Häusliche Gewalt SV
Autorin: Saskia Ebert
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen
Lösung: Häusliche Gewalt
Sachverhalt
BearbeitenDie 1996 geborene S. ist georgische Staatsangehörige, sie reiste am 30.01.2020 nach Deutschland ein und stelle im Februar 2020 einen Asylantrag. Zur Begründung gab S. an sie hätte aufgrund massiver Gewalterfahrung durch ihren Ehemann K. und dessen Familie Georgien verlassen müssen. S. berichtete in ihrer Anhörung, sie sei seit 2016 mit ihrem Ehemann K. verheiratet und habe bis zu ihrer Ausreise in dem Haus ihrer Schwiegereltern unweit von Kutaissi gelebt. Ihre Ehe sei zunächst harmonisch verlaufen. Dies habe sich jedoch geändert, als sie auch nach zwei Jahren Ehe nicht schwanger geworden sei. Ihre Schwiegerfamilie habe die Eheleute zunehmend unter Druck gesetzt, und K. habe die Schuld für das Ausbleiben der Schwangerschaft bei S. gesehen. Die Streitigkeiten der Eheleute seien zunehmend gewalttätiger geworden und hätten in Vergewaltigungen von S. durch K. gemündet.
S. habe beschlossen, ihren Ehemann zu verlassen, und Schutz bei einer Freundin gesucht. Dort habe ihr Ehemann sie jedoch ausfindig gemacht und sie gewaltsam in ihr Haus zurückgebracht. S. sei durch ihren Ehemann im Keller eingesperrt worden. K. habe ihr gedroht, sie zu töten, wenn sie nochmals versuche, ihn zu verlassen. Auch ihre Schwiegermutter, die in S.' Verhalten eine Verletzung ihrer ehelichen Pflichten gesehen habe, habe S. nun schwer misshandelt.
Als bei S. starke Blutungen eingesetzt hätten, sei sie in ein örtliches Krankenhaus gebracht worden. Dort habe man eine Fehlgeburt festgestellt. Als K. das Krankenhaus kurz verlassen habe, habe S. die Gelegenheit genutzt und sei aus dem Krankenhaus geflüchtet. S. habe über eine Telefonzelle ihre Eltern erreicht, die sie umgehend abgeholt, mit Geld und Kleidung versorgt und zur Hafenstadt Poti gebracht hätten, damit S. das Land habe verlassen können.
S. sei über den Seeweg in die ukrainische Stadt Odessa gereist und über Polen weiter nach Deutschland gelangt. Nach ihrer Ankunft hätten die Folgen der Fehlgeburt und der Misshandlungen stationär behandelt werden müssen. Ma stellte zudem eine Posttraumatische Belastungsstörung bei S. fest, wegen dieser sie für einen Monat in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden musste.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag von S. mit Bescheid vom 12.05.2020 ab. Zur Begründung führt das BAMF aus, das Schicksal der S. sei menschlich zwar dramatisch, jedoch flüchtlingsrechtlich Irrelevant, da S. auch Schutz in Georgien erhalten könne, wenn sie sich an die örtlichen Behörden und Institutionen wenden würde.
S. legte gemeinsam mit einer Rechtsanwältin Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein. Zur Begründung führen sie aus, dass die georgischen Behörden für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, keinen ausreichenden Schutz bieten können. Konflikte in der Ehe würden in Georgien als privat Sache betrachtet, die die Familien unter einander klären müssten. Zudem sei S. seit ihrer Ausreise in psychologischer Behandlung. Durch die Misshandlungen erlitt S. eine PTBS, habe Depressionen und Schlafstörungen. Ihre Erkrankung würde sich bei einer Rückkehr zum einen verschlimmern, zudem sei eine Behandlung von psychischen Erkrankungen in Georgien nicht möglich.
Fallfrage
BearbeitenWie wird das Gericht über die zulässige Klage entscheiden?
Abwandlung
BearbeitenFußnoten
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