Die Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG stellt die Entfaltung persönlicher religiöser, weltanschaulicher oder gewissensbezogener Überzeugungen im öffentlichen Raum unter Schutz, entfacht aber auch Debatten über den Umgang mit Religion in der pluralen Gesellschaft. Der grundrechtliche Schutz von Ehe & Familie aus Art. 6 GG normiert besondere Rechte für Ehe und Familie, ist aber mit einer besonderen Verantwortung, wie etwa der Elterverantwortung, verbunden. Art. 7 GG stellt das ganze Schulwesen unter staatliche Aufsicht und bringt dadurch deutlich zum Ausdruck, dass Bildung in der öffentlichen Verantwortung liegt. Die allgemeine Schulaufsicht erstreckt sich dabei auch auf die Einrichtung und Durchführung des Religionsunterrichts sowie auf den Betrieb von Privatschulen.

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Diese drei Grundrechtsnormen stehen in engen sachlichen Zusammenhängen und haben signifikante Schnittmengen: Art. 4 GG und Art. 6 GG zusammen befassen sich mit der Reichweite des religiösen Erziehungsrechts der Eltern - auch und gerade im Hinblick auf die eigenständige Religionsfreiheit des Kindes. Im Kontext von Art. 4 GG und Art. 7 GG geht es u.a. um die Frage, welcher verfassungsrechtliche Spielraum für den Religionsunterricht an Schulen besteht. Mit Art. 7 II, III GG bestehen hierfür auch gesonderte Bestimmungen, die einerseits die Einrichtung des Religionsunterrichts garantieren, jedoch gleichzeitig die (negative) Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit von Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen berücksichtigen. Art. 6 GG und Art. 7 GG werfen im Verhältnis untereinander vor allem die Frage auf, welche Möglichkeiten für Eltern bestehen, im Bildungssystem für eine angemessene Berücksichtigung ihrer elterlichen Überzeugungen und Interessen sorgen zu können.

Vor dem Hintergrund, dass die drei Grundrechtsnormen in diesem Kapitel an komplexen Spannungsfeldern zwischen individualrechtlichen Ansprüchen und öffentlicher Verantwortung ansetzen, ist es wenig verwunderlich, dass Diskussionen über thematisch einschlägige verfassungsrechtliche bzw. verfassungsrechtsrelevante Paradigmenwechsel meist sehr kontrovers verlaufen. Dies zeigte sich bspw. in der einfachgesetzlichen Ausdehnung des Ehe-Begriffs[1], in der Debatte über eine mögliche Hinzufügung von expliziten Kinderrechten im Grundgesetz[2] oder aber im Gesetzgebungsverfahren über bundesbeamtliche Vorschriften[3], die Grenzen für ein selbstbestimmtes Erscheinungsbild setzen könnten. Im Spannungsfeld von staatlicher Schulaufsicht und elterlichem Erziehungsrecht gilt dies auch für das Thema Schulpflicht, das im Hinblick auf das sog. "home-schooling" immer wieder Gegenstand nationaler wie auch internationaler Entscheidungen und Debatten ist.[4] Ferner sorgte auch die Kollision von Versammlungsfreiheit und Schulpflicht mit Beginn der "Fridays for future"-Demonstrationen für kontroverse rechtspolitische Debatten.[5] Während islamischer Religionsunterricht bereits in mehreren Bundesländern - zum Teil im Rahmen von Modellversuchen - an öffentlichen Schulen eingeführt worden ist,[6] bleibt die Kontroverse um dessen formelle, materielle wie auch tatsächliche Voraussetzungen bestehen.[7]

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Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten Bearbeiten

  1. Siehe zum Meinungsspektrum beispielsweise die Beiträge auf dem Verfassungsblog, insbesondere Volkmann, VerfBlog, 2.7.2017; Hong, VerfBlog, 29.6.2017. Die Kontroverse dieser Thematik zeigt sich letztlich auch darin, dass im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren die Fraktionsdisziplin aufgehoben wurde.
  2. Siehe zum Meinungsspektrum beispielsweise die Beiträge auf dem Verfassungsblog, insbesondere Wapler, VerfBlog, 14.1.2021; von Landenberg-Roberg, VerfBlog, 13.1.2021; Gerbig, VerfBlog, 5.3.2020; Donath, VerfBlog, 1.1.2020.
  3. Siehe hierzu die Gesetzgebungsmaterialien, insbesondere die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 19/28836, S. 12 f.
  4. Siehe allgemein Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 7 Rn. 50; Hufen, Staatsrecht II - Grundrechte, 8. Aufl. 2020, § 32 Rn. 37 mwN zur Rechtsprechung. Konkret geht es hier nicht um den während der Corona-Pandemie praktizierten Fernunterricht, sondern die vollständige Übernahme der Lehre durch die Eltern (bzw. von Eltern ausgesuchten Personen) im häuslichen und familiären Kontext.
  5. Siehe hierzu u.a. Rux, NJW Aktuell 2019, 1517 ff.; Friedrich, NVwZ 2019, 598 ff.
  6. Für Details hierzu siehe Mediendienst Integration, Islamischer religionsunterricht in Deutschland, Mai 2020.
  7. Für einen Überblick über die einzelnen Voraussetzungen siehe Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 7 Rn. 92-94. Allgemein zum islamischen Religionsunterricht siehe Grzeszick ZevKR 62 (2017), 362 ff.; Hillgruber KuR 2017, 225 ff.; Bock, Islamischer Religionsunterricht?, 2. Aufl. 2007.