rn. 104 = BVerfGE 138, 296, 336 – Kopftuchverbot NRW.
  35. BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995, Az.: 1 BvR 1087/91, Rn. 40 = BVerfGE 93, 1, 18 – Kruzifix; BVerwG, Urt. v. 30.11.2011, Az. 6 C 20.10, Rn. 30 – juris; BVerfG, Beschl. v. 17.07.1973, Az.: 1 BvR 308/69, Rn. 28 = BVerfGE 35, 366, 375 – Kreuz im Gerichtssaal.
  36. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 95.
  37. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 105 = BVerfGE 138, 296, 337 – Kopftuchverbot NRW.
  38. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2002, Az.: 2 BvR 307/01, Rn. 22 – juris.
  39. BVerfG, Beschl. v. 28.03.2002, Az.: 2 BvR 307/01, Rn. 23 – juris.
  40. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 67 = BVerfGE 108, 282, 311 – Kopftuch.
  41. BVerfG, Beschl. v. 11.04.1972, Az.: 2 BvR 75/71, Rn. 18 = BVerfGE 33, 23, 30 – Eidesverweigerung aus Glaubensgründen.
  42. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971, Az.: 1 BvR 387/65, Rn. 23 = BVerfGE 32, 98, 107 – Gesundbeter.
  43. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 43 = BVerfGE 108, 282, 300 – Kopftuch.
  44. BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 43 = BVerfGE 108, 282, 300 – Kopftuch.
  45. BVerfG, Beschl. v. 01.07.1987, Az.: 2 BvR 478, 962/86, Rn. 41 = BVerfGE 76, 143, 158 – Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
  46. EuGH, Urt. v. 05.09.2012, Az.: C-71/11 u. C-99/11, Rn. 62 ff.
  47. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971, Az.: 1 BvR 387/65, Rn. 29 = BVerfGE 32, 98, 109 – Gesundbeter.
  48. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971, Az.: 1 BvR 387/65, Rn. 33 = BVerfGE 32, 98, 109 – Gesundbeter.
  49. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971, Az.: 1 BvR 387/65, Rn. 28 = BVerfGE 32, 98, 109 – Gesundbeter.
  50. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 113 = BVerfGE 138, 296, 341 – Kopftuchverbot NRW.
  51. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 128 = BVerfGE 138, 296, 348 – Kopftuchverbot NRW.
  52. Siehe zum Sach- und Streitstand Hecker, NVwZ 2021, 286.
  53. Auch gegen Lehrerinnen verhängte Kopftuchverbote können das Verständnis von Kindern von Toleranz und Religionsfreiheit negativ beeinträchtigen, vgl. UN Committee on the Rights of the Child, Concluding observations: Germany, 26.02.2004, UN Doc. CRC/C/15/Add.226, Rn. 30.
  54. BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995, Az.: 1 BvR 1087/91, Rn. 48 = BVerfGE 93, 1, 21 – Kruzifix.
  55. BVerwG, Urt. v. 11.09.2013, Az.: 6 C 25.12, Rn. 17 – juris.
  56. BVerwG, Urt. v. 11.09.2013, Az.: 6 C 25.12, Rn. 18 – juris.
  57. BVerwG, Urt. v. 11.09.2013, Az.: 6 C 25.12, Rn. 25 – juris.
  58. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2016, Az.: 1 BvR 3237/13, Rn. 30 – juris.
  59. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 86 – juris. Anders hierzu die abweichende Meinung des Richters Maidowski, der für die rechtliche Abwägung vor allem differenzierter auf die Spezifika des juristischen Vorbereitungsdienstes abstellt (Rn. 14).
  60. BVerfG, Beschl. v. 17.07.1973, Az.: 1 BvR 308/69, Rn. 29 = BVerfGE 35, 366, 376 – Kreuz im Gerichtssaal.
  61. BGBl. 1973 II S. 1533, 1534.
  62. BGBl. 1992 II S. 121, 122.
  63. BVerfG, Urt. v. 30.06.2009, Az.: 2 BvE 2/08, Rn. 260 = BVerfGE 123, 267, 363 – Lissabon.
  64. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 150 = BVerfGE 138, 296, 357 – Kopftuchverbot NRW; EGMR, Urt. v. 18.03.2011, Lautsi und andere gegen Italien, Az.: 30814/06, Rn. 70. Der vom EGMR entwickelte Beurteilungsspielraum wird als "margin of appreciation"-Doktrin bezeichnet.
  65. Siehe hierzu vertiefend unter Auswertung der einschlägigen Rspr. des EuGH Schröder, Religionsfreiheit im Beruf, GRZ 2020, S. 21 ff.
  66. Siehe hierzu das noch anhängige Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV, BAG, Beschl. v. 30.01.2019, Az. 10 AZR 299/18 (A), Rn. 75 ff. - juris.
  67. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1970, Az.:1 BvR 83 u.a., Rn. 70 = BVerfGE 28, 243, 260 – Dienstpflichtverweigerung.
  68. BVerfG, Beschl. v. 05.03.1968, Az.: 1 BvR 579/67, Rn. 20 = BVerfGE 23, 127, 134 – Zeugen Jehovas.
  69. BVerfG, Beschl. v. 20.12.1960, Az.: 1 BvL 21/60, Rn. 30 = BVerfGE 12, 45, 55 – Kriegsdienstverweigerung.
  70. BVerwG, Urt. v. 21.06.2005, Az.: 2 WD 12.04, Rn. 152 – juris.
  71. BVerfG, Beschl. v. 30.06.1988, Az.: 2 BvR 701/86, Rn. 16 = BVerfGE 78, 391, 395 – Totalverweigerung I.
  72. BVerwG, Urt. v. 18.06.1997, Az.: 6 C 5/96, Rn. 33 – juris.
  73. BVerwG, Urt. v. 21.06.2005, Az.: 2 WD 12.04, Rn. 143 – juris.
  74. BVerwG, Urt. v. 05.11.1981, Az.: 3 C 10/81, Rn. 23 – juris.
  75. Vgl. Germann, in: BeckOK GG, 46. Edition, Art. 4 GG Rn. 94.
  76. BVerwG, Urt. v. 21.06.2005, Az. 2 WD 12.04, Rn. 95 - juris.
  77. BVerwG, Urt. v. 18.06.1997, Az.: 6 C 5/96, Rn. 35 – juris.
  78. BVerwG, Urt. v. 21.06.2005, Az.: 2 WD 12.04, Rn. 308 – juris; BVerfG, Urt. v. 24.09.2003, Az.: 2 BvR 1436/02, Rn. 67 = BVerfGE 108, 282, 311 – Kopftuch.
  79. Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1997, Az.: 6 C 5/96, Rn. 67 – juris; BVerfG, Beschl. v. 20.03.2000, Az. 1 BvR 1834/97, Rn. 7 - juris.
  80. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.10.1965, Az.: 1 BvR 112/63, Rn. 9 = BVerfGE 19, 135, 138 – Ersatzdienstverweigerer.
  81. BGBl. 1973 II S. 1533, 1534.
  82. BGBl. 1992 II S. 121, 122.