Drohende Abschiebung trotz Betreuung? Lösung
Autor: Timo Schwander
Notwendiges Vorwissen: Fälle aus § 4
Behandelte Themen: Duldung, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, § 25 V AufenthG
Zugrundeliegender Sachverhalt: Drohende Abschiebung trotz Betreuung?[1]
Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene, 90 Minuten
Gefragt ist nach den rechtlichen Möglichkeiten der A, um ihre Abschiebung zu verhindern. Es geht also einerseits um die (materiell-rechtliche) Frage, welche Ansprüche A auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet haben könnte, andererseits um die (prozessuale) Frage, wie solche Ansprüche durchgesetzt werden könnten. A wird zur Zeit geduldet. Mit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrages – dass die Ausreisefrist verstrichen ist, kann unterstellt werden – ist sie vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 I, 58 II AufenthG). Da A seit weniger als einem Jahr geduldet wird, ist auch keine Vorankündigung der Abschiebung erforderlich (§§ 60a V 2, 59 I 6-8 AufenthG). Die Maßnahmen der Ausländerbehörde legen nahe, dass diese konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen plant.
Mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht droht grundsätzlich auch die – jederzeit mögliche – Abschiebung. Solange diese aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann oder tatsächlich nicht erfolgt, wird der*die Betroffene geduldet. Die Duldung (§ 60a AufenthG) stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern ist ein vollstreckungsrechtlicher Verwaltungsakt, mit dem die Abschiebung ausgesetzt wird. Gedacht ist sie eigentlich für vorübergehende Abschiebungshindernisse. Bestehen dagegen dauerhafte Abschiebungshindernisse, so kann, beziehungsweise soll – bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen – nach § 25 V AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hierfür bedarf es aber grundsätzlich auch der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, von denen die Ausländerbehörde lediglich nach § 5 III AufenthG nach ihrem Ermessen absehen kann. Dies führt dazu, dass Duldungen oftmals über einen langen Zeitraum immer wieder verlängert werden. Im Gegensatz zu einem Aufenthaltstitel ist die Duldung aber ein sehr instabiles und prekäres Instrument: Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern bescheinigt nur die "Aussetzung der Abschiebung". Geduldete Ausländer*innen dürfen etwa, wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ihren Wohnsitz nur an einem bestimmten Ort nehmen (§ 61 Id AufenthG). Die Duldung kann jederzeit kurzfristig erlöschen, denn wenn die Abschiebungshindernisse, die ihr zugrunde liegen, wegfallen, ist sie zu widerrufen (§ 60a V 2 AufenthG), wobei nur unter den Voraussetzungen des § 60a V 2 AufenthG eine "Vorwarnung" erfolgt. Duldungen etwa wegen Passlosigkeit sind zudem häufig mit auflösenden Bedingungen wie „Erlischt bei Besitz eines zur Rückkehr berechtigenden Reisedokumentes“ versehen. Zeichnet sich ab, dass die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen plant, ist daher ein äußerst (!) schnelles Handeln erforderlich.
Fraglich ist, ob A einen Anspruch auf Aussetzung ihrer drohenden Abschiebung hat. Nach § 60a II AufenthG ist dies der Fall, wenn die Abschiebung aus – hier allein in Betracht kommenden – rechtlichen Gründen unmöglich ist. In Betracht kommt vorliegend ein Abschiebungshindernis aus Art. 2 II 1 GG.
A. Körperliche Unversehrtheit als inlands- oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
BearbeitenDie Berufung auf ein solches Abschiebungshindernis gegenüber der Ausländerbehörde könnte jedoch von vornherein ausscheiden, wenn ein solches bereits im asylrechtlichen Verfahren bestandskräftig verneint worden wäre und die entsprechende Feststellung nach § 42 AsylG Bindungswirkung gegenüber der Ausländerbehörde entfalten würde. Die Entscheidungskompetenz des BAMF im Rahmen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG – und damit auch die Bindungswirkung nach § 42 AsylG – betrifft indes nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, das heißt solche Gründe, die in der Situation im Zielstaat wurzeln. Auf solche kann sich A gegenüber der Ausländerbehörde nicht berufen.
Abschiebungshindernisse können einerseits zielstaatsbezogen, andererseits inlandsbezogen sein. Der Unterschied ist erheblich: Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 AufenthG) werden grundsätzlich im asylrechtlichen Verfahren geprüft. Bei ihnen geht es darum, ob der*dem Betroffenen im Zielstaat im weitesten Sinne Gefahr droht. Die Entscheidung des Bundesamtes im asylrechtlichen Verfahren bindet die Ausländerbehörde (§ 42 AsylG); eine eigene Entscheidungskompetenz kommt ihr nur in Ausnahmefällen zu. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse betreffen dagegen Gründe, die schlechthin - unabhängig vom Zielland - eine Abschiebung unzulässig machen: etwa familiäre Gründe (Art. 6 GG). Sie wurden bis zum Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27.02.2024 nicht vom Bundesamt, sondern nur von der Ausländerbehörde geprüft. Dies führte dazu, dass eine Abschiebungsandrohung - d.h. im Sinne des Unionsrechts eine Rückkehrentscheidung - ohne Berücksichtigung etwa von familiären Aspekten erging, was nach einer Entscheidung des EuGH unionsrechtswidrig war.[2] Seit der dadurch veranlassten Neufassung des § 34 Abs. 1 AsylG prüft auch das Bundesamt inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, allerdings nur im Rahmen der Abschiebungsandrohung. Bestehen solche Abschiebungshindernisse, so wird also kein Schutz nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG gewährt - ganz zu schweigen von den §§ 3, 4 AsylG -, sondern der Asylantrag wird abgelehnt und es unterbleibt lediglich die Abschiebungsandrohung. Wollte sich A auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berufen, so müsste sie einen Folgeantrag nach § 71 AsylG beim Bundesamt stellen. Solange das Bundesamt nicht entschieden hat, ob es das Asylverfahren wieder aufnimmt, ist eine Abschiebung unzulässig (§ 71 V 2 AufenthG). Achtung: § 71 V 2 AufenthG gilt nur bei "echten" Folgeanträgen, nicht aber, wenn nur die erneute Prüfung von zielstaatsbezogenen nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 V, VII AufenthG begehrt wird (sogenannter isolierter Folgeschutzantrag). Sobald das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilt, dass ein erneutes Asylverfahren nicht erfolgt, droht wieder die Abschiebung. In diesem Fall kann vor dem Verwaltungsgericht einstweiliger Rechtsschutz gegen das Bundesamt beantragt werden; dieser ist dann darauf gerichtet, dem Bundesamt aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf. Unmittelbar gegenüber der Ausländerbehörde ist in dieser Konstellation dagegen aufgrund der Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes in der Regel kein Eilrechtsschutz möglich. Ausnahmen sind in extremen Eilfällen denkbar, nämlich wenn nicht davon auszugehen ist, dass ein gerichtlicher Beschluss beim Bundesamt noch so rechtzeitig eintreffen würde, dass dort ein*e Mitarbeiter*in in der Lage wäre, gegenüber der Ausländerbehörde die notwendigen Mitteilungen zu machen.
Vorliegend geht es aber gerade (auch) darum, dass die gesundheitliche Situation der A einer Abschiebung insgesamt im Wege steht, wenn sich ihr Gesundheitszustand durch die Abschiebung selbst – und nicht erst durch die Konfrontation mit den Verhältnissen im Zielstaat – drastisch zu verschlechtern droht. Damit handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, sodass keine Bindungswirkung an den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes besteht.[3]
Die Bindungswirkung des § 42 AsylG erstreckt sich nicht auf die Verneinung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Rahmen der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Umstritten ist allerdings, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nachträglich auch durch einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gegenüber dem Bundesamt nach § 51 Abs. 1 VwVfG geltend gemacht werden können. Insoweit wäre § 51 VwVfG und nicht § 71 AsylG einschlägig, weil es sich nicht um einen Folgeantrag handelt - ein solcher bezieht sich immer auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, Asyl oder subsidiärem Schutz. Wird dagegen lediglich eine erneute Prüfung des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG oder eine Überprüfung der Abschiebungsandrohung begehrt, ist § 51 VwVfG einschlägig. Als der Gesetzgeber inlandsbezogene Abschiebungshindernisse in das Prüfungsprogramm des § 34 AsylG integrierte, ging er davon aus, dass es bei bestandskräftigen Abschiebungsandrohungen bei der Prüfung allein durch die Ausländerbehörde bleiben würde.[4] Allerdings hat er keine gesetzliche Regelung geschaffen, die die Möglichkeit eines Wiederaufgreifensantrags wegen einer Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ausdrücklich ausschließt. Mehrere Verwaltungsgerichte gehen daher zur Zeit davon aus, dass diese Möglichkeit besteht.[5] Die Möglichkeit der Geltendmachung gegenüber der Ausländerbehörde dürfte daneben aber weiterhin bestehen und gerade in Eilfällen näher liegen; eine Tatbestandswirkung, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, dürfte die Abschiebungsandrohung des Bundesamts nicht enthalten. Dagegen spricht schon, dass der Gesetzgeber eine solche Wirkung für § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG in § 42 AsylG ausdrücklich normiert hat und inlandsbezogene Abschiebungsverbote im Falle einer vor der Neufassung des § 34 AsylG ergangenen Abschiebungsandrohung überhaupt nicht Prüfungsgegenstand waren. Im Einzelnen ist hier sehr vieles strittig; der Gesetzgeber will mit dem GEAS-Anpassungsgesetz allerdings in § 39 AsylG ausdrücklich festlegen, dass nur die Ausländerbehörden für einen nachträgliche Feststellung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen zuständig sein sollen.[6] Zeitweise gingen auch - vor der Anpassung des § 34 AsylG - einzelne Gerichte davon aus, dass aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des Ausschlusses inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Asylverfahren - siehe dazu oben - solche Umstände im Rahmen von § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen wären.[7] Dies dürfte aber durch die Neufassung des § 34 AsylG überholt sein.
B. Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses
BearbeitenFraglich ist, ob vorliegend ein Abschiebungshindernis aus Art. 2 II 1 GG vorliegt. An ein solches sind sehr hohe Anforderungen zu stellen. Es ist erforderlich, dass durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Unterhalb dieser Schwelle sind gesundheitliche Gefahren dagegen hinzunehmen.[8] Die Stellungnahme der Psychotherapeutin legt die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung nahe, erlaubt aber noch keine abschließende Beurteilung. Es bedürfte zudem einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a IIc AufenthG, die schleunigst eingeholt werden sollte. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung durch eine*n Ärzt*in begleiten lässt, was gegebenenfalls einem gesundheitsbezogenen Abschiebungshindernis entgegenwirken kann.[9]
Vorliegend steht die A aber auch unter rechtlicher Betreuung. Eine Betreuung wird nach § 1896 BGB eingerichtet, wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Einrichtung der Betreuung lässt den Schluss zu, dass diese Voraussetzungen bei A vorliegen. Hinzu kommt, dass die Betreuung auch noch besonders gewichtige Aufgabenkreise betrifft. Auch daraus kann nach Maßgabe von Art. 2 II 1 GG ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen. Wäre A nämlich nach einer Abschiebung völlig auf sich allein gestellt, obwohl sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen, so wird die aus Art. 2 II 1 GG folgende Schutzpflicht verletzt. Die Ausländerbehörde muss sicherstellen, dass der*die Betroffene nach der Ankunft im Zielstaat nicht völlig hilflos zurückgelassen wird.[10] Diese Schutzpflicht begründet nicht etwa ein zielstaatsbezogenes, sondern ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, weil sie an die Abschiebung selbst und ihre unmittelbaren Folgen anknüpft.[11] Die Frage, ob A mittelfristig Unterstützungsangebote im Zielstaat zur Verfügung stehen, ist zielstaatsbezogen, ihre Situation unmittelbar im Anschluss an die Abschiebung – vor dem Eingreifen eventueller Unterstützung im Zielstaat - dagegen inlandsbezogen. Das liegt auch daran, dass die Ausländerbehörde in der Lage wäre, durch die Ausgestaltung der Abschiebung ein Abschiebungshindernis zu vermeiden, indem sie etwa – z.B. durch Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung vor Ort - für eine lückenlose Betreuung sorgt. Sofern die Stadt K aber entsprechende Maßnahmen nicht ergriffen hat – was hier nicht ersichtlich ist –, besteht zugunsten der A ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis.
A hat aus § 60a II 1 AufenthG einen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung.
C. Prozessuale Durchsetzung
BearbeitenIhren Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung kann A mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO sichern, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin – der Stadt K – im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin – die A – abzusehen (alternativ: der Antragsgegnerin zu untersagen, die Antragstellerin abzuschieben). Der vorrangige § 80 V VwGO findet keine Anwendung, weil sich A nicht gegen die Abschiebungsandrohung und die Ablehnung ihres Asylantrages durch das BAMF wendet, sondern die Unterlassung ihrer Abschiebung begehrt.
Hierfür bedarf es eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch folgt, wie oben dargestellt, aus § 60a II AufenthG. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor, weil die Antragsgegnerin offensichtlich die Abschiebung der Antragstellerin anstrebt. Angesichts der Instabilität einer Duldung sind an den Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen; ein Anordnungsgrund ist nur dann zu verneinen, wenn die Abschiebung in absehbarer Zeit eindeutig nicht in Betracht kommt.[12]
Geht beim Verwaltungsgericht ein solcher Antrag ein, so wird in der Regel bei der Antragsgegnerin angefragt, ob diese von sich aus bis zu einer Entscheidung über den Antrag von einer Abschiebung Abstand nimmt (sogenannte Stillhaltezusage). Geschieht dies, so kann die Entscheidung über den Eilantrag durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen. Wird eine Stillhaltezusage nicht abgegeben, so wird das Verwaltungsgericht hingegen entweder sehr kurzfristig über den Eilantrag entscheiden oder einen sogenannten Hängebeschluss (auch Zwischenverfügung genannt) erlassen, das heißt einen Beschluss, der der Antragsgegnerin für die Dauer des Eilverfahrens untersagt, durch eine Abschiebung vollendete Tatsachen zu schaffen.
In der Hauptsache kann A ihr Begehren mit einer Verpflichtungsklage – gerichtet auf eine Duldung – verfolgen.
C. Längerfristige Sicherung des Aufenthalts
BearbeitenSofern davon auszugehen ist, dass das Abschiebungshindernis längerfristig Bestand hat, kann auch an einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde und im Falle der Antragsablehnung an eine entsprechende Klage gedacht werden. Kann das Abschiebungshindernis jedoch durch medizinische Vorkehrungen beseitigt werden, so dürften die Voraussetzungen des § 25 V AufenthG nicht vorliegen. Zusätzlich zum Bestand eines längerfristigen Abschiebungshindernisses müssten zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG entweder vorliegen oder die Ausländerbehörde im Ermessenswege (§ 5 III AufenthG) hiervon absehen.
Komplizierter ist die Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Wege des Eilrechtsschutzes. Wird ein Aufenthaltstitel beantragt, solange noch ein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht, so tritt in der Regel eine Fiktionswirkung ein (§ 81 III und IV AufenthG). Die Ablehnung der Erteilung des Aufenthaltstitels beendet dann diese Fiktionswirkung und hat damit – über die Versagung einer Begünstigung – auch belastende Wirkungen, sodass vorläufiger Rechtsschutz im Wege des § 80 V AufenthG möglich ist, obwohl der Hauptsacherechtsbehelf eine Verpflichtungsklage wäre. Anders ist dies aber, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels – wie hier – schon kein Aufenthaltsrecht mehr besteht. Da es dann an einer Fiktionswirkung fehlt, kommt auch kein Antrag nach § 80 V AufenthG in Betracht. Eilrechtsschutz ist stattdessen über § 123 VwGO zu suchen. Regelmäßig wird ein Antrag nach § 123 VwGO aber keinen Erfolg haben, weil das AufenthG bei Fehlen einer Fiktionswirkung grundsätzlich davon ausgeht, dass der*die Betroffene ausreisen und die Entscheidung vom Ausland aus abwarten muss. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der*die Betroffene sich auf eine Regelung stützen kann, die nur vom Inland aus geltend gemacht werden kann. In diesem Fall würde die Ausreise dazu führen, dass der Anspruch später nicht mehr geltend gemacht werden kann, sodass Art. 19 IV GG einen Verbleib im Inland bis zu einer Entscheidung gebietet. Solche Konstellationen liegen insbesondere dann vor, wenn der*die Betroffene voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG oder §§ 25a, 25b AufenthG hat (§ 25 V AufenthG setzt die vollziehbare Ausreisepflicht, §§ 25a, 25b AufenthG setzen die Duldung und damit den Aufenthalt im Inland zwingend voraus), wenn vom Visumserfordernis des § 5 II 1 AufenthG nach den §§ 39, 40 AufenthV abzusehen ist, oder wenn die Voraussetzungen des § 5 II 2 AufenthG vorliegen und damit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Absehen vom Visumsverfahren besteht und die Behörde von ihrem Ermessen noch nicht Gebrauch gemacht hat.
Daneben wäre an das sogenannte "Chancen-Aufenthaltsrecht" zu denken (§ 104c AufenthG); für dieses erfüllt A aber nicht die notwendige Voraufenthaltszeit von fünf Jahren.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
Bearbeiten- Die Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde erstreckt sich in der Regel nur auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse werden hingegen regelmäßig im asylrechtlichen Verfahren geprüft.
- Wird der*die Betroffene seit weniger als einem Jahr geduldet, kann eine Abschiebung kurzfristig und ohne Vorwarnung erfolgen, sodass unter Umständen extrem schnelles Handeln erforderlich ist.
- Gesundheitsbezogene inlandsbezogene Abschiebungshindernisse setzen eine durch die Abschiebung selbst drohende schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes voraus.
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Angelehnt an OVG NRW, Beschl. v. 29.11.2010, Az.: 18 B 910/10.
- ↑ EuGH, Urt. v. 15.02.2022, Rs. C-484/22. [hhttps://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=270681&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1]
- ↑ VGH BW, Beschl. v. 15.10.2004, Az.: 11 S 2297/04 –, juris. [1]
- ↑ BT-Drs. 20/9463, S. 58. [2]
- ↑ Vgl. z.B. VG München, Gerichtsbesch. v. 06.03.2024, Az.: M 10 K 24.30366. [3]
- ↑ Regierungsentwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz, S. 27. [4]
- ↑ VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.08.2023, Az.: 12a K 2687/19.A. [5]
- ↑ OVG NRW, Beschl. v. 29.11.2010, Az.: 18 B 910/10 –, juris. [6]
- ↑ VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008, Az.: 11 S 2439/07 –, juris. [7]
- ↑ OVG NRW, Beschl. v. 29.11.2010, Az.: 18 B 910/10 –, juris. [8]
- ↑ OVG NRW, Beschl. v. 15.8.2008, Az.: 18 B 538/08 –, juris. [9]
- ↑ OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.12.2014, Az.: 2 M 127/14 –, juris. [10]