Autor: Christoph Schröder

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Notwendiges Vorwissen: Grundrechtsfunktionen

Lernziel: grundsätzliches Verständnis der Menschenwürdedogmatik entwickeln, den ideengeschichtliche Hintergrund der Menschenwürde in seinen Grundzügen verstehen, die konkrete Anwendung v.a. das Vorliegen eines Eingriffes und die Darstellung des Schutzbereiches anhand verschiedener Fallgruppen nachvollziehen

Der Menschenwürde kommt als zentrales objektiv-rechtliches Konstitutionsprinzip, als „Staatsfundamentalnorm“[1] eine prägende Stellung im deutschen Verfassungsgefüge zu.[2] Dies wird nicht nur durch die herausgehobene Stellung ganz am Anfang des Grundgesetzes deutlich, sondern auch durch die Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers, durch die Aufnahme des Art. 1 GG in die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG die Menschenwürde von der Möglichkeit einer Änderung auszunehmen. Dies hat zur Folge, dass nicht einmal eine verfassungsändernde Mehrheit den Schutz der Menschenwürde aus dem Grundgesetz streichen könnte.

Klausurtaktik

Aufgrund dieser besonderen Eigenschaft ist es stets erforderlich, die Menschenwürde bei der Rechtsanwendung mitzudenken und zu beachten; sie stellt die „absolut unabänderliche Bedingung und Grenze jeglicher Rechtsanwendung“ dar.[3] Allerdings lässt sich der konkrete Schutzgehalt der Menschenwürde nicht ohne Weiteres bestimmen. Die maßgebliche Leistung in der juristischen Klausur stellt die saubere Arbeit bei der Prüfung des Schutzbereichs dar.

A. Schutzgehalt der Menschenwürde

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Für die Bestimmung des Schutzbereichs ist mehr noch als bei anderen Grundrechten eine zumindest grundlegende Kenntnis der historischen und weltanschaulichen Hintergründe der Menschenwürde erforderlich. Erste Würdekonzepte, wenn auch noch inhaltlich fernab von dem Menschenwürdebegriff des Grundgesetzes, finden sich bereits in der Antike bei den griechischen und römischen Philosophen.[4] In die Interpretation der Menschenwürde in der Bundesrepublik fließen insbesondere weltanschauliche Aspekte des Christentums und Judentums, Gedanken der Aufklärung und – für die deutsche Verfassungsordnung besonders relevant – die Erfahrungen des Nationalsozialismus mit ein.[5] Davon ausgehend variieren Vorstellungen von Würdedefinition und geschütztem Verhalten. Dem vorgelagert ist die Frage nach der grundsätzlichen Grundrechtsqualität der Menschenwürde. Mitunter wird vertreten, der Menschenwürde käme kein subjektiv-rechtlicher Schutzgehalt zu, sie gehe nicht über ihre Rolle als objektiv-rechtliches Konstitutionsprinzip heraus.[6] Dies steht aber zum einen der systematischen Stellung im 1. Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte, also subjektive Abwehrrechte gegen den Staat beinhaltet, entgegen. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass die Menschenwürde bei staatlichen Eingriffen nicht justiziabel wäre. Ein derartiges Schutzdefizit ist mit der herausgehobenen Bedeutung der Menschenwürde nur schwer vereinbar.[7] Somit hat die Menschenwürdegarantie auch einen subjektiv-rechtlichen Gehalt.

Klausurtaktik

In der Klausur bietet es sich an, diese Diskussion, ob es sich bei der Menschenwürde um ein rügefähiges Grundrecht handelt entweder im Rahmen der Beschwerdebefugnis zu erörtern und zu prüfen, ob eine Verletzung subjektiver Rechte bereits von vornherein ausgeschlossen ist. Ansonsten ist es möglich, den Streit im Rahmen der Begründetheitsprüfung vor der Eröffnung des Schutzbereichs zu thematisieren. Die Diskussion sollte allerdings nur angeführt werden, wenn die Prüfung der Verletzung der Menschenwürde den Schwerpunkt des Falls bildet.

I. Definitionsansätze

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1. Negativdefinition durch die Objektformel

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Steht man in der Falllösung vor der Aufgabe, die Menschenwürde zu definieren, so führt ein erster Zugriff zu der von Staatsrechtslehrer Günter Dürig entwickelten sogenannten Objektformel, die auch das BVerfG in seiner Rechtsprechung heranzieht. Danach ist die Menschenwürde dann betroffen, „wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.“[8] Maßgeblich für eine Verletzung der Menschenwürde soll also sein, dass einem konkreten Menschen ein selbstbestimmtes Verhalten abgesprochen wird. Die Menschenwürdeverletzung liegt insofern in einer Aberkennung der Subjektsqualität des Individuums. Diesen Ansatz hat das BVerfG, ohne bislang selbst eine positive Definition der Menschenwürde entwickelt zu haben, aufgegriffen und nimmt eine Würdeverletzung an, wenn dem Individuum eigene Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, genommen werden.[9]

Beispiel: Beinhaltet ein Gesetz die Erlaubnis, dass die Luftwaffe ein Flugzeug, das von Terrorist:innen entführt wurde und als Angriffsmittel gegen eine Vielzahl von Personen gerichtet wird, abschießt, obwohl sich neben den Terrorist:innen unbeteiligte Passagiere an Bord des Flugzeugs befinden, liegt nach der Objektformel eine Menschenwürdeverletzung vor. Denn die Passagiere, die ohne Wissen um die bevorstehende Entführung des Flugzeugs den Flug angetreten haben, sind dem Abschuss durch den Staat ausgeliefert, ohne selbst irgendeine Form von Einfluss auf den gegen sie gerichteten Eingriff zu haben.[10]

Weiterführendes Wissen

Diese Herangehensweise zur Bestimmung des Schutzgehalts der Menschenwürde setzt sich zum einen dem Einwand aus, dass der Schutzbereich über den Eingriff definiert wird und somit von der herrschenden Grundrechtsdogmatik abweicht. Zum anderen mute die Objektformel auch vage an und tauge lediglich zur Identifikation evidenter Würdeverletzungen.[11]

2. Versuche einer positiven Definition

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Weitere Ansätze zur Herleitung, die für die Auslegung der Menschenwürde relevant sind, liefern die Wert- bzw. Mitgiftstheorien, Interaktionsansätze sowie Kommunikations- bzw. Anerkennungstheorien.[12]

Klausurtaktik

Wenngleich eine Auseinandersetzung mit den nachfolgenden Definitionsansätzen zum Verständnis der Menschenwürde erheblich beitragen kann, werden sie doch eher im Rahmen des Schwerpunktbereichstudiums relevant als im Pflichtfach.

Examenswissen: Das von Niklas Luhmann geprägte Verständnis der Würde als Resultat zwischenmenschlicher Kommunikationsprozesse sieht in der Würde keine natürlich vorhandene Eigenschaft, vielmehr beruhe sie auf einer Darstellungsleistung des Individuums und sei Ergebnis einer permanenten sozialen Interaktion und Kooperation.[13] Luhmann versteht die Würde insofern als Folge selbstbestimmten Verhaltens.

Ähnlich sieht Hasso Hoffmann die Würde als Resultat sozialer Achtungsansprüche innerhalb einer „konkreten Anerkennungsgemeinschaft“.[14] Somit wäre für die Bejahung der Würde die Teilhabe an einer Kommunikationsgemeinschaft erforderlich, die dem Würdeträger eine entsprechende Anerkennung entgegenbringen kann. Vor dem Hintergrund des absoluten Charakters der Menschenwürde sind derartige Ansätze problematisch. Die Menschenwürde wird gerade unabhängig von individueller Leistung vermittelt; auch oder sogar gerade die Menschen, die nicht in einen sozialen Interaktionsprozess treten können, sind auf den Schutz der Menschenwürde angewiesen.

Beispiel: Würde man den vorgenannten Ansätzen folgen, so wären Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht zur sozialen Interaktion in der Lage sind, etwa weil sie noch nicht geboren sind oder aufgrund krankheitsbedingter Kommunikationsdefizite, keine Träger der Menschenwürde bzw. wäre die Menschenwürde bei diesen Personen weniger stark ausgeprägt.

Für die dogmatisch herrschende Auslegung sind insbesondere die Wert- und Mitgiftstheorien heranzuziehen. Im säkularen Staat nicht entscheidend, aber für das Verständnis dieser Lehre doch erkenntnisstiftend ist eine in christlich-jüdischer Tradition wurzelnde Lesart, die dem Menschen aufgrund seiner Gottesebenbildlichkeit in jedweder Situation eine unveräußerliche Würde zuspricht. Argumentativ in der christlichen Mitgifttheorie wurzelnd, von dieser letztendlich aber losgelöst und fortentwickelt, ist die Auffassung Immanuel Kants, dass aufgrund der wenigstens potentiellen Vernunftbegabung des Menschen diesem Würde zukommen muss.[15] Das bedeutet, dass dem Menschen um seiner selbst Willen und weil er in der Lage ist, durch seinen Verstand gesteuerte Handlungen selbstbestimmt durchzuführen, Menschenwürde zukommen muss.

Auf eine prägnante Aussage runtergebrochen lässt sich Folgendes festhalten: Die Menschenwürde ist Grundlage einerseits, aber auch Sicherungsinstrument andererseits für menschliche Selbstbestimmung und Freiheit.

II. Würderelevantes Verhalten

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Die vorgenannten Erklärungsansätze der Menschenwürde fördern zwar das Verständnis ihrer Herleitung, vermitteln aber nur bedingt den positiven Schutzgehalt des Grundrechts. Erforderlich ist auch die Kenntnis darüber, welches Verhalten würderelevant in Bezug auf Art. 1 I GG ist. Im Grundsatz statutiert die Menschenwürdegarantie einen Achtungsanspruch hinsichtlich des Eigenwerts jedes menschlichen Individuums.[16] Die Würde dient als Grundlage individueller Freiheitsentfaltung und soll die Fähigkeit zur selbstbestimmten und autonomen Entfaltung der einzelnen Person gewährleisten.[17] Sähe man allerdings bei jeder Ausübung individueller Freiheiten ein menschenwürderelevantes Verhalten, so wären die übrigen Freiheitsgrundrechte überflüssig. Damit in der Fallbearbeitung überhaupt eine Thematisierung der Menschenwürde als plausibel erscheint, muss eine erhebliche Beschneidung der individuellen Selbstbestimmung im Raum stehen.

Klausurtaktik

Das BVerfG bildet hier Fallgruppen, an denen sich auch Klausurlösungen orientieren sollten.[18] Sind diese Fallgruppen einschlägig, muss die Menschenwürde thematisiert werden. Bei den Fallgruppen handelt es sich im Wesentlichen um die nachfolgend dargestellten.

1. Schutz körperlicher und seelischer Integrität

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Die Menschenwürde gewährt einen Schutz des Individuums vor erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Integrität durch grausame und unmenschliche Behandlungen.

Beispiel: Folter

Anders als andere körperliche Beeinträchtigungen durch den Staat, die zwar in den Schutzbereich des Art. 2 II GG fallen, aber grundsätzlich abwägungsfähig sind, stellt die Folter aufgrund ihrer Zielsetzung zur Beeinflussung der freien Willensbildung des Individuums durch die Androhung und Zufügung körperlicher Schmerzen eine erhebliche Beeinträchtigung der freien Entfaltung und Selbstbestimmung des Individuums dar und macht dieses unter Missachtung des eigenen Achtungsanspruches zum Objekt hoheitlicher Strafverfolgung.[19] Zu beachten ist hierbei auch, dass selbst bei einer staatlichen Beendigung des Lebens nicht zwangsweise eine Menschenwürdeverletzung gegeben ist, sondern diese sich mitunter ausschließlich an Art. 2 II GG messen lassen muss. Würdeschutz und Lebensschutz sind insofern nicht untrennbar verknüpft.[20]

Examenswissen: Dies wird verdeutlicht, wenn man die Entscheidung des BVerfG zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Sterbehilfe betrachtet.[21] Das BVerfG betrachtet die Menschenwürde nicht als Grundlage eines absoluten Lebensschutzes, notfalls auch des Individuums vor sich selbst, sondern gewährt vor dem Hintergrund der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung als wesentlicher Ausprägung der Menschenwürde ein Recht auf Selbsttötung. Dies soll laut BVerfG weiterhin auch die Inanspruchnahme von Unterstützung durch fachkundige Dritte umfassen.[22]

Weiterführendes Wissen

Es ist fragwürdig, ob auch die Konsultation von unterstützenden Dritten ohne Weiteres unter Selbstbestimmungsgesichtspunkten von der Menschenwürde umfasst ist. So ist es durchaus sinnvoll, den Grad der Abhängigkeit von Dritten zur Verwirklichung des Sterbewunsches miteinzubeziehen.[23] Vertretbar wäre es etwa, einen assistierten Suizid nur dann zuzulassen, wenn die selbstbestimmte Selbsttötung andernfalls nicht realisiert werden könnte. Dies gewinnt auch dadurch an Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise entschieden hat, dass ein Zugang zu Medikamenten, die zur Selbsttötung verwendet werden können, möglich sein muss, wenn die sterbewillige Person sich in einer extremen Notlage befindet.[24] Auf diese Weise würde auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Menschenwürde und des Lebens nicht in den Hintergrund treten. Auch vor dem Hintergrund des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils zur Sterbehilfe wurde von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Rechtswissenschaften der Augsburger-Münchener-Hallescher-Entwurf für ein Sterbehilfegesetz erarbeitet, in dem, sehr weitgehend wohlgemerkt, ein einfachgesetzlicher Anspruch auf Selbsttötung normiert werden soll.[25]

2. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

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Ebenso von der Menschenwürde geschützt ist ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung. Dieser Schutz verbietet es, in die sogenannte Intimsphäre des Individuums vorzudringen und diese auszuforschen. So soll dem Individuum der Raum gegeben werden, seine höchstpersönliche Lebensgestaltung durchzuführen. Die Intimsphäre ordnet sich in die Sphärendogmatik des BVerfG zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein, sodass sie an dieser Stelle sinnvoller eingehend erörtert wird. Dennoch sei bereits an dieser Stelle gesagt, dass ein Eingriff in die Intimsphäre stets einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff auch in die Menschenwürde darstellt. Denn je näher das eingreifende Verhalten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung kommt, desto stärker werden die Intimsphäre prägende Menschenwürdebelange berührt.

Beispiel: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist etwa berührt, wenn Strafverfolgungsbehörden durch die akustische Überwachung des Wohnraums intimste Äußerungen einer Person mithört.[26]

3. Schutz der Identität

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In eine ähnliche Richtung geht der Schutz der Identität des Individuums. Durch Art. 1 I GG ist auch die selbstständige Verfügung des Menschen über sich selbst geschützt. Dies umfasst auch, wie das Individuum sein Geschlecht versteht.

Beispiel: Wird einer Person, die sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat, die Änderung ihres personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags im Geburtenregister versagt, so ist die Identität der betroffenen Person und damit ein Aspekt der Menschenwürde betroffen.[27]

Der Schutz der Identität wird im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingehender erörtert.

4. Schutz der persönlichen Ehre

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Schützt die Menschenwürde den Achtungsanspruch des Individuums, so erschließt es sich leicht, dass hiervon auch die persönliche Ehre als Ausgestaltung der Würde umfasst ist. Hierbei ist allerdings nicht jedes ehrverletzende Verhalten gleichzeitig als Verletzung der Menschenwürde anzusehen, es bedarf vielmehr einer besonders erheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Ehre, die die betroffene Person in ihrer gesellschaftlichen Stellung zu einem bloßen Objekt herabzustufen sucht.

Beispiel: Bei einer Bundeswehrübung wird ein Hauptgefreiter der Reserve als Träger einer Übungsbombe eingesetzt. Ein Leutnant der Reserve nimmt diesen gefangen, fesselt ihn, bedroht ihn mehrfach verbal mit dem Tod und demütigt ihn vor anderen Soldaten mit sadistischen sowie sexuellen Anspielungen, um seine Überlegenheit und Machtstellung zu demonstrieren. Dieser eklatante Übergriff hat das Bundesverwaltungsgericht bewogen, in der Ehrverletzung auch eine Verletzung der Menschenwürde zu sehen.[28]

5. Sicherung eines Existenzminimums

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In Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip leitet das BVerfG ebenfalls aus der Menschenwürde einen Anspruch auf die Gewährung eines Existenzminimums her.[29] Aus Art. 1 I GG ergibt sich nicht lediglich ein Abwehrrecht, sondern auch eine positive Gewährleistungspflicht, aufgrund derer der Staat dem Individuum im Bedarfsfall die für eine menschenwürdige Lebensführung notwendigen Mittel zur Verfügung stellen muss.[30] Dazu zählen sowohl die grundlegenden Mittel der physischen Existenz des Menschen, als auch die Mittel, um ein Mindestmaß an gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe zu ermöglichen.[31] Diese Rechtsprechung des BVerfG kann für sich in Anspruch nehmen, im Grundsatz sozialen Ungleichheiten und ihren negativen Folgen für ein selbstbestimmtes Leben entgegenzutreten. Allerdings darf man die Rechtsprechung auch nicht überschätzen, überlässt sie doch dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Existenzminimums einen erheblichen Gestaltungsspielraum.[32]

Gleichzeitig hat das BVerfG es aber als zulässig angesehen, dass Bezüge staatlicher Sozialhilfemaßnahmen zur Existenzsicherung gekürzt werden können, sofern die Leistungsempfänger:innen ihren Mitwirkungspflichten zur Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit nicht nachkommen. Weil die Bezieher:innen der Sozialhilfemaßnahmen die Folge einer fehlenden Mitwirkung kennen, werde der Eigenverantwortung des Individuums hinreichend Rechnung getragen.[33] Auch wenn durch Sanktionen die staatlichen Leistungen unter ein Existenzminimum fallen, sei die Menschenwürde dann nicht verletzt, wenn diese Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und nicht repressiv Fehlverhalten ahnden zu wollen, sondern die Leistungsbezieher:innen dazu bewegen sollen, an solchen Maßnahmen teilzunehmen, die eine Bedürftigkeit in Zukunft verhindern können.[34]

Weiterführendes Wissen

Diese Rechtsprechung des BVerfG irritiert zunächst. Es wirkt mit der absoluten Gewährleistung der Menschenwürde nicht vereinbar, wenn sie einer einzelfallabhängigen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugänglich gemacht wird und sich so dem Vorwurf einer Relativierung ausgesetzt sieht.[35] Zieht man allerdings die Objektformel zur Beurteilung heran, wird man feststellen, dass das Gericht dem Individuum die durch die Menschenwürde gesicherte Selbstbestimmung gerade nicht abspricht, wenn es die Kürzungen der Sozialleistungen davon abhängig macht, dass eine zumutbare Maßnahme aufgrund einer autonomen Entscheidung nicht wahrgenommen wurde.[36]

6. Elementare Rechtsgleichheit

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Ebenso von der Menschenwürde ist die prinzipielle Gleichheit aller Menschen und das Verbot systematischer Diskriminierung und Demütigung umfasst.[37] Auch hier stellt aber nicht jedwede Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Vielmehr soll dieser Aspekt der Menschenwürde ihren egalitären Charakter sichern, also verhindern, dass die Individualität aufgrund der Zuschreibung zu einer bestimmten Kategorie, etwa „Herkunft, Rasse, Lebensalter, oder Geschlecht“, aberkannt wird.[38] Als besondere Ausgestaltung dieser elementaren Rechtsgleichheit finden sich auch in Art. 3 III GG die besonderen Diskriminierungsverbote.

7. Arbeit mit den Fallgruppen

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Klausurtaktik

Liegt in der Klausur ein Sachverhalt vor, der die vorgenannten Fallgruppen thematisiert, so sollte man die Menschenwürde jedenfalls gedanklich in den Klausuraufbau einbeziehen. Wie gesehen finden die angesprochenen Verhaltensweisen oft eine Konkretisierung in anderen Grundrechten. Dies liegt daran, dass die Grundrechte des Grundgesetzes oft auch in ihrem Kern einen Menschenwürdebezug haben. Daraus folgt aber auch, dass die Menschenwürde immer erst dann betroffen ist, wenn in den absoluten Kerngehalt eines Grundrechts eingegriffen wird. Die wesentliche juristische Leistung besteht in der Klausur dann darin, die Berührung des Kernbereichs argumentativ darzulegen.

B. Personelle Trägerschaft

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Die Menschenwürde ist universell gewährleistet, sie kommt allen Menschen unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrer Fähigkeit, dieses Grundrecht in seiner Tragweite zu begreifen, zu. Grundrechtsdogmatisch lässt sie sich insofern als Jedermann-Grundrecht einordnen.

Klausurtaktik

Insbesondere vor der Geburt und nach dem Tod bedarf es weitergehender Ausführungen zur Grundrechtsträgerschaft.

I. Würdeträgerschaft vor der Geburt

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Ein Grenzbereich der personellen Trägerschaft ist die Zeit vor der Geburt. Es fragt sich, ab welchem Zeitpunkt ein Mensch als Mensch angesehen wird und damit Träger:in der Menschenwürde ist. In seinen Entscheidungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs hat das BVerfG den Beginn des menschlichen Lebens jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Nidation, also der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter, anerkannt.[39] Ab diesem Zeitpunkt entwickelt sich der Nasciturus, dem bereits eine festgelegte Identität und Individualität zukomme, als Mensch und nicht erst zum Menschen.[40]

1. Schutzpflicht für werdendes Leben

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Daraus leitet sich eine Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben ab, deren Maß durch das Grundrecht auf Leben aus Art. 2 II GG konkretisiert wird. Aus Art. 1 I GG erwächst insbesondere ein Untermaßverbot, es sind also durch den Gesetzgeber Mindestanforderungen an den Schwangerschaftsabbruch zu stellen.[41] Dies führt zu einer dogmatisch schwierig aufzulösenden Konfliktsituation gegenüberstehender Würdepositionen. Einerseits bedingt die Menschenwürde des ungeborenen Kindes wie gesehen eine Schutzpflicht, andererseits darf die schwangere Person[42] aufgrund ihrer Würde nicht bedingungslos zur Austragung des Kindes verpflichtet werden. Zulässig ist es allerdings, einer schwangeren Person einen Beratungstermin aufzuerlegen, bevor diese sich zu einem Schwangerschaftsabbruch entscheidet, sofern ihr die Letztverantwortung über die Entscheidung zukommt. Dies entspricht auch einem Verständnis der Menschenwürde als Grundlage freier Selbstbestimmung, sofern auch die tatsächliche Handhabung der Beratung der schwangeren Person eine eigenverantwortliche, wenn auch für den grundgesetzlichen Lebensschutz sensibilisierte, Entscheidungsmöglichkeit überlässt.

Weiterführendes Wissen

Das BVerfG hat entschieden, dass nicht bereits der Schwangerschaftsabbruch als solcher die Menschenwürde des ungeborenen Kindes verletzt.[43] Hiergegen könnte man wohl einwenden, dass durch die nicht selbstbestimmte Beendigung des Lebens dem Kind die Grundlage der Würdeträgerschaft genommen wird. Dagegen spricht allerdings, dass bei einem solchen Verständnis der explizite Schutz des Rechts auf Leben aus Art. 2 II GG redundant wäre, da man stets auf die Menschenwürde rekurrieren könnte.

2. Problematiken einer fortgeschrittenen Humangenetik

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Ein weiterer Grenzfall mit Bezug zur Menschenwürde bietet sich im Rahmen der sogenannten Präimplantationsdiagnostik. Im Vergleich zu der Problematik um den Schwangerschaftsabbruch ist die Frage der personellen Trägerschaft der Menschenwürde hier noch weiter vorverlagert. Bei dieser Technik wird ein außerhalb des Körpers der schwangeren Person erzeugter Embryo auf potentielle Krankheiten untersucht, bevor er in die Gebärmutter eingesetzt wird.[44] Die Rechtsprechung des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch lässt sich hier nicht analog heranziehen, da das BVerfG diese Frage explizit offengelassen hat.[45] Die Einstufung des Embryos als Mensch im Sinne des Art. 1 I GG ist insbesondere deswegen relevant, weil hierdurch vielfältige wissenschaftliche Untersuchungen am Embryo, die diesen zum reinen Forschungsobjekt machen würden, rechtlich unmöglich wären. Anhand dieser Thematik wird wohl noch mehr als in der Beurteilung des Menschseins im Rahmen des Schwangerschaftsabbruchs deutlich, dass das Menschsein mehr eine ethisch-normative als eine medizinisch-naturwissenschaftlich zu beurteilende Frage ist. Es lässt sich also nicht primär anhand medizinischer Erkenntnisse das Menschsein bejahen, sondern man muss sich fragen, ob bestimmte medizinisch-naturwissenschaftlich festgestellte Tatsachen so zu werten sind, dass ein menschliches Leben vorliegt.

Beispiel: Erkennt man den Embryo als Menschen an, verbietet es sich etwa, embryonale Stammzellen zu therapeutischen Zwecken zu verwenden. Täte man dies, wäre der Embryo nämlich zu einer Art lebendem Ersatzteillager degradiert, würde mithin lediglich als Mittel zum Zweck der Heilung eines anderen Menschen genutzt.

Weiterführendes Wissen

An dieser Stelle gehen die Beurteilungen auch aufgrund unterschiedlicher geistesgeschichtlicher Begründungsansätze der Menschenwürde auseinander. Sieht man etwa die Menschenwürde vor dem Hintergrund der im Nationalsozialismus betriebenen Eugenik, also der Tötung von Menschen mit Erbkrankheiten, mutet es durchaus fragwürdig an, Embryonen, die auch zur späteren Geburt vorgesehen sind, auf ebensolche Krankheiten zu untersuchen. Dies ist allerdings eine hochethische Frage, für die in Prüfungsarbeiten eine Argumentation in beide Richtungen möglich ist.

II. Postmortaler Würdeschutz

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Die Menschenwürde erlischt nicht mit dem Tod. Aus dem absoluten Menschenwürdeschutz ergibt sich, dass auch eine postmortale Herabwürdigung die Garantie aus Art. 1 I GG verletzen kann. Insofern besteht für den Staat auch eine Schutzpflicht für die Personenwürde und -ehre nach dem Tod. Abgrenzungsschwierigkeiten zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben sich dafür nach dem Tod nicht mehr. Dieses schützt nämlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die nach dem Tod nicht mehr möglich ist. Das Grundrecht aus Art. 2 I setzt nämlich eine wenigstens potentiell zukünftig handlungsfähige Person voraus.[46] Insofern ist der postmortale Persönlichkeitsschutz wenigstens auf verfassungsrechtlicher Ebene ausschließlich und unmittelbar über die Menschenwürde abgesichert.

C. Verletzung der Menschenwürde durch Eingriff

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Abweichend von der gängigen Grundrechtsdogmatik in Bezug auf Freiheitsrechte ist eine Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich der Menschenwürde nicht möglich. Aus dem Wortlaut von Art. 1 I („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) ergibt sich ein absolutes Verbot, den Schutzbereich zu beeinträchtigen. Somit folgt aus diesem Wortlaut ein Abwägungsverbot, das zu einem Überwiegen der Würde unabhängig von der Gewichtung des widerstreitenden Rechtsguts führt.

Weiterführendes Wissen

Die (rechts)philosophische Debatte geht über diese normative Vorgabe der Unabwägbarkeit hinaus und schreibt der Menschenwürde einen deskriptiven Charakter zu. Abhängig von dem betroffenen Aspekt könne die Menschenwürde entweder faktisch unantastbar, also verletzlich, aber nicht vollständig aufhebbar, oder auch faktisch gänzlich aufhebbar sein.[47]

I. Menschenwürdeverletzung als Kernbereichseingriff

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Um eine allzu ausufernde Beschränkung hoheitlichen Handelns zu verhindern, ist ein Eingriff in die Menschenwürde deswegen nur dann gegeben, wenn der bereits angesprochene Kernbereich selbstbestimmten Verhaltens beeinträchtigt wird. Nicht bereits jede staatliche Maßnahme, die die selbstbestimmte Persönlichkeitsentfaltung berührt, führt zu einer Menschenwürdeverletzung. Erst wenn elementare Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt werden, kann von einer solchen gesprochen werden. Gewichtige Gründe sprechen allerdings dafür, diese Kernbereichsargumentation, die sicherlich auf einige Grundrechte anwendbar ist, nicht verallgemeinernd mit der Wesensgehaltsgarantie aus Art. 19 II GG gleichzusetzen.[48] So ist es denkbar, dass der Wesensgehalt eines Grundrechts berührt wird, ohne gleichzeitig den Achtungsanspruch des Individuums zu negieren und ihm selbstbestimmtes Verhalten zu verwehren.

II. Eingriff durch Abwägung

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Neben der Verkürzung des angesprochenen Kernbereichs stellt auch die Zuführung der Menschenwürde zu einem Abwägungsprozess eine Verletzung derselben dar. Sie gilt absolut und kann nicht unterschiedlich gewichtet werden, sodass sie in einer Abwägung stets überwiegen würden.[49] Eine Abwägung findet im Menschenwürdekontext dennoch statt, nämlich abstrakt auf der Ebene der Schutzbereichsbestimmung.[50] Im Kontext des allgemeinen Persönlichkeitsrechts findet die Zuordnung zu der Intimsphäre aufgrund von Wertungsgesichtspunkten statt, sodass der auch menschenwürderelevante Schutzbereich hier mittels eines Abwägungsprozesses bestimmt wird.[51] Spricht man also von einer Unantastbarkeit im Sinne eines Abwägungsverbots so meint dies in der Rechtspraxis lediglich, dass abweichend vom grundsätzlich bekannten Prüfungsschema eines Freiheitsgrundrechts die Stufe der Rechtfertigung einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gegeben ist.

D. Europäische und internationale Bezüge

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Auch im europäischen Recht hat die Menschenwürde normativ Beachtung gefunden. Ebenso prominent wie in der grundgesetzlichen Ordnung findet sich in Art. 1 GRCh der Schutz der Menschenwürde verbürgt. Bezugnehmend auf die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte[52] wird sie als oberster Wert der unionalen Rechtsordnung gesehen.[53] Die Menschenwürde der EU ergibt sich im Wesentlichen auch aus der Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten, sodass sie im Einklang mit den mitgliedstaatlichen Überlieferungen auszulegen ist.[54] Die EMRK sieht den Schutz der Menschenwürde zwar nicht explizit vor, untersagt aber eine Vielzahl an Verhaltensweisen, die als Menschenwürdeverletzungen zu werten sind.[55]

Weiterführende Studienliteratur

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  • Tobias Linke, Die Menschenwürde im Überblick: Konstitutionsprinzip, Grundrecht, Schutzpflicht, JuS 2016, 888
  • Friedhelm Hufen, Die Menschenwürde, Art. 1 I GG, JuS 2010, 1

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Noch immer ist die durch Günter Dürig geprägte Objektformel für die fallbezogene Anwendung der Menschenwürde maßgebend. Danach liegt eine Würdeverletzung vor, wenn das Individuum staatlichem Handeln ohne Einflussmöglichkeiten ausgesetzt ist und zum bloßen Objekt staatlichen Handelns wird.
  • Aufgrund der fehlenden Rechtfertigungsmöglichkeit erfolgt die wesentliche Prüfung der Menschenwürde auf der Schutzbereichsebene.
  • Eine Verletzung der Menschenwürde liegt insbesondere bei einer Beeinträchtigung des Kerns selbstbestimmten Handelns vor. Die Menschenwürde ist nicht abwägungsfähig.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. Linke, JuS 2016, 888 (888).
  2. Hufen, JuS 2010, 1 (2); Dreier in: ders. (Hrsg.), GG, 3. Auflage 2013, Art. 1 Abs. 1, Rn. 44.
  3. Enders in: Masing/Wieland (Hrsg.), Menschenwürde – Demokratie – Christliche Gerechtigkeit, 2011, 9 (15).
  4. Zur Ideengeschichte etwa Schaede in: Bahr/Heinig (Hrsg.), Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, 2006, 7 ff.; von der Pfordten, Menschenwürde, 2016, 11 ff.
  5. Hufen, JuS 2010, 1(2).
  6. So etwa Epping, Grundrechte, 8. Auflage 2019 Rn. 594; ausführlich zur Einordnung der Menschenwürde in die Grundrechtsdogmatik Enders, Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung, 1997, S. 101 ff.
  7. Dafür auch Herdegen in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Stand: 92. EL August 2020, Art. 1 Abs. 1, Rn. 29.
  8. Dürig, Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, AöR 81 (1956), 117 (127).
  9. BVerfG, Beschl. vom 8.1.1959 – 1 BvR 396/55 = BVerfGE 9, 89 (95); BVerfG, Beschl. vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89= BVerfGE 87, 209 (228); BVerfG, Urteil v. 15.2.2006 – 1 BvR 357/05 = BVerfGE 115, 118 (153), in der aber wohlgemerkt die freie und selbstbestimmte Entfaltung der Menschen als positives Charakteristikum der Menschenwürde Erwähnung findet.
  10. Nachgebildet BVerfG, Urteil v. 15.2.2006 – 1 BvR 357/05 = BVerfGE 115, 118.
  11. Dreier, in: ders. (Hrsg.), GG, 3. Auflage 2013, Art. 1 Abs. 1, Rn. 55.
  12. Überblicksartig Dreier, DÖV 1995, 1036 (1038 f.).
  13. Luhmann, Grundrechte als Institution, 6. Auflage 2019, 68 ff.
  14. Hofmann, AöR 118 (1993), 353 (364).
  15. Zur Fortentwicklung der religiös bedingten Auffassungen von der Menschenwürde durch Kant siehe von der Pfordten, Menschenwürde, 2016, 34 ff.
  16. Hufen, JuS 2010, 1 (2); [www.servat.unibe.ch/dfr/bv087209.html#228 BVerfG, Beschl. vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89] = BVerfGE 87, 209 (228).
  17. Sacksofsky, in: Masing/Wieland (Hrsg.), Menschenwürde – Demokratie – Christliche Gerechtigkeit, 2011, 23 (25 f.)
  18. Einen Überblick über die Fallgruppen findet sich etwa bei Epping, Grundrechte, 8. Auflage 2019, Rn. 606 ff.; Hufen, JuS 2010, 1 (2 ff.).
  19. BVerfG, Beschl. vom 14.12.2004 – 2 BvR 1249/04 Rn. 7.
  20. Heun in: Bahr/Heinig (Hrsg.), Menschenwürde in der säkularen Verfassungsordnung, 2006, S. 197 (199).
  21. BVerfG, Urteil vom 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15= BVerfGE 153, 182.
  22. BVerfG, Urteil vom 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, Rn. 213 = BVerfGE 153, 182 (264 f.).
  23. Hartmann, JZ 2020, 642 (644).
  24. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 – 3 C 19.15 Rn. 22 ff.
  25. Dorneck et al., Sterbehilfegesetz, 2021.
  26. Vgl. dazu BVerfG, Urteil v. 3.3.2004 – 1 BvR 2378/98 Rn. 119 f = BVerfGE 109, 279 (313 f.) – Großer Lauschangriff.
  27. Nach BVerfG, Beschl. v. 11.10.1978 – 1 BvR 16/72 = BVerfGE 49, 286.
  28. Aus BVerwG Urt. v. 20.3.1991 – 2 WD 59/90
  29. Dazu BVerfG, Urteil v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 = BVerfGE 125, 175.
  30. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 – BvL 1/09= BVerfGE 125, 175 (222 f.).
  31. BVerfG, Urteil v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09=BVerfGE 125, 175 (223); BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 119.
  32. Seiler, JZ 2010, 500 (505).
  33. BVerfG, Urteil v. 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 Rn. 130.
  34. BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 131.
  35. Schmidt, GRZ 2020, 107 (114).
  36. Dies sieht gerade das BVerfG vor, vgl. BVerfG, Urteil v. 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 Rn. 133.
  37. Hofmann, AöR 118 (1993), 353 (363); Epping, Grundrechte, 8. Auflage 2019, Rn. 612.
  38. So etwa auch BVerfG, Urteil v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 Rn. 541= BVerfGE 144, 20 (207 f.).
  39. BVerfG, Urt. v. 25.2.1975 – 1 BvF 1,2,3,4,5,6/74 = BVerfGE 39, 1 (37); BVerfG, Urt.v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90 und 4,5/92 = BVerfGE 88, 203 (251 f.).
  40. BVerfG, Urt.v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90 und 4,5/92 = BVerfGE 88, 203 (251 f.).
  41. BVerfG, Urt.v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90 und 4,5/92 = BVerfGE 88, 203 (254 ff.)..
  42. Im Folgenden wird der Begriff der schwangeren Person statt der Mutter verwendet. Dies hat den Hintergrund, dass der Begriff "Mutter" mitunter zu einer Emotionalisierung der Debatte um die Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen herangezogen wird. Weiterführend dazu vgl. bereits Fn. 9 des Kapitels Grundrechtsberechtigung
  43. Vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 25.2.1975 – 1 BvF 1,2,3,4,5,6/74 = BVerfGE 39, 1; BVerfG, Urt.v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90 und 4,5/92 = BVerfGE 88, 203.
  44. Umfassend zur Debatte um die PID Lungstras, NJ 2010, 485, zur Technik der PID insb. S. 486 f.
  45. Wohl aber in diese Richtung tendierend BVerfG, Urt.v. 28.5.1993 – 2 BvF 2/90 und 4,5/92 = BVerfGE 88, 203 (251).
  46. BVerfG, Beschluss vom 24.2.1971 – 1 BvR 435/68= BVerfGE 30,173 (194) – Mephisto.
  47. von der Pfordten, Menschenwürde, 2016, S. 87 ff.
  48. Ausführlich dazu Huber in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. 1, Art. 19 Rn. 121 ff.
  49. Etwa BVerfGE 93, 266 (293); BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003 – 1 BvR 426/02, Rn. 26= BVerfGE 107, 275 (284).
  50. Teifke, Das Prinzip der Menschenwürde, 2011, 154 f.; kritisch hierzu Schmidt, GRZ 2020, 107 (113 f.).
  51. Teifke, Das Prinizp der Menschenwürde, 2011, 16 ff.
  52. Vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl. 2007 C 303/17.
  53. Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Auflage 2021, Art. 1, Rn. 2.
  54. Borowsky in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 1 Rn. 27.
  55. Man denke etwa an das Verbot der Folter (Art. 3), Zwangsarbeit (Art. 4) oder das Verbot der Todesstrafe (13. Zusatzprotokoll zur EMRK, Art. 1).