Autor Jaschar Kohal

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Notwendiges Vorwissen: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung

Lernziel: Schutzbereichsdefinition der Wissenschaftsfreiheit in Beziehung setzen zu den Schranken der Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit von Forschung, Wissenschaft und Lehre beinhaltet ein Abwehrrecht, weitergehend aber auch eine starke leistungsrechtliche Funktion (objektives Verfassungsrecht).[1] Sie stellt im demokratischen Rechtsstaat die freiheitliche Betätigung der Wissenschaft als Impulsgeber für gesellschaftliche Debatten und Fortschritt sicher und ermöglicht einen Resonanzraum zum planmäßigen Erkenntnisgewinn.[2]

A. Schutzbereich Bearbeiten

I. Sachlicher Schutzbereich Bearbeiten

1. Wissenschaft Bearbeiten

Der sachliche Schutzbereich umfasst das Betreiben von Wissenschaft. Wissenschaft ist hierbei der ernsthafte und planmäßige Versuch, Wahrheit zu ermitteln.[3] Entsprechend wird der Wissenschaftsbegriff durch das BVerfG insbesondere durch die dahinterstehende Methode bestimmt.[4] Diese muss reproduzierbar, in sich schlüssig und eben planmäßig sein. Auch bestimmte Gedankenschulen wissenschaftlicher Strömungen stellen Wissenschaft dar. Ihre Prämissen, welche zumeist als Paradigmen die Grundlagen für die weitere Forschung bilden, stehen der Annahme der Ergebnisoffenheit nicht entgegen, wenn sie sich in einen Gesamtkontext wissenschaftlicher Tätigkeit integrieren können.[5]

An das Tatbestandsmerkmal der Wissenschaftlichkeit sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. So wird auch theologische Forschung, wenngleich nicht gänzlich ergebnisoffen, unter den Schutzbereich subsumiert.[6] Das Tatbestandsmerkmal der „Ernsthaftigkeit" spielt auf das Sammeln und Entwickeln weiterer Kenntnisse unter Grundlage einer Diskussion an, auf die Möglichkeit eigene Paradigmen auch gänzlich zu verwerfen, ohne den eigenen Forschungsgegenstand zu verlieren.

Gegenbeispiel zur Wissenschaft: Verschwörungserzählungen stellen keine Wissenschaft dar. Sie können keine planmäßige Methode vorweisen. Ihre Ergebnisse sind regelmäßig nicht reproduzierbar. Ihre Forschung ist zumeist ergebnisgebunden und zielt damit eben nicht auf eine ergebnisoffene Erforschung der Wahrheit ab.

Weiterführendes Wissen

Denkbar ist es auch bei der Wissenschaftsfreiheit – ähnlich wie bei der Kunstfreiheit – zwischen einem Werk- und Wirkbereich zu unterscheiden [7] Für die gedankliche Sortierung ist dieser Weg sicher hilfreich.

2. Forschungsfreiheit Bearbeiten

Forschung und Lehre sind als Unterbegriff zur Wissenschaftsfreiheit zu verstehen. Forschung ist das Werkzeug der Wissenschaft zum weiteren Erkenntnisgewinn. Erfasst werden damit insbesondere die Organisation und Vorbereitung, spezifisch der wissenschaftlichen Forschung.[8]

3. Lehrfreiheit Bearbeiten

Die Lehrfreiheit erfasst das Recht den Inhalt und Ablauf von Lehrveranstaltungen, welche Wissenschaft vermitteln, selbst zu bestimmen[9] Das Grundrecht hat in der Rechtsprechung des BVerfG bisher nur eine untergeordnete Bedeutung. Es ist etwa dann betroffen, wenn die Hochschulleitung die Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen genau vorschreibt und beispielsweise verbietet, bestimmte Themengebiete, die für das Modul als fachfremd empfunden werden, zu lehren.[10]

Weiterführendes Wissen

Die Wissenschaftsfreiheit stellt in der Menschheitsgeschichte ein verhältnismäßig altes Grundrecht dar. Die Anfänge der universitären Forschung waren mehrheitlich an konfessionelle Träger gebunden. Zur effektiven Forschung war es daher notwendig, bestimmte Ausnahmen von kanonischen Recht zu ermöglichen. Diese Ausnahmen wurden durch die partielle Privilegierung akademischer Forschung erreicht.[11]

Der parlamentarische Rat entnahm den Wortlaut des Art. 5 III GG aus dem § 152 der Paulskirchenverfassung. Art. 5 III 1 GG wurde noch durch die Aufzählung des Begriffs „Kunst" und des gesamten S. 2 verändert. Er legt nochmals explizit fest, dass die Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet. Dieser Passus stellt insofern eine Singularität dar, als dass das Grundgesetz abseits von genuin staatlich handelnden Akteur*innen keine solch explizite Treuepflicht verlangt. Es wird deutlich, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber, obgleich selbst zahlreich aus Menschen mit akademischer Nähebeziehung bestehend, eine gewisse Skepsis zum Lehrapparat der Hochschulen pflegte.[12] Diese Skepsis rührte primär aus den Erfahrungen der jungen Weimarer Republik, in welcher eine beachtliche Anzahl der Hochschullehrer*innen das neue demokratische System in ihren Veranstaltungen aktiv diskreditierten und das zuvor in Deutschland herrschende Modell des Kaisers bevorzugten.[13] Aus Angst davor, die wissenschaftliche Arbeit ihrer freiheitlichen Basis zu berauben und Lehrende mit etwaigen Gedankenverboten abzuschrecken, stand zur Diskussion, explizite Regelungen zur Entziehung der Lehrerlaubnis in den Artikel einzufügen. Diese Entziehung hätte durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen werden müssen.[14] Diese Idee wurde aber als unpraktikabel abgewiesen und nicht weiter verfolgt.

II. Persönlicher Schutzbereich Bearbeiten

Geschützt wird durch die Wissenschaftsfreiheit jede Person, die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist.[15] Es bietet sich an zur Schutzbereichsbestimmung weitergehend auf die Nähe und Intensität zur genuin wissenschaftlichen Arbeit bei der eigenen Tätigkeit abzustellen.[16] Erfasst werden nur eigene wissenschaftliche Tätigkeiten, entsprechend können sich nur administrativ tätige Personen in Wissenschaftsorganisationen nicht auf das Grundrecht berufen.[17] Einzelne Fakultäten hingegen können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen.[18]

Beispiel für rein administrative Tätigkeiten: Geschäftszimmer eines Lehrstuhls, Poststelle, Finanzierungsstelle, wohl auch studentische Hilfskräfte, sofern sie keine unmittelbare wissenschaftliche Tätigkeit ausüben.

Auch Studierende können vom Schutzbereich erfasst werden, sofern sie wissenschaftlich tätig werden.[19] Hochschullehrer*innen werden ohne Weiteres erfasst, auch ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen. Auch Fachhochschullehrer*innen werden erfasst.[20]

Hochschulen dürfen sich ausnahmsweise auf das Grundrecht berufen.

Zu beachten ist außerdem, dass auch weitere juristische Personen abseits der "klassischen Hochschule" erfasst werden. So können sich auch private Forschungseinrichtungen auf Art. 5 III 1 GG berufen. Zu denken ist hier etwa beispielsweise an forschende Pharmaunternehmen.[21] Problematische Grenzfälle sind hierbei die Forschungsabteilungen größerer Unternehmen („Research & Development“). Diese nehmen nicht aktiv am wissenschaftlichen Diskurs teil. Ihre Forschung bezieht sich zielgerichtet auf die Verbesserung eines konkreten Produkts.

Die sogenannte Treueklausel des Art. 5 III 2 GG beschränkt bereits den Schutzbereich des Grundrechts.[22] Forschung- und Lehre, welche auf die Abschaffung der Verfassung abzielt, werden nicht geschützt. Wissenschaftlich fundierte Kritik an der Verfassung bleibt jedoch weiterhin möglich.

B. Eingriff Bearbeiten

Der Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit zeigt keine Besonderheiten auf. Insbesondere ist hier an Verbote und besondere Genehmigungserfordernisse zur wissenschaftlichen Forschung zu denken. Hierzu gehören auch Ethikkommissionen oder Zivilklauseln, welche militärische Forschung unterbinden.[23]

C. Rechtfertigung Bearbeiten

I. Einschränkbarkeit der Wissenschaftsfreiheit Bearbeiten

Der Wortlaut von Art. 5 III GG kennt keinen eigenen Gesetzesvorbehalt. Entsprechend sind zur Einschränkung auf verfassungsimmanente Schranken (kollidierendes Verfassungsrecht) abzustellen. Die Schranken der Meinungsfreiheit sind aufgrund der systematischen Stellung nicht auf Art. 5 III GG übertragbar.

Examenswissen: Die grammatikalische Auslegung ist insofern unergiebig, da nicht klar wird, ob Hochschullehrende generell besonders verfassungstreu sein müssen oder dies nur für Angelegenheiten mit Lehrbezug gilt. Letztere Auffassung ist klar vorzugswürdig: Durch systematische Auslegung wird ersichtlich, dass spezifisch auf den Vorgang des Lehrens Bezug genommen wird. Auch die historische Auslegung zeigt, dass der Gesetzgeber insbesondere das Bild des Hochschullehrers vor Augen hatte, welcher gerade im Hörsaal die Studierenden anstachelt.[24] Gerade hieraus ergibt sich weiterhin, dass bloße, auch heftige Kritik an der Verfassung, noch kein Problem darstellt. Die Norm erfasst aber aktiv-kämpferisches Animieren zum Agieren gegen die Verfassung. Der Anwendungsbereich der Norm ist letztlich verschwindend gering.[25] Insbesondere die historische Betrachtung lässt letztlich darauf schließen, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber aus der historischen Erfahrung heraus nur nochmals betonen wollte, dass die freie Wissenschaft eben nicht als Instrument zum Kampf gegen den Staat gebraucht werden darf .

Weiterführendes Wissen

Umstritten ist bereits, ob es sich hierbei nicht um einen ganz eigenen Typus einer sogenannten "Grundpflicht" im Grundgesetz handelt, welcher quasi spiegelbildlich zu den Grundrechten eben Pflichten auferlegt. [26] Diese Frage ist aber sehr theoretischer Natur.

II. Grenzen der Einschränkbarkeit Bearbeiten

Bezüglich der theologischen Forschung erkennt das BVerfG aufgrund der Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m Art. 137 Abs. 3 WRV) weitreichende Ausnahmen an. So kann für theologische Fakultäten ein Glaubensbekenntnis abverlangt werden.[27]

Einige typische Fallkonstellationen betreffen Normen, die Tierversuche erschweren (Art. 20a GG), sowie urheberrechtliche Fragen (Art. 14 GG, beispielsweise bezüglich des Kopierens aus anderen Werken). Auch sind Fragen der Privatsphäre bei der Einsicht in Patientenakten oder auch in Gerichtsurteile, sowie Fragen staatlicher Geheimhaltungsbedürfnisse gegenüber wissenschaftlicher Forschung problematisch. Weiterhin sind, im Sinne der praktischen Konkordanz, ggf. folgende Punkte zum Ausgleich zu bringen

  • Hier ist an Tierversuche (von Verfassungsrang nach Art. 20a GG) zu denken, welche nach § 7a TierschutzG geregelt werden.
  • Auch der Jugendschutz (Art. 6 I GG) kann ein abwägungsrelevanter Gesichtspunkt sein.[28]
  • Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht auf informationelle Selbst- bestimmung) ist insbesondere beim Sammeln von Daten (Datenbanken) zu wissenschaftlichen Zwecken relevant.[29]
  • Auch denkbar sind Sicherheitsvorkehrungen für Forschungsanlagen und Labore (beispielsweise Brandschutz), wobei hier das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II GG, das abwägungsrelevante Rechtsgut ist.[30]
  • Forschungen an nicht einwilligungsfähigen Personen sind wohl nach Art. 1 Abs. 1 GG immer verboten.[31]
  • Gerade im Zuge der Digitalisierung gewinnen auch urheberrechtliche Fragestellungen (Kopieren von Material für einen Kurs) immer mehr an Relevanz, wobei hier der Ausgleich in Relation zu Art. 14 GG vorzunehmen ist.[32]
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D. Konkurrenzen Bearbeiten

Rein politisch motivierte Äußerungen, auch an der Hochschule selbst (z.B. im Hörsaal), fallen zunächst unter die Meinungsfreiheit. Zur dieser existiert regelmäßig ein Konkurrenzverhältnis, welches sich im Rahmen der Spezialität klären lässt. Hierbei ist auf den Schwerpunkt der fraglichen Aussage abzustellen.

E. Internationale Bezüge Bearbeiten

Art. 10 EMRK schützt die gesamte wissenschafts- und Lehrtätigkeit Tätigkeit, welche als Meinungsäußerung verstanden wird.[33] Die EMRK kennt keine Beschränkungen zur Verfassungstreue. Der Schutz der Wissenschaft wird, in Analogie zur weiten Interpretation der Meinungsfreiheit werden hier auch Vorbereitungshandlungen mit einbezogen, welche Forschung und Lehre erst ermöglichen.

F. Weiterführende Studienliteratur Bearbeiten

  • Ipsen, Staatsrecht II, Rn. 525
  • Hufen, NVwZ 2017, 1265
  • Martin Nettesheim, DVBl 2005, 1072, Grund und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte Bearbeiten

  • Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit beinhaltet den ernsthafte und planmäßige Versuch, Wahrheit zu ermitteln.
  • Art. 5 Abs. 3 S. 2 beinhaltet eine Treueklausel für Hochschullehrer:innen. Diese dürfen ihre Wissenschafts- und Lehrfreiheit nicht gezielt zur Unterwanderung der Verfassung einsetzen.
  • Typische Spannungsverhältnisse entstehen im Bereich Urheberrecht, Tierschutz und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

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Inhaltsverzeichnis des Buches Bearbeiten

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten Bearbeiten

  1. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 288.
  2. Habermas, Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaates, 1992.
  3. BVerfGE 35, 79 (112) – Hochschul-Urteil
  4. BVerfGE 35, 79 – – Hochschul-Urteil
  5. BVerfG, Urt. v. 26.05.1976, Az.: 2 BvR 294/76, Rn. 128 = BVerfGE 90, 1 (13)
  6. BVerfG, Urt. v. 28.10.2008, Az.: 1 BvR 462/06 = BVerfGE 122, 89
  7. HdBGrR IV/Löwer, § 99 Rn. 14.
  8. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 284.
  9. BVerfG, Urt. v. 29.05.1973, Az.: 1 BvR 424/71 und 325/72 = BVerfGE 35, 79 (112)
  10. BVerfG, Urt. v. 13.04.2010, Az.: 1 BvR 216/07 = BVerfGE 126, 1
  11. Hoye. William J., Wurzeln der Wissenschaftsfreiheit an der mittelalterlichen Universität" in: Wissenschaftsfreiheit, Reihe: Braunschweiger Beiträge zur Sozialethik Band 2, hrsg. von H.-G. Babke (Frankfurt am Main: Peter Lang 2009), 19.
  12. Horst Risse: Akten und Protokolle in 14 Bänden (1986–2009). Hrsg.: Bundesarchiv. Walter de Gruyter, Berlin 2010, Band 5, S 680.
  13. Bleuel, 1968, Deutschlands Bekenner. Professoren zwischen Kaiserreich und Diktatur
  14. Horst Risse: Akten und Protokolle in 14 Bänden (1986–2009). Hrsg.: Bundesarchiv. Walter de Gruyter, Berlin 2010, Band 5, S 680.
  15. BVerfG, Urt. v. 01.03.1978, Az.: 1 BvR 333/75 = BVerfG 47, 327 (367)
  16. BVerfG, Urt. v. 11.01.1994, Az.: 1 BvR 434/87 = BVerfG 90, 1; C. D. Classen, Wissenschaftsfreiheit außerhalb der Hochschule, 1994, S. 107 ff.
  17. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 283.
  18. BVerfG, Urt. v. 16.01.1963, Az.: 1 BvR 316/60#Rn22 = BVerfG 15, 256 (262)
  19. BVerfG, Urt. v. 07.10.1980, Az.: 1 BvR 1289/78 = BVerfGE 55, 37 (67 f.)
  20. BVerfG, Urt. v. 13.04.2010, Az.: 1 BvR 216/07 = BVerfGE 126, 1
  21. Anders U. Steinkemper, 2002, Die verfassungsrechtliche Stellung der Privathochschule und ihre staatliche Förderung.
  22. Kutscha, NvwZ, 2011, 1178 (1179).
  23. Hufen, NVwZ 2017, 1265 (168).
  24. Horst Risse: . Akten und Protokolle in 14 Bänden (1986–2009). Hrsg.: Bundesarchiv. Walter de Gruyter, Berlin 2010, Band 5, S 681.
  25. Epping, Grundrechte, 8. Auf. 2019, Rn. 290.
  26. Luchterhand, Grundpflichten, S. 23.
  27. BVerfG, Urt. v. 28.10.2008, Az.: 1 BvR 462/06 = BVerfGE 122, 89
  28. BVerfG, Beschl. v. 11.1.1994, Az.: 1 BvR 434/87 = BVerfGE 90, 1.
  29. Siehe zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Ruschemeier, § 24.3 in diesem Lehrbuch.
  30. Siehe zum Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Senders, § 18.3 in diesem Lehrbuch.
  31. Siehe zur Menschenwürde Schröder, § 18.1 in diesem Lehrbuch.
  32. Siehe zum Eigentumsgrundrecht Eisentraut, § 21.1 in diesem Lehrbuch.
  33. EGMR, 28.10.1999, Nr. 28396/95.